Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. Januar 2001
Aktenzeichen: 7 Ta 533/00
(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 08.01.2001, Az.: 7 Ta 533/00)
Die außerhalb eines Kündigungsschutzverfahrens getroffene Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ist mit3 Monatseinkommen zu bewerten.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Sch., W., N.
und K. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts
Duisburg vom 13.11.2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
A.
In einem Abmahnungsrechtsstreit haben sich die Parteien, nachdem die Beklagte in
der Verhandlung erklärt hatte, dass eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers
beabsichtigt sei, vergleichsweise u.a. auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt.
Das Arbeitsgericht hat für diese Regelung den Streitwert auf 3 Monatseinkommen des
Klägers festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgen seine Prozessbevollmächtigten das
Ziel, den Wert insoweit unter Zugrundelegung von § 9 ZPO auf das 3 1/2fache Jahres-
einkommen festsetzen zu lassen, hilfsweise auf den das Dreimonatseinkommen über-
steigenden Wert der Abfindung.
B.
Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch dann zur
Anwendung kommt, wenn der Vereinbarung einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung, wie hier, kein Kündigungsschutzverfahren vorauf-
gegangen war, ist beizutreten (siehe für den Fall einer ausschließlich außergerichtlichen Anwaltstätigkeit die in dem Nichtabhilfebeschluss zitierte BAG-Entscheidung NZA 2000, 1246). Auch die Beschwerdekammer hat dies stets nicht anders gesehen
(zuletzt: Beschluss vom 26.11.1998 7 Ta 393/98 -).
Der von den Beschwerdeführern mitgeteilten Auffassung von Meier (Lexikon der Streit-
werte im Arbeitsrecht, Rdz. 11, 12), die Vereinbarung einer Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führe sogar, wenn sie in einem Kündigungs-
schutzprozess getroffen worden ist, zu einer Erhöhung des für die Anwaltsgebühren
zugrundezulegenden Streitwerts um den Abfindungsbetrag, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Abfindungsregelung ist Teil des Kündigungsschutzverfahrens, auch wenn
zuvor ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden war. Eine besondere Bewertung scheidet wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG
a.E.) aus (vgl. den Beschluss der Beschwerdekammer vom 24.08.2000 7 Ta
303/00 -).
Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Auflösungsvereinbarung zu Recht mit dem Dreimonatseinkommen des Klägers bewertet und die Abfindungszahlung streitwertmäßig unberücksichtigt gelassen.
Da das Arbeitsgericht auch die übrigen Vergleichsregelungen zutreffend bewertet hat
- insoweit erheben die Beschwerdeführer auch keine Einwendungen -, konnte die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez. Dr. Rummel
LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 08.01.2001
Az: 7 Ta 533/00
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