Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Urteil vom 13. August 2013
Aktenzeichen: 6 K 956/13

(VG Karlsruhe: Urteil v. 13.08.2013, Az.: 6 K 956/13)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Löschungsverfügung.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Auskunftei, deren Unternehmensgegenstand es ist, bonitätsrelevante Negativmerkmale zu Privatpersonen und Unternehmen in einem dafür vorgesehenen Datenbestand zu sammeln und Dritten auf Anfrage Auskünfte aus dieser Datei zu erteilen, um diese vor finanziell riskanten Geschäften mit kreditunwürdigen Personen oder Unternehmen zu warnen. Zu diesem Zweck erhebt und speichert sie entsprechende Informationen in personenbezogener Form. Die Datenverarbeitung erfolgt weitgehend automatisiert. In der Anmeldung nach § 38 Abs. 2, § 4d des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für die Datei, aus der die Bonitätsauskünfte erfolgen, gab die Klägerin an, die Grundpersonalien Name, Geburtsdatum und Anschrift würden nur zur Erreichung dieses Zweckes gespeichert.

Das Amtsgerichts Berlin-Wedding erließ am 24.01.2008 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beigeladene, mit dem eine Forderung in Höhe von 150,00 Euro aus einem Versorgungsvertrag (Strom, Wasser, Gas, Wärme) gemäß Rechnung vom 30.05.2006 sowie Kosten und Nebenforderungen, insgesamt 262,52 Euro, tituliert wurden. Mit Schreiben vom 25.01.2013 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten und beschwerte sich, dass sie wegen eines Eintrags bei der Klägerin von ihrer Hausbank einen für die Finanzierung einer Zahnbehandlung benötigten Kredit nicht erhalte. Ihre früheren, aus der Zeit einer gescheiterten Selbständigkeit stammenden Zahlungsschwierigkeiten habe sie inzwischen überwunden. Sie sei berufstätig und erfülle ihre Verbindlichkeiten regelmäßig. Auch gebe es bei der SCHUFA keine Einträge mehr zu ihrer Person.

Auf Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, sie habe zur Beigeladenen einen Vollstreckungsbescheid vom 21.01.2008 mit Erledigungsdatum 10.01.2012 gespeichert. Diese Daten habe sie in den vergangenen zwölf Monaten an die Axa Service AG, die Teambank AG, die Württembergische Gemeindeversicherung a.G. und die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG übermittelt. Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG werde zum 31.12.2013 eine Prüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer längerwährenden Speicherung erfolgen (Stellungnahme vom 01.03.2013).

Mit Verfügung vom 14.03.2013, zugestellt am 18.03.2013, gab der Beklagte der Klägerin auf, sämtliche in ihrem Datenbestand, aus dem Bonitätsauskünfte erteilt werden, zur Beigeladenen gespeicherte Daten zu löschen (Ziff. 1) und die Axa Service AG in Köln, die Teambank AG in Nürnberg, die Württembergische Gemeindeversicherung a.G. in Stuttgart und die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG in Oberursel zu verständigen, dass die Angabe, zu dieser gebe es einen Vollstreckungsbescheid vom 21.01.2008, wegen Unzulässigkeit der Speicherung gelöscht worden sei (Ziff. 2). Zur Begründung führte er aus, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ließen es zwar zu, dass Auskunfteien geschäftsmäßig Angaben zu einer Person zusammen mit den von dieser nicht beglichenen Forderungen speichern, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden sei, die Übermittlung an eine Auskunftei zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter erforderlich sei und wegen der Forderung ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliege. Die Beigeladene habe die Daten zur Beigeladenen daher rechtmäßig gespeichert. Auskunfteien wie die Klägerin müssten jedoch gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG am Ende des vierten Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das dem der erstmaligen Speicherung folge, prüfen, ob eine weitere Speicherungsnotwendigkeit bestehe. Der Beklagte gehe mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon aus, dass die erstmalige Speicherung besagter Forderung im Jahre 2006 erfolgt sei und eine Prüfung daher spätestens am 31.12.2010 habe erfolgen müssen. Ohne Bedeutung für den Fristbeginn sei das am 10.01.2012 zugespeicherte Erledigungsdatum. Derartige ergänzende Hinweise könnten die Prüffrist nicht verlängern. Dies folge aus dem Wortlaut des Gesetzes, in dem von einer €erstmaligen Speicherung€ die Rede sei, ergebe sich aber auch aus dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG. Dieser sei wirkungslos, wenn sich durch bloße ergänzende Zuspeicherungen die Prüffrist beliebig verlängern ließe. Abgesehen davon sei nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ohnehin grundsätzlich nur die Speicherung der jeweiligen Forderung als €Grundereignis" zulässig. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, weshalb im Falle der Beigeladenen eine weitere Speicherung der Forderung über den 31.12.2010 hinaus notwendig sei. Dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig zahlungswillig und zahlungsfähig sei, zeige nicht zuletzt die Tatsache, dass über sie weder bei der Klägerin noch bei der SCHUFA weitere Bonitätsnegativmerkmale bekannt geworden seien. Allein die Tatsache, dass besagte Forderung tituliert worden sei, rechtfertige ihre weitere Speicherung nicht. Die Daten zur Beigeladenen inklusive ihrer Grundpersonalien seien daher aus dem Datenbestand, aus dem die Klägerin Bonitätsauskünfte erteile, zu löschen. Hiervon müsse die Klägerin die Empfänger ihrer zum Nachteil der Beigeladenen übermittelten Daten gemäß § 35 Abs. 7 BDSG informieren.

Am 18.04.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie trägt vor, bei dem im Schreiben der Klägerin vom 01.03.2013 angegebenen Prüfungsdatum habe es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt. Die datenschutzrechtliche Prüfung habe nicht am 31.12.2013, sondern erst am 31.12.2015 zu erfolgen. Bei der Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind, seien gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG unterschiedliche Fristen zu berücksichtigen. Bei nicht erledigten, also andauernden Sachverhalten, habe eine Prüfung jeweils am Ende des vierten der erstmaligen Speicherung folgenden Kalenderjahres stattzufinden. Handle es sich dagegen um erledigte Sachverhalte, so erfolge eine Prüfung am Ende des dritten Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung. Solange eine titulierte Forderung vom Schuldner nicht erfüllt werde, handle es sich naturgemäß um einen nicht erledigten, weil andauernden Sachverhalt und es gelte die vierjährige Prüfungsfrist, die seitens der Klägerin eingehalten werde. Maßgeblich sei im Fall der Beigeladenen aber die am 10.01.2012 durch Begleichung der Forderung eingetretene Erledigung des gespeicherten Merkmals. Mit Zahlung habe ein erledigter Sachverhalt vorgelegen, für den das Gesetz ausdrücklich eine Prüfung hinsichtlich einer etwaigen längerwährenden Speicherung zum Ende des dritten Kalenderjahres, das der erstmaligen Speicherung folge, vorsehe. Eine erstmalige Speicherung der Erledigung durch abschließende Zahlung der offenen Forderung sei am 10.01.2012 erfolgt, so dass eine Prüfung und ggf. Löschung spätestens zum 31.12.2015 zu erfolgen habe. Wenn es um den Sachverhalt der Nichtzahlung auf eine offene Forderung trotz Bestehens eines gerichtlichen Titels gehe, werde die Prüfung naturgemäß regelmäßig ergeben, dass eine weitere Speicherung notwendig sei. Wenn die Beigeladene eine offene, noch dazu titulierte Forderung über einen längeren Zeitraum nicht begleiche, obwohl es sich sogar um eine relativ geringe Summe handle, lasse dieser Umstand ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie nach wie vor nicht kreditwürdig sei. Erfolge nun eine Erledigung des Sachverhalts durch eine abschließende Zahlung, trete nach dem Willen des Gesetzgebers eine Änderung insoweit ein, als sich der Prüfungszeitraum von vier auf drei Jahre verkürze. Die Prüfung eines Merkmals im Hinblick auf die weitere Beurteilung der Kreditwürdigkeit werde somit zugunsten des Betroffenen zeitlich begrenzt. Zu berücksichtigen sei dabei aber, dass die Kreditwürdigkeit eines Schuldners mit einer abschließenden Zahlung naturgemäß nicht umgehend wieder hergestellt werde. Sei eine offene Forderung abschließend bezahlt worden, unterstelle der Gesetzgeber durch die Regelung für erledigte Sachverhalte in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG vielmehr, dass ein solches Negativmerkmal auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen nach Ablauf der dort genannten Frist von drei Jahren in der Regel keine Auswirkungen mehr habe und daher regelmäßig zu löschen sei, falls keine weitere Negativmerkmale hinzuträten. Ein Anknüpfen an die erstmalige Speicherung der Forderung führe insoweit dazu, dass die Klägerin gleichsam rückwirkend das zu Recht gespeicherte Negativmerkmal für einen längeren Zeitraum unrechtmäßig gespeichert habe. Es liege auf der Hand, dass das Entstehen einer solchen Situation nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe. Der Beklagte selbst weise als Beispiel für ein erledigendes Ereignis auf die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens hin. Mit dem Aufhebungsbeschluss sei das Verfahren beendet. Dieser Umstand führe aber auch nach Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Speicherung des Vorhandenseins eines Insolvenzverfahrens nach Erlass des Aufhebungsbeschlusses umgehend gelöscht werden müsse. Insoweit akzeptiere er die anschließende fortwährende dreijährige Speicherung dieses Negativmerkmals. Nichts anderes könne für die Begleichung einer offenen titulierten Forderung gelten.

Die Klägerin beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 14.03.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, weshalb derzeit eine weitere Speicherung der in Rede stehenden Forderung noch erforderlich sei, sondern räume ein, dass die Beigeladene jene inzwischen beglichen habe und die Angelegenheit für sie €erledigt" sei. Die Prüffrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG orientiere sich nur an der erstmaligen Speicherung der Forderung vom 30.05.2006, nicht jedoch an der von der Klägerin vorgenommenen Zuspeicherung des Erledigungsdatums. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG lasse grundsätzlich nur die Speicherung trotz Fälligkeit nicht beglichener Forderungen durch Auskunfteien zu. Für die erfolgte Zuspeicherung gebe es keine Rechtsgrundlage. Ergänzende Angaben in einem Inkassoverfahren, etwa wann die speichernde Stelle von der Fortführung des Verfahrens absehe, wann es sich aus ihrer Sicht für erledigt halte und dergleichen seien keine erledigenden Ereignisse im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG, die den Sachverhalt €nicht beglichene Forderung" erledigten. Erledigende Ereignisse im Sinne dieser Vorschrift seien vielmehr nur solche, die kraft Gesetzes dazu führten, dass von einem speicherungsfähigen Grundereignis keine Wirkung mehr ausgehe, wie etwa bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Insolvenzordnung (InsO). Selbst wenn es sich bei der Zuspeicherung um ein erledigendes Ereignis handeln würde, gäbe es keinen Grund, dieses drei Jahre zu speichern. Der Geschäftsverkehr solle darüber informiert werden, wenn zu einer Person ein Bonitätsnegativmerkmal wegen ihres Zahlungsverhaltens vorliege, nicht aber, dass die Auskunftei dieses für erledigt erachte.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.06.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnungen, die zur Beigeladenen gespeicherten Daten aus dem Beauskunftungssystem zu löschen und die Empfänger der gespeicherten Daten von der Unzulässigkeit der Speicherung zu informieren, ist § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG. Danach kann die Aufsichtsbehörde, hier der Landesbeauftragte für den Datenschutz (§ 31 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz <LDSG>), zur Gewährleistung der Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.

a) Die weitere Speicherung der Daten zur Beigeladenen über den 10.01.2012 hinaus ist unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgt. Die Klägerin war zwar € wovon die Beteiligten übereinstimmend zutreffender Weise ausgehen € gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zur Speicherung und Nutzung der mit Vollstreckungsbescheid vom 24.01.2008 titulierten Forderung berechtigt. Sie hatte diese jedoch mit Einmeldung ihrer Erledigung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG zu löschen. Danach sind personenbezogene Daten, die geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden, zu löschen, wenn eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

aa) Die Prüfungsfrist beginnt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung der Daten folgt. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Daten zur Beigeladenen bereits nach Fälligkeit der Forderung im Jahr 2006 gespeichert hat. Denn diese hat insoweit nicht etwa die Nichtleistung auf eine fällige Forderung, sondern den Vollstreckungsbescheid vom 24.01.2008 gespeichert. Die Speicherung ist laut Stellungnahme vom 01.03.2013 zudem auf Grundlage von § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG gerade im Hinblick auf die Titulierung erfolgt. Da sich Gegenteiliges den Einlassungen der Klägerin nicht entnehmen lässt, ist mithin davon auszugehen, dass die Speicherung im Jahr 2008 erfolgt ist. Die Prüfungsfristen begannen damit am 01.01.2009 zu laufen.

bb) Bei einem unerledigten Sachverhalt hätte eine Überprüfung durch die Klägerin damit spätestens zum Ende des Jahres 2012, im Fall der Erledigung zum Jahresende 2011 erfolgen müssen. Demgegenüber hat die Klägerin, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, der Umstand der Erledigung setze eine neue dreijährige Prüfungsfrist ab dem auf diese folgenden Kalenderjahr in Gang, bis heute keine Überprüfung vorgenommen. Damit hat sie ihre datenschutzrechtliche Prüfpflicht verletzt. Denn § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BDSG enthält eine dahingehende Regelung nicht. Die Vorschrift knüpft für die Berechnung der Prüffristen vielmehr sowohl bei unerledigten wie auch bei erledigten Ereignissen an die erstmalige Speicherung des Grundereignisses, hier des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids wegen Säumigkeit der Beigeladenen, an. Bei Hinzutreten eines erledigenden Ereignisses, im vorliegenden Fall des Erlöschens der titulierten Forderung durch Leistung (§ 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>), verkürzt sich die Prüffrist insoweit von vier auf drei Jahre (vgl. hierzu bereits den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 05.09.2012 € 6 K 1782/12, Rdnr. 21 <Juris>). Die Erledigung hat hingegen keinen Austausch des Anknüpfungszeitpunkts für die Berechnung der Prüffrist hinsichtlich des gespeicherten Vollstreckungsbescheids zur Folge. Eine solche Auslegung steht mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang und ist auch nicht etwa aus teleologischen Gründen erforderlich, um ein €Leerlaufen der Dreijahresfrist€ zu verhindern. Denn der gesetzlichen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass säumige Schuldner, gegen die ein Schuldtitel erwirkt wurde, auch nach Begleichung der diesem zugrunde liegenden Forderung in jedem Fall drei Jahre lang mit dem Makel der Speicherung eines Negativmerkmals belastet werden sollen. Der Gesetzgeber hat vielmehr auch für erledigte Ereignisse auf den Zeitpunkt dessen erstmaliger Speicherung abgestellt.

Nichts anderes kann die Klägerin daraus ableiten, dass bei Insolvenzereignissen die € selbständige € Speicherung von Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlüssen sowie auch von Beschlüssen über die Erteilung der Restschuldbefreiung als erledigte Sachverhalte mit dreijähriger Prüffrist zulässig ist (vgl. hierzu u.a. Kammergericht, Urteil vom 07.02.2013 € 10 U 118/12; Oberlandesgericht Frankfurt; Beschluss vom 01.09.2009 € 21 U 45/09 <Juris> sowie das von der Klägerin zitierte Urteil des Landgerichts München vom 03.12.2010 € 25 O 6513/10). Denn die Löschungsfristen sind für diese Ereignisse gesondert von denjenigen zu bestimmen, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Grundereignis zu beachten sind (vgl. hierzu bereits den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 05.09.2012 € 6 K 1782/12, Rdnr. 19 <Juris>). Die Zulässigkeit einer gesonderten Speicherung der genannten Folgebeschlüsse ergibt im Insolvenzverfahren jedoch schon aus den insolvenzrechtlichen Bekanntmachungsvorschriften (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG i.V.m. §§ 215 Abs. 1 Satz 1, 289 Abs. 2 Satz 2, 300 Abs. 3 Satz 1 InsO). Mit dem formalisierten Insolvenzverfahren ist der Vorgang der Titulierung und späteren Erfüllung einer Forderung jedoch nicht vergleichbar. Die verantwortliche einmeldende Stelle war hier zwar nach § 28a Abs. 3 Satz 1 BDSG verpflichtet, die Klägerin über die Tatsache der zum Erlöschen der titulierten Forderung führenden zu unterrichten. Ebenfalls war die Klägerin gehalten, ihren Datensatz zunächst € bis zur Prüfung € entsprechend zu vervollständigen. Bei der Tilgung der Forderung handelte es sich demgegenüber nicht um ein personenbezogenes Datum, welches die Klägerin zulässigerweise selbständig gespeichert hat. Es handelt sich vielmehr um eine Zuspeicherung zu dem bereits gespeicherten Datum €Vollstreckungsbescheid vom 21. [richtig: 24.].01.2008€. Diese Zuspeicherung teilt damit folgerichtig die hinsichtlich des Grundereignisses geltenden Prüffristen.

Die Forderungstilgung bewirkte indes kein nachträgliches Entfallen der Zulässigkeit der ursprünglichen Speicherung und Nutzung des Grunddatums (vgl. hierzu Ehmann, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 167 m.w.N.). Dementsprechend konnte die durch sie am 10.01.2012 eingetretene Erledigung nicht zu einer rückwirkenden Verkürzung der Prüfungsfrist bis zum Jahresende 2011 (Ende der Dreijahresfrist) führen. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG kann in dem Sonderfall, in dem eine Erledigung nach bereits abgelaufener Dreijahresfrist eintritt, nach Sinn und Zweck vielmehr nur so ausgelegt werden, dass die zu diesem Zeitpunkt laufende Vierjahresfrist mit ihrer Einmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 1 BDSG endet und die Überprüfung nunmehr unverzüglich zu erfolgen hat. Würde sich die Prüfungsfrist durch die Erledigung um weitere drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Einmeldung verlängern, würde das gesetzgeberisch intendierte Ziel der Fristverkürzung bei erledigten Sachverhalten (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10529 vom 10.10.2008, S. 18) demgegenüber in sein Gegenteil verkehrt.

cc) Ein Erfordernis der längerwährenden Speicherung des Negativmerkmals über das Ende der Prüfungsfrist hinaus hat die Klägerin nicht dargetan. Ein solches kann insbesondere nicht allein darin gesehen werden, dass die Beigeladene eine titulierte Forderung über einen längeren Zeitraum trotz relativ geringer Höhe nicht beglichen hat. Denn entscheidend ist insoweit die Beurteilung der Bonität zum Prüfungszeitpunkt. Bis dahin war aber zu der gespeicherten einmaligen Säumigkeit der Beigeladenen hinsichtlich der € geringen € Forderung von 150,00 Euro kein weiteres Negativmerkmal hinzugetreten. Die Klägerin konnte eine weitere Speicherung des Vollstreckungsbescheids daher nicht für notwendig erachten, um ihren Geschäftszweck der Bonitätsauskunft zu erfüllen. Auf die weiteren zutreffenden Ausführungen des Beklagte im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen.

dd) Mit dem Negativmerkmal musste die Klägerin auch alle anderen personenbezogenen Daten aus ihrem Beauskunftungssystem löschen, da sie mit deren Speicherung keinen datenschutzrechtlich legitimen Zweck mehr verfolgte. Insbesondere konnte sie ihren nachgelagerten Auskunftsverpflichtungen gegenüber der Beigeladenen durch die Speicherung in einer gesonderten Protokolldatei ebenso gut erfüllen.

b) Die Pflicht zur Verständigung der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Empfänger der unzulässig weiter gespeicherten Daten zur Beigeladenen folgt aus § 35 Abs. 7 BDSG.

c) Im gerichtlichen Verfahren zu prüfende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere nicht von sachfremden Kriterien leiten lassen. Soweit die Klägerin bemängelt, der Beklagte sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem er in der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe, ihre Geschäftsleitung habe erklärt, ihre Betriebsabläufe selbst dann nicht zu ändern, wenn dies geboten sei, um eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu gewährleisten, kann dahingestellt bleiben, ob sich dies dem Schreiben ihres Geschäftsführers vom 25.01.2013 (Bl. 111/2a der Behördenakte) so entnehmen lässt. Denn es handelt sich hierbei nur um eine von mehreren Ermessenserwägungen, auf welche die angefochtenen Anordnungen gestützt ist. Der Beklagte hat dabei unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass bereits die übrigen Ermessenserwägungen sie zum Einschreiten veranlasst hätte, so dass es jedenfalls an der Kausalität eines Ermessensfehlers fehlen würde (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 114 Rdnr. 6a m.w.N.). Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (dort S. 6 f.) wird insoweit Bezug genommen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt hat, aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.






VG Karlsruhe:
Urteil v. 13.08.2013
Az: 6 K 956/13


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