Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 31. Januar 2012
Aktenzeichen: I-24 U 216/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 31.01.2012, Az.: I-24 U 216/10)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 65.000 EUR

Gründe

Der Kläger wendet sich, wie er in der Berufungsinstanz klargestellt hat, mit der Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus der dem Beklagten zu dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2007 - 16 O 18/07 - erteilten Vollstreckungsklausel.

Der Kläger, der seine Rechtsanwaltszulassung wegen Berufsunfähigkeit mit Wirkung zu September 2006 zurückgegeben hat, sowie Rechtsanwalt J.J. (im Folgenden "J.") waren zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Diese endete durch die von J. ausgesprochene Kündigung zum 31. Dezember 2006. Vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 war J. Mitglied der Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft des Beklagten. Vom 1. Oktober 2007 an bestand nur noch eine Bürogemeinschaft, die zum 30. September 2009 ebenfalls endete.

In dem oben genannten, vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahren wurden der Kläger, J. sowie ihre Partnerschaftsgesellschaft als Gesamtschuldner (im Folgenden: Gesamtschuldner) durch die B. AG (im Folgenden: H.Bank) auf Zahlung von EUR 65.000,00 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Für die Gesamtschuldner trat in dem Verfahren vor dem Landgericht zunächst J. als Mitglied der Sozietät des Beklagten auf. Nach seinem Ausscheiden als Partner verfasste J. Schriftsätze unter seinem eigenen Namen. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (6 U 15/08) und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2009 (XI ZR 334/08) zurückgewiesen wurde, wurden die Gesamtschuldner von anderen Rechtsanwälten vertreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des Verfahrens 16 O 18/07 Landgericht Düsseldorf verwiesen, die der Senat beigezogen hat.

Am 4. Dezember 2009 schloss der Beklagte mit der H.Bank, die an einer möglichst schnellen Realisierung der Klageforderung interessiert war, einen Abtretungsvertrag in Bezug auf die im Vorprozess titulierte Forderung und kaufte diese der H.Bank ab. Der Beklagte erhielt das Original des Urteils mit Rechtskraftvermerk sowie eine notarielle Bestätigung nach § 727 Abs. 1 ZPO übersandt (vgl. Schreiben der B. AG vom 02.02.2010). Der Beklagte betreibt aus dem Titel und der ihm erteilten Klausel die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger.

Mit Schreiben vom 12. März 2010 sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger und J. die Kündigung sämtlicher Mandatsverhältnisse aus.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Zwangsvollstreckung aus der dem Beklagten erteilten Klausel sei unzulässig. Der Abtretungsvertrag zwischen dem Beklagten und der H.Bank sei gemäß §§ 134 BGB in Verbindung mit § 43a Abs. 4 BRAO bzw. gemäß §§ 134 BGB in Verbindung mit § 356 Abs. 1 StGB wegen Parteiverrats bzw. gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Beklagte habe mit der Abtretung widerstreitende Interessen vertreten. Die Vollstreckung sei darüber hinaus sittenwidrig, da der Beklagte sich hierbei aus dem Mandatsverhältnis erlangtes besonderes Wissen hinsichtlich der finanziellen Situation des Klägers zu Nutze gemacht habe. Der Vollstreckung stehe schließlich die Erfüllung der titulierten Forderung durch J. entgegen. Hierzu hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe von J. 100.000,00 EUR erhalten, die zum Ausgleich des Titels zu verwenden gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2007 - 16 O 18/07 - für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Abtretung der titulierten Forderung sei wirksam. Ein Interessenwiderstreit liege nicht vor. Das Mandat in dem Verfahren vor dem Landgericht habe allein J. geführt, jedenfalls habe ein etwaiges Mandatsverhältnis zu dem Kläger zum Zeitpunkt des Forderungskaufs nicht mehr bestanden. Außerdem habe er mindestens auch im Interesse des Klägers gehandelt, weil durch sein Tätigwerden die Zwangsvollstreckung herausgezögert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokollniederschriften verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Parteiverrat sei nicht feststellbar, weil es schon an einer Vertretung der H.Bank durch den Beklagten fehle. Im Übrigen liege ein Interessenwiderstreit nicht vor, weil der Beklagte die Forderung nicht zuletzt auch im Interesse des Klägers erworben habe, um ihn vor den angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der H.Bank zu schützen. Nach der Beendigung des Rechtsstreits sei es dem Beklagten gestattet, seine eigenen Interessen gegenüber dem Kläger zu vertreten. Die Forderungsübertragung sei daher wirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter, wobei er nach einem Hinweis des Senats seinen Klageantrag klargestellt hat. Er ist weiterhin der Ansicht, dass bis März 2010 ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten bestanden habe, aufgrund dessen dem Beklagten der Ankauf des Titels wegen Interessenwiderstreits nicht gestattet gewesen sei. Der Beklagte handele auch deshalb sittenwidrig, weil er, anders als es die ursprüngliche Gläubigerin getan hätte, sich allein an ihn und nicht an den gesamtschuldnerisch mithaftenden J. halte. Seinen erstinstanzlich noch verfolgten Erfüllungseinwand hat er fallen gelassen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aufgrund der zu dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2007 - 16 O 18/07 - zugunsten des Beklagten erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft insbesondere seinen Vortrag zu dem Mandatsverhältnis des Klägers zu J. und der Kanzlei des Beklagten. Sachbearbeiter in der Angelegenheit des Klägers gegen die H.Bank sei stets und ausschließlich allein J. gewesen; dieser habe das Mandat in seine Sozietät eingebracht und bei seinem Ausscheiden wieder als Einzelanwalt fortgeführt. Er selbst sei in die Sachbearbeitung zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen. In der Zwangsvollstreckung sei er allein von J. beauftragt worden, diesem zu helfen.

Hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Zwangsvollstreckung aus der Klausel für unzulässig halten solle, erhebt der Beklagte Hilfswiderklage; zu deren Inhalt wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26. Mai 2011 verwiesen. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe mindestens ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung des Betrages zu, den er an die H.Bank verauslagt habe. Sei von einem Mandatsverhältnis des Klägers zu seiner Sozietät auszugehen, könne er außerdem entsprechende Rechtsanwaltsgebühren beanspruchen.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

I.

Der Kläger verfolgt mit der Klage, wie er auf den Hinweis des Senats klargestellt hat, materielle Einwendungen, die sich auf die Rechtsnachfolge des Beklagten als Gläubigers der titulierten Forderung beziehen. Die Klage ist somit als Klage gegen die Vollstreckungsklausel gemäß §§ 768, 767 Abs. 1 ZPO zulässig. Ob es sich bei der Neufassung des Klageantrags lediglich um eine Klarstellung oder um eine Klageänderung handelt, bedarf keiner Entscheidung, da sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2011 auf den geänderten Klageantrag rügelos eingelassen hat.

II.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klauselgegenklage ist in der Sache nicht begründet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Beklagten lagen vor, weil dieser aufgrund der am 4. Dezember 2009 erfolgten Abtretung Rechtsnachfolger der Titelgläubigerin geworden ist (§ 726 ZPO).

Die Abtretung der titulierten Forderung an den Beklagten ist wirksam. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Kläger nicht durchzudringen.

1.

Der Beklagte hat durch den Abschluss des Abtretungsvertrages nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ihm ist insbesondere nicht vorzuwerfen, dass er im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertreten hat.

a) Ein Verstoß gegen die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Beklagte verpflichtet war, die Interessen des Klägers zu wahren. Dies war er nur, wenn er bzw. die Rechtsanwaltspartnerschaft, der er angehört, den Kläger in der Rechtssache der H.Bank gegen die später von dieser verklagten Gesamtschuldner vertreten hat. Aufgrund der Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ist von einer anwaltlichen Vertretung des Klägers durch die Kanzlei des Beklagten im Verfahren erster Instanz auszugehen, obwohl dies anhand des tatsächlichen Ablaufs mindestens zweifelhaft erscheint.

Ursprünglich war in der Angelegenheit gegen die H.Bank auf Seiten der Gesamtschuldner, d.h. auch im Auftrag des Klägers, Rechtsanwalt J., zunächst als Mitglied der Rechtsanwaltsgesellschaft L./J. tätig. Dabei handelte er, wie sich aus der in der Akte des Verfahrens 16 O 18/07 LG Düsseldorf (künftig: BA) befindlichen Korrespondenz ergibt, auch bereits vorprozessual in der die treuhänderisch verwalteten, von der H.Bank herausverlangten Gelder betreffenden Angelegenheit für die Rechtsanwaltsgesellschaft L./J. und damit auch für den Kläger (etwa Schreiben der H.Bank an J. vom 13. Oktober 2006; Schreiben des J. vom 20. Oktober 2006). Der damit bereits J. erteilte Auftrag erstreckte sich nach dessen - noch vor Klageerhebung durch die H.Bank erfolgten - Eintritt in die Sozietät des Beklagten nicht automatisch auf alle Mitglieder dieser Partnerschaftsgesellschaft und führte somit nicht ohne Weiteres zu einer Einbeziehung des Beklagten in das Auftragsverhältnis. Dazu hätte es vielmehr einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat bedurft (vgl. BGH, NJW 1988, 1973; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 1957, 42; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 2. Aufl. S. 218). Eine solche hat der Kläger erstmals mit seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten und insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Januar 2012 vorgetragen (S. 3 f.). Seine Behauptung, er sei mit J. in einer fernmündlichen Unterredung Anfang Februar 2007 überein gekommen, "dass die Vertretung auch seiner Person durch die Kanzlei des Beklagten, in die Herr J. eingetreten war, erfolgen solle", ist nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a S. 1 ZPO).

b) Ein Mandat der Rechtsanwaltsgesellschaft des Beklagten hat jedenfalls spätestens nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Ende 2007 geendet.

(1) Der Senat ist nicht gehindert, das ergänzende Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren zu den Mandatsverhältnissen zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Der Beklagte hatte insoweit erstinstanzlich vor dem Hintergrund der von dem Landgericht vertretenen Rechtsauffassung keine Veranlassung zu näherem Vortrag (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ZPO).

(2) Grundsätzlich ist ein Prozessmandat mit dem Abschluss einer Instanz beendet, wenn von dem Rechtsanwalt keine weiteren Handlungen in Erfüllung seines Auftrags mehr zu erwarten sind (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 58; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007, IX ZR 171/04, zitiert nach juris; OLG Hamm, VersR 1981, 440). Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (BGH, a.a.O.). Betreffend die Sozietät des Beklagten ist danach spätestens mit Abschluss der ersten Instanz von einer Beendigung des Mandats auszugehen.

Aus den Akten des Verfahrens 16 O 18/07 LG Düsseldorf ergibt sich, dass in sämtlichen für die Beklagten des dortigen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen J. als Sachbearbeiter genannt ist. Von diesem sind die Schriftsätze unterzeichnet, er ist in der mündlichen Verhandlung für die Beklagten aufgetreten. Ab November 2007 war J. auch nach außen wieder als Einzelanwalt tätig. So weist schon der Schriftsatz vom 19. November 2007 nur J. im Briefkopf aus, dies in Bürogemeinschaft mit der Kanzlei des Beklagten. Auch die Zustellung des Urteils erster Instanz erfolgte an ihn allein (Empfangsbekenntnis vom 28. Januar 2008), der weitere Schriftwechsel wurde durch J. als Einzelanwalt geführt (vgl. die zur Akte gereichten Schriftsätze XXX). Der Kläger hat dies hingenommen und damit mindestens konkludent in die Mandatsführung durch J. als Einzelanwalt auch nach außen eingewilligt.

Vor dem Hintergrund, dass J. schon in der Schlussphase des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr in der Kanzlei des Beklagten tätig war, sondern den Prozess als Einzelanwalt führte, konnte der Kläger von der Kanzlei des Beklagten jedenfalls nach Abschluss der Instanz keine Tätigkeiten mehr erwarten. Dementsprechend bestellten sich in der Berufungsinstanz auf Veranlassung von J., nicht der Kanzlei des Beklagten, die Rechtsanwälte Dr. E. u.a. für die Gesamtschuldner. Die Kanzlei des Beklagten ist ihrerseits im weiteren Verlauf - bis zum Zwangsvollstreckungsverfahren - nicht mehr tätig geworden und hat mithin zu erkennen gegeben, dass sie einen etwa erteilten Auftrag als erfüllt ansah. Der Kläger gesteht im Übrigen zu, dass es während des gesamten Prozesses gegen die H.Bank keine Kontakte zwischen ihm und Rechtsanwälten der Kanzlei des Beklagten - J. ausgenommen - wegen des Verfahrens nicht gegeben hat.

Dem Umstand, dass der Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2010 die Kündigung sämtlicher Mandatsverhältnisse gegenüber dem Kläger, J. und der aus diesen bestehenden, in Abwicklung befindlichen Kanzlei erklärt hat, darunter auch das Mandat "L., J. ./. H.Bank", lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte insoweit von einer fortbestehenden Mandatierung ausging. Das Schreiben ist vielmehr auch vor dem Hintergrund plausibel, dass aus anwaltlicher Vorsorge sämtliche in Frage kommenden Mandatsverhältnisse genannt und in die Kündigung einbezogen werden sollten.

Der Vortrag des Klägers, die "Bevollmächtigung" des Beklagten habe wie gewöhnlich die Vertretung in allen Instanzen umfasst (Klageschrift vom 23. September 2010), rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Bewertung, weil aus der Vollmacht nicht auf die Reichweite des Mandats geschlossen werden kann (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdn. 42). Zudem beruft sich der Kläger als Beweis für seine Behauptung auf eine Vollmacht der Kanzlei L./J., aus der sich keine Schlüsse auf eine der Sozietät des Beklagten erteilte Vollmacht und das damit verbundene Mandat ziehen lassen.

(3) Dass er die Rechtsanwaltsgesellschaft im Stadium der drohenden Zwangsvollstreckung nach Rechtskraft des Urteils ausdrücklich mit seiner Vertretung beauftragt habe, behauptet der Kläger nach wie vor nicht; er beruft sich lediglich auf den - wie ausgeführt nicht gegebenen - Fortbestand des ursprünglichen Mandats. Vor diesem Hintergrund ist auch sein Bestreiten des Vortrags des Beklagten, erst nach Rechtskraft des Urteils habe ihn J. gebeten, ihm im Rahmen der Vollstreckung zu helfen, nicht als erheblich anzusehen. Aus dem Vortrag des Beklagten, auch der Kläger habe von dem mit dem Forderungskauf einhergehenden Zahlungsaufschub profitiert, lässt sich nicht schließen, dass er auch für diesen und in dessen Auftrag gehandelt hätte; es handelte sich hier nur um einen Nebeneffekt ( so ausdrücklich schon Schriftsatz des Beklagten vom 29. September 2010: ungewollte, aber unvermeidbare Hilfe auch zu Gunsten des Klägers). Ebenso ohne Bedeutung für ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Stadium der Zwangsvollstreckung ist die Tatsache, dass J. den Kläger über den Fortgang der Verhandlungen informiert hat: Entgegen dem Vortrag des Klägers ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten oder J. auf das Einverständnis des Klägers angekommen wäre.

Dagegen, dass der Beklagte in der Zwangsvollstreckung nur J. vertreten hat, lässt sich auch nicht anführen, dass der Beklagte im Schriftverkehr mit der H.Bank zur Abwehr der Zwangsvollstreckung die Angelegenheit als "H.Bank./. L., J. u.a." bezeichnete. Vor dem Hintergrund, dass der zu vollstreckende Titel gegen die Gesamtschuldner L. und J. sowie die aus diesen bestehende Rechtsanwaltsgesellschaft lautete, handelte es sich um nicht mehr als eine Bezugnahme hierauf. Den Schluss auf eine auch durch den Kläger erfolgte Mandatierung lässt dies nicht zu. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Hypo-Vereinsbank zunächst möglicherweise davon ausgegangen ist, der Beklagte handele in der Zwangsvollstreckung auch für den Kläger, wozu sich der Kläger auf deren Schreiben vom 3. August 2009 bezieht. Denn der weitere Schriftverkehr spricht dafür, dass der Beklagte nur für J. handelte, wenn er etwa zu dem mit Schreiben vom 16. September 2009 vorgeschlagenen Vorgehen allein diesen sein Einverständnis erklären ließ oder in dem Schreiben vom 9. November 2009 nur J. als seinen Mandanten bezeichnet (vgl. auch die Schreiben der H.Bank vom 25. November 2009 und vom 9. Dezember 2009).

Dass die Rechtsanwälte K. und Partner schließlich als Vertreter der Beklagten im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils in der Sache 16 O 18/07 LG Düsseldorf genannt sind, zeigt nur, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft nach außen für die Beklagten auftrat und hat keine Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und J..

c) Trat die Partnerschaftsgesellschaft, der der Beklagte angehört, somit lediglich für einen kurzen Zeitraum nach außen als Vertreterin des Klägers auf, während in der Sache nur J. tätig war, kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen, dessen Mandant gewesen zu sein, und deshalb nicht erwarten, dass der Beklagte nicht seinen Interessen zuwider handelt.

Ob die Verbote des § 43a Abs. 4 BRAO und des § 356 StGB nur individuell für den interessengegensätzlich agierenden Rechtsanwalt gelten oder sich auch auf dessen Sozien erstrecken, ist ohnehin streitig (ablehnend etwa Kleine-Cosack, BRAO, 5. Auflage, § 43a Rdn. 124; Hartmann, JR 2000, 51, 54; zweifelnd Henssler/Prütting, a.a.O., Rdn. 165; zum Meinungsstand vgl. auch Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Auflage, § 43a Rdn. 60 f.). Jedenfalls wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt wie hier nur kurzzeitig Mitglied der Sozietät und der später in der Angelegenheit tätige Rechtsanwalt tatsächlich nicht in die Sachbearbeitung einbezogen war, liegt kein Fall von § 43a Abs. 4 BRAO und auch nicht von § 356 StGB vor.

Der Kläger hat keine materielle Rechtsstellung erlangt, aufgrund derer er davon ausgehen durfte, der Beklagte werde (auch) seine Interessen vertreten. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen er hätte schließen können, nicht nur von J. vertreten zu werden, sondern auch die Dienste und das Vertrauen des Beklagten in Anspruch nehmen zu können. Nach BGHSt 40, 188 = BGH, NStZ 1994, 490 ist die Mandatsbeschränkung auf nur ein Mitglied der Sozietät im Hinblick auf § 356 StGB rechtlich unbedenklich; abzustellen ist danach allein darauf, wer nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Mandanten der Rechtsanwalt sein sollte, von dem die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten erwartet wurde). Eben dieses Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant stellt aber, im individuellen Interesse des Mandanten und im Interesse der Allgemeinheit, eine maßgebliche Schutzrichtung des § 43a BRAO dar (Henssler/Prütting, BRAO, 2. Auflage, § 43a Rdn. 131 f.; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Auflage, § 43a Rdn. 58).

Ob ein Verstoß des Beklagten gegen § 43a Abs. 4 BRAO die materielle Konsequenz hätte, dass der Forderungskauf von der H.Bank nichtig wäre, bedarf daher keiner Vertiefung.

2.

Der Forderungserwerb durch den Beklagten ist nach diesen Ausführungen auch nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB zu bewerten.

3.

Dass der Beklagte gegen ihn treffende Informationspflichten, § 11 Abs. 1 BORA, verstoßen haben soll, greift der Kläger mit der Berufung nicht mehr auf. Abgesehen davon, dass den Beklagten Informationspflichten gegenüber dem Kläger nicht trafen, wäre ein derartiger Verstoß auch auf die Wirksamkeit der Forderungsübertragung ohne Einfluss.

4.

Auch die frühere Erwägung des Senats, der Beklagte könne gegenüber dem Kläger gemäß §§ 611, 675, 667 BGB zur Herausgabe des Titels verpflichtet sein, kommt im Ergebnis nicht mehr zum Tragen. Denn zum Zeitpunkt des Forderungserwerbs bestand ein Mandatsverhältnis - zum Zweck der Abwehr der Zwangsvollstreckung - nur zwischen dem Beklagten und J.; allenfalls dieser hätte daher einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten, wenn anzunehmen wäre, dass er den Titel in Ausführung des Mandats erlangt hätte. Ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch des J. hinderte aber nicht die im Rahmen der Klauselgegenklage allein maßgebliche Wirksamkeit der Forderungsabtretung.

III.

Da die Berufung keinen Erfolg hat, es mithin bei der Zurückweisung der Klage bleibt, ist über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 31.01.2012
Az: I-24 U 216/10


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