Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. August 1994
Aktenzeichen: 17 W 228/94
(OLG Köln: Beschluss v. 15.08.1994, Az.: 17 W 228/94)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Bechwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Erinnerung gilt auf Grund ihrer
Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG);
sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist
es nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin in die
Kostenfestsetzung auch die Umsatzsteuer einbezogen hat, die gemäß
§ 25 Abs. 2 BRAGO auf die Vergütung der zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Klä-gerin entfällt. Da das
Kostenfestsetzungsverfahren weder dazu bestimmt noch geeignet ist,
den Streit um materiellrechtliche Einwendungen wie diejenige der
Vorteilsausgleichung zu entscheiden, kann die
Vorsteuerabzugsberechtigung als ein anrechenbarer Vorteil bei der
Kostenfestsetzung nur Berücksichtigung finden, wenn sie
zugestanden ist. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen kann auf
den in NJW 1991, 3156 = JurBüro 1991, 1137 veröffentlichten
Grundsatzbeschluß des Senats vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 -
verwiesen werden. Hier bestreitet die erstattungsberechtigte
Klägerin, die ihr von ihren Berufungsanwälten in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ob diese
Behauptung zutrifft oder nicht, ist nach der in dem genannten
Beschluß im einzelnen dargelegten Auffassung des Senats der
Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der
Kostenfestsetzungsinstanzen entzogen, so daß es im Streitfalle bei
der Mitfestsetzung der Umsatzsteuer als Bestandteil der
erstattungsfähigen Anwaltsvergütung verbleiben muß. Gleiches gilt,
wenn man vorliegend die am 1. Juli 1994 in Kraft getretene
Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO anwendet. Dort ist nunmehr
ausdrücklich bestimmt, daß zu Berücksichtigung von
Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers genügt, die
Beträ-ge nicht als Vorsteuer abziehen zu können.
Der Beklagten ist es unbenommen, ihren
Einwand, die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, im Wege
der Vollstreckungsgegenklage weiterzuverfolgen. Es ist anerkannten
Rechts, daß auf einen Kostenfestsetzungsbeschluß die Vorschrift
des § 767 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet, wenn und soweit der
Erstattungspflichtige mit einem materiellrechtlichen Einwand im
Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO kein Gehör gefunden hat. Anders
als die Beschwerde geltend macht, steht daher die Rechtskraft des
Kostenfestsetzungsbeschlusses der Zulässigkeit der auf einen im
Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt gebliebenen
materiellrechtlichen Einwand gestützten Vollstreckungsabwehrklage
nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahrens: 489,21 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 15.08.1994
Az: 17 W 228/94
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