Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 11. Mai 2006
Aktenzeichen: 6 U 7/06
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 11.05.2006, Az.: 6 U 7/06)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 24.11.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden und die einstweilige Verfügung vom 10.10.2005 im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin 1/5 der Kosten des Anordnungsverfahrens zu tragen hat. Die Antragsgegnerin hat 4/5 der Kosten des Anordnungsverfahrens sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Im übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass im Unterlassungsausspruch die Worte "zu übernehmen" durch "zuzusagen" ersetzt werden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin, ein Autoglas-Reparaturunternehmen, bietet Kunden, die sich nach einer Beschädigung der Windschutzscheibe wegen einer Reparatur bzw. einem Austausch der Scheibe an sie wenden, auf entsprechende Nachfrage an, einen Teil der im Fahrzeugversicherungsvertrag des Kunden vereinbarten Selbstbeteiligung zu übernehmen und die Abrechnung mit der Versicherung vorzunehmen, wobei der Versicherung die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung durch die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt wird. Die Antragstellerin beanstandet dieses Verhalten als wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat dem Eilantrag mit dem einschränkenden Zusatz "ohne dies der Versicherung gegenüber offenzulegen" entsprochen und der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonstwie werblich anlässlich des Angebots der Durchführung der Reparatur von Autoglasschäden, die teilweise oder gesamte Übernahme der mit der Teilkaskoversicherung des KfZ-Halters vereinbarten Selbstbeteiligung zu übernehmen, ohne dies der Versicherung gegenüber offenzulegen.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, durch das Verschweigen des gewährten Rabatts begingen die Werkstatt und der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung eine gemeinsame Täuschungshandlung, um dem Versicherungsnehmer eine ihm in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antraggegnerin mit ihrer Berufung.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird unter ergänzender Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen abgesehen (§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO).
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin führt lediglich zu einer Korrektur der Kostenentscheidung und hat im übrigen in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat einen Wettbewerbsverstoß zu Recht bejaht, da die von der Antragsgegnerin praktizierte Verfahrensweise darauf hinausläuft, den Fahrzeugversicherer des Kunden über die tatsächliche Schadenshöhe zu täuschen.
Mit seiner Einschätzung befindet sich das Landgericht in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.03.1999 € 13 U 157/98 € WRP 1999, 876 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 29.07.2004 € 7 U 70/04 € GRUR-RR 2005, 203 f.; LG Mannheim, Urteil vom 13.08.2004 € 7 O 19/04 € WRP 2004, 1520 f.; LG Essen, Urteil vom 22.09.2004 € 41 O 93/04 € WRP 2005, 523 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2005 € 4 U 174/04 € veröffentlicht bei Juris; OLG Celle, Urteil vom 15.09.2005 € 13 U 113/05 € WRP 2006, 129 f.). Eine von dieser Linie abweichende Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf getroffen (Urteil vom 10.09.2004 € 38 O 109/04 € WRP 2005, 528 ff.), das die Zurückweisung des dortigen Eilantrags jedoch maßgeblich auf das mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vereinbare Argument stützte, es spreche nichts dafür, dass die (dortige) Antragsgegnerin den gewährten Rabatt in einer der Versicherung vorzulegenden Rechnung nicht ausweise (WRP 2005, 528, 530 oben). Außerdem hatte die Entscheidung des LG Düsseldorf keinen Bestand. Die (dortige) Antragsgegnerin gab in der Berufungsverhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und hatte nach der vom OLG Düsseldorf gemäß § 91a ZPO getroffenen Entscheidung 80% der Kosten zu tragen (Anlage BB4 / Bl. 265 ff.).
Der Senat folgt der soeben dargelegten Rechtsprechung. Die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes beruht im Ausgangspunkt darauf, dass eine (teilweise) Übernahme des Selbstbehaltes durch die Reparaturwerkstatt die von der Fahrzeugversicherung zu erbringende Schadensersatzleistung beeinflusst, so dass der von der Werkstatt gewährte finanzielle Vorteil rechtlich dem Fahrzeugversicherer und nicht dem Versicherungsnehmer zusteht.
Der gegenüber dem Schadensversicherer im Versicherungsfall gemäß § 55 VVG bestehende Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens richtet sich in der Kaskoversicherung im Fall einer bloßen Beschädigung des Fahrzeugs auf den Ersatz der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung (§ 13 Abs. 5 AKB). Unter den erforderlichen Wiederherstellungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zu verstehen, die von einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind (BGH, NJW 1985, 1222). Die Leistungspflicht des Versicherers ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang eine Reparatur tatsächlich stattfindet (BGH, a.a.O.). Der Versicherte hat somit auch dann Anspruch auf Zahlung der üblichen, im Regelfall von einem Sachverständigen geschätzten, Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer, wenn er den Schaden nicht reparieren lässt, ihn selbst behebt oder ihn von privater Hand beheben lässt (BGH a.a.O.).
Die Schadensbemessungsregeln, die der BGH für den Fall einer nicht, nur teilweise oder nicht in jeder Hinsicht fachgerecht vorgenommenen Reparatur formuliert hat, kommen der Antragsgegnerin und ihren Kunden aber nicht zugute. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin angenommen werden, dass der von ihr bei der Abrechnung mit der Versicherung zugrunde gelegte Reparaturpreis keinen überhöhten Preis darstellt, sondern einen, gängigen Vorgaben entsprechenden, üblichen Preis, den auch die Schadensschätzung durch einen Sachverständigen ergeben könnte. Auf diesen Preis kann bei der Bemessung der Versicherungsleistung aber dann nicht zurückgegriffen werden, wenn der Schaden durch eine in jeder Hinsicht vollwertige Reparatur zu einem günstigeren Preis behoben wurde.
Die Antragsgegnerin bietet als eine auf dem allgemein zugänglichen Markt tätige Fachwerkstatt eine in jeder Hinsicht vollwertige und fachgerechte Reparatur an. Somit ist für einen Versicherungsnehmer, der die Windschutzscheibe von der Antragsgegnerin reparieren bzw. austauschen lässt, kein trotz der Reparatur verbleibender Nachteil ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, bei der Bemessung der Versicherungsleistung auf einen üblichen bzw. durch einen Sachverständigen geschätzten Preis zurückzugreifen. Maßgebend ist vielmehr der günstigere tatsächliche Reparaturpreis, da der Versicherungsnehmer zu dem konkreten Preis in vollem Umfang das erhalten hat, was ihm nach § 13 Abs. 5 AKB zusteht, nämlich eine vollständige und vollwertige Beseitigung seines Kaskoschadens (vgl. BGH, NJW 1985, 1222, 1223).
Der Versicherungsnehmer kann die Kosten einer in jeder Hinsicht vollwertigen Reparatur ersetzt verlangen; fällt aber die in jeder Hinsicht vollwertige Reparatur preisgünstiger aus als zuvor eingeschätzt, dann beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den konkret angefallenen, geringeren Betrag (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 13 AKB, Rdnr. 14 a.E.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 13 AKB, Rdnr. 51 a.E.). So käme dem Versicherer beispielsweise auch ein Werksangehörigenrabatt des Versicherungsnehmers zugute (Prölss/ Martin, a.a.O., § 13 AKB, Rdnr. 14).
Der von einer Fachwerkstatt gegenüber dem "üblichen" Reparaturpreis gewährte Preisvorteil steht demnach von Rechts wegen der Versicherung zu, da der ermäßigte Reparaturpreis den ersatzfähigen Schaden festlegt. Unerheblich ist insoweit, ob der Preisvorteil unmittelbar als Preisnachlass ausgewiesen oder als (teilweise) Übernahme des Selbstbehaltes bezeichnet wird. Die Gewährung des Preisvorteils kann von dem zugrundeliegenden Werkvertrag nicht getrennt werden. Sie führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns.
Da die (teilweise) Übernahme der Selbstbeteiligung eine Ermäßigung des Werklohns bedeutet, kann der vorliegende Fall entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht mit der (teilweisen) Erstattung der Selbstbeteiligung durch einen beliebigen Dritten gleichgesetzt werden. Übernimmt ein Dritter, beispielsweise ein Verwandter des Versicherungsnehmers, einen Teil der Selbstbeteiligung, so ist dieser Vorgang für die Festlegung der Höhe des von der Versicherung zu tragenden Schadens irrelevant. Eine Ermäßigung des Werklohns wirkt sich demgegenüber im Falle einer fachgerechten, vollwertigen Reparatur auf die von der Versicherung zu erbringende Ersatzleistung aus. Sie darf der Versicherung daher nicht verschwiegen werden.
Wird die in einer teilweisen Übernahme der Selbstbeteiligung liegende Ermäßigung des Werklohns der Versicherung verschwiegen und wird somit die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe nicht zutreffend mitgeteilt, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung, was zugleich zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 263 StGB führt (vgl. dazu i.e. OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2005 € 4 U 174/04 € Juris- Ausdruck, S. 5 f.). Zumindest liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 UWG deshalb vor, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.
Gegen die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes kann nicht eingewandt werden, viele Konkurrenten verhielten sich ähnlich, was den Versicherern seit langem bekannt sei, und außerdem nähmen einige Versicherer selbst Einfluss auf das Marktgeschehen, indem sie bei Beauftragung eines bestimmten Reparaturunternehmens durch den Versicherungsnehmer dessen Selbstbeteiligung ermäßigten.
Es kann unterstellt werden, dass in der Branche häufig Preisnachlässe "an der Versicherung vorbei" gewährt werden und dass derartige Geschäftspraktiken den Versicherern nicht verborgen geblieben sind. Aus einer allgemeinen Kenntnis der Problematik folgt aber keine Kenntnis der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die einen täuschungsbedingten Irrtum der Versicherung ausschließen könnte.
Soweit die Antragsgegnerin die Kooperation einzelner Versicherungen mit einzelnen Reparaturunternehmen angesprochen hat, ist die Befürchtung der Antragsgegnerin, durch eine Steuerung der Kundennachfrage über eine von der Auswahl des Reparaturbetriebs abhängige Herabsetzung der Selbstbeteiligung einen Wettbewerbsnachteil zu erleiden, durchaus nachvollziehbar. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen, sich gegen eine Beeinflussung des Wettbewerbs mit den dafür verfügbaren rechtlichen Mitteln zu wehren, wenn sie der Auffassung ist, diese Beeinflussung sei unzulässig. Ein "Notwehrrecht", das einen eigene Wettbewerbsverstöße einschließlich der Täuschung der mit der Schadensabwicklung befassten Versicherungen rechtfertigen könnte, steht der Antragsgegnerin hingegen nicht zu (vgl. hierzu auch OLG Celle, WRP 1999, 876, 877).
Nach allem war das vom Landgericht erlassene Verbot € unter Berichtigung eines offenkundigen Formulierungsversehens € zu bestätigen. Dem auf die Antragsfassung bezogenen Einwand der Antragsgegnerin, sie habe mit der Übernahme der Selbstbeteiligung nicht "geworben", war nicht zu folgen. Der Begriff "Werbung" ist weit auszulegen und erfasst auch absatzfördernde Äußerungen im Rahmen eines individuellen Vertragsgesprächs.
Bei der Kostenentscheidung war allerdings zu berücksichtigen, dass die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung dem Eilantrag nicht in vollem Umfang entsprochen hat. Der vom Landgericht angefügte Halbsatz "ohne dies der Versicherung gegenüber offenzulegen" bedeutete, wie dem späteren Vorbringen der Antragstellerin bestätigend entnommen werden kann, keine bloße Klarstellung, sondern eine echte Einschränkung des Eilbegehrens. Die darin liegende teilweise Zurückweisung des Eilantrags bewertet der Senat mit 1/5 (§ 92 Abs. 1 ZPO). Diese Kostenquote hat die Antragstellerin lediglich im Anordnungsverfahren zu tragen. Die € aus einem etwas geringeren Streitwert angefallenen € Kosten des Widerspruchs- und des Berufungsverfahrens waren in vollem Umfang der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da es in diesen Verfahrensabschnitten nur noch um die Bestätigung der einstweiligen Verfügung ging und die Antragstellerin insoweit in der Sache vollen Erfolg hatte (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
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Urteil v. 11.05.2006
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