Amtsgericht Aachen:
Beschluss vom 17. Januar 2002
Aktenzeichen: 32 Ls 115/99
(AG Aachen: Beschluss v. 17.01.2002, Az.: 32 Ls 115/99)
Tenor
wird der Antrag des Pflichtverteidigers des Verurteilten# vom 25.09.2001, die Leistungsfähigkeit des Verurteilten im Sinne von § 100 Abs. 2 BRAGO festzustellen, abgelehnt.
Gründe
Für die im Rahmen von § 100 Abs. 2 BRAGO zu prüfende Frage nach der Leistungsfähigkeit des Verurteilten kommt es auf die heutige Situation und nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an. Dies folgt aus der Formulierung des Gesetztes "zur Zahlung in der Lage ist (nicht: war)" (vgl. z. B. OLG Düsseldorf Juristisches Büro 1985, 725; OLG Bamberg Juristisches Büro 1990, 482; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rn. 7 zu § 100 m. w. N.).
Es ist Sache des antragstellenden Verteidigers, zumindest in Umrissen darzulegen, auf Grund welcher Umstände er den Verurteilten heute für zahlungsfähig hält. Dies bedeutet insbesondere eine Verpflichtung, zur heutigen beruflichen Situation bzw. der Vermögenslage des Verurteilten vorzutragen.
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Verteidigers trotz der ihm am 07. und 17. 12. 2000 erteilten rechtlichen Hinweise nicht gerecht. Da der Verurteilte# in der Hauptverhandlung vom 30.11.99 angab, bei Ford einen Zeitvertrag abgeschlossen zu haben, können hieraus keine Rückschlüsse auf seine heutige Vermögenslage gezogen werden.
Deshalb ist das Antragsbegehren als unbegründet zu verwerfen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O., Madert a. a. O., Hartmann a. a. O. Rn. 20; jw. m. w. N.).
Aachen, 17.01.2002
Amtsgericht, Abt. 32
Richter am Amtsgericht
AG Aachen:
Beschluss v. 17.01.2002
Az: 32 Ls 115/99
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