Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. September 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 27/12
(BGH: Beschluss v. 05.09.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 27/12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Mai 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof 1 am 4. April 2012 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 7. April 2012 zugestellt worden. Am 7. Mai 2012 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und am 6. Juni 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Zulassung gestellt. Mit per Fax um 11.57 Uhr an das Büro des Klägers übermitteltem Schreiben des Vorsitzenden vom 8. Juni 2012 - der 7. Juni 2012 war ein Feiertag - ist mitgeteilt worden, dass die an diesem Tag ablaufende Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist; der Kläger selbst war telefonisch nicht erreichbar, da er sich nach Angaben seiner Kanzleiangestellten an diesem Tag nicht im Büro aufhielt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist und deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Zulassungsantrag begründet.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 7. April 2012 erfolgte. Die Frist ist damit am 8. Juni 2012 abgelaufen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung falsch, zumindest aber unvollständig gewesen sei. Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 1 VwGO). Die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung war aber korrekt. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO kein Hinweis darauf erteilt werden, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht möglich ist. Die am 25. Juni 2012 eingegangene Antragsbegründung war damit verspätet.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 15/12, juris Rn. 5 m.w.N.).
Daran fehlt es hier; dem Kläger hätte bei Anwendung dieser Sorgfalt bekannt sein müssen, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO können gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - anders als bei der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - keine solche Möglichkeit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2, vom 16. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 2/11, juris Rn. 2, vom 30. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 50/11, juris Rn. 2, vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 33/11, juris Rn. 2 und vom 23. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 11/12, juris Rn. 2, Gaier/Wolf/Göcken/ Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 71, jeweils mwN).
3. Abgesehen davon hätte der Antrag auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs schlüssig in Frage zu stellen und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Der Senat teilt die Beurteilung im angefochtenen Urteil, dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 04.04.2012 - 1 AGH 5/11 - 8
BGH:
Beschluss v. 05.09.2012
Az: AnwZ (Brfg) 27/12
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