Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Dezember 2001
Aktenzeichen: 4a 0 26/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.12.2001, Az.: 4a 0 26/01)

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 6. März 2000 (Az.: 4 O 26/01) wird in Höhe von 1.422,50 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 10. Mai 2000 auf­rechterhalten.

Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Von den weiteren Kos­ten des Rechtsstreits werden der Beklagten 85 % und der Klägerin 15 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

Die Parteien waren Parteien des vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahrens 4 O 398/99, in welchem die Klägerin den Erlass einer einstweili­gen Verfügung wegen Markenrechtsverletzung gegen die Beklagte begehr­te. Auf den Antrag der Klägerin wurde der Beklagten in dem vorgenannten Verfahren durch Beschlussverfügung vom 19. August 1999 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr Be­kleidungsartikel mit der Kennzeichnung "X" anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn die Waren nicht mit Zustimmung der Klägerin oder der X, Fort Worth, Texas, in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Außerdem wurde der Be­klagten aufgegeben, der Klägerin unverzüglich über Herkunft und Vertriebs­weg der vorbezeichneten Waren Auskunft zu erteilen.

Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde vom Landge­richt Düssesdorf auf 200.000,00 DM festgesetzt. Eine gegen diese Streit­wertfestsetzung von der Beklagten erhobene Beschwerde wies das Ober­landesgericht Düsseldorf, nachdem das Landgericht Düsseldorf dieser nicht abgeholfen hatte, durch Beschluss vom 18. August 1999 (Anlage K 7) zu­rück.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23. September 1999 (Anlage K 5) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung vom 18. August 1999 als endgültige und zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen und insbesondere auf die Einlegung eines Widerspruches gemäß § 924 ZPO sowie auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO zu verzichten. Außerdem wurde die Be­klagte aufgefordert, sich zu verpflichten, der Klägerin durch die Einschaltung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten für das Ab­schlussschreiben auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000,- DM in Höhe einer 7,5/10 Rechtsanwaltsgebühr nebst Auslagen

und Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierfür wurde der Beklagten eine Frist bis zum 6. Oktober 1999 gesetzt.

Auf dieses Schreiben gab die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2000 (Bl. 20 d.A.) die von der Klägerin verlangte Abschlusserklä­rung ab. Außerdem erklärte sie, die Kosten für das Abschlussschreiben auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,- DM in Höhe einer 5/10 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.

Die Klägerin zahlte an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten für das Ab­schlussschreiben unstreitig einen Betrag in Höhe von 1.650,10 DM. Dieser Betrag errechnet sich aus einer 5/10 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 200.000,00 DM (= 1.382,50 DM) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 40,- DM sowie einem Mehrwertsteuerbetrag von 227,60 DM.

Nachdem die Beklagte bis dahin keine Zahlung geleistet hatte, wurde sie mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2000 von der Klägerin unter Fristset­zung bis zum 20. April 2000 zur Zahlung von 1.650,10 DM aufgefordert.

Am 13. November 2000 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 1.650,10 DM gegen die Beklagte, gegen den diese fristgerecht Widerspruch einlegte.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr auf Erstattung von Anwaltskosten für das Abschlussschreiben in vorgenannter Höhe in An­spruch.

Auf Antrag der Klägerin ist am 6. März 2001 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, 1.650,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. April 2000 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 17. März 2001 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 2. April 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 2001 hat die Be­klagte die Klageforderung in Höhe von 1.032,50 DM anerkannt (Bl. 69 d. A.).

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit die Be­klagte die Klageforderung teilweise anerkannt hat, durch Teil-Anerkenntnisurteil.

Die Beklagte beantragt,

soweit sie die Klageforderung nicht anerkannt hat, das Versäumnisur­teil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Berechnung der Gebühren für die Er­stellung des Abschlussschreibens nur ein Gegenstandswert von 100.000,--DM zugrundegelegt werden könne. Da die Klägerin zum Abzug der Vorsteu­er berechtigt sei, müsse sie außerdem keine Mehrwertsteuer erstatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsqründe:

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Aufgrund des Einspruches der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. März 2001 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft so­wie fristgerecht im Sinne der §§ 338 ff. ZPO. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen gemäß § 339 Abs. 1 ZPO ist gewahrt. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 17. März 2001 zugestellt worden. Das Ende der gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB zu berechnenden Frist fiel damit auf den 31. März 2001. Da dies jedoch ein Sonnabend war, endete die Frist ge-

maß § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des folgenden Montages (2. April 2001), so dass der an diesem Tag eingegangene Einspruch fristgerecht ein­gelegt worden ist.

In der Sache hat der Einspruch aber nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I.

Soweit die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 1.032,50 DM anerkannt hat, ist sie gemäß § 307 ZPO auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin durch Anerkenntnis-Teilurteil zu verurteilen gewesen.

II.

Über den anerkannten Betrag von 1.032,50 DM hinaus hat die Beklagte wei­tere 390,00 DM an die Klägerin zu zahlen. Der Klägerin steht gegen sie ein entsprechender Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der berech­tigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Ob der Klägerin gegen die Beklag­te auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch wegen einer schuld­haften Markenrechtsverletzung aus § 14 Abs. 6, Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG zu­steht, kann dahinstehen.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 1970, 189, 190 -Fotowettbewerb; GRUR 1980, 1074 - Aufwendungsersatz; GRUR 1984, 129, 131 -shopintheshop I; GRUR 1991, 550 - Zaunlasur; GRUR 1991, 679, 680 Fundstellenangabe; LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 152 - Kostenerstattung), dass im Falle einer Abmahnung der Abgemahnte auch unabhängig von ei­nem Verschulden an der begangenen Schutzrechtsverletzung dem Schutz­rechtsinhaber gegenüber nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auf­trag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB auf Ersatz der Abmahnkosten haf­tet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung dient, zu der der Störer verpflichtet ist. Insoweit führt der Abmahnende nicht nur ein eigenes, sondern zugleich auch ein fremdes Geschäft für den Abgemahnten insoweit, als er - in Übereinstimmung mit dem Interesse und dem jedenfalls mutmaßlichen Willen des Verletzers - einen ansonsten drohenden kostspie­ligen Rechtsstreit vermeidet. Nichts anderes gilt für die Kosten eines Ab-

schlussschreibens, die nicht zu den Kosten des Verfügungsverfahrens gehö­ren, sondern als Kosten der Hauptsache anzusehen sind (vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 814; Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rdnr. 30 jew. m.w.N.). Das Abschlussschreiben soll nämlich (auch) im Interesse des Verletzers dazu führen, dass die erwirkte einstweilige Ver­fügung endgültig gemacht und so ein Hauptsacheverfahren vermieden wird. Seine Kosten sind daher, soweit es - wie hier - zu einem Verfahren in der Hauptsache nicht kommt, ebenfalls nach den Grundsätzen der Geschäfts­führung ohne Auftrag erstattungsfähig (vgl. BGH, GRUR 1973, 384, 385 -Goldene Armbänder; OLG Stuttgart, WRP 1984, 230, 232; OLG Köln, GRUR

1986, 96; OLG Frankfurt, GRUR 1989, 374; Baumbach/Hefermehl, Wettbe­werbsrecht, 20. Auflage,, § 25 UWG Rdnr. 105; Melullis, a.a.O., Rdnr. 815;Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 43 Rdnr. 30).

Die somit gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu ersetzenden Kosten für das anwaltliche Abschlussschreiben belaufen sich im Streitfall auf insgesamt 1.422,50 DM.

Was die Höhe der für ein Abschlussschreiben zu ersetzenden Kosten anbe­langt, gilt, dass für den Anwalt des Gläubigers bei Klageauftrag für das Hauptsacheverfahren eine 5/10 Prozessgebühr gemäß §§ 32 Abs. 1, 37 Nr. 1 BRAGO anfällt und bei Auftrag lediglich für das Abschlussschreiben eine 5/10 bis 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO (vgl. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 62 Rdnr. 40).

Im Streitfall hat die Klägerin nicht dargetan, ob ihre Prozessbevollmächtigten bereits einen Klageauftrag für das Hauptsacheverfahren gehabt haben. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die Klägerin ohnehin nur eine 5/10 Gebühr beansprucht. Diese hat ihren Prozessbevollmächtigten für die Abfassung des Abschlussschreibens in jedem Falle zugestanden. Die Streit­frage, ob auch bei Klageauftrag für das Hauptsacheverfahren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für das Abschlussschreiben nur eine 5/10 Geschäfts­gebühr verlangt werden kann (so Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 62 Rdnr. 40; a.A. z.B.: Großkomm/Schulz-Süchting, § 25 Rdnr. 313; LG Köln, GRUR

1987, 655, 657), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihrer Berechnung der Gebühr zugrundegelegte Gegenstandswert von 200.000,00 DM ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert ist angemessen. Er entspricht dem vom Landgericht Düsseldorf im vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festgesetzten Streitwert. Wie die das Landgericht Düsseldorf in seinem Nichtabhilfebeschluss im Verfahren 4 O 398/99 festge­stellt hat, ist der Streitwert für das Verfügungsverfahren angemessen gewe­sen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem von der Klägerin als Anlage K 7 überreichten Beschluss vom 21. August 2000 (20 W 31/00), mit dem es die gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Düsseldorf gerichtete Beschwerde der jetzigen Beklagten und ihres damaligen Verfah­rensbevollmächtigten zurückgewiesen hat, bestätigt. Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren, welcher hier maßgebend ist, ist mindestens so hoch wie der Streitwert des Verfügungsverfahrens.

Hieraus folgt, dass sich die Kosten für das Abschlussschreiben wie folgt be­rechnen:

Gegenstandswert: 200.000,00 DM

5/10 Gebühr 1.382,50 DM

Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM

Insgesamt: 1.422,50 DM.

Mehrwertsteuer kommt zu diesem Betrag nicht hinzu. Denn die Klägerin ist unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb ihr ihre Prozessbevollmäch­tigten keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen können bzw. konnten. Demgemäß hat die Beklagte ihr auch keine Mehrwertsteuer zu erstatten. Soweit sich der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch auch als Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG gerechtfertigt sein sollte, was keiner Entscheidung bedarf, gilt insoweit nichts anderes.

Ein Anspruch auf Erstattung (anteiliger) Mehrwertsteuer ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2000 (Anlage K 6) abgegebenen Verpflichungserklärung, mit welcher sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin die Kosten für das Abschlusschreiben auf der Grundlage eines Gegenstands­wertes von 100.000,- DM in Höhe einer 5/10-Geschäftsgebühr nebst Ausla-

gen und Mehrwertsteuer zu erstatten. Soweit diese Verpflichtungserklärung von der Klägerin angenommen worden ist, kann sie nämlich nur dahin aus­gelegt werden, dass sich die Beklagte mit ihr verpflichtet hat, etwa auf den nach Maßgabe der Erklärung zu errechnenden Kostenbetrag anfallende, d. h. von der Klägerin gegenüber ihren Rechtsanwälten insoweit geschulde­te Mehrwertsteuer zu ersetzen. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin je­doch vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb sie keine Mehrwertsteuer schul­det.

Die Klägerin kann damit neben dem von der Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 1.032,50 DM die Zahlung weiterer 390,00 DM verlangen.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich allerdings erst seit dem 10. Mai 2000 in Verzug. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen bereits seit dem 21. April 2000 begehrt, ist die Klage unbegründet. Abweichend von der Regegelung des § 284 Abs. 1 BGB kommt nach § 282 Abs. 3 S. 1 BGB der Schuldner einer Geldforderung (um eine solche handelt es sich hier) nämlich erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Nach der Übergangsregelung des EG 229 Abs. 1 S. 1 ist § 284 Abs. 3 BGB auch auf Geldforderungen anzuwenden, die - wie der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch - vor dem 1. Mai 2000 entstanden sind (vgl. Palandt/Heinhchs, BGB, 60. Aufl., § 284 Rdnr. 1). Die Beklagte ist von der Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2000 aufgefordert worden, die Kosten für das Abschlussschreiben zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit ist der Beklagten dieses Schreiben jedenfalls am 10. April 2000 zugegangen. Gemäß §§ 282 Abs. 3 S. 1, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB am 10. Mai 2000 in Verzug geraten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Ziff. 1, Ziff. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.650,10 DM.

Dr. Grabinski Fricke Dr. Benda






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.12.2001
Az: 4a 0 26/01


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