ArbG Solingen:
Urteil vom 28. März 2007
Aktenzeichen: 3 Ca 949/06 lev

(ArbG Solingen: Urteil v. 28.03.2007, Az.: 3 Ca 949/06 lev)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.933,76 € zu

zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.03.2007

(Ruhegeld März 2007) zu dem monatlichen Ruhegeld in

Höhe von 8.310,68 € zusätzlich monatlich 423,84 € zu

zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Streitwert: 15.258,24 €

Tatbestand

Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2003 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 8.310,68.

Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 05.04.2006 (Kopie Bl. 4 d. A.) vergeblich eine Anpassung seiner Rente zum 01.01.2006 gefordert.

Darüber, ob die Betriebsrente des Klägers jedenfalls entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes ( = 5,1 % ) anzupassen ist, streiten die Parteien.

Die Beklagte ist Teil eines Konzerns, der von der U. G. Holding GmbH geführt wird.

Die Dr. Dr. I. GmbH, Y.. hat eine Substanzerhaltungsanalyse erstellt, um festzustellen, ob die wirtschaftliche Lage eine Anpassung zulässt. Nach dem Ergebnis der Untersuchung (Bl. 54 ff d. A.) besteht bei der Beklagten ein positives Anpassungspotential zu den jeweiligen Anpassungszeitpunkten seit 2003 (V. des Gutachtens = Bl. 69 ff d. A.). Dagegen bestand bei der Konzernobergesellschaft, der U. G. Holding GmbH, zu keinem Zeitpunkt ein positives Anpassungspotential.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe zum 01.01.2003 die Rentenleistung zumindest entsprechend der Entwicklung des amtlichen Verbraucherpreisindexes um monatlich € 423,64 anheben müssen.

Es sei auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht auf die des Konzerns abzustellen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger ab dem 01.01.2006 eine Betriebsrente zu zahlen, die im Verhältnis zur derzeit gezahlten Betriebsrente von € 8.310,68 brutto angemessen erhöht ist, wobei der Erhöhungsbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente nicht anzupassen, entspreche billigem Ermessen.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sei nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern auf die des gesamten Konzerns abzustellen. Zwar stelle § 16 BetrAVG grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ab. Das Bundesarbeitsgericht habe aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff, bei welchem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzernobergesellschaft berücksichtigt werden, zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht habe mittels Berechnungsdurchgriff einem Betriebsrentner einen Anpassungsanspruch trotz schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgeberunternehmens gewährt, indem es auf die bessere wirtschaftliche Lage der Konzernmutter abgestellt habe. Diese Betrachtung müsse auch zu Lasten der Betriebsrentner möglich sein. Dies gelte insbesondere im Falle einer engen Konzernbindung durch vollständige organisatorische und finanzielle Abhängigkeit, wie dies bei der Beklagten im Verhältnis zum U.-G. Konzern der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der finanziellen Einbindung der Beklagten in den U.-Konzern eine Insolvenz desselben zwingend auch zu einer Insolvenz der Beklagten führen würde.

Da das Eigenkapital der U. G. Holding GmbH als auch das des Konzerns, dessen herrschendes Unternehmen sie sei, völlig ausgezehrt sei und eine bilanzielle Überschuldung vorliege, die nur aufgrund des Rangrücktritts verschiedener Darlehensgeber nicht zur sofortigen Insolvenz geführt habe, ließe die wirtschaftliche Lage keine Betriebsrentenanpassung zu. Es könne auch in Zukunft nicht damit gerechnet werden, dass das aufgezehrte Eigenkapital wieder hergestellt werde oder sich gar angemessen verzinse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von

€ 5.933,76 (14 x € 423,86) für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Februar 2007 sowie auf Zahlung eines Erhöhungsbetrages von € 423,84 für die Zeit ab März 2007.

Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Bei der Anpassungsprüfung darf der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen (§ 16 Halbsatz 2 BetrAVG). Er kann die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urt. vom 28.04.1992, 3 AZR 142/91).

Entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht auf die des Konzerns abzustellen.

Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen (5 Ca 1410/06 lev; Urteil vom 30. Januar 2007 ) an. In dem Urteil ist ausgeführt:

Zwar kann die wirtschaftliche Verflechtung von Konzerngesellschaften dazu führen, dass bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht die wirtschaftliche Lage des Einzelunternehmens, sondern die des Konzerns maßgeblich ist, sofern eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen besteht (BAG, Urt. v. 28.04.1992, 3 AZR 244/91 mwN.).

Einen solchen so genannten Berechnungsdurchgriff hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung jedoch nur zugelassen, wenn die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgeberunternehmens einen Anpassungsanspruch nicht zuließ, die Konzernmutter dagegen aufgrund einer besseren wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage wäre (BAG, Urt. v. 19.05.1981; Urt. v. 14.02.1989, BAGE 61, 94; BAG, Urt. v. 04.10.1994, 3 AZR 910/93, DB 1995, 528-531). Die Anerkennung des Berechnungsdurchgriffs erfolgte damit stets zugunsten des Betriebsrentners mit dem Zweck, diesem eine zusätzliche Haftungsmasse als Ausgleich für die in einem Konzern bestehenden typischen Gefahren, welche insbesondere durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und einer nicht angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange der abhängigen Gesellschaft bestehen können, zu geben. In die gleiche Richtung gehen die der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Entscheidungen des BGH, welche stets bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Bereicherungsdurchgriff zugunsten des Gläubigers anerkennen, um der konzerntypischen Gefahr der Verlagerung der Haftungsmassen im Konzern zu entsprechen (BGH, BGHZ 95, 330, 346 "Autokran"; BGHZ 107, 7, 15 "Tiefbau"; BGHZ 115, 187 "Video" = AP Nr. 1 zu § 303 AktG; BGHZ 122, 123 "TBB" = AP Nr. 2 zu § 303 AktG).

Abgesehen davon, dass bereits begrifflich ein „Berechnungsdurchgriff“ zu Lasten des Gläubigers denknotwendig ausgeschlossen ist, hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfigur auch ausdrücklich mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betriebsrentners begründet (BAG, Urt. v. 04.10.1994, 3 AZR 910/93, DB 1995, 528-531):

„Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens besonderen Gefahren ausgesetzt.

[…]

Ein verständiger Arbeitgeber wird sich schon im Eigeninteresse darum bemühen, dass Arbeitsplätze nicht gefährdet werden und die Liquidität seines Unternehmens erhalten bleibt. Diese Vermutung ist dann nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen konzernverbundenen Unternehmen beherrscht wird. Es kann im Gesamtinteresse des Konzerns sinnvoll, manchmal auch geboten sein, dem abhängigen Unternehmen konzernspezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt vom Konkurrenten zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre wirtschaftlichen Auswirkungen Arbeitsplätze kosten oder Vermögensansprüche entwerten (vgl. hierzu Konzen, RdA 1984, 65 f.). Ist eine solche für das Arbeitgeberunternehmen nachteilige Vermögensverlagerung feststellbar, ist es geboten und angemessen, den Arbeitnehmer mit Hilfe eines Berechnungsdurchgriffs im Ergebnis so zu stellen, als wäre er in einem konzernungebundenen Unternehmen beschäftigt oder beschäftigt gewesen. § 302 Abs. 1, § 304 Abs. 2 AktG enthalten in diese Richtung gehende allgemeine Rechtsgedanken.

[…]

Für einen Berechnungsdurchgriff ist entscheidend, dass sich eine konzerntypische Gefahr für das Arbeitgeberunternehmen verwirklicht hat. Dies wird insbesondere bei Vorteilsverschiebungen innerhalb eines Konzerns der Fall sein. In einem solchen Fall ist es aufgrund des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips und der in § 302 und § 304 AktG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken gerechtfertigt und geboten, trotz des auch im Konzern geltenden Trennungsprinzips einen Berechnungsdurchgriff vorzunehmen.

[…]

Grund für den Berechnungsdurchgriff ist die Herrschaftsmacht der Obergesellschaft und deren einseitige Ausübung zu Lasten des beherrschten Unternehmens und seiner Betriebsrentner.“

Nach Auffassung der Kammer würde ein solcher Berechnungsdurchgriff zulasten des Betriebsrentners schließlich gegen das in § 17 Abs. 3 BetrAVG geregelte Gebot der Unabdingbarkeit verstoßen. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen. Von dieser Regelung kann gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG nur zugunsten des Versorgungsempfängers, nicht jedoch zu dessen Lasten abgewichen werden. Eine Berücksichtigung der (schlechten) wirtschaftlichen Lage der Muttergesellschaft bei vorhandener Solvenz der Tochtergesellschaft ermöglichte jedoch gerade, die Rechte des Versorgungsempfängers auf Anpassung der Rentenbezüge durch entsprechende Gestaltung der Konzernstrukturen auszuhöhlen und damit zu entwerten. Dies liefe dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, den Versorgungsempfänger zu schützen, diametral entgegen.

Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten, die auch nach der Einlassung der Beklagten entsprechend der von der Dr. Dr. I. GmbH, Y.. erstellten Substanzerhaltungsanalyse einer Anpassung der Betriebsrenten nicht entgegensteht, war demnach die Betriebsrente die Klägers zu erhöhen. Billigem Ermessen entspricht eine Erhöhung entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung - aus § 42 Abs. 3 GKG ( 36 x € 423,84 )

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Maercks






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Urteil v. 28.03.2007
Az: 3 Ca 949/06 lev


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