Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Oktober 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 85/02
(BGH: Beschluss v. 13.10.2003, Az.: AnwZ (B) 85/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 tgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 3. März 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Im September 2001 beantragte der Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30. April 2002 abgelehnt, weil bestehende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die Fortdauer des Vermögensverfalls vermuten ließen.
Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Auf eine mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet. Diese Voraussetzung war erfüllt, als der angefochtene Bescheid erging; sie ist es auch heute noch.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist der Bewerber im Schuldnerverzeichnis eingetragen, spricht eine widerlegliche gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall. Der Vermögensverfall ist beseitigt, wenn der Antragsteller sämtliche titulierten Forderungen erfüllt hat. Es kann auch genügen, daß er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, es werde zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 -AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt 1997, 124, 125). Dies gilt jedoch nicht für Ratenzahlungsvereinbarungen, deren Erfüllung zu keiner wesentlichen Verringerung der Schuld führt oder eine Tilgung erst nach vielen Jahren erwarten läßt. Zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 -AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144).
Der Antragsteller ist noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat nach seinen eigenen Angaben Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 21.866,00
.Auu n dn tn dn b au nn mt dn Gu bn Z u gzahlt er auf diese Schulden monatliche Raten von insgesamt 100 eren Leistungen ist der Antragsteller, der von der Sozialhilfe lebt, nach seinen eigenen Angaben nicht imstande. Aufgrund der geleisteten Zahlungen kann er nicht einmal die auflaufenden Zinsen abdecken. Selbst wenn er keine Zinsen zu zahlen hätte, wäre eine Schuldtilgung erst nach Jahrzehnten zu erwarten.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß "bei normaler Anwaltstätigkeit die Verbindlichkeiten mittelfristig getilgt werden könnten", verkennt er, daß die Zulassung zur Anwaltschaft geordnete Vermögensverhältnisse voraussetzt. Er kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden, um mit den aus der Anwaltstätigkeit erwarteten Einkünften seine Vermögensverhältnisse zu ordnen.
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BGH:
Beschluss v. 13.10.2003
Az: AnwZ (B) 85/02
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