Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 98/01
(BPatG: Beschluss v. 04.12.2001, Az.: 33 W (pat) 98/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2000 aufgehoben.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarkee-IQ für die Dienstleistungen
"Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten Insbesondere: Auswertung von Geschäftsdateien, Unternehmensberatung, Internetdienstleistungen Klasse 38:
Telekommunikation Insbesondere: Internetdienstleistungen Klasse 42:
Rechtsberatung, -vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen, die nicht in die Klassen 35 - 41 fallen;
Insbesondere: Auswertung von Geschäftsdateien, Unternehmensberatung, Internetdienstleistungen"
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 30. November 2000 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 28. August 2000 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziffer 1, 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, daß die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit als "elektronischer Intelligenzquotient" verstanden werden könne und in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen damit eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da sie darauf hinweise, daß die Dienstleistungen mit künstlicher elektronischer Intelligenz erbracht würden.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß die von der Anmelderin angebotenen Dienstleistungen durch den Begriff "elektronischer Intelligenzquotient" nicht beschrieben würden. Die Bezeichnung stelle eine phantasievolle Wortkombination dar, der eine individuelle Eigenart nicht abgesprochen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "e-IQ" entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen - für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Die angemeldete Marke besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß einem als Marke verwendetem Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1098 - YES; BGH 1999, 1093 - FOR YOU).
Nach der Auffassung des Senats verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit der angemeldeten Bezeichnung keinen eindeutigen beschreibenden Begriffsinhalt. Zwar ist der Bestandteil "e" im Deutschen als Abkürzung für "elektronisch" gebräuchlich (vgl Pons, Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997, Seite 77; Computer-Fachlexikon Microsoft Press, 2000, S 235). Hinsichtlich des zweiten Markenbestandteils "IQ" ist aber bereits fraglich, ob in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen davon ausgegangen werden muß, daß dieser als Kürzel von "Intelligenzquotient" zu verstehen ist. Mit dem Ausdruck "IQ" werden nämlich auch die Begriffe "Information Quantity", "Information Quick", "Input Queue", "Instrument Quality", "Informationsquelle", "Interne Quittung" und "Investitionsquote" abgekürzt (vgl Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1. Aufl, 1986, S 325; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1. Aufl, 1994, S 272 sowie Wennrich, Internationales Verzeichnis, Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1. Aufl, 1992, S 483). Schon aus diesem Grund weist die angemeldete Marke eine gewisse Mehrdeutigkeit auf, weil bei den genannten Abkürzungen eine für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehende Bedeutung nicht festgestellt werden kann.
Selbst wenn der angesprochene Verkehr, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, "IQ" als Abkürzung für "Intelligenzquotient" erkennt, ergibt sich daraus noch keine ausreichend beschreibende Gesamtaussage hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen. Denn Intelligenzquotient ist ein Maß für die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit einer Person bezogen auf den durchschnittlichen Entwicklungsstand der Gleichaltrigen (vgl Arnold/Eyseneck/Meili, Lexikon der Psychologie, 1. Aufl, S 1026). Es handelt sich somit um einen nach seiner Definition wertneutralen Begriff. Die Annahme, daß der Erbringer der angemeldeten Dienstleistungen seine "elektronische Intelligenz" zur Verfügung stellt, erfordert weiterführende analysierende Denkprozesse dahingehend, daß der Begriff "Intelligenzquotient" mit "hoher Intelligenz" gleichgesetzt wird. Auch wenn sich eine Begriffswandlung von "IQ" in diese Richtung andeutet (vgl z.B. Zeitschrift Elektromarkt 7/8.01 S 10 - Werbung für "intelligente IQ-Waschmaschinen") geht der Senat nach den derzeitigen Ermittlungsmöglichkeiten davon aus, daß diese Entwicklung noch nicht vollzogen und damit das Gesamtzeichen noch schutzfähig ist.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH aaO - FOR YOU).
Eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG steht einer Eintragung somit nicht entgegen.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 04.12.2001
Az: 33 W (pat) 98/01
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