Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 14. Januar 2015
Aktenzeichen: 20 A 1317/12
(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 14.01.2015, Az.: 20 A 1317/12)
Dem Träger eines planfestgestellten Vorhabens zum Ausbau einer Bundeswasserstraße, das die Veränderung von Dükern umfasst, steht gegen die zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau und zum Ausgleich der Wasserführung Verpflichteten kein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch für die Kosten der Errichtung von Rückhaltebecken zu, die der Abwehr von mit der Veränderung der Düker verbundenen Hochwassergefahren dienen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken.
Die Klägerin betreibt den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (im Folgenden: DEK) durch dessen Verbreiterung und Vertiefung. In dem Streckenabschnitt, der innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten zu 1. verläuft, kreuzt der DEK mehrere von Westen nach Osten fließende Gewässer, die durch Düker unter ihm hindurchgeführt werden und östlich von ihm in das Gewässer 120 münden. Das Gelände beiderseits des DEK ist dort Teil des Verbandsgebiets des Beklagten zu 2. Zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es unter anderem, fließende Gewässer zu unterhalten und auszubauen sowie Grundstücke vor Hochwasser zu schützen.
Unter dem 13. September 2001 beantragte die Klägerin die Planfeststellung für den Ausbau des DEK im Gebiet der Beklagten zu 1. Sie beabsichtigte, im Zuge des Ausbaus zwischen DEK-km 33,8 und 35,1 den Bröskampdüker zu beseitigen sowie den Deipendüker und den Faerbestegedüker neu zu errichten. Bei der Neuerrichtung der Düker sollte zur Gewährleistung eines aktuellen Bemessungswasserabflusses HQ 100 deren Querschnitt von jeweils 1 m auf 1,5 m bzw. 1,6 m erweitert werden.
Im Planfeststellungsverfahren wandte die Beklagte zu 1. ein: Die vorhandenen Düker drosselten den Abfluss der Gewässer nach Osten. Die geplante Aufweitung der Düker werde zur Überlastung des Gewässers 120 und zu dessen Ausuferung an der Unterquerung der Bahnlinie führen. Daher sei eine Überflutung bebauter Bereiche östlich des DEK zu erwarten. Es sei sicherzustellen, dass die Hochwassersicherheit der östlich des DEK gelegenen Siedlungsbereiche durch die neue Dimensionierung der Düker nicht beeinträchtigt werde. Entweder müsse das Gewässer 120 ausgebaut oder müssten Rückhaltebecken erstellt werden.
Der Beklagte zu 2. forderte wegen einer als Folge der Aufweitung des Faerbestegedükers zu befürchtenden Überflutung von Flächen östlich des DEK eine gutachterliche Berechnung des Abflussprofils des Gewässers 120 und gegebenenfalls dessen Ausbau.
Die Klägerin gelangte nach gutachterlicher Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Entfallen der Drosselwirkung der vorhandenen Düker Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abflusses des Wassers im Gewässer 120 erfordere. Daraufhin änderte sie die Planunterlagen dahin, dass sie in das Bauwerksverzeichnis im Bereich des Einlaufs des Faerbestegedükers und des Auslaufs des Deipendükers jeweils den Bau eines als Überschwemmungsfläche bezeichneten Beckens als Speicherraum zur kurzfristigen Rückhaltung von Hochwasser aufnahm. Die Beklagten sahen durch die Änderung der Planunterlagen ihre Einwendungen als erledigt an. Über die Finanzierung der Rückhaltebecken einigten sich die Beteiligten nicht.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 6. Oktober 2003 stellte die Klägerin den Plan in der geänderten Fassung fest. Hinsichtlich der Rückhaltebecken führte sie zur Begründung an, die Becken dienten der Verminderung der Abflussspitzen in den sich unterhalb anschließenden Gewässerstrecken und dem Schutz der angrenzenden bebauten Flächen vor Überschwemmungen. Eine Regelung zur Tragung der Kosten des Baus der Rückhaltebecken enthält der Planfeststellungsbeschluss nicht.
In der Folgezeit erörterten die Beteiligten die Frage der Tragung der Kosten für den Bau der Rückhaltebecken, ohne zu einem einvernehmlichen Ergebnis zu gelangen. Die Klägerin entschloss sich zur Durchführung des Baus der Rückhaltebecken. Auch nach deren Fertigstellung lehnten die Beklagten eine Kostenübernahme ab.
Am 15. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Sie habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Errichtung der Rückhaltebecken. Die Beklagten hätten durch die Rückhaltebecken eigene Maßnahmen und Aufwendungen für den Hochwasserschutz erspart. Sie seien zuständig für die Sicherstellung des Hochwasserschutzes durch einen Ausbau des Gewässers 120 oder durch Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung, ihren Verpflichtungen aber nicht nachgekommen. Die Errichtung der Rückhaltebecken sei diesen Zuständigkeitsbereichen zuzuordnen. Die Erweiterung des Querschnitts der früher ausreichend bemessenen Düker sei zur Abführung der Abflussmenge eines aktuellen HQ 100 erforderlich gewesen. Die wesentlichen Ursachen für die Erhöhung der Abflussmenge unterfielen dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Beklagte zu 1. sei ihren gewässerbezogenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer Abwasserbeseitigungspflicht und der Ausweisung von Bau- und Gewerbegebieten nicht nachgekommen. Sie habe die Düker nicht der Abflussmenge angepasst und das Gewässer 120 nicht ordnungsgemäß dimensioniert. Auch sei die für die Bemessung der Düker entscheidende rechnerische Abflussspende gegenüber der Vergangenheit erheblich gestiegen. Die gewässerbezogenen Maßnahmen während des Ausbaus des DEK im Jahre 1938 und deren wirtschaftliche Folgen seien abschließend geregelt sowie von den Beklagten hinzunehmen. Erst nach ca. 1980 seien westlich des DEK regelmäßig Überschwemmungen aufgetreten, und zwar wegen der veränderten Abflussverhältnisse sowie der unzureichenden Querschnitte der Düker. Es habe die Möglichkeit bestanden, die neuen Düker mit einer Drossel zu versehen, die den Wasserdurchfluss auf das frühere Maß beschränkt hätte. Jedoch habe das faktische Überschwemmungsgebiet westlich des DEK in dieser Funktion wegen erheblicher Schäden und Beschwerden nicht beibehalten werden können. Auch hätten die Beklagten eine Drosselung in den Dükern und die Beibehaltung der bestehenden Hochwasserverhältnisse westlich des DEK abgelehnt. Der Bau der Rückhaltebecken sei mit den Beklagten abgestimmt gewesen. Ausschlaggebende Ursache für die Hochwassergefährdung der Flächen östlich des DEK sei, dass die Abflusskapazität des Gewässers 120 nicht ausgereicht habe, um den aktuellen Bemessungswasserabfluss schadlos abzuführen. Das Gewässer 120 sei schon durch andere Zuflüsse unter anderem aus Gewerbegebieten stark ausgelastet gewesen. Die Drosselwirkung der vorhanden gewesenen Düker habe von den Beklagten bei der Beurteilung der Abflusskapazität des Gewässers 120 nicht eingestellt werden dürfen. Für die danach durch den Bau der Rückhaltebecken zugunsten der Beklagten entstandene Vermögensverschiebung gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Der Planfeststellungsbeschluss begründe nicht ihre, der Klägerin, Verpflichtung zum Bau der Rückhaltebecken. Er enthalte auch keine der Pflicht der Beklagten zur Kostentragung entgegenstehende Regelung. Die Rückhaltebecken seien nicht als Schutzvorkehrung angeordnet worden. Sie seien in den Plan einbezogen worden, weil sie, die Klägerin, erkannt habe, dass die Durchführung des Vorhabens ohne die Sicherung der östlich des DEK gelegenen Flächen vor Hochwasser nicht möglich gewesen sei und die Beklagten sich als unzuständig betrachtet hätten. Von einer Kostenregelung zulasten der Beklagten sei im Planfeststellungsbeschluss lediglich deshalb abgesehen worden, weil im Rahmen der Planfeststellung eine solche Regelung nicht habe ergehen können. In der Verwaltungspraxis werde in vergleichbaren Fällen eine Kostenregelung nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses getroffen. Die Beklagten hätten die Kosten eigener Maßnahmen auch nicht auf sie, die Klägerin, abwälzen können. Es sei unbillig, denjenigen als Veranlasser von Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung anzusehen, der seine Anlage an die aktuelle Bemessungswassermenge anpasse. Die Kosten für den Bau der Rückhaltebecken beliefen sich auf 572.847,94 Euro.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 572.847,94 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin könne ihr Klageziel mit den vorrangig zu nutzenden Möglichkeiten des Erlasses eines Leistungsbescheides und der Einwirkung durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen verfolgen. Die Klage sei auch unbegründet. Eine ausgleichsbedürftige Vermögensverschiebung zu ihren, der Beklagten, Gunsten habe nicht stattgefunden. Sie seien ihren wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen. Die Vergrößerung des Querschnitts der Düker sei auf geänderte Berechnungsverfahren zurückzuführen. Ursächlich für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz der östlich des DEK gelegenen Flächen vor Hochwasser sei, dass bereits beim Neubau des DEK und seinem Ausbau im Jahr 1938 die natürlichen Abflussverhältnisse erheblich verändert worden seien. Die Klägerin habe es in der Folgezeit pflichtwidrig unterlassen, die Düker an den Bemessungswasserabfluss anzupassen.Sie müsse für die jetzt notwendigen Maßnahmen zum Hochwasserschutz einstehen. Außerdem seien mit den vom Rückstau westlich des DEK betroffenen Flächen ausreichende Überschwemmungsflächen vorhanden gewesen. Die Überschwemmung dieser Flächen sei mit den Erfordernissen des Hochwasserschutzes vereinbar gewesen und habe beibehalten werden können. Der Verlust der Drosselwirkung der vorhanden gewesenen Düker und der Überschwemmungsflächen westlich des DEK habe bei der Planfeststellung durch andere Hochwasserschutzmaßnahmen ausgeglichen werden müssen. Auch habe es Alternativen zu den Rückhaltebecken gegeben, über deren Realisierung sie, die Beklagten, gegebenenfalls selbst hätten entscheiden können. Jedenfalls habe die Klägerin mit der Errichtung der Rückhaltebecken eigene Verpflichtungen deswegen erfüllt, weil sie hierzu durch den Planfeststellungsbeschluss verpflichtet worden sei. Zudem scheitere die Klageforderung an den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung. Die Rückhaltebecken seien für sie, die Beklagten, subjektiv wertlos. Mit der Klageforderung berufe sich die Klägerin auf einen unzulässigen Übergriff in ihre, der Beklagten, Zuständigkeiten. Eine Gesamtschuldnerschaft scheide von vornherein aus. Die geltend gemachten Kosten seien zum Teil nicht ansetzbar und auch nicht nachgewiesen. Ihre Höhe werde bestritten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten eines der Beklagten sei nicht eingetreten. Die Errichtung der Rückhaltebecken sei aufgrund der sie betreffenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses eine eigene Angelegenheit der Klägerin gewesen.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin.
Zur Begründung trägt die Klägerin ergänzend und vertiefend vor: Die Beklagten seien die materiell zuständigen Träger der Baulast für die Rückhaltebecken. Der Planfeststellungsbeschluss ändere hieran und an der damit verbundenen Kostentragungspflicht nichts. Insbesondere regele er die Kostentragung nicht. Anderes würde nur gelten, wenn der Bau der Rückhaltebecken als Schutzmaßnahme zugunsten der Beklagten angeordnet worden wäre. Eine derartige Anordnung sei nicht ergangen und wäre mangels adäquater Kausalität des Vorhabens für die Rückhaltebecken auch nicht berechtigt gewesen. Die Aufweitung der Düker und der Bau der Rückhaltebecken seien aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich gewesen. Sie seien nicht dem Vorhaben zuzurechnen. Die Hochwassergefahr für Flächen östlich des DEK sei eine nicht mehr adäquate Folge der Aufweitung der Düker, weil sie überwiegend durch Umstände im Verantwortungsbereich der Beklagten bedingt sei. Das Abflussvermögen des Gewässers 120 sei pflichtwidrig nicht dem ungedrosselten Wasserabfluss HQ 100 angepasst gewesen. Ferner verbesserten die Rückhaltebecken die Hochwasserverhältnisse. Gegen einen vom Planfeststellungsbeschluss ausgehenden Ausschluss des Rückgriffs auf die Beklagten spreche auch die vorliegende Rechtsprechung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe mangels effektiver Möglichkeiten, die Frage der Kostentragung im Zusammenhang mit der Planfeststellung zu klären und Kosten gegen Dritte geltend zu machen, zu erheblichen praktischen und gesetzlich nicht gewollten Schwierigkeiten bei der Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben. Ohne die Aufnahme der Rückhaltebecken in das Bauwerksverzeichnis hätte der Planfeststellungsbeschluss nicht erlassen werden dürfen. Die früher überfluteten Bereiche westlich des DEK seien nicht als Überschwemmungsflächen in Betracht gekommen. Die Beklagten seien an ihrem erklärten Willen festzuhalten, dass die Düker erweitert und die Rückhaltebecken errichtet werden sollten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend und vertiefend vor: Maßnahmen zum Hochwasserschutz seien allein wegen des Vorhabens erforderlich geworden. Daher müsse die Klägerin als Verursacherin die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens abwenden. Die Rückhaltebecken seien für sie, die Beklagten, nicht von Vorteil. Die Überschwemmung der Flächen westlich des DEK sei hinnehmbar gewesen. Der Planfeststellungsbeschluss stelle einen Rechtsgrund für die Errichtung der Rückhaltebecken dar. Die Klägerin habe sich vor den Rechtswirkungen dieses Umstands hinreichend schützen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere besteht für die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis dafür, die Klageforderung mittels der erhobenen allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht deshalb, weil die Klägerin ihr Klageziel auf einem anderen Weg einfacher erreichen kann. Die Klägerin ist nicht befugt, zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs einen Leistungsbescheid zu erlassen. Sie ist auch nicht ermächtigt, gegen die Beklagten mit aufsichtsbehördlichen Mitteln vorzugehen, um sie zu bewegen, die Klageforderung zu erfüllen. Die Möglichkeit, auf ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der hierfür zuständigen Stellen hinzuwirken, ist in ihrer Effektivität jedenfalls fragwürdig und hindert die Klägerin nicht, klageweise vorzugehen.
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Errichtung der Rückhaltebecken.
Eine allein in Erwägung zu ziehende gesetzliche Rechtsgrundlage für den Anspruch besteht nicht. Ein Anspruch auf der Grundlage des allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs scheidet aus, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine andere Rechtsgrundlage kommt von vornherein nicht ernstlich in Betracht; sie wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch ist ein anerkannter eigenständiger Anspruch des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 9 B 24.09 -, juris, und vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, NVwZ 2008, 212.
Er dient dazu, im öffentlichen Recht Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.
Die Beklagten haben durch die Errichtung der Rückhaltebecken keinen rechtsgrundlosen Vermögensvorteil erlangt.
Rechtsgrund für die Errichtung der Rückhaltebecken ist auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten der Planfeststellungsbeschluss. Die Errichtung der Rückhaltebecken ist im zu den Planunterlagen gehörenden Bauwerksverzeichnis vorgesehen. Durch das Bauwerksverzeichnis wird das planfestgestellte Vorhaben konkretisiert und festgelegt. Es ist Teil der Unterlagen, die nach ausdrücklicher Aussage im Planfeststellungsbeschluss für die technische Durchführung des Vorhabens maßgebend sind (Nrn. 1, 1.2, 2.2.76, 2.2.77 des Planfeststellungsbeschlusses). Dementsprechend hat das Bauwerksverzeichnis Teil an den Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Zu diesen Wirkungen gehören die Genehmigungswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und die Gestaltungswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Letztere besagt, dass der Planfeststellungsbeschluss alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt.
Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, dass der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der §§ 14 ff. WaStrG in der bei seinem Erlass geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294) ergangen ist, die nicht auf § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG verweisen. Das allgemeine Planfeststellungsrecht der §§ 72 ff. VwVfG ergänzt die fachspezifischen Bestimmungen des Wasserstraßenrechts für die Planfeststellung ohne weiteres, sofern sie nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten (§ 72 Abs. 1 Halbsatz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Derartige Regelungen bestehen hinsichtlich der Rechtswirkungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG nicht.
In personeller Hinsicht erfasst die Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses neben der Klägerin als der Trägerin des Vorhabens auch die Beklagten, die als Träger öffentlicher Verwaltung von dem Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen betroffen werden. In sachlicher Hinsicht begründet der Planfeststellungsbeschluss die Befugnis der Klägerin, das Vorhaben öffentlichrechtlich so auszuführen, wie es planfestgestellt worden ist. Das schließt die Errichtung der Rückhaltebecken ein. Dabei sind, weil der Planfeststellungsbeschluss eine einheitliche Zulassungsentscheidung über die Gesamtheit aller zum Vorhaben gehörenden Maßnahmen beinhaltet, die Planunterlagen und folglich auch das Bauwerksverzeichnis zugleich verpflichtend für die Klägerin, wenn sie von der Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch nur teilweise Gebrauch macht. Genehmigt worden ist das Vorhaben allein in seiner planfestgestellten Gestalt, wie sie sich unter anderem aus den in das Bauwerksverzeichnis eingestellten Maßnahmen ergibt. Das schließt es für die Klägerin aus, das Vorhaben lediglich teilweise und insoweit zu realisieren, als es ihr vorteilhaft und günstig erscheint. Der Planfeststellungsbeschluss deckt keine Ausführung des Vorhabens ab, bei der von der Verwirklichung derjenigen Maßnahmen abgesehen wird, die der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet, damit das Vorhaben angesichts der von ihm nachteilig betroffenen Belange zugelassen werden durfte. Hinsichtlich derartiger Maßnahmen obliegt dem Träger des Vorhabens, der das Vorhaben realisieren will, eine Planbefolgungspflicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138.
Die Pflicht zur vollständigen Befolgung des Plans bezogen auf die Errichtung der Rückhaltebecken obliegt - bzw. oblag bis zur Durchführung dieser Maßnahme - der Klägerin unabhängig davon, dass sie die Rückhaltebecken in ihrer Eigenschaft als Trägerin des Vorhabens von sich aus im Wege der Änderung der Planunterlagen in das Bauwerksverzeichnis aufgenommen und in ihrer Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde keine entsprechende Schutzanordnung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erlassen, sondern den Plan in seiner geänderten Fassung antragsgemäß planfestgestellt hat. Die Rückhaltebecken dienen dem Schutz von durch den Ausbau des DEK nachteilig betroffenen Belangen. Ihre Errichtung ist für die Klägerin als Folge der Aufnahme in das planfestgestellte Bauwerksverzeichnis für den Fall der Durchführung des Vorhabens ebenso verpflichtend geworden, als wäre ihr die Maßnahme im Wege einer Schutzanordnung der Planfeststellungsbehörde auferlegt worden. Da die Klägerin den Ausbau des DEK auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses gewollt und betrieben hat, stand es ihr nicht frei, die Rückhaltebecken zu errichten oder nicht.
Die Aufnahme der Rückhaltebecken in das Bauwerksverzeichnis steht in ihrer Funktion einer Schutzanordnung gleich. Sie ist dazu bestimmt, den mit dem Vorhaben verbundenen Hochwassergefahren Rechnung zu tragen und die zum Hochwasserschutz zu ergreifenden Maßnahmen zu konkretisieren. Sinn und Zweck der Rückhaltebecken ist es, der wegen der Vergrößerung des Querschnitts der Düker zu erwartenden Hochwassergefährdung von östlich des DEK gelegenen Flächen durch Regulierung des Zuflusses zum Gewässer 120 zu begegnen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Abflussprofil des östlich des DEK verlaufenden Gewässers 120, in das die durch die Düker geleiteten Gewässer einmünden, nicht ausreicht, um zusätzlich zu dem ihm aus anderen Bereichen zufließenden Wasser auch das Wasser schadlos abzuführen, das ihm im Fall des Bemessungswasserabflusses HQ 100 durch die vergrößerten Düker zugeleitet wird. Ohne Gegenmaßnahmen in Gestalt etwa von Rückhaltemaßnahmen oder einer Erhöhung des Abflussvermögens des Gewässers 120 drohten Ausuferungen dieses Gewässers und als deren Folge Überschwemmungen von schutzwürdigen sowie schutzbedürftigen Bereichen östlich des DEK. Die Beteiligten gehen ferner übereinstimmend davon aus, dass der vor Beginn der Ausführung des Vorhabens vorhanden gewesene kleinere Querschnitt der Düker bei Starkregenereignissen einen Teil des Wassers, das die durch die Düker geleiteten Gewässer führen, westlich des DEK zurückgehalten hat und der durch die Erweiterung des Querschnitts der Düker hervorgerufene Wegfall dieser Stauwirkung kompensiert werden musste, damit die zusätzlich durch die Düker gelangenden Wassermengen beim Auftreten des Bemessungshochwassers HQ 100 nicht das Gebiet östlich des DEK überschwemmen. Im Einklang hiermit ist in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt, Zweck der Rückhaltebecken sei es, einen Teil des Hochwasserabflusses vorübergehend aufzunehmen mit dem Ziel, die Abflussspitzen in den unterhalb anschließenden Gewässerstrecken zu vermindern bzw. angrenzende bebaute Flächen vor einer Überschwemmung zu schützen. Die Klägerin macht im Einklang hiermit selbst geltend, sie sei als Trägerin des Vorhabens gezwungen gewesen, eben wegen des Vorhabens das Hochwasserproblem für die Flächen östlich des DEK zu lösen. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Planfeststellungsbehörde der Klägerin den Plan ohne die Ergänzung des Bauwerksverzeichnisses um die Errichtung der Rückhaltebecken oder andere zum Erreichen ihres Zwecks geeignete Maßnahmen nur dann hätte feststellen dürfen, wenn sie ihrerseits Schutzanordnungen zur Bewältigung der Hochwassergefahren östlich des DEK getroffen hätte. Die Annahme der Klägerin, die Errichtung der Rückhaltebecken hätte nicht durch Schutzanordnungen ihrer Planfeststellungsbehörde geregelt werden können, ist für ihre Bindung an den Planfeststellungsbeschluss und die damit einhergehende Verpflichtung zu seiner vollständigen Umsetzung einschließlich der Verwirklichung der Rückhaltebecken nicht entscheidungserheblich.
Es kann auf sich beruhen, ob der Planfeststellungsbeschluss die Befugnis und Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung der Rückhaltebecken nicht allein im öffentlichen Interesse gegenüber dem Staat begründet, sondern der Verpflichtung ein subjektives Recht der Beklagten im Sinne eines Planbefolgungsanspruchs korrespondiert.
Nimmt man angesichts dessen, dass die Klägerin mit der Aufnahme der Rückhaltebecken in das Bauwerksverzeichnis auf Einwendungen der Beklagten reagiert hat und diese Einwendungen erledigen wollte, an, dass das Bauwerksverzeichnis insoweit auch und gerade dem Schutz von entscheidungsrelevanten Belangen der Beklagten zu dienen bestimmt ist und die Beklagten seine Beachtung und Einhaltung bei der Durchführung des Vorhabens beanspruchen können bzw. bis zu seiner Verwirklichung verlangen konnten, stellt dieser Anspruch ohne weiteres einen den Erfolg des Klagebegehrens ausschließenden Rechtsgrund für die Errichtung der Rückhaltebecken dar.
Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebende Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung der Rückhaltebecken nicht mit einem Erfüllungsanspruch der Beklagten einhergeht bzw. einhergegangen ist, fehlt es an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten. Die Klägerin hat mit der Errichtung der Rückhaltebecken unabhängig vom Bestehen eines hierauf gerichteten Anspruchs der Beklagten eine eigene Verpflichtung erfüllt und hierzu von ihrer eigenen Berechtigung zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses Gebrauch gemacht. Grundlage der Errichtung der Rückhaltebecken waren vorhabenbedingte Verpflichtungen der Klägerin und die ihr durch den Planfeststellungsbeschluss vermittelte Befugnis zu deren Erfüllung. Daran ändert das Bemühen der Klägerin nichts, die Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung über die Tragung der Kosten der Errichtung der Rückhaltebecken oder über die Realisierung dieser Maßnahme zu bewegen. Die etwaige Vorstellung der Klägerin, anstelle der von ihr für eigentlich verantwortlich gehaltenen Beklagten tätig zu werden, und ihre Absicht, die Frage der Kostentragung nachträglich klären zu lassen, haben den objektiven Bestand ihrer Verpflichtungen und Befugnisse nicht beeinflusst. Angesichts des Umstandes, dass die von der Klägerin als für den Klageanspruch maßgebend in den Blick genommenen Verpflichtungen der Beklagten entscheidend von Erfordernissen des Wohls der Allgemeinheit abhängen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG), also allein dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind, spricht erst recht nichts dafür, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf eine Errichtung der Rückhaltebecken oder auf einen der Erweiterung des Querschnitts der Düker angepassten Ausbau des Gewässers 120 bestanden haben könnte.
Die Klägerin war im Zusammenhang mit ihrem Vorhaben, den DEK auszubauen und hierbei den Querschnitt der Düker zu vergrößern, verpflichtet, die tatsächlich in der Örtlichkeit vorhandenen Gegebenheiten zugrunde zu legen und für den Hochwasserschutz der Flächen östlich des DEK durch die Errichtung der Rückhaltebecken oder durch andere Maßnahmen Sorge zu tragen. Bei den Rückhaltebecken handelt es sich um eine durch den Ausbau des DEK notwendig gewordene Schutzmaßnahme (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) oder um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) an den vom Ausbau des DEK betroffenen, durch die Düker fließenden Gewässern.
Notwendige Schutzmaßnahmen sind dazu bestimmt, das Vorhaben in Einklang zu bringen mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen. Sie sind ein Mittel zur Lösung der durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme und zum verhältnismäßigen Ausgleich sowie gegebenenfalls zur Überwindung solcher Belange. Notwendige Folgemaßnahmen sind diejenigen Maßnahmen, die als Folge eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens an anderen Anlagen ergriffen werden müssen, damit durch das Vorhaben hervorgerufene Probleme bewältigt werden. Sie sind erforderlich und zulässig, um durch das Vorhaben bedingte Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu beheben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 -, NVwZ 2010, 1244, und Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, DVBl. 1988, 843.
Sie tragen ebenso wie notwendige Schutzmaßnahmen dem Umstand Rechnung, dass nach dem Grundsatz der Problembewältigung, der im Abwägungsgebot zum Ausdruck kommt, für die Zulassung des Vorhabens nicht zuletzt die von ihm in seiner räumlichen Umgebung ausgelösten Konflikte bedeutsam sind. Nach Maßgabe des Abwägungsgebots sind alle vom Vorhaben betroffenen abwägungserheblichen Belange in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Abwägungserheblich sind sämtliche nach Lage der Dinge von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Berührt von dem Vorhaben werden diejenigen Belange, auf die es sich auch nur mittelbar auswirkt. Letzteres ist der Fall, wenn ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem Belang besteht. Bei der Konfliktlage muss es sich um eine zurechenbare Folgewirkung des Vorhabens handeln.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 9 A 12.05 -, NVwZ 2006, 603, und vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334.
Dem Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen wohnt die Erweiterung der Kompetenz der Planfeststellungsbehörde auf Regelungen außerhalb ihres originären Zuständigkeitsbereichs inne. Die Planfeststellungsbehörde bestimmt anstelle der an sich zuständigen Behörde, welche zur Problembewältigung notwendigen Folgemaßnahmen vorzunehmen sind. In gleicher Weise umfassen notwendige Folgemaßnahmen die Befugnis des Vorhabenträgers, sie in eigener Zuständigkeit zu planen und auszuführen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 -, a. a. O.
Die in der Rechtsprechung anerkannten Begrenzungen der räumlichen und sachlichen Reichweite von notwendigen Folgemaßnahmen berücksichtigen vor allem diese Verschiebung von Zuständigkeiten.
Das Problem der Hochwassergefährdung der östlich des DEK gelegenen Flächen beruht auf der zum Gegenstand des Vorhabens gehörenden Vergrößerung des Querschnitts der Düker und war dementsprechend im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Klägerin zu bewältigen. Daran ändert nichts, dass die Maßnahmen an den Dükern außerhalb des Interesses der Klägerin am Ausbau des DEK liegen.
Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der Errichtung der Rückhaltebecken um eine notwendige Folgemaßnahme des Ausbaus des DEK oder um eine sonstige notwendige Schutzmaßnahme handelt. Anderenfalls hätte die Klägerin die Errichtung der Rückhaltebecken mangels eigener Zuständigkeit weder in das Bauwerksverzeichnis aufnehmen noch die Planfeststellung hierauf erstrecken dürfen. Indem die Klägerin die Klage unter anderem darauf stützt, sie sei zur Ermöglichung der Planfeststellung, also in ihrem Interesse an der Planfeststellungsfähigkeit des Vorhabens, gezwungen gewesen, das Hochwasserproblem für die östlich des DEK gelegenen Flächen zu lösen, setzt sie ihre Befugnis zur Problemlösung und des Weiteren voraus, dass es sich bei der Errichtung der Rückhaltebecken um eine Schutz- bzw. Folgemaßname handelt bzw. gehandelt hat, deren Erforderlichkeit dem Ausbau des DEK ursächlich zuzurechnen ist. Die Klägerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits für sich die Ermächtigung zur Planung der Rückhaltebecken und zur entsprechenden Planfeststellung in Anspruch nimmt, andererseits aber zur Begründung des Klagebegehrens geltend macht, die Erforderlichkeit von Rückhaltemaßnahmen und damit der Rückhaltebecken sei dem Ausbau des DEK mangels ausreichend engen Ursachenzusammenhangs nicht zuzurechnen. Träfe letzteres zu, wäre es ihr verwehrt gewesen, sich zwecks Erlangung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des DEK über die ihrer Zuständigkeit gezogenen Grenzen hinwegzusetzen. Das würde den von den Beklagten vorgebrachten Einwand tragen, sie müssten kostenmäßig nicht für Maßnahmen einstehen, die die Klägerin rechtswidrig unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung vorgenommen habe, um ihr Interesse an der Realisierung des Ausbaus des DEK durchzusetzen. Zudem würden den Beklagten Maßnahmen aufdrängt, die die Klägerin rechtmäßig nicht hätte erbringen können. Die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Frage, wer eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen hat, schließen es aber regelmäßig aus, dass ein nicht zuständiger Träger öffentlicher Aufgaben auf Kosten des Zuständigen tätig wird.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, und Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170.
Darüber hinaus liegt die ausschlaggebende Ursache für die Erforderlichkeit der Errichtung der Rückhaltebecken nicht, wie von der Klägerin vertreten, in der Unzulänglichkeit des Abflussvermögens des Gewässers 120, sondern in der Überlastung des Gewässers 120 als Folge der vom Vorhaben umfassten Erweiterung des Querschnitts der Düker und dem hierdurch im Fall des Bemessungshochwassers HQ 100 erhöhten Abfluss der durch die Düker geleiteten Gewässer.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Ausuferung des Gewässers 120 und die hieraus resultierende Hochwassergefahr für östlich des DEK gelegene Flächen bei Beibehaltung des vorhanden gewesenen Querschnitts der Düker zu erwarten war. Die Rückhaltebecken dienen der Kompensation des Wegfalls der Rückstauwirkung der früheren Düker, von der Flächen westlich des DEK betroffen waren.
Ebenso wenig deutet etwas darauf hin, dass die Erweiterung des Querschnitts der Düker unabhängig vom Ausbau des DEK angestanden hat. Die Veränderung des Querschnitts der Düker geht entscheidend auf die von der Klägerin im Zuge der Erarbeitung der Planunterlagen für den Ausbau des DEK eingeholte Auskunft des damaligen Staatlichen Umweltamts Münster zum aktuellen Ausmaß der beim Ausbau des DEK zu beachtenden Abflussspende der durch die Düker fließenden Gewässer zurück. Die Klägerin sah sich gehalten, die wegen der Vertiefung und Verbreiterung des DEK neu zu errichtenden Düker nach Maßgabe der geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 LWG) und damit unter Beachtung der ihr behördlich genannten Abflussspende sowie des sich daraus für den Bemessungswasserabfluss HQ 100 zu errechnenden lichten Querschnitts zu gestalten. Ihre Erwägung, dass die Düker mit dem vergrößerten Querschnitt zwar hätten errichtet, jedoch gleichzeitig das Durchleitungsvermögen mittels einer Drossel auf das bisherige Maß hätte begrenzt werden können, um der Erforderlichkeit der Rückhaltebecken oder anderer Maßnahmen zur Regulierung des Zuflusses zum Gewässer 120 oder zu dessen Ausbau die Grundlage zu entziehen, ist hypothetischer Art. Eine solche Lösung, die im Ergebnis die Rückstauwirkung der Düker beibehalten hätte, hat die Klägerin, lässt man die Realitätsnähe ihrer Überlegungen vor dem Hintergrund der Vorgaben des Staatlichen Umweltamts außer Acht, jedenfalls nicht durch eine abermalige Änderung der Planunterlagen oder eine Regelung im Planfeststellungsbeschluss umgesetzt. Für eine an die Beklagten gerichtete vergleichbare Vorgabe des Staatlichen Umweltamts, den Querschnitt der Düker unabhängig vom Ausbau des DEK entsprechend zu erweitern, also die vorhandenen wasserwirtschaftlichen Zustände westlich des DEK zu sanieren, ist nichts ersichtlich. Auch sonst gab es keine konkreten Bestrebungen der Beklagten und/oder sonstiger wasserwirtschaftlich Verantwortung tragender Stellen, die Düker losgelöst vom Ausbauvorhaben der Klägerin dem aktuellen Bemessungswasserabfluss HQ 100 anzupassen. Im Gegenteil haben die Beklagten den Aufstau der Gewässer westlich der Düker und die dadurch hervorgerufene Überschwemmung von Flächen westlich des DEK hingenommen. Diesbezügliche Beanstandungen von Anliegern hatten nicht zu der Einschätzung geführt, das maßgebende Wohl der Allgemeinheit (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG) erfordere die Erweiterung des Querschnitts der Düker.
Die hiernach allenfalls verbleibende Möglichkeit, dass die Beklagten zum Schutz von westlich des DEK gelegenen Flächen vor Hochwasser bei pflichtgemäßem Verhalten den Querschnitt der Düker entsprechend dem Vorhaben der Klägerin hätten vergrößern müssen, um die Gewässer beim Bemessungshochwasser HQ 100 ohne Rückstau durchzuleiten, hindert nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Errichtung der Rückhaltebecken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zum Aufgabenbereich der Beklagten gehört, das Durchleitungsvermögen der Düker an Veränderungen der Wasserführung der durch sie fließenden Gewässer anzupassen. Selbst wenn man die Erweiterung der Düker im Ausgangspunkt (auch) dem Kreis der Aufgaben der Beklagten zuordnet, fehlt es bezogen auf den Zeitpunkt der Planfeststellung an aussagekräftigen Gesichtspunkten für eine Konkretisierung zu einer rechtsverbindlichen Verpflichtung. Der Umstand, dass die Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau des DEK darauf gedrängt haben, das Abflussvermögen der Düker durch deren Erweiterung zu erhöhen, um die sonst von Überschwemmungen betroffenen Flächen westlich des DEK vor Hochwasser zu schützen, stützt nicht die Annahme, dass dieser Schutz ohne das Ausbauvorhaben zwingend hätte vorgenommen werden müssen. Die Beklagte zu 1. verweist unwidersprochen auf die mit der unterschiedlichen Nutzung der westlich und östlich des DEK potentiell von Hochwasser betroffenen Flächen verbundene Staffelung der Hochwasserschutzziele. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einwendung, in der Zweifel daran geäußert worden sind, ob durch die Vergrößerung des Querschnitts des Deipendükers ein Rückstau vor diesem ausreichend vermieden wird, betrifft das Gelände einer westlich des DEK gelegenen Gärtnerei, für das die Beklagte zu 1. ein Hochwasserschutzziel HQ 25 annimmt. Das bleibt hinter der dem Vorhaben zugrunde liegenden Auslegung der Düker auf die rückstaufreie Ableitung des Bemessungshochwassers HQ 100 weit zurück. Das Hochwasserschutzziel der Beklagten zu 1. für die landwirtschaftlich genutzten Flächen westlich des DEK liegt bei lediglich HQ 2 bis HQ 5. Auf zwingende Erfordernisse des Wohls der Allgemeinheit, die gleichwohl die in Erwägung gezogenen Verpflichtungen der Beklagten nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG ausgelöst hätten, deutet nichts Greifbares hin. Umso weniger ist zu erkennen, dass die Beklagten in absehbarer Zeit auf ein solches Erfordernis durch Abhilfemaßnahmen in der Art einer Verbesserung des Wasserabflusses durch die Düker mit der Folge der Notwendigkeit von Rückhaltemaßnahmen zum Schutz von Flächen östlich des DEK reagiert hätten.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung der Rückhaltebecken geht einher mit ihrer Verpflichtung zur Tragung der Kosten dieser Maßnahme. In der Kostentragungspflicht gelangt entsprechend dem Verursacherprinzip die Pflicht zur Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen und Schutzmaßnahmen wirtschaftlich zum Tragen. Eine Vorschrift oder sonstige Regelung, die in kostenmäßiger Hinsicht zu einem hiervon abweichenden Ergebnis führen könnte, existiert nicht.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine Regelung, der eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung entnommen werden könnte. Die Auffassung der Klägerin, eine solche Regelung sei lediglich unterblieben, weil nach der Rechtsprechung
- BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1982 - 4 C 28.79 -, BVerwGE 65, 346, und vom 7. September 1979 - 4 C 58.76 u. a. -, BVerwGE 58, 281 -
eine Kostenregelung zulasten Dritter in einem Planfeststellungsbeschluss nicht ohne gesonderte gesetzliche Grundlage getroffen werden könne, wird nicht dem Umstand gerecht, dass die Klägerin mit der Errichtung der Rückhaltebecken nach dem Vorstehenden ihre eigene materielle Befugnis und Verpflichtung wahrnehmen wollte und wahrgenommen hat, den Auswirkungen des Ausbaus des DEK durch Maßnahmen zum Schutz hochwassergefährdeter Flächen östlich des DEK zu begegnen. Für eine zulasten der Beklagten gehende Kostenregelung im Planfeststellungsbeschluss fehlte es nicht allein an einer Regelungsbefugnis der Klägerin, durch den Planfeststellungsbeschluss eine entsprechende Verpflichtung zu begründen, sondern auch und in erster Linie an für eine solche Verpflichtung tragfähigen inhaltlichen Gründen. Der von der Klägerin maßgeblich herangezogene Aspekt, an sich wären die Beklagten für die Errichtung der Rückhaltebecken oder für die Durchführung anderer Maßnahmen zum Schutz der Flächen östlich des DEK vor Hochwasser zuständig gewesen, rechtfertigt, wie ausgeführt, keine Kostenbelastung der Beklagten.
Kreuzungsrechtliche Kostenregelungen stützen die Klageforderung nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Kosten für die Errichtung der Rückhaltebecken wegen ihrer Verursachung durch die Erweiterung des Querschnitts der Düker als Kosten der Änderung der Kreuzung zwischen dem DEK und den durch die Düker geleiteten Gewässern einzuordnen wären.
Die §§ 40 ff. WaStrG beziehen Kreuzungen zwischen Bundeswasserstraßen und Gewässern schon nicht in ihren Regelungsgehalt ein. Zudem müsste nach den Rechtsgedanken von § 41 Abs. 1 und 5 WaStrG, soweit in diesen Vorschriften allgemeine Rechtsgrundsätze zum Ausdruck kommen, die Klägerin die Kosten der Errichtung der Rückhaltebecken als Kosten der Änderung der Kreuzung tragen. Denn der Ausbau des DEK gibt Veranlassung zur Vergrößerung des Querschnitts der Düker und in deren Folge zur Errichtung der Rückhaltebecken. Dagegen haben die Beklagten kein Vorhaben des Gewässerausbaus betrieben. Sie haben die Änderung der Kreuzung zwischen dem DEK sowie den durch die Düker geleiteten Gewässern auch nicht im Sinne von § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG "verlangt", sondern lediglich im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des DEK, das die Erweiterung der Düker einschloss, durch das Erheben von Einwendungen darauf hingewirkt, dass die aus ihrer Sicht für eine insofern rechtmäßige Planfeststellung erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen von der Klägerin ergriffen werden sollten. Das stellt einen Hinweis auf Verpflichtungen der Klägerin dar, bringt aber kein Interesse der Beklagten an der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben hinsichtlich der durch die Düker geleiteten Gewässer zum Ausdruck.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 7 C 43.93 -, ZfW 1994, 467.
Darauf, ob die Beklagten die Erweiterung des Querschnitts der Düker und die Errichtung der Rückhaltebecken im Sinne von § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG hätten "verlangen müssen", kommt es nicht an. Bei der für einen solchen Fall durch die vorgenannte Vorschrift angeordneten Verpflichtung der an der Kreuzung beteiligten Träger öffentlicher Aufgaben zur anteiligen Kostentragung handelt es sich nicht um ein allgemeines Prinzip des Kreuzungsrechts, sondern um die Rechtsfolgen einer Spezialregelung, deren Anwendungsbereich durch ihre Tatbestandsmerkmale begrenzt wird und vorliegend nicht eröffnet ist. Das wird daran deutlich, dass das Kreuzungsrecht, soweit es sich etwa in § 12a FStrG überhaupt auf Kreuzungen zwischen - bestimmten - Verkehrswegen und Gewässern bezieht, abweichend von den Regelungen zu Kreuzungen zwischen Verkehrswegen, wie sie etwa in § 12 Abs. 3 FStrG getroffen werden, keine Regelung enthält, wonach auch derjenige Kreuzungsbeteiligte die Kosten von Maßnahmen an Kreuzungen anteilig zu tragen hat, der die Maßnahmen hätte verlangen müssen. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG hat vielmehr der Träger der Baulast für den Verkehrsweg, dessen Ausbau die Änderung einer Kreuzung veranlasst, die Kreuzungsanlagen so auszuführen, dass der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. Das entspricht dem Veranlassungsprinzip. Parallel hierzu hat der Träger eines Vorhabens des Gewässerausbaus die Kosten der Änderung einer Kreuzung mit einem Verkehrsweg zu tragen, soweit es um die Wahrung der gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse geht (§ 12a Abs. 2 Satz 1 und 3 FStrG). Übereinstimmende Regelungen gelten im Anwendungsbereich von § 35a StrWG NRW.
Kreuzungsrechtlich zu erwägen wäre allenfalls ein Anspruch der Klägerin auf Vorteilsausgleich nach Maßgabe von § 41 Abs. 5a WaStrG. Ein Vorteilsausgleich ist aber ebenfalls kreuzungsrechtlich außerhalb des gesetzlich geregelten Anwendungsbereichs der entsprechenden Regelungen nicht allgemein vorgeschrieben. Es gibt keinen allgemeinen kreuzungsrechtlichen Rechtsgrundsatz, dass ein von einem Vorhaben betroffener Dritter einen ihm vorhabenbedingt entstehenden Vorteil ausgleichen muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 -, BVerwGE 126, 14.
Auch die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung rechtfertigt kein für sie günstigeres Ergebnis.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in der von ihr angesprochenen Entscheidung
- Urteil vom 22. Februar 1980 - 11 A 1554/77 -
dahinstehen lassen, ob rechtliche Ansatzpunkte in Betracht kommen, die einen Anspruch der dortigen Klägerin auf Erstattung von Kosten des Ersatzbaus für eine Dükeranlage unterhalb einer Wasserstraße gegen den Verband rechtfertigen können, der für die Unterhaltung und den Ausbau des durch den Düker geleiteten Gewässers zuständig war. Es hat eine Heranziehung des Veranlassungsprinzips in entsprechender Anwendung kreuzungsrechtlicher Regelungen in Betracht gezogen, den Erstattungsanspruch aber aus als jedenfalls durchgreifend erachteten - hier nicht einschlägigen - verbandsrechtlichen Erwägungen verneint. Das kreuzungsrechtliche Veranlassungsprinzip trägt den Erstattungsanspruch, wie ausgeführt, nicht.
Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der vorgenannten Entscheidung die dortige Klägerin als Verantwortliche für die Behebung von Vorflutstörungen an Dükern unter der Wasserstraße angesehen und eine Ausnahme hiervon unter bestimmten, seinerzeit aufgrund der planfeststellungsrechtlichen Grundlagen für die Wasserstraße verneinten Voraussetzungen erwogen. Soweit es hierbei auf die Rechtslage unter Geltung der §§ 12, 14 des Preußischen Gesetzes vom 1. April 1905 betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen (GS S. 179) und der §§ 14, 31 des Preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigentum (GS S. 221) eingegangen ist, bezieht sich das auf das Bestehen von Ansprüchen Dritter und behördlichen Befugnissen gegen nachteilige Auswirkungen der Wasserstraße. Diese Regelungen sind vorliegend, auch was die ihnen zugrunde liegenden Grundgedanken anbelangt, nicht entscheidungserheblich. Es geht nicht um nachträgliche Ansprüche oder behördliche Maßnahmen gegen die Klägerin, sondern um Befugnisse und Verpflichtungen der Klägerin, die im direkten Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Vorhaben des Ausbaus des DEK stehen und der Vermeidung von durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen dienen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der von der Klägerin angeführten Entscheidung
- Urteil vom 27. April 1992 - 3 L 122/89 -, juris -
angenommen, dass der Gewässerunterhaltungspflichtige der dortigen Klägerin zur Erstattung eines Teils der für den Bau eines Dükers angefallenen Kosten auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift zum Vorteilsausgleich beim Ausbau von Gewässern verpflichtet war. Ein Anspruch auf Ausgleich des von einer Gewässerausbaumaßnahme ausgehenden Vorteils ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin macht ausdrücklich und erkennbar unter Berücksichtigung dessen, dass andere Rechtsgrundlagen für den Klageanspruch von vornherein ausscheiden, einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch geltend, dessen Voraussetzungen nicht mit denjenigen für einen Vorteilsausgleich übereinstimmen. Das nordrheinwestfälische Wasserrecht sieht zudem eine Pflicht zum Vorteilsausgleich bei Gewässerausbaumaßnahmen allein für Eigentümer von Grundstücken und Anlagen vor, die durch einen Gewässerausbau einen Vorteil erlangen (§ 103 Abs. 1 LWG). Dazu gehört nicht die Verpflichtung eines Trägers öffentlicher Aufgaben zur Erstattung von Kosten, die - wie hier von der Klägerin - aus dem Gedanken hergeleitet wird, durch Maßnahmen an einem Gewässer sei eine an sich dem in Anspruch Genommenen obliegende Verpflichtung zur Durchführung eben dieser Maßnahmen erfüllt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 14.01.2015
Az: 20 A 1317/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/67039d40f7e4/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_14-Januar-2015_Az_20-A-1317-12