Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2009
Aktenzeichen: 12 W (pat) 366/03
(BPatG: Beschluss v. 19.01.2009, Az.: 12 W (pat) 366/03)
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152
Gründe
I.
Gegen das am 15. Mai 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Scherenhubtisch" hatte die H... GmbH in E... am 15. August 2003 Einspruch eingelegt. Die H... GmbH ist nach Erhebung des Einspruchs, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse vom Amtsgericht Heidelberg abgewiesen worden ist, zunächst aufgelöst worden. Das ist gemäß GmbHG § 60 Abs 1 i. V. m. § 65 Abs. 1 am 14. November 2006 in das Handelsregister eingetragen worden. Sodann ist die H... GmbH am 11. Juli 2008 gemäß FGG § 141 a wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Am 1. Oktober 2008 ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.
II.
Die frühere Einsprechende, die H... GmbH ist nicht mehr am Einspruchsverfahren beteiligt. Nach ihrer Löschung gemäß FGG § 141 a ist sie seit dem 11. Juli 2008 nicht mehr parteifähig (Bumiller/ Winkler, FG, 8. Aufl. § 141 a Rdnr. 16; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 15. Aufl. § 141 a Rdnr. 14) und somit aus dem Verfahren ausgeschieden. Der Untergang der Einsprechenden führte aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr war dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortzusetzen (BPatGE 1, 78,79; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. § 59 Rdnr. 185; Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl. § 59 Rdnr. 247, anders noch Schulte, PatG, 7. Aufl. § 59 Rdnr. 231). Die Situation war mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar (PatG § 61 Abs 1 Satz 2). Es kann keinen Unterschied machen, ob die Einsprechende ihre Stellung im Einspruchsverfahren bewusst aufgibt oder deshalbverliert, weil ihre Rechtpersönlichkeit untergegangen ist, was letztlich auch von ihr zu vertreten war (BPatG a. a. O.).
Mit dem Erlöschen des Patents am 1. Oktober 2008 ist der Einspruch jedoch mangels eines Rechtschutzbedürfnisses nachträglich unzulässig geworden (BPatG Entscheidung vom 19. November 2008 -20 W (pat) 312/05 -zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 7 W (pat) 378/03). Im Zeitpunkt seiner Einlegung bestanden zwar gegen die Zulässigkeit des Einspruchs keine Bedenken, denn er war formund fristgerecht erhoben worden. Die frühere Einsprechende war zu diesem Zeitpunkt einspruchsberechtigt, insbesondere parteiund prozessfähig. Der Einspruch enthält im Einzelnen hinreichendes Tatsachenvorbringen zu den geltend gemachten Widerrufsgründen. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Es ist auch kein anderes Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahren ersichtlich, da die frühere Einsprechende nicht mehr am Einspruchsverfahren beteiligt ist.
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BPatG:
Beschluss v. 19.01.2009
Az: 12 W (pat) 366/03
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