Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. April 2015
Aktenzeichen: II ZB 13/14
(BGH: Beschluss v. 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14)
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Über ihr Vermögen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 1. April 2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Am 10. Mai 2011 wurde von Amts wegen die Auflösung der Beteiligten zu 1 in das Handelsregister eingetragen. Das Insolvenzverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 4. Juni 2013 gemäß § 200 InsO nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben. Dieser Umstand wurde am 8. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen.
Der Beteiligte zu 2, Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 1, hat am 18. Juli 2013 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und die Fortsetzung der Beteiligten zu 1 beschlossen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Juli 2013 hat er unter Vorlage der Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss die Fortsetzung der Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet.
Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten wurden gleichfalls zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten.
II. Die nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1428 = GmbHR 2014, 874) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG werde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GmbHG könnten die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsehe, aufgehoben werde. Diese Ausnahmefälle lägen nicht vor. Eine Fortsetzung sei dann ausgeschlossen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführer sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, vollständig befriedigt worden seien und sowohl das Stammkapital als auch weiteres Vermögen zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehe.
2. Diese Ausführungen sind ohne Rechtsfehler. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt wurden.
a) Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen die Fortsetzung der Gesellschaft nicht ausschließen (vgl. Fichtelmann, GmbHR 2003, 67, 71; Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 768 f.; Kluth, NZI 2014, 626, 627; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rn. 51; Scholz/K. Schmidt/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., vor § 64 Rn. 180 ff.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 11 Rn. 154). Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung (vgl. OLG München, GmbHR 2006, 91, 92; OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; OLG Celle, ZIP 2011, 278; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Gehrlein, DStR 1997, 31, 32 f.; Krüger, AnwZert InsR 1/2015 Anm. 2; Seidel in EWiR 2014, 645 f.; Witt in Gehrlein/ Witt/Volmer, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 21; Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 32; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 95; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 69; Rowedder/Schmidt-
Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 128, 147; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273).
b) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig.
aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, WM 2004, 382, 386). Für § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gilt nichts anderes. Gegen eine Fortsetzungsmöglichkeit in anderen als den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen spricht der Umstand, dass der Wortlaut der Norm im Zuge der Insolvenzrechtsreform des Jahres 1994 nicht erweitert wurde (MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 147). Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Wortlaut sei weder eindeutig noch abschließend und der Gesetzgeber habe keinen Anlass gehabt, die Regelung zu ändern, überzeugt dagegen nicht. Denn die Frage einer Fortsetzungsmöglichkeit außerhalb der in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fälle war bereits unter der Geltung der Konkursordnung streitig (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 101 ff.).
Die Regelung in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ordnet nicht nur die Auflösung der Gesellschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen an, sondern sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Fortsetzung vor, wenn das Verfahren auf Antrag der Gesellschaft gemäß §§ 212, 213 InsO eingestellt wird oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, welcher den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. In diesen Fällen kann die Gesellschaft durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat mit § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zwei gangbare Wege aufgezeigt, die sowohl den Erhalt der Gesellschaft als auch deren weitere Teilnahme am Marktgeschehen ermöglichen.
In den gesetzlich geregelten Fällen, sowohl bei der Fortsetzung der Gesellschaft bei Wegfall der Insolvenzgründe oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger nach §§ 212, 213 InsO als auch bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan, beseitigt das Unternehmen (unter Mitwirkung seiner Gläubiger) die zur Insolvenz führende unternehmerische Krise und bleibt - für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar - als wirtschaftliche Einheit aus Sach- und Personalmitteln am Markt erhalten. Bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung gemäß § 200 InsO besteht demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr (vgl. OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2). Die Auflösungsfolge des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dient dem Gläubigerschutz und es ist im Regelfall nicht zu erwarten, dass die Gesellschaft in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches Gesellschaftsvermögen verfügt, welches eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertigen könnte (vgl. Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; Hachenburg/ Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 60 Rn. 102; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 147).
bb) Eine Erweiterung der von Gesetzes wegen beschränkten Fortsetzungsmöglichkeiten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beteiligte zu 1 über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügte und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt worden wären.
Für eine solche Fortsetzungsmöglichkeit besteht schon kein Bedürfnis. Denn gerade nach Beseitigung der Insolvenzreife und nach der Befriedigung aller Gläubiger kann der Weg des § 212 InsO beschritten und eine Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes herbeigeführt werden. Danach kann die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden.
Lassen die Beteiligten diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen (vgl. OLG Celle, ZIP 2011, 278, 279; Fuhst, jurisPR-InsR 15/2014 Anm. 2; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 273; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Gesell, GmbHG, 5. Aufl., § 60 Rn. 76). Dagegen spricht vielmehr, dass anders als im Fall des § 212 InsO dann keine gerichtliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist, § 212 Satz 2 InsO (vgl. Münch.Hdb.GesR III/Weitbrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 33; Henssler/Strohn/Arnold, 2. Aufl., GmbHG § 60 Rn. 74; MünchKomm GmbHG/Berner, § 60 Rn. 271; Michalski/Nerlich, GmbHG, 2. Aufl., § Rn. 360; zur gerichtlichen Prüfung Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 212 InsO Rn. 11 ff.).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 25.09.2013 - HRB 540 GE -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.04.2014 - 2 W 89/13 -
BGH:
Beschluss v. 28.04.2015
Az: II ZB 13/14
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