Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Juli 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 25/13
(BGH: Beschluss v. 09.07.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 25/13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung und für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. 1 II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag greift der Kläger diese Feststellung in der Sache auch nicht an. Er verweist lediglich darauf, ohne sein Verschulden in Vermögensverfall geraten zu sein. Das ist jedoch rechtlich unerheblich, weil es nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht.
Mit dem Klägervorbringen zu einer fehlenden Gefährdung der Interessen Rechtsuchender hat sich der Anwaltsgerichtshof befasst und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensverfalls einer Gefährdung ermangele, nicht gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vor, was diese Wertung in Frage stellen könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 31/12 - 6
BGH:
Beschluss v. 09.07.2013
Az: AnwZ (Brfg) 25/13
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