Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 14. Dezember 2005
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 10/05

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 14.12.2005, Az.: VI-W (Kart) 10/05)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 5. April 2005 - un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2004 sind von den Klägern an Kosten 7.199,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz nach § 247 BGB seit dem 21. Febraur 2004 an den Beklag-ten zu erstatten.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte zu 79 % und die Kläger zu 21 % zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 10.390,64 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

A. Der Beklagte ist nicht - wie der Rechtspfleger meint - aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, im Wege der Nachliquidation die Festsetzung der in erster Instanz angefallenen Verkehrsanwalts- und Übersetzungskosten zu betreiben. Das gilt schon deshalb, weil der Verwirkungseinwand als eine materiellrechtliche Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Prozesspartei im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden darf, wenn die Verwirkung eindeutig und offensichtlich ist (KG, RPfleger 1994, 385; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1228; OLG Bamberg, JurBüro 1987, 1412; OLG Stuttgart, JurBüro 1984, 608; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 1.8.1985, 1 Ta 169/85). An dieser Voraussetzung fehlt es. Der Beklagte ist dem Verwirkungseinwand im Einzelnen entgegen getreten. Mit Recht hat er in diesem Zusammenhang die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwirkung in Abrede gestellt. Für die Verwirkung eines Kostenerstattungsanspruchs genügt der Umstand des Zeitablaufs nicht. Hinzutreten müssen - wie auch sonst bei der Verwirkung - vielmehr besondere Umstände, die das Verlangen der Nachliquidation von ursprünglich nicht angemeldeten Prozesskosten ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen (OLG Bamberg, a.a.O.). Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Es ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, aus welchem Grund die nachträgliche Geltendmachung der Verkehrsanwalts- und Übersetzungskosten für die Kläger unzumutbar sein soll.

B. In der Sache hat das streitbefangene Festsetzungsbegehren des Beklagten nur teilweise Erfolg. Über den vom Rechtpfleger anerkannten Betrag hinaus sind weitere Aufwendungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 2.226,90 EUR als erstattungspflichtige Prozesskosten anzuerkennen.

1. Die angemeldeten Übersetzungskosten sind mit einem Betrag von 301,89 EUR erstattungsfähig.

a) Es ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Prozesspartei aufwendet, um dem Rechtsstreit folgen zu können, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und deshalb vom kostentragungspflichtigen Prozessgegener zu erstatten sind. Das gilt namentlich für die Übersetzung der im Prozess gewechselten Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen und Gutachten sowie von gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen. Die Übersetzung derartiger Unterlagen gehört zu den Maßnahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, weshalb die daraus resultierenden Kosten zu den erstattungsfähigen Prozesskosten zählen. Das gilt selbst dann, wenn der anwaltliche Bevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst vornimmt. In diesem Zusammenhang ist allerdings die Pflicht jeder Prozesspartei zu beachten, die Verfahrenskosten - und mithin auch die Übersetzungskosten - möglichst gering zu halten. Daraus kann sich im Einzelfall die Obliegenheit ergeben, je nach der Bedeutung der betreffenden Unterlage für den Prozess auf dessen Übersetzung ganz zu verzichten oder sich mit einer gerafften Zusammenfassung des Textes zu begnügen (vgl. zu allem: OLG Köln, JurBüro 2002, 591, 593/594; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2002, 1721/1722; OLG Hamburg, Rpfleger 1996, 370, 371; OLG Karlsruhe, JurBüro 1989, 100/101; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1983, 367, 368).

Demgegenüber trifft den Anwalt als direkte Folge der Übernahme des Mandats die Notwendigkeit, den (mündlichen oder schriftlichen) Verkehr mit seiner ausländischen Partei in der betreffenden fremden Sprache zu führen. Etwaige "Übersetzungsdienste" des Anwalts sind deshalb mit der Prozessgebühr abgegolten und nicht gesondert zu vergüten (vgl. nur OLG Köln, a.a.O.). Gleichermaßen sind grundsätzlich auch die Kosten einer Fremdübersetzung des mündlichen oder schriftlichen Verkehrs zwischen Anwalt und Mandant nicht erstattungsfähig. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Übersetzung in eine geläufige Fremdsprache in Rede steht. Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Geringhaltung der Prozesskosten (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 12 m.w.N.) ist die ausländische Partei gehalten, bei der Auswahl des Prozessvertreters (und eines Verkehrsanwalts) den bestehenden Sprachbarrieren Rechnung zu tragen und zur Vertretung einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der ihrer (geläufigen) Fremdsprache mächtig ist. Das gilt auch im Streitfall. Von dem Beklagten war zu fordern, dass er mit der englischen Sprache in Wort und Schrift hinreichend vertraute Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Prozess betraut. Sollten - was offen ist und auf sich beruhen kann - die vom Beklagten als Prozessbevollmächtigte eingeschalteten Rechtsanwälte nicht über hinlängliche Englischkenntnisse verfügt haben und aus diesem Grund eine Übersetzung ihrer Korrespondenz mit dem Beklagten erforderlich gewesen sein, handelt es sich bei den betreffenden Übersetzungskosten um vermeidbare und mithin nicht erstattungspflichtige Prozesskosten. Gleiches gilt für die Korrespondenz, die der vom Beklagten beauftragte Verkehrsanwalt mit diesem geführt hat, zumal dieser - wie die die Beschwerde selbst einräumt - die englische Sprache beherrscht.

b) Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen sind die zur Festsetzung angemeldeten Übersetzungskosten nur in Höhe eines Betrages von 301,89 EUR erstattungsfähig.

aa) Soweit die angemeldeten Kosten die Übersetzung von solchen Schreiben betrifft, die zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten auf der anderen Seite gewechselt worden sind, scheidet eine Erstattungspflicht der Kläger schon im Ansatz aus. Es handelt sich um folgende Rechnungsbeträge:

- Rechnung K. vom 4.11.1998 über 118,47 DM

- Rechnung K. vom 6.7.1998 über 454,90 DM

- Rechnung K. vom 15.3.1996 über 544,90 DM

- Rechnung K. vom 12.9.1996 über 412,40 DM

- Rechnung K. vom 4.12.1996 über 256,40 DM

1.787,07 DM

(= 913,71 EUR)

- Rechnung B. vom 6.2.2004 über 176,91 EUR

bb) Die verbleibenden Rechnungen beziehen sich (zumindest teilweise) auf Schriftstücke außerhalb des unmittelbaren Verkehrs zwischen Anwalt und Mandant, weshalb die ausgewiesenen Kosten insoweit erstattungsfähig sind. Zum Teil sind diese Übersetzungskosten allerdings aus dem Gesichtspunkt der Obliegenheit zu einer sparsamen Prozessführung zu kürzen. Zu den betreffenden Rechnungen gilt im Einzelnen:

Die Rechnung B. vom 17.10.2000 über 82,50 DM umfasst die Übersetzung von zwei Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Beklagten an diesen. In diesem Umfang sind die Kosten schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Die Rechnung bezieht sich überdies auf die Übersetzung der gerichtlichen Mitteilung vom 5.10.2000 (GA 451), dass wegen der Geschäftsbelastung des Senats frühestens Anfang 2001 mit einem Verhandlungstermin gerechnet werden könne. Es hätte ausgereicht, die Senatsmitteilung ihrem wesentlichen Inhalt nach an den Beklagten weiterzuleiten. Hierdurch wären (höchstens) Kosten von 11,75 DM (= 6 EUR) angefallen (3 Zeilen a 2,25 DM zzgl. anteilige Nebenkosten in Höhe von 5 DM).

Die Rechnung B. vom 23.8.2003 über 47,63 EUR ist gleichfalls zu kürzen. Soweit darin die Übersetzung eines Schreibens von Rechtsanwalt Dr. P. an den Beklagten enthalten ist, handelt es sich um nicht erstattungspflichtige Übersetzungskosten. Der Senat schätzt den darauf entfallenden Kostenanteil auf 23,82 EUR. Zu erstatten ist mithin lediglich ein Betrag von 23,81 EUR.

Die Rechnung B. vom 9.12.2003 über 68,11 EUR betrifft zum einen die Übersetzung eines an den Beklagten gerichteten Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten - und insoweit nicht erstattungspflichtige Auslagen - und zum anderen die Übersetzung eines im Prozess gewechselten Schriftsatzes - und in diesem Umfang ausgleichpflichtige Prozesskosten. Den auf die letztgenannten Übersetzungsdienste entfallenden Kostenbetrag schätzt der Senat auf zwei Drittel der Rechnungssumme, mithin auf einen Betrag von 45,41 EUR.

Die Rechnung K. vom 18.3.1997 über 665 DM ist gleichfalls in Höhe von zwei Drittel der Rechnungssumme erstattungsfähig. Auf diesen Anteil schätzt der Senat das Verhältnis der Kosten für die (erstattungspflichtige) Übersetzung des gegenerischen Schriftsatzes vom 26.2.1997 und die (nicht erstattungspflichtige) Übersetzung des Übersendungsschreibens von Rechtsanwalt Dr. P. an den Beklagten nebst Erläuterungen und Fragen. Der Rechnungsbetrag kann folglich in Höhe von 443,33 DM (= 226,67 EUR) zur Festsetzung angemeldet werden.

2. Von den angemeldeten Verkehrsanwaltskosten haben die Kläger dem Beklagten einen Betrag von 2.226,90 EUR zu erstatten. Ausgleichspflichtig ist lediglich die in erster Instanz angefallene Verkehrsanwaltsgebühr (§ 52 BRAGO) nebst Auslagenpauschale in Höhe von 1.925,01 EUR, nicht jedoch auch die Verkehrsanwaltsgebühr (§ 52 BRAGO) nebst Auslagenpauschale für die zweite Instanz in Höhe von 2.496,38 EUR und ebenso wenig die beanspruchten Verhandlungsgebühren (§ 53 BRAGO) von 1.904,56 EUR und weiteren 2.475,93 EUR.

a) Es entspricht der herrschenden obergerichtlichen Judikatur, dass bei einer ausländischen Prozesspartei die Kosten eines Verkehrsanwalts jedenfalls im ersten Rechtszug regelmäßig erstattungsfähig sind (OLG Dresden, JurBüro 1998, 145;OLG Hamburg, MDR 2000, 664; Thüringer OLG, JurBüro 1998, 597; OLG Bremen, NJW 1970, 1009; OLG Hamm, JurBüro 1981, 1860; OLG Stuttgart, AnwBl. 1982, 25; OLG Frankfurt a.M., Rpfleger 1992, 85; vgl. auch Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 91 Rdnr. 111 ff. m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die ausländische Partei schon wegen der mangelnden Vertrautheit mit dem hiesigen Rechtssystem und aufgrund der bestehenden Sprachhindernisse im Allgemeinen nicht in der Lage ist, ohne (verkehrs-)anwaltliche Hilfe einen geeigneten und am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn die ausländische Partei - wie hier der Beklagte - nicht über eine inländische Vertriebsgesellschaft verfügt (vgl. dazu: Thüringer OLG, a.a.O.). Bei der Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten ist überdies zu berücksichtigen, dass jeder Partei in aller Regel zumindest ein persönliches Gespräch mit ihrem Prozessbevollmächtigten zuzubilligen ist (vgl. nur: BGH, NJW 2003, 898, 900). Im Streitfall wären durch eine solche Informationsreise Kosten des in den USA wohnhaften Beklagten in beträchtlicher Höhe angefallen. Auch dies spricht vorliegend dafür, dem Beklagten erstinstanzlich die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts als eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverteidigung zuzugestehen.

Demgegenüber ist die Beteiligung eines Verkehrsanwalts auch noch in der Berufungsinstanz nur ausnahmsweise notwendig (Bork, a.a.O. Rdnr. 117 m.w.N.). Grundsätzlich ist der zweitinstanzliche Prozessvertreter der ausländischen Partei gehalten, sich die zur Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Informationen aus den Handakten des Prozessbevollmächtigten erster Instanz und den Gerichtsakten zu beschaffen und die rechtliche Beurteilung in eigener Verantwortung vorzunehmen sowie benötigte ergänzende Auskünfte selbst bei der ausländischen Partei einzuholen. Lediglich in Fällen, in denen dies wegen der Schwierigkeit des Prozesstoffes oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, darf die ausländische Partei auch für das Berufungsverfahren einen Verkehrsanwalt einschalten.

In gleicher Weise ist die Verhandlungsgebühr des Verkehrsanwalts nur erstattungsfähig, wenn seine Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der ausländischen Partei nach den Umständen des Falles notwendig war. Dass die Partei dem Verkehrsanwalt besonders vertraut oder dieser ihr ständiger Rechtsvertreter ist, reicht nicht (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1986, 438).

b) Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen ist lediglich die für das landgerichtliche Verfahren berechnete Verhandlungsgebühr des Verkehrsanwalts (§ 52 BRAGO) nebst Auslagenpauschale in Höhe von 1.925,01 EUR erstattungspflichtig. Der Beklagte war zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung berechtigt, für die erste Instanz einen Verkehrsanwalt hinzuzuziehen. Im Berufungsverfahren war demgegenüber die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts nicht (mehr) erforderlich. Zwar macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang zutreffend geltend, dass der Prozesstoff zum Inhalt und zur sachlichen Reichweite der streitentscheidenden Vertragsklausel in § 2 Ziff. 8 des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages vom 13.1.1984 sowie zu den Umständen, unter denen die "m.-d. GmbH" die Händlerbeziehung zu der "v. R. b.v." beendet hatte, im Berufungsrechtszug deutlich ausgeweitet worden ist. Es ist indes weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, aus welchen Gründen insoweit die Mitwirkung eines Verkehrsanwalt erforderlich geworden und den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten nicht möglich gewesen sein soll, sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen ergänzenden Informationen unmittelbar beim Beklagten zu beschaffen. Berücksichtigt man, dass der vom Beklagten zwischengeschaltete Verkehrsanwalt Auskünfte beim Beklagten auf schriftlichem Wege eingeholt hat, und stellt man ferner in Rechung, dass der Beklagte - wie bereits ausgeführt - zur Geringhaltung der Prozesskosten verpflichtet war, zum Prozessbevollmächtigten einen Rechtsanwalt mit hinreichenden Englischkenntnissen zu bestellen, ist nicht zu erkennen, inwiefern gleichwohl die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in zweiter Instanz erforderlich gewesen sein soll.

Gleichermaßen ist nicht festzustellen, aus welchem Grund es für die Rechtsverteidigung des Beklagten geboten gewesen sein soll, dass neben seinem Prozessbevollmächtigten auch ein Verkehrsanwalt an der mündlichen Verhandlung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts teilgenommen hat. Der pauschale Hinweis der Beschwerde, der Verkehrsanwalt sei aufgrund langjähriger anwaltlicher Tätigkeit für den Beklagten mit dem streitbefangenen Sachverhalt bestens vertraut gewesen, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Denn es ist weder vorgetragen noch den Gerichtsakten zu entnehmen, inwieweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf präsentes Wissen des Verkehrsanwalts angekommen sein soll, welches vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht oder nicht innerhalb einer vom Gericht zu setzenden angemessenen Frist zu beschaffen gewesen sein soll.

Nach alledem ist der vom Rechtspfleger festgesetzte Erstattungsbetrag um 2.226,90 EUR auf 7.199,21 EUR zu erhöhen.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

K.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 14.12.2005
Az: VI-W (Kart) 10/05


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