Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 22. Januar 2015
Aktenzeichen: 8 O 133/14
(LG Arnsberg: Urteil v. 22.01.2015, Az.: 8 O 133/14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird es der Klägerin und Widerbeklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die Beklagte direkt oder über ihre Mitarbeiter ohne deren Einwilligung zum Zwecke der Werbung unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechend.
Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch die Beklagte und Widerklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte Zahlungsklage, während diese im Wege der Widerklage Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin und Widerbeklagte geltend macht.
Die Klägerin befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen unter der Domain "F" und zusätzlichen Dienstleitungen zur - wie sie darlegt - Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen, wobei sie ihre Leistungen ausschließlich Unternehmen anbietet. Telefongespräche, deren Inhalt Vertragsabschlüsse sind, werden von ihr - nach eigenen Angaben im Einverständnis mit den Kunden - auf Band aufgezeichnet. Am 09. 04.2014 fand ein Telefongespräch zwischen der Beklagten und der Vertriebsmitarbeiterin der Klägerin, Frau C, statt; eine Geschäftsverbindung bestand zuvor zwischen den Parteien nicht. Nachdem die Klägerin in dem Telefonat das Einverständnis der Beklagten eingeholt hatte, dass das Gespräch auf Band aufgezeichnet werde, kam es schließlich zum Abschluss eines mündlich im Rahmen dieses Telefongesprächs abgeschlossenen Vertrages, wobei der Inhalt des vor der Einigung geführten Telefongesprächs zwischen den Parteien streitig ist; wegen der streitigen Darstellung im Einzelnen wird auf das Vorbringen der Beklagten auf Seite 24 des Schriftsatzes vom 13.08.2014 sowie auf dasjenige der Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11.09.2014 Bezug genommen. Der eigentliche Vertragsschluss ist gemäß der wörtlichen Wiedergabe des zwischen Frau C und der Beklagten geführten und aufgezeichneten Gesprächs auf den Seiten 3 und 4 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 23.06.2014 (Bl. 12 / 13 d.A.) zwischen den Parteien unstreitig.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr Bezahlung der von ihr erbrachten Leistungen in Höhe der Klageforderung.
Die Klägerin beantragt dementsprechend,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 813,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2014 sowie weitere 5,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der geltend gemachte Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil sie mit der Klägerin unstreitig übermitteltem Schreiben vom 28.04.2014, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage B 14 a zum Beklagtenschriftsatz vom 13.08.2014 verwiesen wird, die Anfechtung des Vertrages sowohl wegen arglistiger Täuschung als auch wegen Inhaltsirrtums und gleichzeitig den Widerruf bzw. die Kündigung des Vertrages erklärt habe. Jedenfalls bestünden Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages wegen schuldhaften Vorverhaltens der Klägerin, wie die Beklagte meint.
Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte Unterlassung weiterer Anrufe durch die Klägerin. Sie beruft sich dabei darauf, solche Anrufe seien mangels Einwilligung durch sie unzulässig.
Dementsprechend beantragt die Beklagte im Wege der Erhebung einer Widerklage,
es der Klägerin aufzugeben, es zu unterlassen, sie ohne ihre Einwilligung direkt oder über Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Werbung und unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechen.
Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, aus rechtlicher Sicht bestünden gegen Werbeanrufen jedenfalls gegenüber der Beklagten keine Bedenken.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet, während die Widerklage Erfolg hat.
A. Klage
Diese unterliegt der Abweisung.
I.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 675, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB.
1.
Zwar ist unter Zugrundelegung dieser Anspruchsgrundlagen zunächst ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu Gunsten der Klägerin entstanden. Denn der Inhalt des Telefongesprächs, wie die Klägerin dieses auf den Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 23.06.2014 (Bl. 12 / 13 d. A.) schildert, ist unstreitig geblieben. Danach ist zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen, der sich rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages darstellen dürfte. Die Dienstleistungen, die die Klägerin auf Grund des abgeschlossenen Vertrages zu erbringen hatte, hat sie in der Folgezeit auch unstreitig erbracht. Daraus folgt, dass der geltend gemachte Anspruch entstanden ist, dessen Höhe nicht bestritten worden ist.
2.
Dieser Anspruch ist jedoch auf Grund der im vorprozessualen Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.04.2014 enthaltenen Widerrufser- klärung erloschen:
a)
In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, ist anerkannt, dass der in § 249 Abs. 1 BGB normierte Grundsatz der Naturalrestitution, der besagt, dass ein Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne die Schädigung stehen würde, dazu führen kann, dass ein Vertrag rückabzuwickeln ist. So liegt der Fall hier, da die Vorschrift des § 249 Abs. 1 BGB Anwendung findet, wie im Folgenden unter b) und c) dargelegt werden wird.
b)
Der Rückabwicklungsanspruch folgt zum einen aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Schon im Vorfeld des von ihr intendierten und schließlich zustande gekommenen Schuldverhältnisses war die Klägerin - wie sich aus § 241 Abs. 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB ergibt - verpflichtet, auf die Rechte und Rechtsgüter der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtnahmepflicht hat sie verletzt, indem sie die Beklagte, ohne - das ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11.09.2014 - dass zuvor eine Geschäftsverbindung bestanden hätte, telefonisch zum Zwecke eines Vertragsschlusses kontaktiert hatte. Die seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten begangene Rechtsverletzung liegt darin, dass sie entgegen der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 BGB die Beklagte als "sonstige Marktteilnehmerin" (siehe dazu § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) ohne deren Einwilligung zum Zwecke des Vertragsschlusses anrief. Sie durfte dabei nicht vom Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung der Beklagten ausgehen; Vorbringen der Klägerin dazu fehlt dementsprechend auch vollständig. Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Die
gegenläufigen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 08.12.2014 begründen kein anderes Ergebnis. Soweit die Klägerin hier auf eine Entscheidung des AG M Bezug nimmt, ergibt sich aus dem beigelegten Urteil nichts für ihre Auffassung; im Übrigen würde eine andere Ansicht des AG M die Kammer aus den dargelegten Gründen nicht überzeugen.
Daraus folgt, dass die Klägerin die Beklagte unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG angerufen und deshalb ihre aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB fol- genden Pflichten verletzt hat, so dass sie sich gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat mit der oben dargestellten, sich aus § 249 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolge.
c)
Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge gleichfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG ergibt. Nach den von der Klä- gerin in den Schriftsätzen vom 08.12.2014 und 07.01.2015 zitierten Ansichten dürfte der Charakter des § 7 UWG als "Schutzgesetz" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verneinen sein; die Kammer neigt dazu, sich der in Rechtsprechung (vgl. AG Köln, Beschluss vom 25. 06.2012 - 137 C 27/12 -, zitiert nach "juris") und Literatur (Sack, WRP 2009, 1330 ff.) vertretenen gegenläufigen Ansicht anzuschließen.
d)
Mit ihrem Schreiben vom 28.04.2014 hat die Beklagte auch die Rückabwicklung verlangt; das ergibt sich im Wege der Auslegung. Zwar benutzt die Beklagte hier den Ausdruck "Widerruf" statt "Rückabwicklung", in der Sache macht der Inhalt des Schriftsatzes jedoch deutlich, welches Begehren die Beklagte mit dem Inhalt dieses Schreibens verfolgt.
3.
Aus vertraglichen Aspekten ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu Gunsten der Klägerin daher nicht.
II.
Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch nach dieser Norm wäre nämlich, dass die
Beklagte durch die von der Klägerin erbrachten Leistungen bereichert wurde und dass diese Bereicherung weiterhin vorhanden ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Schon aus dem Umstand, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hat, unter den 100 ersten H-Einträgen finde sich keine Eintragung zu ihren Gunsten - erwidernder Vortrag der Klägerin erfolgt nicht -, folgt, dass eine solche Bereicherung nicht feststellbar ist; substantiierte Darlegungen der Klägerin hierzu fehlen auch.
Vor diesem Hintergrund sei nur ergänzend dargelegt, dass selbst dann, wenn man grundsätzlich eine Bereicherung bejahen wollte, die dann zur Bezifferung eines Wertersatzanspruches erforderlichen Darlegungen dazu fehlen, auf welchen Betrag sich eine solche Bereicherung beläuft, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB nicht zuerkannt werden kann.
III.
Da weitere, das klägerische Begehren stützende Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, unterliegt die Klage der Abweisung als unbegründet.
B. Widerklage
Diese hat Erfolg.
I. Zulässigkeit
Die Widerklage ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 33 ZPO vor.
II. Begründetheit
Die Widerklage ist auch begründet.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2BGB analog. Dieser sog. "quasinegatorische Unterlassungsanspruch"
erfasst auch den vorliegenden Fall, da anerkanntermaßen unerwünschte Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person eingreifen. Eine Duldungspflicht der Beklagten besteht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin durch (weitere) Werbeanrufe gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG verstößt, wie bereits mehrfach darlegt wurde, nicht.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.813,96 € festgesetzt (Klage: 813,96 €, Widerklage: 3.000,00 €).
LG Arnsberg:
Urteil v. 22.01.2015
Az: 8 O 133/14
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