Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/04

(BGH: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: AnwZ (B) 25/04)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 16. Oktober 1996 bei dem Amtsgericht H. , dem Landgericht H. und dem Oberlandesgericht N. als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung vom 15. Februar 2002 verkaufte er seine Kanzlei an seine Ehefrau, bei der er als Rechtsanwalt angestellt ist.

Am 24. April 2002 eröffnete das Amtsgericht H. das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers, in welchem dieser am 24. Mai 2002 auch Restschuldbefreiung beantragte. Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 24. Mai 2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und Gründe für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung vom 18. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2004 (AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271) aufgehoben. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO versagt wurde und, auch unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Antragstellers, seinen Anstellungsvertrag mit seiner Ehefrau anzupassen, erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch den Abschluss des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

Deppert Basdorf Otten Schmidt-Räntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.01.2004 - 1 AGH 16/03 -






BGH:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: AnwZ (B) 25/04


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