Landgericht München I:
End-Urteil vom 8. September 2011
Aktenzeichen: 7 O 8226/11

(LG München I: End-Urteil v. 08.09.2011, Az.: 7 O 8226/11)

1. Das Zitat "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" von Karl Valentin ist ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk i.S.d. § 2 UrhG.

2. Für die Haftungseinschränkung nach § 7 i.V.m. §§ 8 bis 10 TMG ist konkret dazulegen, dass es sich bei den zugänglich gemachten Inhalten um fremde Inhalte handelt.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, den nachfolgend abgedruckten Text des Künstlers und Komikers Karl Valentin ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Internet zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:

Mögen hätte ich schon wollen,

aber dürfen hab ich mich nicht getraut.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von ihr behaupteter Urheberrechte an einem Zitat des Künstlers Karl Valentin durch die Beklagte geltend, das u. a. in dem Band "Karl Valentins gesammelte Werke" als Teil des dort abgedruckten Bühnenstücks "Oktoberfest" unter Nennung des Autors Karl Valentin veröffentlicht ist.

Die Beklagte hat über die Domain "http://...de", für die sie ausweislich des Impressums verantwortlich ist (vgl. Anlage K 4), u. a. den streitgegenständlichen Spruch von Karl Valentin öffentlich zugänglich gemacht. Gegenstand des Internetauftritts der Beklagten ist ein bundesweites Angebot von Zitaten und Sprüchen, die nach Thema, Autor und Schlagwort sortiert gesucht und in Verbindung mit Werbebannern angezeigt werden können. Auch bietet die Beklagte als Dienstleistung die Einbindung der in ihrer Sammlung befindlichen Sprüche auf der Website Dritter, z. B. mittels des Javascript-Codes an. Im Rahmen eines Testversands über den Internetdienst der Beklagten haben die Bevollmächtigten der Klägerin festgestellt, dass über die Website der Beklagten auch einzelne Zitate direkt an Dritte versendet werden (vgl. Anlage K 5).

Die Beklagte wurde mit Einwurf-Einschreiben vom 20.01.2011 unter Klageandrohung und Fristsetzung abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. Anlage K 9). Nach Fristablauf am 28.01.2011 ist der streitgegenständliche Spruch von der Website der Beklagten gelöscht worden. Mit Fax vom 14.02.2011 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche unter Berufung auf § 7 Abs. 2 TMG zurück, da die Sprüche von Dritten stammten und sie sich diese nicht zu eigen gemacht habe.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stünden die Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Text zu. Sie sei als Enkelin alleinige Rechtsnachfolgerin Karl Valentins. Valentin (bürgerlicher Name Ludwig Fey) sei am 09.02.1948 verstorben und von Ehefrau Gisela Fey beerbt worden. Gisela Fey sei am 13.11.1956 verstorben und sei von der gemeinsamen Tochter Berta Böheim beerbt worden. Böheim sei am ... 1985 verstorben und sei von der Klägerin beerbt (jeweils Erbscheine Anlagen K 1 bis K 3).

Der streitgegenständliche Spruch Valentins sei urheberrechtsfähig. Dies werde auch in der Entscheidung 21 O 15202/10 (vgl. Anlage K 11) festgestellt. Die im "Duden" bestehende neunzeilige Erklärung des aus zwölf Wörtern bestehenden Spruchs belege die Kunst Valentins, komplexe Aussagen auf einen Satz zu reduzieren und dabei mit vielfältigen grammatikalischen Gestaltungsmitteln zu spielen. Aus diesem Grund werde Valentin auch häufig als "Wortakrobat" bezeichnet. Das Bestreiten der Urheberrechte durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar, da Valentin auch in der Datenbank der Beklagten als Urheber ausgewiesen sei. Die Fundstelle zum Werk sei unstreitig, es bestehe zudem die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG.

Aus den vorgelegten Screenshots gehe nicht hervor, dass Sprüche von Karl Valentin auf der Website der Beklagten als von Dritten eingestellte Fremdinhalte verbreitet worden seien, die Beklagte habe sich auch nicht von den Inhalten distanziert. Die Beklagte habe die Sprüche in eigenem Namen auf ihrer Homepage per E-Mail verbreitet, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um Inhalte Dritter handele. Im Übrigen werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass der streitgegenständliche Spruch von einem Dritten ohne inhaltliche Prüfung in den Internetauftritt der Beklagten eingestellt worden sei.

Selbst wenn Beklagte ein Einspielen von Sprüchen durch Dritte in ihre Datenbank ermögliche und dies auch gelegentlich geschehe, werde bei dem streitgegenständlichem Spruch jedenfalls nicht erkennbar, dass er von einem Dritten stamme, zumal eine Kennzeichnung von eigenen und fremden Inhalten gerade nicht erfolge. Aus der von der Beklagten genannten Unterseite "http://...de/..." gehe nicht - trotz Erscheinen des Menüpunktes "Zitate einstellen" auf der Startseite - die Ausschließlichkeit der Einspielung der Sprüche durch Dritte hervor.

Da eine Unterlassungserklärung von der Beklagten bisher nicht abgeben worden sei, werde eine Fortsetzung der beanstandeten Textnutzung befürchtet.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, den nachfolgend abgedruckten Text des Künstlers und Komikers Karl Valentin ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Internet zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:

Mögen hätte ich schon wollen,

aber dürfen hab ich mich nicht getraut.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor. Der streitgegenständliche Ausspruch sei ein äußerst kleiner Teil des Bühnenwerks "Oktoberfest". Bei bloßer Wiedergabe ohne Aufführung handele es sich um ein Sprachwerk i. S. d. §2 UrhG. Teile von Sprachwerken hätten jedoch nur dann Urheberschutz, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen seien. Vorliegend sei aufgrund der Kürze (nur 12 Wörter) keine schöpferische Individualität gegeben. Zudem sei ohne Kenntnis des Bühnenwerks "Oktoberfest" der Sinn des Spruchs nicht zu verstehen; dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass im Duden eine Erläuterung von neun Zeilen erforderlich sei. Allein aus der Bekanntheit von Valentin als Urheber oder der Bekanntheit des Ausspruchs an sich entstehe kein Urheberrecht.

Eine Störereigenschaft der Beklagten sei nicht gegeben. Die Beklagte unterliege einer Haftungsprivilegierung aus § 7 Abs. 2 TMG. Demnach sei eine Inanspruchnahme erst ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten und Nichttätigwerden oder Aneignung fremder Inhalte gegeben. Bei dem streitgegenständlichen Ausspruch handele es sich um fremde Inhalte. Aus der URL "http://..." ergebe sich, dass Zitate bzw. Aussprüche von Nutzern der Webesite und damit von Dritten stammten (Anlage B 1). Eine Zueignung durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Der Vortrag der Klägerin, dass aus dem Internetauftritt der Beklagten nicht hervorgehe, dass Karl Valentin-Sprüche als von Dritten eingestellte Zitate verbreitet würden, sei nicht zutreffend, da bereits auf der Startseite der Menüpunkt "Zitat einstellen" zu finden sei. Bei Anklicken komme man dann auf die Unterseite (vgl. Anlge B 1).

Nach der BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07 - marions kochbuch.de) greife eine Haftung nur dann ein, wenn der Webseitenbetreiber sich fremde Inhalte derart zu eigen mache, dass ein objektiver Dritter der Auffassung sei, dass die betreffenden Inhalte vom Seitenbetreiber stammten, z.B. bei Versehen rechtswidriger Inhalte mit einem Logo. Das Logo der Beklagten, "...", werde vorliegend nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den einzelnen Zitaten verwendet, sondern lediglich am obersten Rand der Website als Seitenbezeichnung. Dies sei die gängige Vorgehensweise und begründet noch keine Haftung, da ansonsten jeder Websiten-Betreiber, auf dessen Seite Dritte Inhalte einstellten, verantwortlich wäre. Dies widerspreche indes der Regelung des § 7 TMG und der Rechtsprechung des BGH.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin am streitgegenständlichen Spruch mit Nichtwissen, sowie auch die Urheberschaft Karl Valentins am streitgegenständlichen Ausspruch.

In der mündlichen Verhandlung am 04.08.2011 hat die Beklagte zu dem Hinweis des Gerichts, bisher sei nicht vorgetragen worden, dass der streitgegenständliche Spruch tatsächlich auch von einem Dritten eingestellt worden sei, eine Schriftsatzfrist von einer Woche beantragt. Das Gericht hat eine Schriftsatzfrist mit Beschluss vom 04.08.2011 bis zum 11.08.2011 bewilligt. Ein Schriftsatz der Beklagten ist bisher nicht zu den Akten gelangt.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu.

1. Das streitgegenständliche Zitat "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" stellt ein urheberrechtlich geschütztes (Sprach-)Werk i. S. d. § 2 UrhG dar. Im Bereich der Sprachwerke gelten grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 225, 226 - Dienstanweisung). Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ausspruch um kein umfangreiches Sprachwerk, sondern um eine Wortfolge aus lediglich 12 Wörtern. Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben (vgl. Schulze/Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 83). Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Ausspruch von einer sprachlich durch Verwendung mehrer Verben sehr untypischen Art der Formulierung und einer dadurch bedingten komplizierten Ausdrucksweise geprägt ist, die von der Sprachüblichkeit erheblich abweicht. Durch die umständliche Schilderung wird eine relativ einfache Aussage (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) sprachlich und grammatikalisch unüblich in der Art und Weise einer bayerischen "Wortakrobatik", die typisch für die Ausdrucksweise Karl Valentins ist, verkompliziert. Dabei ist zum einen unerheblich, ob das Bühnenstück "Das Oktoberfest" bzw. der konkrete Kontext des Spruchs dem Adressatenkreis bekannt ist. Denn das Zitat ist geeignet, sich neben in dem Bühnenstück geschilderten auf eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalte zu beziehen. Der von der Beklagten thematisierte Umstand, dass im Nachschlagewerk "Duden" der Spruch eine neunzeilige Erläuterung erfährt, spricht nicht gegen die Urheberrechtsfähigkeit, sondern zeigt im Gegenteil eher, dass die komplizierte Ausdrucksweise einer gewissen Interpretation bedarf, was auf eine schöpferische Individualität und Eigenart des Spruchs hindeutet. Dafür bedarf es nicht - wie von der Beklagten geltend gemacht - eines zusätzlichen Rückgriffs auf eine etwaige Bekanntheit Karl Valentins bzw. des Ausspruchs an sich.

2. Das Verwertungsrecht der Klägerin nach § 19 a UrhG ist dadurch verletzt worden, dass der streitgegenständliche Spruch ohne ihre Zustimmung auf die Internetseite der Beklagten gestellt worden ist und dort von jedermann abgerufen werden konnte. Die Beklagte hat nicht lediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internet-Auftritt verwiesen, sondern den betreffenden Spruch Valentins in den eigenen Internetauftritt integriert. Dies stellt einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19 a UrhG dar.

a) Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des Urhebers des Ausspruchs, Karl Valentin. Die Rechtsnachfolge ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch die Vorlage der Erbscheine in den Anlagen K 1 bis K 3 zweifelsfrei belegt. Diese weisen die Rechtekette durch die Rechtsnachfolge zunächst von Karl Valentin auf seine Ehefrau Gisela Fey, von dieser auf deren gemeinsame Tochter Berta Böheim und von dieser wiederum auf deren Tochter, die Klägerin, nach. Gemäß § 2365 BGB gilt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins, d. h. es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Die durch die Erbscheine vermutete Rechtekette bzw. die Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden. Dies reicht indes für eine Erschütterung der Vermutungswirkung nach § 2365 BGB nicht aus; hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung konkreter Umstände, die Zweifel an der Vermutungswirkung zu begründen geeignet sind.

b) Als Alleinerbin ist die Klägerin auch Gesamtrechtsnachfolgerin nach Karl Valentin (§ 1922 BGB). Ihr stehen daher das Urheberrecht, das grundsätzlich vererblich ist (vgl. Palanadt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 1922 Rdnr. 34) und die damit verbunden umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Werken Valentins zu. Diese Rechte beziehen sich auch auf den - wie oben ausgeführt - als selbstständig urheberrechtsfähig zu qualifizierenden streitgegenständlichen Ausspruch. Soweit die Beklagte die Urheberschaft von Karl Valentin an dem streitgegenständlichen Spruch bestritten hat, greift die gesetzliche Vermutung des §10 Abs. 1 UrhG, da Karl Valentin als Urheber des Bühnenstücks "Das Oktoberfest", aus dem der streitgegenständliche Spruch stammt, auf den Vervielfältigungsstücken genannt ist. Die Beklagte hat diesbezüglich keine konkreten Umstände vorgetragen, die die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zu erschüttern geeignet sind. Wie die Klägerin angemerkt hat, hat die Beklagte im Übrigen auf ihrer Homepage selbst Karl Valentin als Urheber des streitgegenständlichen Zitats genannt, geht also offenbar selbst von dessen Urheberschaft aus.

c) Zwar ist in der Übermittlung eines geschützten Werks per individueller E-Mail keine öffentliche Zugänglichmachung zu sehen (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, a. a. O. § 19a Rdnr. 7 m. w. N.). Inwieweit das Einbinden der betreffenden Zitate mittels eine Java-Scripts eine öffentliche Zugänglichmachung durch die Beklagte darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ergibt sich die Verantwortlichkeit der Beklagten vorliegend daraus, dass sie sich - sogar wenn davon auszugehen wäre, dass Zitate (zumindest auch) von Dritten eingestellt worden sind - diese Inhalte zu eigen gemacht hat.

aa) Aufgrund des Umstands, dass sich die Beklagte die auf ihrer Homepage erscheinenden Zitate zu eigen gemacht hat, entfällt die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Zugänglichmachung des Ausspruchs nicht deshalb, weil sie nach §§ 7 i. V. m. 8-10 TMG für fremde Inhalte grundsätzlich nur eingeschränkt haftet.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aus dem Menüpunkt "Zitate einstellen" bzw. der URL "http://zitate/Einstellen" ergebe sich bereits ihre mangelnde Verantwortlichkeit für die auf ihrer Website erscheinenden Zitate, ist dies schon deshalb zu verneinen, weil die bloße Möglichkeit der Einstellung fremder Zitate für den vorliegenden konkreten Fall nicht belegen kann, dass tatsächlich der streitgegenständliche Ausspruch auf diese Art und Weise in den Internetauftritt der Beklagten gelangt ist. Die Beklagte hat diesbezüglich nichts Konkretes vorgetragen, sie hat lediglich geltend gemacht, dass der streitgegenständliche Ausspruchs zu "fremden Inhalten" zähle. Insbesondere hat die Beklagte keinerlei Umstände dargelegt, wonach der streitgegenständliche Ausspruch tatsächlich von einem Dritten und auf welche Art und Weise eingestellt worden ist, sondern nur allgemein von "fremden Inhalten" gesprochen. Die ihr diesbezüglich durch Beschluss vom 04.08.2011 gewährte Schriftsatzfrist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen. Sie hat im Übrigen auch nicht dargetan, wie sich das Procedere bei der Einstellung fremder Inhalte generell gestaltet.

bb) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700, 1701; Köhler/Arndt/Fezer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rdnr. 748). Dabei schließt sogar allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus (vgl. Köhler/Arndt/Fezer, a. a. O., Rdnr. 748) Aus dem Gesamteindruck der Website der Beklagten ergibt sich vorliegend zum einen keinesfalls eine klare Trennung zwischen von der Beklagten und den möglicherweise von Dritten eingestellten Zitaten. Zum anderen stellt die Beklagte auf ihren Webseiten auch nicht unmissverständlich dar, dass es sich ausschließlich um Zitate handelt, die von Dritten eingestellt werden. Der die bloße Möglichkeit einer Einstellung durch Dritte andeutende Menüpunkt bzw. die URL "http://..." reichen hierfür nicht aus (vgl. oben). Die Beklagte betreibt auch nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt werden. Sie hat vielmehr tatsächlich und auch nach außen sichtbar - nicht zuletzt durch das Impressum - durch die auf jeder Seite erscheinende Anbieter-Zuordnung bzw. das Emblem "...de" konkludent die inhaltliche Verantwortung der auf ihrer Internetseite veröffentlichten Zitate übernommen und den zurechenbaren Anschein erweckt, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Köln, a. a. O., 1700, 1701), zumal die Website der Beklagten dem primären Zweck der Verbreitung und dem Zur-Verfügung-Stellen von Zitaten dient. Eine Abgrenzung von den angeblich fremden Zitaten erfolgt ebenso wenig wie ein Hinweis darauf, dass es sich ausschließlich um von Dritten eingestellte Zitate handelt. Zudem ist das Logo "1000.Zitate.de" der Beklagten auf jeder Seite den Zitat-Inhalten unmittelbar zugeordnet, sodass der Auffassung der Beklagten, es handele sich insoweit nur um eine "Seitenbezeichnung", nicht beigetreten werden kann.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.






LG München I:
End-Urteil v. 08.09.2011
Az: 7 O 8226/11


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