Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: 14 W (pat) 26/06

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2010, Az.: 14 W (pat) 26/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61K des Deutschen Patentund Markenamts die Patentanmeldung 10 2005 004 219.8-41 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung eines homöopathischen Mittels und nach diesem Verfahren hergestelltes homöopathisches Mittel"

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung erfolgte aus den Gründen der Bescheide vom 20. Oktober 2005 und 4. Dezember 2005. Im Bescheid vom 20. Oktober 2005 ist unter anderem ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen

(1)

Köhler, Gerhard, Lehrbuch der Homöopathie, Hippokrates Verlag, Stuttgart, Bd. I, 1984, S. 34 bis 36

(2)

Dr. G. Charette, Homöopathische Arzneimittellehre für die Praxis, Hippoktates Verlag, Stuttgart, 2. Aufl., 1958, Vorwort des Übersetzers und S. 486 nicht neu sei und auch die weiteren Ansprüche nicht gewährbar seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren unter Zugrundelegung der offengelegten Patentansprüche 1 bis 7 weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:

Verfahren zur Herstellung von homöopathischen Mitteln, dadurch gekennzeichnet, dass anstelle eines Potenzierungsschritts eines Arzneimittels mit der Trägersubstanz im Verhältnis 1:XY Y Potenzierungsschritte des Arzneimittels im Verhältnis 1:X bei gleichzeitiger Verringerung der absoluten Anzahl von Verschüttelungen erfolgen.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Anmelder sinngemäß im Wesentlichen geltend, dass mit dem beanspruchten Verfahren Flüssigkeit in großer Menge gespart werden könne, 1:50000 Verdünnungen nicht gut geschüttelt werden könnten, LM6 Verdünnungen im Gegensatz zu LM4 oder LM3 Verdünnungen keine Funktion zeigten, falsche Vorstellungen über die mathematischen Differenzen bei 1:100 und 1:50000 Verdünnungen existierten, D Potenzen (1:10 Verdünnungen mit jeweils 10 Verschüttelungen) gut und 1:100 Verdünnungen mit 10 Verschüttelungen fehlerhaft seien. Das Verfahren funktioniere im Übrigen so, dass für die ersten 10 Verschüttelungen 1 ml in 9 ml, für die nächsten 10 Verschüttelungen 10 ml in 90 ml und dann 100 ml in 900 ml gemischt würden. 1:50000 ergebe sich aus 1:104,5 und benötige bis 60 Verschüttelungen. Er verweist auf Philip M. Bailey, Psychologische Homöopathie, Delphi bei Droemer, S. 14 bis 15, und Homöopathisches Repetitorium, DHU, S. 8.

Die homöopathischen Mittel und Tees aus der Patentanmeldung sollten einfach registriert werden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent unter Zugrundelegung der offengelegten Patentansprüche 1 bis 7 zu erteilen.

Der Anmelder wurde in einem Zwischenbescheid darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen werde.

Er hat keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, sondern die Beschwerdegebühr gezahlt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 7, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist vom Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von homöopathischen Mitteln, bei dem anstelle eines Potenzierungsschritts eines Arzneimittels mit der Trägersubstanz im Verhältnis 1:XY Y Potenzierungsschritte des Arzneimittels im Verhältnis 1:X bei gleichzeitiger Verringerung der absoluten Anzahl von Verschüttelungen erfolgen.

Aus (1) ist, wie im Prüfungsbescheid vom 20. Oktober 2005 erläutert, die Herstellung von D-Potenzen (Verdünnungen des Wirkstoffs im Verhältnis 1:10) und C-Potenzen (Verdünnungen des Wirkstoffs im Verhältnis 1:100) bei homöopathischen Arzneimitteln bekannt. Die Zahl der Potenzierungsschritte ist bei den D-Potenzen zweimal größer als bei vergleichbaren C-Potenzen. So entspricht beispielsweise die C3 der D6, die C6 der D12 (S. 35, Mitte bis S. 36 Abs. 1). Weitere Beispiele hierfür sind C1 gleich D2, C2 gleich D4 usw. (vgl. (2) Vorwort 3. Abs.). Anstelle eines Potenzierungsschrittes eines Arzneimittels mit der Trägersubstanz im Verhältnis 1:XY (z. B. 1:100 = 1:102) Y Potenzierungsschritte des Arzneimittels im Verhältnis 1:X (z. B. 2 Potenzierungsschritte im Verhältnis 1:10) durchzuführen, ist demnach aus (1) bekannt.

Auch das Merkmal, dass gleichzeitig die absolute Anzahl von Verschüttelungen verringert wird, fällt unter die Angaben im Stand der Technik. Diese Angabe ist gemäß dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2 so zu verstehen, dass anstelle eines Potenzierungsschritts mit einer Trägersubstanz im Verhältnis 1:100 mit 100 Verschüttelungen pro Schritt jeweils zwei Potentzierungsschritte des Arzneimittels im Verhältnis 1:10 mit 15 bis 25 Verschüttelungen erfolgen. Aus (1) ist bekannt, dass flüssige Stoffe aus der Urtinktur in jeder Stufe der Potenzierung durch 10 Schüttelschläge gemischt werden (S. 35 Mitte). Dies bedeutet, dass auch gemäß (1) die absolute Anzahl der Verschüttelungen im Sinne des Anspruchs 1 verringert ist, da nur 10 Verschüttelungen pro Potenzierungsschritt erforderlich sind.

Auch die vom Anmelder eingereichten Dokumente führen zu keiner anderen Sichtweise. Denn sie betreffen lediglich ebenso wie (1) Angaben zu den Potenzen (Homöopathisches Repetitorium) bzw. Probleme, die bei der Verabreichung von M-Potenzen gegenüber LM-oder hohen C-Potenzen bei der Behandlung psychischer Symptome auftreten können (Bailey).

Es verbleibt damit kein Merkmal, das die Neuheit des beanspruchten Verfahrens gemäß Anspruch 1 gegenüber (1) begründen könnte.

Der Anspruch 1 ist daher mangels Neuheit nicht gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 7 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl. BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR 1997, 120).

Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass beim Deutschen Patentund Markenamt keine homöopathischen Mittel oder Tees registriert werden können. Dies müsste beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgen, vgl. Arzneimittelgesetz (AMG) § 38.

Schröder Harrer Gerster Münzberg Fa






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2010
Az: 14 W (pat) 26/06


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