Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 30. September 2010
Aktenzeichen: 2 Ws 431/10

(OLG Nürnberg: Beschluss v. 30.09.2010, Az.: 2 Ws 431/10)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts J J gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts A vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht A hat dem Angeklagten R G, dem Unterschlagung in 54 Fällen zur Last lag, mit Beschluss vom 11.9.2009 Rechtsanwalt J als Pflichtverteidiger beigeordnet.

In der Hauptverhandlung vom 2.2.2010 vor dem Landgericht A hat Rechtsanwalt J für den Angeklagten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten beantragt. Hilfsweise für den Fall, dass eine Freiheitsstrafe von bis zwei Jahren ausgesprochen werde, hat sie weiter die Anordnung verschiedener Weisungen und Auflagen beantragt. Mit Urteil vom selben Tag ist der Angeklagte wegen Unterschlagung in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft A mit Schreiben vom 2.2.2010 Revision eingelegt und diese am 22.2.2010 wieder zurückgenommen. Eine Revisionseinlegung durch den Angeklagten erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 11.3.2010 hat Rechtsanwalt J die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.926,25 EUR beantragt. Von diesem Erstattungsantrag hat die Rechtspflegerin bei dem Landgericht A mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2010 eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie eine zusätzliche Gebühr nach VV Nr. 4141 RVG in Höhe von 412,00 EUR zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer in Abzug gebracht und die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.412,17 EUR festgesetzt.

In seiner hiergegen mit Schriftsatz vom 18.5.2010 eingelegten Erinnerung wendet sich der Verteidiger gegen die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Zur Begründung trägt er vor, die Mitwirkung des Verteidigers im Sinne der genannten Vorschrift liege hier darin, dass er seinem Mandanten davon abgeraten habe, seinerseits Revision einzulegen. Nur deshalb sei letztlich auch die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden. Denn der als Sitzungsvertreter tätige LOStA habe ihm am 24.2.2010 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Revision seitens der Staatsanwaltschaft nur vorsorglich eingelegt worden sei, falls doch ein Rechtsmittel durch die Verteidigung erfolgt wäre. Das Abraten, Revision einzulegen, sei daher als aktive Mitwirkung an der Vermeidung einer Revisionshauptverhandlung anzusehen. Der Erinnerung hat die Rechtspflegerin am 25.5.2010 nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 14.7.2010 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts A die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, zur Nichteinlegung der Revision seitens des Verurteilten sei es ohne Zutun des Verteidigers gekommen. Denn dieser habe nach eigenem Vortrag erst am 10.2.2010 und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist von der Revision der Staatsanwaltschaft erfahren. Eine Kausalität zwischen dem Tätigwerden des Verteidigers und der Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft bestehe daher nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers vom 3.8.2010, der vom Landgericht A durch Beschluss vom 13.8.2010 nicht abgeholfen wurde. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, eine Kausalität des Verteidigerhandelns für die Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft sei nach Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG nicht erforderlich. An die Mitwirkung des Verteidigers seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Beratung des Verteidigers dahingehend, dass der Angeklagte keine Revision einlegen solle, reiche aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG) ist zulässig, weil der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten ist und die zweiwöchige Einlegungsfrist € bei Zugang er formlosen Mitteilung (eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist unterblieben) am 20.7.2010 und Eingang der sofortigen Beschwerde am 3.8.2010 € gewahrt ist.

In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet. Die 1. Strafkammer des Landgerichts A hat dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG versagt. Weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach deren Zweck ist diesem für seine Tätigkeit eine zusätzliche Befriedungsgebühr zuzubilligen.

101. Der Gebührentatbestand in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Wann von einer Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung ausgegangen werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach überwiegender Auffassung in obergerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Revisionsrücknahme zumindest erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung ohne die Revisionsrücknahme durchgeführt worden wäre (vergl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 15.5.2008, Az.: 1 Ws 229/08 m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 18.4.2008, Az.: 2 Ws 164/08 m. w. N. jeweils zitiert nach juris; auch Burhoff, RVG 2. Aufl. Nr. 4141 Rdn 43 m. w. N.). Das setzt jedenfalls die vorherige Begründung der Revision voraus, da ohne diese die Revision bereits als unzulässig zu verwerfen wäre und damit eine Revisionshauptverhandlung sicher nicht stattgefunden hätte. Eine Revisionsbegründung seitens der Staatsanwaltschaft ist vorliegend nicht erfolgt. Es war auch nicht zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft die Revision weiter betrieben hätte, wie aus ihrem hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist. Erst aber in diesem Fall hätten zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen können.

Seine gegenteilige Auffassung kann der Beschwerdeführer nicht auf die zitierte Entscheidung des AG Tiergarten vom 22.12.2009 (NStZ-RR 2010, 128) stützen. Diese betraf den vom vorliegenden Sachverhalt abweichenden Fall, dass durch das Nichteinlegen eines Rechtsmittels in einem weiteren Verfahren eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgte. Die Gebühr fiel dann in jenem Verfahren an.

2. Auch der Zweck der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG spricht hier gegen einen Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers. Grundsätzlich dient die zusätzliche Befriedungsgebühr nämlich der Abgeltung der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führt. Sie setzt den Grundgedanken der früheren Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO fort, der geschaffen worden war, um intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (vgl. BT-Dr 12/6962 S. 106). Nach dieser Zielrichtung der Vorschrift kommt die Abgeltung einer Zusatzgebühr nur dann in Betracht, wenn eine anderenfalls entstandene Gebühr entfällt. Hiervon kann vorliegend zum einen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Anfall einer Hauptverhandlungsgebühr, wie oben ausgeführt, nicht zu erwarten war. Zum anderen ist nicht klar, ob der bisherige Verteidiger auch für eine Revisionsverhandlung beigeordnet worden wäre. Die allgemeine Pflichtverteidigerbestellung umfasst nämlich nicht ohne weiteres auch die Mitwirkung des Verteidigers in der Revisionsverhandlung, sondern es bedarf insoweit einer gesonderten Bestellung durch den Vorsitzenden des Revisionsgerichts (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. § 350 Rdn. 7 ff.). Von dem Ausfall einer Hauptverhandlungsgebühr wäre daher hier auch aus diesem Grund nicht ohne weiteres auszugehen.

3. Die Ablehnung der zusätzlichen Gebühr erscheint auch nicht unbillig. Die hier von der Verteidigung dargestellte Mitwirkungshandlung, die darin lag, dass für den Angeklagten keine Revision eingelegt wurde, beruhte auf einer Beratung über die mögliche Einlegung der Revision. Diese ist gem. § 19 Nr. 10 RVG dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und durch die dort anfallenden Gebühren abgegolten (vgl. Burhoff, a. a. O. Vorbemerkung 4.1 Rdn 29; Nr. 4130 VV Rdn 3). Soweit der zusätzliche Gebührenanspruch auf die Beratung über die Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision gestützt wird, löst diese Tätigkeit bereits die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV aus (vgl. Burhoff, a. a. O. Vorbemerkung 4.1 RN 29; Nr. 4130 VV Rdn 15). Eine darüber hinausgehende zusätzliche Tätigkeit, die eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV begründen könnte, liegt hierin nicht. Würde man dem Verteidiger allein wegen der Nichteinlegung der Revision eine Gebühr zubilligen, wäre er besser gestellt, als der Verteidiger, der das Revisionsverfahren durchführt, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).






OLG Nürnberg:
Beschluss v. 30.09.2010
Az: 2 Ws 431/10


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