Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 17. März 2005
Aktenzeichen: 5 U 84/04
(OLG Hamburg: Urteil v. 17.03.2005, Az.: 5 U 84/04)
1. Übersendet ein Unternehmer einem Dritten unaufgefordert und ohne zuvor bestehende Geschäftsbeziehung ein Formular, mit dem sowohl eine kostenlose als auch eine kostenpflichtige Dienstleistung veranlasst werden kann, so hat er zur Vermeidung einer wettbewerbsrelevanten Irreführungen klarzustellen, wie das Formular auszufüllen ist, wenn der Adressat bei der Rücksendung ohne weitere Verpflichtung lediglich das kostenlose Angebot in Anspruch nehmen will. Zumindest muss sich dies unmissverständlich aus den Umständen ergeben.
2. Lässt der Anbieter den Adressaten durch eine unübersichtliche, unklare und mehrdeutige Gestaltung des Formulars gezielt darüber im Ungewissen, welche konkreten Rechtsfolgen die mit einer Unterschrift versehene Rücksendung des Vordrucks auslöst, wird eine daraus resultierende Wettbewerbswidrigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Empfänger bei aufmerksamer, analytischer Lektüre möglicherweise die Fehlvorstellung hätte vermeiden können.
3. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch des Verletzten auf Abgabe einer Unterwerfungserklärung beschränkt sich darauf, dass diese Erklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist. Er hat in der Regel keinen Anspruch darauf, von dem Verletzer ein bestimmtes Verhalten (hier: Hinweis in Fettdruck) zu verlangen, wenn die von dem Verletzten angebotene bzw. übernommene allgemeine Verpflichtung (hier: deutlich erkennbarer Hinweis) in gleicher Weise geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 20.04.2004 abgeändert.
Die Klage zu Ziffer 2. wird abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit zu diesem Klageantrag nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte 19/20, der Kläger trägt 1/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8.000.- abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf zunächst EUR 10.000.- festgesetzt. Hiervon entfallen jeweils EUR 5.000.- auf die Klageanträge zu 1. und 2. Im Anschluss an die übereinstimmende Teilerledigterklärung beträgt der Streitwert des Klageantrags zu 2. noch EUR 500.-.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein Schutzverband zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Der beklagte Verlag bringt nach eigenen Angaben ein als "F.Guide" betiteltes Messe- und Ausstellerverzeichnis heraus. In diesem Zusammenhang schreibt die Beklagte Aussteller, deren Namen und Anschriften sie über Messe-Veranstalter in Erfahrung gebracht hat, mit einem Formularschreiben an, welches Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Mit diesem Schreiben soll dem Adressaten die Möglichkeit gegeben werden, seine Unternehmensdaten nach Überprüfung ihrer Richtigkeit für einen kostenlosen Zeilengrundeintrag im F.Guide zu Verfügung zu stellen. Weiterhin kann mit demselben Schreiben ein kostenpflichtiger Auftrag über ein dreijähriges Inserat im F.Guide mit einem gegenüber dem kostenlosen Grundeintrag erweiterten Umfang erteilt werden. Hierfür fallen jährlich Kosten von EUR 971.- an.
Dieses Verhalten beanstandet der Kläger als wettbewerbswidrig. Er ist der Auffassung, mit dem verwendeten Formular würden die Adressaten u.a. über die Rechtsfolgen ihrer Unterschrift auf dem zurückgesandten Formular getäuscht. Der Mehrzahl bleibe wegen des Hinweises auf die Möglichkeit einer kostenlosen Veröffentlichung irrtumsbedingt verborgen, dass mit der Unterzeichnung die Erteilung eines mehrjährigen, erhebliche Kosten verursachenden Insertionsauftrags verbunden sei. Die Beklagte lege es mit der Gestaltung des Formulars auch gezielt auf die Erregung derartiger Fehlvorstellungen an. Deshalb sei sie gehindert, die Forderungen aus diesen Auftragsverhältnissen anzumahnen und/oder beizutreiben.
Die Beklagte ist dieser Auffassung entgegen getreten.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen ,
1. in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Einwerbung von Eintragungen im Messe- und Ausstellerverzeichnis "F. GUIDE " das als Anlage I beigefügte Schreiben zu versenden oder versenden zu lassen;
2. Forderungen anzumahnen oder beizutreiben oder anmahnen oder beitreiben zu lassen, die darauf beruhen, dass Adressaten des Schreibens Anlage I dieses unterzeichnet und an die Beklagte zurückgesandt haben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20.04.04 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.
Die Beklagte hat zu dem Klageantrag zu 2. in der Senatsverhandlung am 03.03.2005 folgende Erklärung abgegeben:
"Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 4.000.- zu unterlassen, Forderungen aus einem Auftrag, der mit dem aus der Anlage zu diesem Protokoll beigefügten Formular erteilt wurde, in Rechnung zu stellen oder anzumahnen, ohne zugleich auf der Vorderseite des Mahn- bzw. Rechnungsschreibens deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Rechnung bzw. Mahnung als gegenstandslos zu betrachten ist, wenn der in Rede stehende Insertionsauftrag unter dem Eindruck einer durch das Angebot (Formular) verursachten Irreführung erteilt worden sein sollte."
Im Umfang dieser Unterwerfungserklärung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte verfolgt im Übrigen in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist bis auf einen geringen Teil unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung nach dem Klageantrag zu 1. verurteilt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die in der Senatssitzung am 03.03.05 abgegebene Unterwerfungserklärung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wäre die Beklagte bei streitiger Entscheidung unterlegen gewesen. Ein über diese Unterwerfung hinausgehender Anspruch stand dem Kläger allerdings nicht zu, so dass die Klage unbegründet ist, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. eine weitergehende Unterlassung verlangt hatte. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Das Landgericht Hamburg war zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Die Beklagte weist zutreffend auf den Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO hin, wonach die Zuständigkeit eines Gerichts auch an dem Ort eröffnet ist, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht. Der Bundesgerichtshof hat in der aktuellen Entscheidung " HOTEL MARITIME " (Urt. v. 13.10.04, I ZR 163/02) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht davon abhängig ist, dass eine Rechtsverletzung bereits eingetreten ist. Für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gilt - auch dies hat der BGH ausgesprochen - nichts Abweichendes. Es reicht danach aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind für den Landgerichtsbezirk Hamburg ohne weiteres gegeben. Die Beklagte selbst macht geltend, in ihren Beständen seien Daten von mehr als 11.000 Messen verzeichnet. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein nicht unbedeutender Messestandort in Deutschland. Die Beklagte hat sich - wie die von dem Kläger vorgelegten Schreiben belegen - in der Vergangenheit an Aussteller auf anderen bundesdeutschen Messen gewandt. Demgemäß besteht im Sinne einer Wiederholungsgefahr ohne weiteres die nahe liegende Möglichkeit, dass sich die Beklagte in Zukunft auch an Teilnehmer von Veranstaltungen der Hamburg Messe und/oder in Hamburg ansässige Unternehmen wenden und dementsprechend im Landgerichtsbezirk Hamburg das schädigende Ereignis eintreten wird.
2. Die Beklagte hat in zweiter Instanz zu Recht und mit guten Gründen die Klagebefugnis des Klägers (nunmehr § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.) nicht weiter in Zweifel gezogen. Darauf bezieht sich dementsprechend der Berufungsangriff nicht, so dass der Senat hierauf nicht näher eingehen muss.
3. Das mit dem Klageantrag zu 1 . angegriffene Verhalten der Beklagten stellt sich auch auf der Grundlage der veränderten Rechtslage nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG n.F. als unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Hierzu hat das Landgericht in seiner Entscheidung bereits zutreffende Ausführungen gemacht, die die Beklagte ohne Erfolg angreift. Wettbewerbsrechtlich unlauter ist die Versendung der streitgegenständlichen Formulare schon deshalb, weil die Beklagte mit den Schreiben in der angegriffenen Form den Empfänger gezielt über den Erklärungswert seiner Unterschrift im Unklaren zu lassen bzw. in die Irre zu führen versucht, um sich hiermit in sittenwidriger Weise Aufträge zu verschaffen. Dabei stellt sich das angegriffene Auftreten der Beklagten im Geschäftsverkehr auch als irreführende "Werbung" i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG dar. Von diesem Begriff umfasst ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (vgl. Harte/Henning/Dreyer, UWG, § 5 Rdn. 117).
a. Mit dem unaufgefordert zugesandten Formular bietet die Beklagte dem Adressaten vordergründig und in erster Linie scheinbar eine kostenlose Leistung an.
aa. Sie fordert ihn auf, einen bereits bestehenden Datensatz - der offenbar ohne ein Zutun des Empfängers in die Hände der Beklagten gelangt ist - zu "korrigieren" damit "der korrekte Eintrag gewährleistet!" ist. Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich hierbei in erster Linie um einen "Service", der im wohlverstandenen eigenen Interesse des Ausstellers Fehlzuordnungen bzw. unrichtige Adressangaben vermeiden soll. Durch diese Aufforderung "erschließt" sich die Beklagte auf unlautere Weise das Interesse des Adressaten, der bei Empfang eines derartigen Anschreibens dahinter zunächst nicht die Absicht eines mit erheblichen Kosten verbundenen Vertragsschlusses vermutet. Durch den Voreintrag der Aussteller-Angaben in dem Adressfeld ("Freizeitbad Aquatoll..."), den Hinweis auf die Veranstaltung, unter der der Aussteller "registriert" ist ("CMT incorporating FAHRRAD UND REISEN )") und den Namen des Messebetreibers ("Messe Stuttgart International") nimmt die Beklagte scheinbar auf gegenüber einem Dritten Anbieter (dem Messeveranstalter) bestehende Vertragsbeziehungen Bezug und legt dem Adressaten eine Überprüfungs- und Korrekturnotwendigkeit nahe.
bb. Durch diese Art des Anschreibens wird das eigentliche Ziel des Schreibens gezielt verschleiert. Der Adressat rechnet nicht damit, dass die Beklagte als kommerzieller Anbieter mit ihm in ein Vertragsverhältnis treten will und sich hierbei Informationen bedient, die sie in einer für den Empfänger nicht nachvollziehbaren Art und Weise aus dritter Quelle ohne Wissen und Billigung des Adressaten bezogen hat. Der in die Kopfzeile des Schreibens aufgenommene Zusatz "Das Messe- und Ausstellerverzeichnis" fördert gezielt die Fehlvorstellung des Empfängers, das Schreiben habe einen unmittelbaren Bezug zu seiner bereits erfolgten Anmeldung bei dem Messeveranstalter. Auch das komplizierte Aktenzeichen bzw. der Zifferncode im Adressfeld gibt dem Adressaten Anlass zu der Annahme, es werde auf eine irgendwie bereits bestehende Rechtsbeziehung Bezug genommen. Die vorstehenden Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Zwar wendet sich das Schreiben der Beklagten an Aussteller und damit vornehmlich an unternehmerische Fachkreise. Der rechtlichen Beurteilung unterliegt hingegen das Verständnis des Äußerungszusammenhangs des angegriffenen Schreibens. Die insoweit erforderlichen Feststellungen erfordern keine Fachkunde, die über diejenige des entscheidenden Senatsmitglieds hinausgeht.
b. Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob bereits diese Art eines Anschreibens für sich genommen als wettbewerblich unlauter i.S.v. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG n.F. zu beurteilen ist. In der konkreten Verletzungsform - und nur diese ist Gegenstand des Angriffs des Klägers - ergibt sich die besondere Unlauterkeit im wesentlich aus den weiteren Umständen.
aa. Durch die Gestaltung ihres Schreibens lässt die Beklagte den Adressaten - ebenfalls gezielt - vollständig darüber im Unklaren, in welcher konkreten Art und Weise er dem Angebot, lediglich kostenlose Leistungen in Anspruch zu nehmen, bei Rücksendung des Formulars konkret Ausdruck verlangen kann. Das Schreiben enthält hierzu keinerlei Informationen. Der Adressat geht - hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - davon aus, dass auch eine Adressenänderung, -berichtigung oder -ergänzung verantwortlich durch seine Unterschrift abgedeckt zu sein hat und nicht "anonym" erfolgen soll. Ein derartiges Vorgehen ist im Wirtschaftsleben allgemein üblich, schon um aus Sicht des Anbieters kostenloser Dienstleistungen spätere rechtliche Auseinandersetzungen oder gar Regressansprüche als Folge unrichtiger Eintragungen zu vermeiden. Mit der Gestaltung des angegriffenen Formulars lässt die Beklagte den Aussteller indes im Ungewissen darüber, was er konkret zu tun hat, um seinem Wunsch nach lediglich kostenloser Inanspruchnahme der angebotenen Dienste Ausdruck zu verleihen.
bb. Die Beklagte nimmt hierbei nicht nur in Kauf, sondern - auch dies vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen - legt es darauf an, dass nicht unwesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise dieser Unklarheit erliegen und zu der irrigen Auffassung gelangen, auch eine reine Bestätigung oder Ergänzung ihrer Daten müsse von einer Unterschrift gedeckt sein, ein kostenauslösendes Auftragsverhältnis komme schon deshalb nicht zu Stande, weil keine "Zusatzleistungen" gewünscht und hierzu keine Grundlageninformationen (wie z.B. der Firmenprospekt oder Abbildungen) übersandt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise rechnen insbesondere nicht damit, dass die Beklagte ihre Dienstleistungen nur dann kostenlos zur Verfügung stellen will, wenn das Formular ohne Unterschrift zurückgesandt wird oder der Passus "Auftrag" ausdrücklich gestrichen wird. Für eine derartige Handlungsalternative enthält das Schreiben keinerlei tragfähige Anhaltspunkte. Sie erschließen sich selbst geschäftserfahrenen Unternehmern - bzw. deren Hilfspersonen - nicht ohne weiteres. Dies um so weniger, als der der vermeintliche Anlass des Schreibens sowie der Hinweis auf eine Korrekturnotwendigkeit zu Vorgängen gehören, die auch im täglichen Geschäftsalltag nicht mit herausgehobener Sorgfalt, sondern (nur) mit einer situationsadäquaten Aufmerksamkeit wahrgenommen werden. Niemand muss im Geschäftsverkehr stets mit besonderer Aufmerksamkeit damit rechnen, dass ihm - wie vorliegend geschehen - unter Bezugnahme auf einen andersartigen Anlass in wettbewerbswidriger Weise eine Auftragserteilung untergeschoben wird.
cc. Selbst die Rückseite des angegriffenen Formulars lässt den Adressaten - trotz einer Vielzahl von sonstigen Angaben - gezielt im Unklaren darüber, was er zu tun hat, um die kostenlose Korrektur in Anspruch zu nehmen. Wenn es dort heißt: "Sollten Sie lediglich den kostenlosen Zeilengrundeintrag wünschen, korrigieren Sie alle Daten und senden das Formular im beiliegenden Antwortkuvert zurück", kann der Adressat weder erkennen, dass dies zwingend ohne Unterschrift erfolgen muss oder der Passus "Auftrag" vorher zu streichen ist. Diese Handlungsalternativen verschweigt die Beklagte, und zwar nach Auffassung des Senats bewusst. Zwar mag man mittels einer semantischen Analyse dem Folgeabsatz entnehmen, dass die "rechtsverbindliche" Unterschrift für die Erteilung eines gesonderten Auftrags erforderlich sein soll. Dadurch weiß der angesprochene Aussteller allerdings unverändert nicht, wie er sich - rechtsverbindlich - zu verhalten hat, wenn er einen solchen Auftrag gerade nicht erteilen, das Formular aber gleichwohl zurücksenden will. Hiermit widerspricht die Beklagte in eklatanter Weise ihrem eigenen Angebot, das sie - auf der Rückseite des Formulars - ausdrücklich in zwei Alternativen unterbreitet: "Mit dem vorliegenden Formular bieten wir Ihnen nunmehr die Möglichkeit, den bereits bestehenden Zeilengrundeintrag zu korrigieren oder in eine werbewirksame Anzeige zu verwandeln" (Unterstreichung hinzugefügt).
c. Diese Ungewissheit ruft die Beklagte nach Sachlage wissentlich sowie willentlich hervor und macht sie sich gezielt zu eigen. Hierdurch werden zumindest rechtlich nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbswidriger Weise dazu veranlasst, in Unkenntnis des Erklärungswerts ihrer Unterschrift einen kostenpflichtigen Auftrag zu erteilen, den sie tatsächlich nicht erteilen wollen. Die von dem Kläger in Anlage K2, K3 und K5 vorgelegten Beispiele der Aussteller "Freizeitbad A.", " B. Ingenieurkammer" sowie " SUPREME HAIR AND NAIL " belegen, dass sich die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten in der Vergangenheit bereits mehrfach verwirklicht hat. Die Beanstandungen belegen, dass rechtlich nicht unerhebliche Teile des Verkehrs tatsächlich der bezweckten Fehlvorstellung bzw. Unklarheit erliegen. Dieser Umstand wiegt um so schwer, als es sich etwa bei der Bayerischen Ingenieurkammer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, der rechtliche und geschäftliche Unerfahrenheit kaum als Begründung für die eingetretene Fehlvorstellung entgegen gehalten werden kann.
d. Die Wettbewerbswidrigkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die beschriebene Fehlvorstellung bei sorgfältiger Lektüre und Analyse des Formulartextes vermeidbar ist.
aa. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut ihres Schreibens den Leser bei sorgfältiger und vollständiger Lektüre vor Augen führt, dass mit einer "rechtsverbindlichen Unterschrift" dann erhebliche Risiken im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Bindung verbunden sein können, wenn zuvor ein Passus "Auftrag" steht und dieser auf die Unterschrift bezogen ist. Selbst wenn der Leser dies erkennt, erfährt er gleichwohl nicht, wie er sich abweichend verhalten soll, um die Korrektur des kostenlosen Eintrags vorzunehmen. Dementsprechend bleibt auch dem verständigen Leser allenfalls die Möglichkeit, das Schreiben der Beklagten zu ignorieren und nicht zurück zu senden, um sich keinen unerwünschten rechtlichen Bindungen auszusetzen.
bb. Diese Handlungsalternative führt die Beklagte indes nicht aus der Wettbewerbswidrigkeit heraus. Denn es ist gleichermaßen wettbewerbswidrig, einem Adressaten eine kostenlose Leistung anzubieten, ihm in dem beigefügten Rückantwortformular aber nur die Alternative einer kostenpflichtigen Leistungsinanspruchnahme anzubieten. Hierdurch wird nicht nur ein "Scheinangebot" unterbreitet, sondern zugleich willentlich in Kauf genommen, dass nicht unwesentliche Teile des Verkehrs das Formular in der Hoffnung auf die kostenlose Leistung gleichwohl unterschrieben zurücksenden werden, weil sie im Rahmen eines lauteren Geschäftsverkehrs nicht davon ausgehen können, dass der Absender ihnen - entgegen seiner Ankündigung - diese Möglichkeit tatsächlich gar nicht eröffnen bzw. unnötig erschweren will. Dementsprechend erweisen sich auch die wiederholten Hinweise der Beklagten auf die geschäftliche Erfahrung der angesprochenen Verkehrskreise und das fehlende Schutzbedürfnis bei einer unvollständigen Lektüre des Formulars als nicht stichhaltig. Denn die Beklagte provoziert durch die Gestaltung des Schreibens Fehlvorstellungen der Absender über den rechtsgeschäftlichen Erklärungswert ihrer Unterschrift und der Rücksendung des Formulars.
e. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass die Beklagte ein im Geschäftsverkehr etabliertes Unternehmen mit weltweitem Auftritt, hohen PageViews im Internet und zahlreichen Kundenkontakten ist, kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Dieser Umstand - der zudem nichts über die Seriosität der Beklagten aussagt - steht der Tatsache nicht entgegen, dass auch die Beklagte versucht sein kann, sich in wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Art und Weise neue Kundenbeziehungen zu verschaffen. Gerade die Tatsache, dass der Empfänger bei sorgfältiger Lektüre des Formulars erkennen konnte, dass mit der unterschriebenen Rücksendung ein kostenpflichtiger Auftrag verbunden sein kann, wird auch im Unternehmensbereich eine nicht unerhebliche Zahl von Geschädigten aus Scham, ihre Sorglosigkeit und Gutgläubigkeit eingestehen bzw. offenbaren zu müssen, davon abhalten, sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten einzulassen.
f. Schließlich verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf das in dem Formular ausdrücklich aufgenommene Widerrufsrecht binnen 10 Tagen nicht. Ein solches Widerrufsrecht dient dem erweiterten Schutz des Verbrauchers. Es vermag einer vorausgegangenen Handlung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit zu nehmen. Allein der Umstand, dass der Geschädigte sich von dem Vertrag wieder lösen kann, macht das vorangegangene unlautere Verhalten nicht wettbewerbskonform.
4. Der Klageantrag zu 2. war zwar - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - zunächst ebenfalls dem Grunde nach begründet. Nachdem die Beklagte sich in dem Umfang, in dem die Parteien den Rechtsstreit in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, angemessen strafbewehrt unterworfen hatte, steht dem Kläger indes ein weitergehender Unterlassungsantrag nicht mehr zu.
a. Die Beklagte strebt auch nach den Feststellungen des Senats im Sinne der auch von ihr zitierten Rechtsprechung "systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung an (vgl. BGH WRP 94, 94, 97 - Handy-Endpreis; BGH GRUR 95, 358, 360 - Folgeverträge II; BGH GRUR 98, 415, 416 - Wirtschaftsregister). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte in anderem Zusammenhang ihr Geschäftsziel zugleich in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise verfolgt. Deshalb ist auch die Durchsetzung der in dieser Weise zu Stande gekommenen Verträge wettbewerbsrechtlich missbilligt. Hierauf hat der Kläger zu Recht seinen Klageantrag zu 2. gestützt.
b. Insoweit hat die Beklagte ihn aber bereits mit der am 03.03.2005 abgegebenen Unterwerfungserklärung streitfrei gestellt, so dass ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Verurteilung nicht mehr besteht.
aa. Die Unterwerfungserklärung betrifft alle diejenigen Vertragsverhältnisse, die auf der Grundlage des streitgegenständlichen Formulars durch eine von der Beklagten verursachten Irreführung zu Stande gekommen und (noch) nicht vollständig erfüllt sind. Die Erklärung ist inhaltlich hinreichend konkret formuliert und angemessen strafbewehrt. Zu Recht hat der Kläger die versprochene Vertragsstrafe EUR 4.000.- für jeden Einzelfall nicht beanstandet, deren Höhe sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von EUR 10.000.- in jeder Hinsicht als ausreichend darstellt.
bb. Soweit sich die Beklagte (aus Sicht des Kläger: lediglich) verpflichtet hat, auf der Vorderseite des Mahn- bzw. Rechnungsschreibens "deutlich erkennbar" einen Hinweis anzubringen, während der Kläger einen solchen Hinweis an gleicher Stelle "in Fettdruck" verlangt hatte, stellt sich die Unterwerfung der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ohne weiteres als ausreichend dar.
aaa. Der Beklagten-Vertreter hat in der Senatssitzung zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Beklagten vorbehalten bleiben muss, in welcher konkreten Art und Weise sie den notwendigen Hinweis auf der Vorderseite der Schreiben anbringt, so weit und so lange dies nur deutlich erkennbar geschieht. Einen weitergehenden Anspruch auf eine ganz bestimmte Ausführungsweise steht dem Kläger nicht zur Seite. Es wird auch aus Sicht der Beklagten im Regelfall sinnvoll sein, einen solchen Hinweis im Fettdruck zu gestalten, um sich nicht vertragsstrafenpflichtig zu machen, zwingend notwendig ist dies aber nicht, um die streitgegenständlichen Fehlvorstellungen gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen auszuräumen. Dies kann ebenso wirksam durch andere drucktechnische Gestaltungsmittel (z.B. Farbgebung) geschehen. Die Frage, ob die Beklagte ihrer rechtlichen Verpflichtung Genüge getan hat, wird im Streitfall letztlich nur anhand des konkreten Verletzungsfalls geklärt werden können.
bbb. Das unbedingte Verlangen des Klägers nach einer Gestaltung in Fettdruck ist auch im Übrigen nicht schlüssig. Denn allein die Gestaltung eines Hinweises in Fettdruck besagt noch nichts darüber, dass er auch wirksam zur Kenntnis genommen wird. Dem Verlangen nach "Fettdruck" kann auch durch einen in kleiner Schrifttype gehalten oder an versteckter Stelle angebrachten Hinweis formal Genüge getan werden. Ebenso kann sich ein Hinweis in Fettdruck dann als unergiebig erweisen, wenn in der konkreten Formulargestaltung wesentliche weitere Teil des Textes ebenfalls fett gedruckt sind, so dass der Hinweis nicht mehr hinreichend deutlich ins Auge fallen kann. Derartige Unsicherheiten werden durch die von der Beklagten angebotene Formulierung "deutlich erkennbar" gerade vermieden. Denn danach ist nicht die Art der Gestaltung , sondern vielmehr das Ergebnis der Wahrnehmung Anknüpfungspunkt der Verpflichtung.
ccc. Deshalb bleibt die konkrete Formulierung der Unterwerfung der Beklagten im Ergebnis nicht hinter der Reichweite einer Unterlassungserklärung zurück, die auch der Kläger zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr anzunehmen bereit gewesen wäre.
cc. Allerdings deckt die konkrete Unterwerfung der Beklagten den von dem Kläger gestellten Klageantrag zu 2. nicht vollinhaltlich ab, sondern bleibt dahinter zurück. Deshalb ist der Kläger zu einem geringen Teil mit seiner Klage unterlegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sein weitergehendes Klagebegehren begründet war oder nicht.
aaa. Mit seinem uneingeschränkten Klageantrag zu 2. hat der Kläger verlangt, es der Beklagten zu untersagen, (jedwede) Forderungen anzumahnen oder zwangsweise geltend zu machen, die darauf beruhen, dass Adressaten des Schreibens Anlage I dieses unterzeichnet und an die Beklagte zurückgesandt haben. Nach seinem Wortlaut umfasst dieser Klageantrag auch solche Fälle, in denen der Adressat nicht irregeführt worden ist, sondern die Rechtsfolgen seiner Unterschrift als Auftragserteilung erkannt hat, gleichwohl aber vertragsreuig geworden ist und die Zahlung der Rechnung verweigert hat. Darüber hinaus sind Zahlungsverweigerungen z.B. auch wegen einer Schlechterfüllung des Vertrages durch die Beklagte - etwa bei der graphischen Umsetzung der werblichen Darstellung - vorstellbar.
bbb. Der Senat muss aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht darüber entscheiden, ob dem Kläger trotz dieser wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendungsfälle gleichwohl ein weit reichendes Verbot im Umfang des Klageantrags zu 2. zugestanden hätte, wie dies das Landgericht zugesprochen hat. Denn der Kläger hat zu erkennen gegeben, dass er ein so weit reichendes Verbot jedenfalls in zweiter Instanz nicht mehr beansprucht.
(1) Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit des zum Klageantrag zu 2. gemachten Verhaltens nur insoweit geltend gemacht, "soweit sie die Opfer ihrer Bauernfängerei nunmehr auf Zahlung in Anspruch nimmt" (Seite 5 der Klageschrift). Bereits diese Formulierung zeigt, dass der Kläger letztlich durch den Umfang der Unterwerfungserklärung angemessen befriedigt ist, denn diese erfasst gerade konkret nur diejenigen Adressaten, die "unter dem Eindruck einer durch das Angebot (Formular) verursachten Irreführung" mit ihr in geschäftlichen Kontakt getreten sind.
(2) Insbesondere steht dem Kläger aber deshalb kein weitergehender Anspruch zum Klageantrag zu 2. zu, weil er selbst die erfolgte Unterwerfung der Beklagten als ausreichend zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr angesehen hat. Der Kläger hatte im Hinblick auf seine Ergänzungswünsche zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.04 angekündigten Unterwerfungserklärung angekündigt: "Soweit die Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben, würde der Kläger den Rechtsstreit zu Ziffer 2) für erledigt erklären" (Seite 5 des Schriftsatzes vom 12.08.04). Mit Ausnahme des rechtlich nicht relevanten Verlangens nach "Fettdruck" ist die Beklagte den Forderungen des Klägers gerecht geworden. Da der Kläger damit selbst zu erkennen gegeben hat, dass er durch eine solche Erklärung sein Rechtsschutzziel nach dem Klageantrag zu 2. vollständig als erfüllt sieht, stehen ihm im Ergebnis keine weitergehenden Unterlassungsansprüche zu, über die der Senat noch streitig zu entscheiden hätte.
ccc. Der Senat muss deshalb auch nicht darüber entscheiden, ob die Unterwerfungserklärung der Beklagten zu der Frage der Darlegungs- und Beweislast bei der Kausalität der irreführungsbedingten Auftragserteilung keine weiteren Auslegungsfragen aufkommen lässt. Der Senat versteht die Erklärung allerdings so, dass die Beklagte sich verpflichten wollte, schon dann davon abzusehen, streitige Forderungen geltend zu machen, wenn sich der Adressat darauf beruft, den Auftrag durch Irreführung erteilt zu haben, ohne insoweit von ihm einen Nachweis zu verlangen. Nur insoweit konnte die Erklärung aus Sicht des Klägers geeignet sein, die Wiederholungsgefahr im Umfang des Klageantrags zu 2. wirksam auszuräumen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1, 91a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Angesichts seiner begleitenden prozessualen Erklärungen zu dem eigentlich beabsichtigten Rechtsschutzziel hat der Senat den überschießenden Anteil des Klageantrags zu 2. nur in geringem Umfang kostenmäßig zu Lasten des Klägers berücksichtigt.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
OLG Hamburg:
Urteil v. 17.03.2005
Az: 5 U 84/04
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