Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. August 2001
Aktenzeichen: 11 W (pat) 46/00
(BPatG: Beschluss v. 06.08.2001, Az.: 11 W (pat) 46/00)
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hat am 6. August 1998 einen Antrag auf Erteilung eines Patents beim Deutschen Patentamt eingereicht mit der Bezeichnung
"Akku-Schraubsatz für Wandhaken, auch für Bohrmaschinen geeignet".
Beigefügt war ein Blatt Zeichnungen mit Erläuterungen.
Mit Bescheid vom 2. November 1999 hat die Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen Patent- und Markenamts mit näheren Ausführungen auf Mängel der Anmeldung hingewiesen, insbesondere dahingehend, daß außer einer Beschreibung des Anmeldungsgegenstandes und den Zeichnungen auch Patentansprüche erforderlich seien, in denen anzugeben sei, welche konkreten technischen Merkmale des Anmeldungsgegenstandes als neu und patentfähig unter Schutz gestellt werden sollen. Es werde daher um Vorlage vorschriftsmäßiger Unterlagen (Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnung) auf jeweils gesonderten Blättern und in dreifacher Ausfertigung gebeten. Hierzu ist der Anmelderin eine Frist von 2 Monaten gesetzt worden.
Nachdem eine Äußerung der Anmelderin nicht erfolgte, hat die genannte Prüfungsstelle mit weiterem Bescheid vom 2. Januar 2000 gebeten, den Bescheid vom 2. November 1999 in einer weiteren mit der Zustellung dieses Bescheids beginnenden Frist von 2 Monaten zu erledigen. Die gleiche Aufforderung erfolgte nochmals mit Bescheid vom 23. Februar 2000.
Die Anmelderin hat daraufhin fünf Blatt zu den Akten gereicht, die sich im wesentlichen auf Anwendungserläuterungen und fünf vergrößerte Zeichnungen des "Schraubaufsatzes" beschränken, aber wieder keinen Patentanspruch und keine Beschreibung des Gegenstandes mit seinen funktionsnotwendigen Ausbildungen enthielten.
Die Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat sodann die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG mit Beschluß vom 28. März 2000 zurückgewiesen, weil die im Bescheid vom 2. November 1999 angegebenen Mängel trotz Aufforderung vom 23. Februar 2000 nicht beseitigt worden seien.
Hiergegen hat die Anmelderin mit dem am 28. April 2000 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung wörtlich ausgeführt:
1. Unzureichende Aufklärung durch ihr Personal - mißverständliches Beamtendeutsch von ihrer Seite her.
2. Erst durch ein persönliches Gespräch mit Herrn H... vom 17. April 2000 konnten weitgehend Mißverständnisse aus der Welt geräumt werden.
3. Meine Patentanmeldung beläuft sich darauf hin:
Einen Wandhaken maschinell in einen Dübel (Beton, Holz etc.) ohne körperliche Kraftaufwendung hineinzuschrauben, was meiner Ansicht nach kraft- und zeitsparend ist, deshalb "Schraubaufsatz".
Auf den Bescheid des Senats vom 11. Januar 2001 des Inhalts "Zur Bearbeitung der vorliegenden Sache erscheint es zweckmäßig, eine Beschwerdebegründung einzureichen, wozu eine Frist von zwei Monaten gewährt wird" hat sich die Anmelderin nicht mehr geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zutreffend zurückgewiesen, da auch durch die von der Anmelderin auf den letzten Amtsbescheid hin eingereichten Unterlagen die zutreffend gerügten Mängel nicht beseitigt wurden (§ 42 PatG). Es wurden am 15. März 2000 lediglich die bereits der Anmeldung beigefügten - unzulänglichen - Unterlagen nochmals eingereicht; so ist Bl. 23 der Akten identisch mit Bl. 2; Bl. 21 wiederholt in größerer Schrift die "Gebrauchsanleitung" von Seite 2 links oben.
Die Anmelderin hat mit ihrer Beschwerde eine "Begründung" eingereicht. Diese befaßt sich jedoch in Ziffer 1. und 2. nicht mit dem Inhalt der Anmeldung. Punkt 3 betrifft nicht die geforderten notwendigen Unterlagen, nämlich Patentansprüche und Beschreibung mit Angabe aller funktionsnotwendigen Merkmalen des Anmeldungsgegenstandes sowie vorschriftsmäßige Zeichnungen.
Damit sind die Mängel der Anmeldung auch im Beschwerdeverfahren nicht beseitigt worden, sodaß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
Dr. Henkel Skribanowitz Hotz Schmitz Na/Wel/prö
BPatG:
Beschluss v. 06.08.2001
Az: 11 W (pat) 46/00
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