Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 54/01

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 29 W (pat) 54/01)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen Schlemmer Atlasmit dem Waren- bzw Dienstleistungsverzeichnis

"Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;

Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Büchern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Büchern". Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung verstünden die allgemeinen Verkehrskreise, an die sie gerichtet sei, als eine Sammlung von Tipps bzw Adressen in Buchform, unter der man Schlemmer-Restaurants finden könne. Bei der Bezeichnung handele es sich daher um einen inhaltsbeschreibenden Titel von Druckerzeugnissen bzw das Ziel der Dienstleistung der Herausgabe und Produktion von Büchern.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da sich die von der Markenstelle angenommene Bedeutung des angemeldeten Zeichens nicht aufdränge, sondern allenfalls mittelbar und auf gedanklichen Umwegen ergebe. Die Wortverbindung als solche sei vieldeutig und lasse keine Schlüsse auf den Inhalt der so bezeichneten Druckschrift zu. Ebensowenig sei ein unmittelbar beschreibender Bezug mit der Dienstleistung Herausgabe und Produktion von Büchern gegeben.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. November 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht im Umfang der Zurückweisung durch die Markenstelle ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung in diesem Umfang die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.

Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "Schlemmer Atlas" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, soweit die Eintragung von der Markenstelle verweigert wurde, eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Wie bereits von der Markenstelle angeführt, bedeutet das deutsche Verb "schlemmen" besonders gut und reichlich essen und trinken. Als "Schlemmer" bezeichnet man dementsprechend eine Person, die gerne schlemmt.

"Atlas" wiederum wird verstanden als Sammlung gleichartig bearbeiteter geographischer Karten oder als Sammlung von Bildtafeln aus einem Wissensgebiet, jeweils in Buchform. Inzwischen hat sich die erste Bedeutung als Sammlung von geographischen Karten in Buchform so durchgesetzt, daß die hier angesprochenen - allgemeinen - Verkehrskreise den Begriff in diesem Sinne verstehen werden. Insoweit sei nur auf die sogenannten Autoatlanten wie etwa "Der große ADAC-Jubiläums-Atlas", den "ADAC-Profi-Atlas Deutschland", "Der große Polyglott-Autoatlas 2003/2004", "Der große Falk-Atlas 2003/2004", den "ADAC-Autoatlas Deutschland/Europa 2003, 2004" und "Der große Schell-Atlas 2003/2004" verwiesen, die geographische Kartenwerke darstellen und nicht etwa Bildtafeln über Autos, obwohl sie insgesamt als Autoatlanten bezeichnet werden. Zusätzlich enthalten diese Kartenwerke etwa Aufstellungen von Beherbergungsbetrieben.

Die sprachüblich gebildete und allgemein verständliche angemeldete Bezeichnung bedeutet daher ein geographisches Kartenwerk mit Hinweisen auf bestimmte Orte, die das Schlemmen ermöglichen.

Selbst wenn man die angemeldete Bezeichnung im vorliegenden Fall als Sammlung von Bildtafeln aus dem Bereich des "Schlemmens" verstehen würde, ergäbe sich eine das Werk unmittelbar beschreibende Sachangabe. Eine derartige Bedeutung ergibt sich aus dem Vergleich mit ähnlichen Druckwerken, wie zB dem "Freiberufler-Atlas", dem "Jobber-Atlas", dem "Wels Atlas 2" und dem "Kynos Atlas Hunderassen der Welt", deren Titel dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin mit Schreiben vom 11. Februar 2003 übermittelt wurden. Denn obwohl kein echtes Homonym vorliegt, ist dennoch bei beiden denkbaren Möglichkeiten ein eindeutig inhaltsbeschreibender Bezug gegeben (vgl BGH GRUR 1997, 627 - A la Carte, GRUR 2002, 816 - BONUS II). Eine in einem Wort liegende Doppeldeutigkeit vermag nicht zur Überwindung des Schutzhindernisses zu führen.

Die angemeldete Bezeichnung stellt sich somit lediglich als Inhaltsangabe dar und ist somit für die Waren der Klasse 16 unmittelbar beschreibend. Gleiches gilt für die Dienstleistungen "Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Büchern", weil die inländischen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt für die eingangs genannten Dienstleistungen sehen werden (vgl BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). Der beschreibende Begriffsinhalt betrifft nämlich nicht nur die Werke als solche, sondern auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke entstehen (vgl BGH WRP 2003, 519 - Winnetou). Steht die Eignung, den Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, wie hier außer Zweifel, ist dem Zeichen das Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses entgegenzuhalten.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich lexikalisch nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fragliche Bezeichnung zur Beschreibung "dienen können" muß, ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt - im Rahmen der Zurückweisung durch die Markenstelle - auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wird der Verkehr darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen.

Grabrucker Voit Finkbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 29 W (pat) 54/01


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