Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 5. September 2005
Aktenzeichen: I-2 W 30/05
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 05.09.2005, Az.: I-2 W 30/05)
Tenor
b e s c h l o s s e n :
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.717,20 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss gegen ihn u.a. auch eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für den auf Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwalt festgesetzt hat, ist nicht begründet.
Die Beklagte schuldet ihrem Patentanwalt, dessen Kosten gemäß § 143 Abs. 3 PatG ihr vom Kläger zu erstatten sind, auch eine solche Gebühr, so dass ihre Festsetzung gegen den Kläger zu Recht erfolgt ist (§ 91 ZPO).
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt - dasselbe gilt gemäß § 143 Abs. 3 PatG auch für einen in einer Patentstreitsache der vorliegenden Art mitwirkenden Patentanwalt - für seine Partei an einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom Auftraggeber eines Rechts- oder Patentanwalts auch dann geschuldet (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG), wenn - wie es hier geschehen ist - in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Ein- verständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass der Rechts- oder Patentanwalt vorher eine Tätigkeit in Richtung der Förderung des Rechtsstreits entwickelt hat (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 3104 Rdnr. 46), wobei es allerdings nicht darauf ankommt, ob er dies vor oder nach der gerichtlichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens getan hat (vgl. a.a.O. Randnr. 47).
Durch den Erlass des RVG hat sich in Fällen der vorliegenden Art die bis dahin bestehende Rechtslage nicht geändert: Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entspricht dem früheren § 35 BRAGO, hinsichtlich dessen anerkannt war, dass die Verhandlungsgebühr des früheren § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, an deren Stelle gemäß § 35 BRAGO in den von dieser Vorschrift erfassten Fällen die dort genannte Gebühr trat, ein zusätzliches Entgelt für die schriftsätzliche Vorbereitung der Entscheidung, also für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellte, die sonst allein durch die Prozessgebühr abgegolten wurde (vgl. dazu Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 35 Rdnr. 2), so dass sie auch dann für einen Rechtsanwalt entstand, wenn er im Zeitpunkt des Erlasses der im schriftlichen Verfahren ergangenen Entscheidung nicht mehr Prozessbevollmächtigter war (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O., Rdnr. 11). Zum hauptsächlichen Anwendungsgebiet des früheren § 35 BRAGO gehörten die Fälle, in welchen gemäß §§ 276 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergeht (vgl. Gebauer/Schneider, BRAGO, 2002, § 35, Rdnr. 4) und in denen typischerweise die gesamte bis dahin entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts bereits mit der Einreichung der Klage abgeschlossen ist.
Wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, hat der von der Beklagten hinzugezogene Patentanwalt eine für die Förderung des Rechtsstreits dienliche Tätigkeit entfaltet, indem er nämlich vor der Einreichung des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Januar 2005, in welchem das Anerkenntnis der Klageanträge zu I. bis III. mitgeteilt wurde, die Frage geprüft hat, ob die Beklagte mit dem Angebot der angegriffenen Vorrichtungen auf der Messe MEDICA 2004 das Klagepatent verletzt hatte. Damit ist, nachdem das Gericht mit Zustimmung der Parteien über die Klage im schriftlichen Verfahren entschieden hat, auch für ihn eine Gebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden, die der in die Kosten verurteilte Kläger der Beklagten zu erstatten hat.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 05.09.2005
Az: I-2 W 30/05
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