Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 69/05

(BGH: Beschluss v. 25.09.2006, Az.: AnwZ (B) 69/05)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Mit dem Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund seines Verzichts am 19. September 2006 hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Die angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei dem Antragsteller vorliegen.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 22/04 (II 14) -






BGH:
Beschluss v. 25.09.2006
Az: AnwZ (B) 69/05


Link zum Urteil:
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