Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2001
Aktenzeichen: 29 W (pat) 33/00
(BPatG: Beschluss v. 27.06.2001, Az.: 29 W (pat) 33/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Wortmarke
"Link One"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. Oktober 1999 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen:
"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen".
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation".
Der angemeldeten Marke fehle für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff "link" sei im Bereich der Datenverarbeitung, insbesondere in Verbindung mit Internet-Nutzung im Sinne von "Programmverknüpfung/Querverbindung/Verknüpfung verschiedener Web-Seiten" in die deutsche Sprache eingegangen und den einschlägigen Verkehrskreisen ein Begriff. Das englische Wort "one" (= eins) gehöre zum einfachsten englischen Grundwortschatz und werde auch in Deutschland von jedermann als wörtliche Benennung der Zahl bzw. der Nummer 1 verstanden, die in der Werbung in Verbindung mit den verschiedensten Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf eine Spitzenstellung verwendet werde. Auch Links würden so beworben, um den Internet-Nutzer zum Anklicken dieser Verbindungen und damit zur Präsentation kommerziell vertriebener Produkte, die den unmittelbaren Werbegegenstand darstellten, zu locken. Die angemeldete Kennzeichnung werde daher als reine werbliche Herausstellung eines Links aufgefasst (vorrangiger, wichtigster, bester Link). Die angemeldete Kennzeichnung weise somit für die Hardware - soweit zurückgewiesen - darauf hin, dass diese besonders geeignet und dafür bestimmt sei, im Zusammenhang mit solchen erstrangigen Links Verwendung zu finden. Für die Druckereierzeugnisse handele es sich um eine Inhaltsangabe. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen würden durch die angemeldete Wortfolge als Leistungen beschreiben, die die Werbung mit solchen erstrangigen Links vorbereiteten und unterstützten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortmarke sei unterscheidungskräftig, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für die Schutzunfähigkeit in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen gebe. Es bestehe kein direkter oder übertragener Zusammenhang zwischen der angemeldeten fremdsprachigen Wortkombination und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Es handele sich um eine englischsprachige Wortkombination, die wegen der vielfältigen Deutungsmöglichkeiten unklar sei und aus der sich ein auf die Waren und Dienstleistungen bezogener begrifflicher Inhalt erst nach komplizierter Analyse ergebe. Nach Rechtsprechung und Lehre sei es kaum noch möglich, Wortmarken wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, weil die nicht nachweisbare angemeldete Wortzusammenstellung keinen hinreichenden klaren und konkreten beschreibenden Bezug zu den beanspruchten zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aufweise.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf das Ergebnis einer Internet-Recherche des Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Kennzeichnung ist für die verfahrensgegenständlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, weil der angemeldeten Marke jedenfalls für diese Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus den englischen Wortelementen "Link" (Verbindung, Verbindungsstück, verbinden, Abkürzung für "Hyperlink"; vgl. dazu wissen.de; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch; Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch; Rosenbaum, chat-Slang, Lexikon der Internet-Sprache; IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung Englisch-Deutsch Deutsch-Englisch, jeweils Stichwort "link") und "one" (eins) zusammen. Diese Wörter sind weitgehend in die deutsche Sprache übernommen worden. Insbesondere in der Werbesprache - vor allem auf dem Gebiet der Telekommunikation ist die Verwendung englischer Ausdrücke üblich. Aus diesen Gründen wird der Verkehr - wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat - die angemeldete Wortkombination ohne weiteres als Bezeichnung für ein "Link Nummer 1", d.h. das erste Link von mehreren bzw. das vorrangige, beste, empfehlenswerteste Link, auffassen. Dies bestätigt auch die Internetrecherche des Senats. Wie diese Internetrecherche ergeben hat, wird "Link one" bzw. "Link 1" häufig sachbezogen und als Hinweis auf Links im Internet, die vorrangige Bedeutung haben, also solche, die besonders wichtig sind, verwendet. Nachdem Links durch Software erzeugt werden, Informationen beinhalten oder zu Informationen bzw. Informationsdatenbanken führen können und typischerweise das Link eine vereinfachte Zugangs- und Verweisungsfunktion darstellt, besteht hinsichtlich der Software, den darauf bezogenen Dienstleistungen und Datenträgern mit solcher Software ein sehr enger sachlicher und funktioneller Bezug. Für Druckereierzeugnisse ist die angemeldete Kennzeichnung eine Inhaltsangabe bzw. ein Hinweis, dass die Waren Links bzw. ein "Link Nummer 1" enthalten, auflisten oder den Zugang über besonders empfehlenswerte Links ermöglichen. Werbung durch hervorgehobene Links, über die man gleich zu der Internetseite des Anbieters gelangt, ist üblich, wobei durchaus häufig eine Rangfolge nach Qualität des betreffenden Anbieters getroffen wird, also liegt insoweit ebenfalls eine Sachangabe vor; man wird auch auf diese Eigenschaft besonders hinweisen, weil das Link 1 am meisten auffällt und bei Suchmaschinen zuerst erwähnt wird, was die Werbewirksamkeit fördert. Dies gilt in gewissem Maß ebenfalls für Geschäftsführung. Was Computer und entsprechende Peripheriegeräte sowie Aufzeichnungsgeräte angeht, mag zwar hinsichtlich Internet-Links kein ganz konkreter Bezug bestehen, weil es sich um multifunktionale Geräte handelt, mit deren Hilfe auch Links erstellt, verfolgt und geöffnet werden können. Dies ist aber eine selbstverständliche, ganz normale Funktion unter vielen anderen, für die wohl kaum gesondert geworben wird. Allerdings bezeichnet "link" auch eine Hardware-Verbindung oder ein Verbindungsstück innerhalb eines Netzwerkes (vgl. wissen.de; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch; Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch; Rosenbaum, chat-Slang, Lexikon der Internet-Sprache; IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung Englisch-Deutsch Deutsch-Englisch, jeweils Stichwort "link"). Diese kann etwa ein Modem, ein Verbindungsstück oder ein sonstiges Gerät, z.B. ein Computer, sein. Außerdem kann eine Anschlussstelle für ein Gerät oder eine Verbindung so benannt werden. Es liegt auch nahe, derartige Verbindungsstücke oder Verbindungen bzw. Anschlüsse für Verbindungen nach Wichtigkeit zu nummerieren. In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bezeichnet die angemeldete Wortkombination deshalb lediglich die Beschaffenheit oder den Gegenstand.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Wortzusammensetzung konkret beschreibende Zusammenhänge für alle verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufweist, für die zum Teil die Eignung oder Bestimmung zur Erstellung oder zum Betrieb eines "Link One" keine spezifische Eigenschaft, sondern eine Verwendungsmöglichkeit unter vielen sein mag. Auch wenn man daran zweifeln kann, ob für einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch eine unmittelbare Beschreibung vorliegt und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist, braucht diese Frage hier nicht erörtert zu werden.
3. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche zurückgewiesenen und noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Dies ist hier der Fall. Die angemeldete Wortzusammensetzung eignet sich als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen, wie oben näher erläutert, jedenfalls ein enger sachlicher Bezug besteht.
4. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der angemeldeten Marke - anders als bei den von der Anmelderin zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare, unmissverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und des HABM schutzunfähig, wie etwa auch die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen "RAPID LINK" und "Universal Link" (vgl. HABM R0313/99-3, R0552/99-3, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen, Version 5.3) oder der deutschen Anmeldung "PRECISION LINK" (30 W (pat) 92/97, ebenfalls veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 84 ff. m. N.).
Baumgärtner Pagenberg Guth Cl
BPatG:
Beschluss v. 27.06.2001
Az: 29 W (pat) 33/00
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