Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 81/00
(BPatG: Beschluss v. 10.10.2000, Az.: 27 W (pat) 81/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 1998 und vom 29. Juli 1999 aufgehoben.
Gründe
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Teile für die vorgenannten Waren" angemeldet ist Avanti Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung zurückgewiesen. Im Erinnerungsbeschluß ist zur Begründung ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil der für den Verkehr erkennbare Sinngehalt des Begriffs "Avanti" dessen Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließe. Bei "Avanti" handele es sich um ein aus der italienischen Sprache stammendes allgemein verständliches Werbeschlagwort, das in verschiedensten Bereichen hervorgehoben und in Alleinstellung verwendet werde, um in imperativer Form Waren bzw Dienstleistungen anzupreisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der angemeldeten Bezeichnung fehle im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Es handele sich nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, die vom Verkehr als individuelles Unternehmenskennzeichen verstanden werde.
II.
Auf die zulässige und begründete Beschwerde waren die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben. Denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen relevante Hindernisse nicht entgegen.
Insbesondere fehlt dem Begriff "Avanti" nicht jegliche Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1). Denn im Hinblick auf die Waren, für die der markenrechtliche Schutz beansprucht wird, kann der angemeldeten Wortmarke kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt und auch keine beschreibende Sachaussage zugeordnet werden. Es handelt sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Damit gibt es auch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß ihm - mag es auch als Werbeschlagwort dienen - jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Insoweit liegt die Sache nicht anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen "YES" (MarkenR 1999, 349, 351) und "LOGO" (WRP 2000, 741).
Wenn der Ausdruck "Avanti" - wie ausgeführt - keine unmittelbar beschreibende Sachaussage beinhaltet, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren hinweist, so steht auch ein Freihaltebedürfnis (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) einer Eintragung nicht entgegen.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Eintragungshindernisses des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 3, denn dieses beschränkt sich auf Angaben, bei denen es sich um ein Freizeichen oder eine Gattungsbezeichnung für die im Warenverzeichnis aufgeführten Waren handelt (BGH MarkenR aaO, 350 - "YES"). Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.
Auf die Beschwerde waren daher die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.
Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü
BPatG:
Beschluss v. 10.10.2000
Az: 27 W (pat) 81/00
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