Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2007
Aktenzeichen: 32 W (pat) 26/06
(BPatG: Beschluss v. 12.09.2007, Az.: 32 W (pat) 26/06)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung Job- und Bildungsmesse Erneuerbare Energienwurde am 27. September 2004 für die Dienstleistung
"Job- und Bildungsmesse im Bereich Erneuerbare Energien"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet, wobei in der Anmeldung unter der Rubrik "Klasse" die Dienstleistungsklasse 41 angegeben war.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Bescheid vom 7. Februar 2005 wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet, da die angemeldete Bezeichnung aufgrund ihres unmittelbar beschreibenden Charakters nicht zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft geeignet sei und Wettbewerbern uneingeschränkt zur beschreibenden Verwendung zur Verfügung stehen müsse.
Im selben Bescheid wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass er in der Anmeldung Dienstleistungen der Klasse 41 beansprucht habe, ohne jedoch die Dienstleistungen im Einzelnen zu benennen. Mit Schreiben vom 7. April 2005 hat der Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt "ergänzt":
"Aus- und Fortbildungsberatung, insbesondere über neue Berufs- und Qualifikationsprofile; Vermittlung und Austausch von Informationen zwischen Bildungsträgern, Ausbildungseinrichtungen, Hochschulen, Bildungsinstituten und Bildungsunternehmen".
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Wortfolge setze sich aus der Veranstaltungsbezeichnung "Job- und Bildungsmesse" und der Themenangabe "Erneuerbare Energien" zusammen. Der Verkehr verstehe diese Bezeichnung lediglich als Hinweis auf eine Messe, die sich mit Angeboten und Informationen rund um Arbeitsplätze, Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien befasse. Die Markenstelle hat dem Anmelder die Ergebnisse ihrer Internetrecherche zur Verwendung der Begriffe "Jobmesse", "Bildungsmesse" sowie "Job- und Bildungsmesse" übermittelt. Die Frage, ob der Anmeldung neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, hat die Markenstelle offen gelassen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung schon deshalb keinen unmittelbar beschreibenden Charakter habe, weil sie nicht lexikalisch nachweisbar sei. Hinzu komme, dass bereits die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Wortfolge jeweils mehrere, sehr unterschiedliche Bedeutungen hätten. Die von der Markenstelle übersandten Ergebnisse ihrer Internetrecherche zeigten außerdem, dass auch die Zusammensetzungen "Jobmesse" und "Bildungsmesse" diffus und verwaschen seien. Ebenso wenig sei der weitere Bestandteil "Erneuerbare Energien" geeignet, den Bedeutungsgehalt der Gesamtbezeichnung zu konkretisieren, da mit dem Ausdruck "Erneuerbare Energien" alle möglichen regenerativen Energien bezeichnet würden. Die von der Markenstelle zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlange keine restriktivere Eintragungspraxis als der Bundesgerichtshof. Nach dieser Rechtsprechung dürften nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Dabei sei die rein hypothetische Möglichkeit, dass die Marke die beanspruchten Dienstleistungen beschreiben könnte, kein Zurückweisungsgrund. In dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle fehle es jedoch an einer konkreten Feststellung der Eignung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe.
Die Anmelder beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Zwar hat die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen die Zurückweisung der Anmeldung primär auf die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung gestützt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Jedoch erfolgte die Zurückweisung ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die Gründe des vorausgegangenen Beanstandungsbescheides, der außer auf die fehlende Unterscheidungskraft auch auf den beschreibenden Charakter und das daraus resultierende Freihaltebedürfnis der angemeldeten Bezeichnung abgestellt hat. Mithin ist der Senat nicht gehindert, das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorrangig zu berücksichtigen, zumal auch der Anmelder in der Begründung seiner Beschwerde umfassend auf dieses Schutzhindernis eingeht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Dabei ist die Eintragung eines solchen Zeichens - entgegen der Auffassung des Anmelders - nicht erst dann ausgeschlossen, wenn seine beschreibende Bedeutung lexikalisch verzeichnet oder die tatsächliche Benutzung im Verkehr nachgewiesen ist. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung, was durch den Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ("dienen können") unterstrichen wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] - Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 - 58] - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 - 38] - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 199).
In diesem Sinne stellt die angemeldete Marke sowohl in Bezug auf die zunächst allein beanspruchte Dienstleistung "Job- und Bildungsmesse im Bereich Erneuerbare Energien" als auch hinsichtlich der mit der "Ergänzung" beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, an deren freier Verwendung die Konkurrenten des Anmelders ein berechtigtes Interesse haben. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der vorgenommenen "Ergänzung" um eine unzulässige und als solche unbeachtliche Erweiterung des ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnisses handelt.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis auf eine Messe darstellt, die sich mit Angeboten und Informationen rund um Arbeitsplätze sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien befasst. In Bezug auf die ursprünglich allein beanspruchte Dienstleistung "Job- und Bildungsmesse im Bereich im Bereich Erneuerbare Energien" ist der unmittelbar beschreibende Charakter als Hinweis auf die Art und das Thema der Ausstellung schon deshalb augenfällig, weil die angemeldete Marke mit der Dienstleistung der Dienstleistung nahezu identisch ist. Aber auch in Bezug auf die mit der Ergänzung beanspruchten Dienstleistungen erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in einer bloßen Sachangabe, die darauf hinweist, in welchem Rahmen und auf welchem Themengebiet diese Dienstleistungen erbracht werden sollen. So sind Beratungs-, Vermittlungs- und Informationsdienstleistungen typische Dienstleistungen für eine Messe. Dass das Dienstleistungsverzeichnis anders als die Marke nicht auf den Bereich "Erneuerbare Energien" beschränkt ist, ändert nichts an der Eignung der angemeldeten Wortfolge zur beschreibenden Verwendung, denn die beanspruchten Dienstleistungen können sich aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung jedenfalls auch auf den Bereich der erneuerbaren Energien beziehen.
Dem Anmelder ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit eine gewisse begriffliche Unschärfe aufweist, als die Gestaltung und die Angebote von Job- und Bildungsmessen nicht einheitlich sein mögen und es möglicherweise auch in Fachkreisen kein einheitliches Verständnis darüber gibt, welche Energiequellen den sog. erneuerbaren Energien zuzurechnen sind. Jedoch steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Auch relativ allgemeine Angaben können als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht kommen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., 8. Aufl., § 8 Rdn. 197) und werden im vorliegenden Fall auch tatsächlich in diesem Sinne verwendet (zu den Begriffen "Jobmesse" und "Bildungsmesse" vgl. die Internetrecherche der Markenstelle; zu dem Bestandteil "Erneuerbare Energien" vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., [CD-ROM], Stichwort: "erneuerbar"). Auch wenn die Kombination der einzelnen Bestandteile in Form der angemeldeten Bezeichnung aktuell nicht verwendet werden mag, ist doch auch diese zur beschreibenden Verwendung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet, denn der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck geht nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente hinaus, sondern erschöpft sich in einer rein beschreibenden Bedeutung (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., 8. Aufl., § 8 Rdn. 261).
Soweit der Anmelder geltend macht, die Schutzfähigkeit ergebe sich aus der Mehrdeutigkeit der Bestandteile "Job" und "Messe" sowie daraus, dass auch der Bedeutungsgehalt der Wortzusammensetzungen "Jobmesse" und "Bildungsmesse" diffus sei, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist stets von der Marke als Ganzes auszugehen (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 15). Außerdem darf nicht abstraktlexikalisch beurteilt werden, ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt. Diese Frage ist vielmehr im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Dienstleistungen zu beantworten (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 197). Aufgrund des Sachzusammenhangs der einzelnen Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung und bei der gebotenen Einbeziehung der beanspruchten Dienstleistungen in die Schutzfähigkeitsprüfung liegt ein Verständnis des Begriffs "Job" im Sinne von "Aufgabenstellung für den Computer" ebenso fern wie die Annahme, der Bestandteil "Messe" könne als Hinweis auf einen katholischen Gottesdienst oder den Aufenthaltsraum einer Schiffsbesatzung verstanden werden.
Eine Eintragung der angemeldeten Marke kommt noch alledem nicht in Betracht.
Prof. Dr. Hacker Kruppa Dr. Kober-Dehm Hu
BPatG:
Beschluss v. 12.09.2007
Az: 32 W (pat) 26/06
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