Bundespatentgericht:
Urteil vom 18. Januar 2007
Aktenzeichen: 2 Ni 14/05
(BPatG: Urteil v. 18.01.2007, Az.: 2 Ni 14/05)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 11. August 1998 angemeldeten europäischen Patents 0 898 006 (Streitpatent) mit der Verfahrenssprache Deutsch, für das die Priorität AT 139897 vom 20. August 1997 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent betrifft ein "Traggestell, vorzugsweise für Wäschetrockner oder Schirme, insbesondere Gartenschirme" und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 598 06 979 geführt. Es umfasst 10 Ansprüche, wobei die Ansprüche 2 bis 9 mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage greift die Klägerin die Patentansprüche 1, 2, 3 und 6 an. Diese lauten:
1. Traggestell, vorzugsweise für Wäschetrockner oder Schirme insbesondere Gartenschirme, mit einem Tragrohr (1), um das herum an einem, am Tragrohr (1) axial fixierbaren, ersten Sternteil (3) angelenkte Tragarme (2) und mit diesen gelenkig verbundene und an einem, am Tragrohr (1) axial fixierbaren, zweiten Sternteil (5) angelenkte Stützarme (4) sternförmig angeordnet sind, wobei die Trag- und Stützarme (2, 4) durch axiales Verschieben eines der beiden Sternteile (3, 5) zwischen einer eingeklappten Stellung und einer ausgeklappten Stellung verschwenkbar sind und zum Ausklappen ein an beiden Sternteilen (3, 5) angreifender Seilzug vorgesehen ist, dessen Zugseil (6) dem Tragrohr (1) benachbart von einem Sternteil zum anderen verläuft und an einem Sternteil vom Tragrohr (1) weg nach außen umgelenkt wird, dadurch gekennzeichnet, daß eine, dem zweiten Sternteil (5) benachbarte, mit den eingeklappten Tragarmen (2) in Eingriff bringbare Spreizvorrichtung (7, 10) zum Verschwenken der Tragarme (2) in eine leicht geöffnete Stellung vorgesehen ist, welche zumindest ein an der Außenseite des Tragrohres (1) angeordnetes, durch Ziehen am Zugseil (6) vom Tragrohr (1) weg nach außen auslenkbares und mit den eingeklappten Tragarmen (2) in Eingriff bringbares Spreizorgan (9, 12) besitzt, das beim Auslenken die eingeklappten Tragarme (2) in die leicht geöffnete Stellung verschwenkt.
2. Traggestell nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Spreizvorrichtung (10) eine dem zweiten Sternteil (5) benachbarte, erste Hülse besitzt, die durch stabförmige Spreizorgane mit einer vom zweiten Sternteil (5) entfernten, zweiten Hülse (11) verbunden ist, die durch Ziehen am Zugseil (6) zum Auslenken der Spreizorgane zur ersten Hülse hin verschiebbar ist.
3. Traggestell nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß zum Einziehen der Spreizorgane zwischen beiden Hülsen eine Druckfeder vorgesehen ist, die beim Loslassen des Zugseils die zweite Hülse von der erste(n) Hülse wegschiebt.
6. Traggestell nach einem der Ansprüche 1 (richtig: 2) bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die erste Hülse der Spreizvorrichtung (10) vom zweiten Sternteil (5) gebildet wird.
Zur Begründung der Nichtigkeitsklage beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:
E1: DE 32 49 358 A1 E2: EP 0 649 935 A1 E3: CH 388 894 E4: EP 0 113 789 B1 E5: EP 0 134 826 B1 Sie trägt vor, gegenüber der E1 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu, zumindest beruhe er i. V. m. E2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dies gelte auch für die Gegenstände der rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 6.
Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 898 006 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2,3 und 6 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Streitgegenstand im verteidigten Umfang für patentfähig, weil er durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als nicht begründet. Sie führt nicht zur Nichtigerklärung des europäischen Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung und mit ihm auch die Gegenstände der rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 6 patentfähig sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 PatG; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-PatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54, 56 EPÜ).
I.
Das Streitpatent betrifft ein Traggestell, wie es vorzugsweise für Wäschetrockner oder Schirme, insbesondere Gartenschirme, Verwendung findet. Es besteht aus einem Tragrohr, an dem aus- und einklappbare, an sogenannten Sternteilen angelenkte Trag- und Stützarme sternförmig angeordnet sind. Ein derartiges Traggestell dient bei Wäschetrocknern bzw. Schirmen zum Auf- und Abspannen der an den Tragarmen angebrachten Wäscheleinen bzw. Schirmebespannungen. Dazu werden durch Verschieben eines der beiden Sternteile die über Kniegelenke verbundenen Trag- und Stützarme aus- oder eingeklappt. Diese Armpaare sind aus Platzgründen im eingeklappten Zustand in einer nahezu parallelen Streckstellung, aus der sie nur mit erhöhtem Kraftaufwand ausgeklappt werden können. Zudem muss das Gewicht der beweglichen Teile des Wäschetrockners oder Schirms beim Hochschieben des unteren Sternteils mit angehoben werden. Zur Erleichterung des Ausklappens ist ein an beiden Sternteilen angreifender Seilzug angebracht, dessen Zugseil am unteren Sternteil zum leichten Bedienen nach außen weg umgelenkt ist. Ein derartiger Seilzug verringert aber nicht den hohen Widerstand beim Ausklappen der gestreckten Trag- und Stützarme aus ihrer Totpunktlage.
Aus den im Streitpatent abgehandelten bekannten Wäschetrocknern sind Traggestelle mit Maßnahmen zur Verringerung der zum Ausklappen der gestreckten Armpaare notwendigen hohen Anfangskraft bekannt.
Die Trag- und Stützarme werden nach der EP 0 113 789 B1 (E4) durch Kröpfungen 11 und nach der in der Beschreibung des Streitpatents genannten US 2 289 450 durch Nasen jeweils am Stützarm durch deren Anliegen am Tragrohr an der gestreckten Stellung gehindert - mit dem Nachteil eines erhöhten Platzbedarfs.
Beim Wäschetrockner nach der ebenfalls in der Beschreibung des Streitpatents aufgeführten EP 0 220 565 A2 wird das Ausklappen durch ein Zugseil erleichtert, das durch Angriff am Kniegelenk eines gestreckten Armpaares zwar dieses nach außen zieht, wodurch aber die übrigen Armpaare zum Verklemmen neigen.
Aus der EP 0 649 935 A1 (E2) ist bereits ein Traggestell mit einer Spreizvorrichtung bekannt, bei der innerhalb des Tragrohres angeordnete Spreizkörper 9 die Stützarme über deren Stützelemente 13 aus der Streckstellung nach außen drücken, wobei aber durch die notwendigen Schlitze im Tragrohr dieses geschwächt wird.
Daher liegt der Erfindung sinngemäß die Aufgabe zugrunde, das Aufklappen der bekannten Traggestelle unter Vermeidung ihrer Nachteile zu erleichtern.
Die Lösung dieses technischen Problems erfolgt mit den Merkmalen des Anspruchs 1, der in Anlehnung an die Merkmalsgliederung des Beklagten folgendermaßen gegliedert sein kann:
1) Traggestell, vorzugsweise für Wäschetrockner oder Schirme insbesondere Gartenschirme, mit einem Tragrohr (1), um das herum an einem, am Tragrohr (1) axial fixierbaren, ersten Sternteil (3) angelenkte Tragarme (2) und mit diesen gelenkig verbundene und an einem, am Tragrohr (1) axial fixierbaren, zweiten Sternteil (5) angelenkte Stützarme (4) sternförmig angeordnet sind, 2) wobei die Trag- und Stützarme (2, 4) durch axiales Verschieben eines der beiden Sternteile (3, 5) zwischen einer eingeklappten Stellung und einer ausgeklappten Stellung verschwenkbar sind, 3) und zum Ausklappen ein an beiden Sternteilen (3, 5) angreifender Seilzug vorgesehen ist, 4) dessen Zugseil (6) dem Tragrohr (1) benachbart von einem Sternteil zum anderen verläuft und an einem Sternteil vom Tragrohr (1) weg nach außen umgelenkt wird,
- Oberbegriff -
5) wobei eine, dem zweiten Sternteil (5) benachbarte, mit den eingeklappten Tragarmen (2) in Eingriff bringbare Spreizvorrichtung (7, 10) zum Verschwenken der Tragarme (2) in eine leicht geöffnete Stellung vorgesehen ist, 6) welche zumindest ein an der Außenseite des Tragrohres (1) angeordnetes Spreizorgan (9, 12) besitzt, 7) das durch Ziehen am Zugseil (6) vom Tragrohr (1) weg nach außen auslenkbar und mit den eingeklappten Tragarmen (2) in Eingriff bringbar ist, 8) und das beim Auslenken die eingeklappten Tragarme (2) in die leicht geöffnete Stellung verschwenkt.
- Kennzeichenteil -
Damit ist ein Traggestell geschaffen, bei welchem mittels einer direkt auf die Tragarme einwirkenden, außerhalb des Tragrohrs angeordneten Spreizvorrichtung das Aufklappen des Traggestells aus der gestreckten Lage der Armpaare erleichtert wird.
II.
Der Patentgegenstand ist patentfähig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einschlägigen Erfahrungen in Konstruktion und Fertigung von Wäschetrocknern und Gartenschirmen.
Zur Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da aus dem Stand der Technik kein Traggestell mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt ist, insbesondere kein Traggestell, das eine mit den gestreckten Tragarmen in Eingriff bringbare Spreizvorrichtung zeigt. Die im Verfahren genannten den Stand der Technik repräsentierenden Traggestelle weisen entweder überhaupt keine derartige Spreizvorrichtung auf (EP 0 113 789 B1, US 2 289 450, EP 0 220 565 A2, EP 0 134 826 B1, FR 828 336 A, GB 1 357 014, CH 388 894) oder ihre, die gestreckten Armpaare ausschwenkende, Spreizvorrichtung (DE 32 49 358 A1 (E1), EP 0 649 935 A1 (E2)) greift an den Stützarmen und nicht wie erfindungsgemäß, direkt an den Tragarmen des Traggestells an.
Dazu werden beim Wäschetrockner nach der E1 durch Ziehen am Zugseil 14 die Spreizschrägen 15 der Spreizvorrichtung entlang am Mast 1 nach unten bewegt, wodurch sie über die Gegenschrägen 16 mit den Spreizarmen 6 (im Folgenden entsprechend dem Streitpatent: Stützarme) in Eingriff gebracht werden, und weiteres Ziehen die Stützarme 6 verschwenkt, die dann über ihre Kniegelenke die Tragarme 4 mitverschwenkt, wodurch das Traggestell aufklappt.
In gleicher Weise greift auch beim Wäschetrockner nach der E2 die Spreizvorrichtung zum Verschwenken der gestreckten Armpaare an den Stützarmen 6 an und somit nur mittelbar an den Tragarmen 4.
Beim Traggestell nach Anspruch 1 drückt dagegen die Spreizvorrichtung direkt auf die Tragarme 2 - ohne Umweg über die Stützarme und Kniegelenke. Schon aufgrund dieses Unterschieds liegt auch gegenüber den Traggestellen nach der E1 und der E2 Neuheit vor.
Die Klägerin wendet gegen die Neuheit des Streitgegenstands ein, die Trag- und Stützarme seien bei derartigen Traggestellen austauschbar, wozu lediglich die Stützarme über ihren Anlenkpunkt am anderen Arm hinaus zu verlängern seien, so dass aus einem Traggestell für Wäschetrockner ein solches für Schirme werde und umgekehrt, wobei beide Möglichkeiten vom Anspruch 1 umfasst seien. Damit sei bei Verwendung des Traggestells nach der E1 als Schirm - durch Vertauschung der dortigen Stütz- und Tragarme durch Verlängerung der Stützarme - die Spreizvorrichtung nach der E1, wie beim Streitgegenstand, mit den Tragarmen statt den Stützarmen in Eingriff bringbar, so dass demgegenüber der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei.
Dieser Argumentation folgt der Senat nicht, da die E1 weder einen Schirm noch vertauschbare, also gleich aufgebaute Stütz- und Tragarme offenbart. Der Fachmann erkennt nämlich nicht ohne weiteres, dass beim Wäschetrockner nach der E1 durch Verlängerung der Spreizarme 6 aus diesen die Tragarme und somit aus dem Traggestell für einen Wäschetrockner ein solches für einen Schirm wird. Denn dazu müsste der Fachmann auch noch die ursprünglichen Tragarme kürzen, damit sie nun als Stützarme für die Tragarme nicht über diese und somit die Schirmbespannung hinaus ragen.
Außerdem versteht der Fachmann das Streitpatent aufgrund der Beschreibung der Patentschrift so, dass bei einer Verwendung des erfindungsgemäßen Traggestells als Wäschetrockner das die Stützarme 4 lagernde, zweite Sternteil 5 mit der benachbarten Spreizvorrichtung 7, 10 oberhalb (Sp. 6, Z. 24-41) und bei einer Verwendung als Schirm unterhalb (Sp. 9, Z. 15-26) des die Tragarme 2 lagernden, ersten Sternteils 3 liegt, also jeweils nahe dem freien Ende der Tragarme. Das erfordert vom Fachmann kein Verlängern und kein Verkürzen von Stütz- und Tragarmen, sondern je nach Verwendung als Wäschetrockner oder als Schirm lediglich eine Drehung des Traggestells um 180¡ um die Waagrechte - und ggf. eine Höhenanpassung des Traggestells durch Neufixierung des jeweils oberen Sternteils. In beiden Fällen ist dann gemäß Anspruch 1 die dem zweiten Sternteil benachbarte Spreizvorrichtung 7, 10 mit den Tragarmen 2 in Eingriff bringbar, was bei den bekannten Traggestellen nach der E1 und der E2 so nicht der Fall ist.
Zur erfinderischen Tätigkeit Das erfindungsgemäße Traggestell weist gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 Tragarme 2 auf, die bei Wäschetrocknern die Wäscheleinen und bei Schirmen die Schirmbespannung tragen. Diese Traglast wird im aufgespannten Zustand von Stützarmen 4 gestützt, die über Kniegelenke mit den Tragarmen 2 verbunden sind. Die Tragarme 2 sind an einem axial am Tragrohr 1 fixierbaren, ersten Sternteil 3 und die Stützarme 4 an einem axial am Tragrohr 1 fixierbaren, zweiten Sternteil 5 gelenkig gelagert (Merkmal 1 der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1). Am Tragrohr 1 ist zum Aus- und Einklappen der Arme jeweils das unten liegende Sternteil axial verschiebbar (Merkmal 2), was bei Wäschetrocknern das die Tragarme 2 aufnehmende erste Sternteil 3 und bei - demgegenüber um 180¡ gedrehten - Schirmen das die Stützarme 4 aufnehmende zweite Sternteil 5 ist. Je nach Verwendung als Wäschetrockner oder als Schirm ist das obere Sternteil in der passenden Höhe am Tragrohr fixierbar. Beide Sternteile sind über einen Seilzug 6 zum axialen Verschieben des unteren Sternteils am Tragrohr verbunden, der von dort weg nach außen umgelenkt ist (Merkmale 3 und 4).
Bei der Konstruktion derartiger Traggestelle für Wäschetrockner und Schirme ergibt sich für den Fachmann der Konflikt, einerseits im eingeklappten Zustand ein platzsparendes - also enges, möglichst zum Mast paralleles - Anliegen der die Wäscheleinen oder die Schirmbespannung tragenden Tragarme zu erreichen, wozu die drei Gelenke jedes Armpaares möglichst in einer Linie liegen sollten, aber andererseits das Aufklappen des Traggestells mit einem geringen Kraftaufwand zu ermöglichen, was bei in Linie liegenden Gelenken wegen der zu überwindenden Totpunktlage erschwert ist und daher einer Hilfe zum Aufklappen bedarf.
Als derartige Hilfe ist beim Streitgegenstand nach Merkmal 5 des Kennzeichenteils des Anspruchs 1 die Spreizvorrichtung 7, 10 vorgesehen, die dem zweiten Sternteil 5 benachbart ist. Dabei wird der Begriff "benachbart dem Sternteil 5" vom Fachmann so ausgelegt, dass die Spreizvorrichtung 7, 10 näher zum Sternteil 5 als zum ersten Sternteil 3 gelegen ist. Die Spreizvorrichtung 7, 10 ist außerdem zum Aufklappen des Traggestells mit den eingeklappten Tragarmen 2 in Eingriff bringbar, was vom Fachmann aufgrund der Beschreibung und Zeichnungen des Streitpatents so verstanden wird, dass die Spreizvorrichtung 7, 10 unmittelbar, also direkt an den Tragarmen 2 angreift (SP, Sp. 5, Z. 4-7) und nicht mittelbar über die Stützarme wie bei den Spreizvorrichtungen der bekannten Wäschetrockner nach der EP 0 649 935 A1 (E2) und der DE 32 49 358 A1 (E1).
Die Spreizvorrichtung 7, 10 weist im Einzelnen ein an der Außenseite des Tragrohrs 1 angeordnetes Spreizorgan 9, 12 auf (Merkmal 6), das durch Ziehen am Zugseil 6 nach außen auslenkbar, mit den eingeklappten Tragarmen 2 in Eingriff bringbar ist (Merkmal 7) und bei weiterem Ziehen die eingeklappten Tragarme 2 in die leicht geöffnete Stellung verschwenkt (Merkmal 8), was aufgabengemäß das Aufklappen des Traggestells erleichtert. Denn durch die Auslenkung der Spreizorgane 9, 12 und ihren direkten Eingriff auf die Tragarme 2 ergibt sich ein unmittelbares Verschwenken der die Wäscheleinen bzw. Schirmbespannungen aufnehmenden Tragarme 2 ohne Kraftflussumweg über die Stützarme 4 und deren reibungsbehaftete Gelenke im zweiten Sternteil 5 sowie im Kniegelenk. Zudem wird das Aufklappen erleichtert, weil die Spreizvorrichtung mit günstigem Hebelarm an dem die Tragarme 2 lagernden, ersten Sternteil 3 weitest entfernten Tragarmende angreift, das im eingeklappten Zustand - aufgrund der Klappfunktion des Traggestells zwingend - nahe dem zweiten Sternteil 5 liegen muss. Mit einem Traggestell mit diesen Merkmalen wird aufgabengemäß das Aufklappen des Traggestells bei gestreckten Stütz- und Tragarmen besonders gut erleichtert.
Für ein derartiges Traggestell gibt der vorliegende Stand der Technik dem Fachmann keine Hinweise, auch nicht die nächstkommenden, bereits Spreizvorrichtungen beschreibenden DE 32 49 358 A1 (E1) und EP 0 649 935 A1 (E2).
Die E1, s. Fig. 2, zeigt zwar ein Traggestell für Wäschetrockner mit einer - wie nach Merkmal 6 des Anspruchs 1 - außen am Mast bzw. Tragrohr 1 angeordneten Spreizvorrichtung, führt aber durch das Angreifen der Spreizvorrichtung an den Spreiz- bzw. Stützarmen 6 den Fachmann weg von der patentgemäßen Lösung des direkten Angreifens der Spreizvorrichtung an den Tragarmen nach Merkmal 5.
Auch die Lage der Spreizvorrichtung am Tragrohr nach der E1 - entfernt vom Stützarm-Sternteil, also vom bei Wäschetrocknern oben liegenden Fixpunkt 3, und nahe dem Kniegelenk bei eingeklapptem Stützarm - gibt dem Fachmann keine Hinweise für die patentgemäße Lösung mit der dem Stützarm-Sternteil benachbarten Spreizvorrichtung, wodurch ihr Angreifen an den Tragarmenden mit dem günstigsten Hebelarm und somit kräftereduzierend erfolgt.
Auch die lediglich aus einem Schiebering 8 mit daran befestigten Spreizschrägen 15 bestehende Spreizvorrichtung nach der E1 gibt dem Fachmann keine Anregung, gemäß den Merkmalen 7 und 8 des Anspruchs 1 eine Spreizvorrichtung mit einem aktiv auslenkbarem Spreizorgan vorzusehen, das - über das Zugseil betätigt - beim Auslenken an den gestreckten Tragarmen angreift und somit diese verschwenkt.
Aus diesen Gründen legt das Traggestell des Wäschetrockners nach der E1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Wie die E1 führt auch die E2, s. Fig. 2, den Fachmann wegen des Angreifens ihrer Spreizvorrichtung 9, 13 an den Stützarmen 6 - statt gemäß Merkmal 5 des Anspruchs 1 an den Tragarmen - weg vom Gegenstand des Anspruchs 1.
Zwar ist die Spreizvorrichtung nach der E2 benachbart zu dem als Haltestern 3 bezeichneten Stützarm-Sternteil angeordnet. Trotz dieser der patentgemäßen Lösung nach Merkmal 5 des Anspruchs 1 ähnlichen Lage der Spreizvorrichtung am Tragrohr führt dies nicht wie beim Streitgegenstand zu einem Angreifen der Spreizvorrichtung direkt an den zu verschwenkenden Tragarmen, was - wie dargelegt - außerdem aufgrund der großen Entfernung vom Anlenkpunkt im ersten Sternteil einen günstigen Hebelarm zum Auslenken der Arme ergäbe. Vielmehr greift auch die Spreizvorrichtung nach der E2 - wie diejenige nach der E1 und die Spreizhilfen nach den übrigen Druckschriften - wiederum nicht an den Tragarmen, sondern an den Stützarmen an, noch dazu nahe deren Anlenkpunkt im Sternteil, was wegen des dadurch ungünstigen Hebelarms hohe Auslenkkräfte erfordert.
Darüber hinaus erkennt der Fachmann beim Traggestell nach der E2 als nachteilig, dass die Spreizkörper 9 der Spreizvorrichtung - im Gegensatz zum Merkmal 6 des Anspruchs 1 - innerhalb des Masts 1 angeordnet sind, was diesen wegen der notwendigen Schlitze schwächt.
Schließlich weist die Spreizvorrichtung nach der E1 - wie auch diejenige nach der E2 - keine auslenkbaren Spreizorgane gemäß den Merkmalen 7 und 8 des Anspruchs 1 auf.
Aus diesen Gründen legt auch das Traggestell des Wäschetrockners nach der E2 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Auch eine Zusammenschau der E1 und E2 führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1, da beide Druckschriften keinen Hinweis auf das Angreifen der Spreizvorrichtung direkt auf die Tragarme geben. Selbst wenn der Fachmann - ausgehend von der E1 - aus der E2 den Hinweis auf die Lage der Spreizvorrichtung benachbart dem Stützarm-Sternteil entnimmt und deren das Tragrohr schwächende Anordnung in seinem Inneren ignoriert, führt dies nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn mit dieser Kombination greift die Spreizvorrichtung immer noch an den Stützarmen statt patentgemäß direkt an den Tragarmen an, was nicht zur Lösung der Aufgabe beiträgt, das Aufklappen des Traggestells zu erleichtern, wie es das kräftereduzierende unmittelbare Verschwenken der Tragarme nach Anspruch 1 ermöglicht.
Darüber hinaus ergibt auch die Kombination beider Druckschriften keinen Hinweis auf die Auslenkbarkeit des Spreizorgans 9, 12 für den unmittelbaren Eingriff mit den eingeklappten Tragarmen 2 gemäß den Merkmalen 7 und 8 des Anspruchs 1.
Aus diesen Gründen legt auch eine Zusammenschau der E1 und der E2 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Die übrigen vorliegenden Druckschriften liegen schon mangels einer über ein Zugseil auslösbaren Spreizvorrichtung, die das Aufklappen des Traggestells aus der gestreckten Lage der Armpaare erleichtert, weiter ab als die abgehandelten E1 und E2, so dass auch sie dem Fachmann keine zur patentgemäßen Lösung führenden Hinweise geben.
Demnach lehrt der gesamte vorliegende Stand der Technik zur Erleichterung der Totpunktüberwindung beim Aufklappen des Traggestells keine Spreizmaßnahmen an den Tragarmen, so dass es erfinderischer Tätigkeit bedurfte, von den bisherigen nächstkommenden Lösungen mit dem Angreifen der Spreizvorrichtungen an den Stützarmen - statt direkt an den Tragarmen - abzurücken.
Aus diesen Gründen hat der Anspruch 1 Bestand.
Mit dem Bestand des Anspruchs 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2, 3 und 6 ebenfalls Bestand, da sie durch vorteilhafte, jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Streitgegenstands gekennzeichnet sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
BPatG:
Urteil v. 18.01.2007
Az: 2 Ni 14/05
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