Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 375/02
(BPatG: Beschluss v. 24.09.2003, Az.: 32 W (pat) 375/02)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 23. August 2003 ist wirkungslos.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen des Widerspruchs aus der Marke 1104952 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat daraufhin Anschlussbeschwerde erhoben.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende nach Umschreibung der angegriffenen Marke auf sich ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 23. August 2003 auszusprechen.
II.
Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998,264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1, 4 MarkenG).
Winkler Rauch Sekretaruk Ko
BPatG:
Beschluss v. 24.09.2003
Az: 32 W (pat) 375/02
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