Landgericht Bonn:
Beschluss vom 30. Juni 2008
Aktenzeichen: 11 T 48/07

(LG Bonn: Beschluss v. 30.06.2008, Az.: 11 T 48/07)

§ 335 HGB ist nicht verfassungswidrig

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die Ordnungsgeldentscheidung des Beschwerdegegners vom 21.11.2007 dahin abgeändert, dass die Höhe des Ordnungsgeldes 2.500,- € beträgt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 € wegen nicht erfolgter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 22.06.2007, zugestellt am 26.06.2007 angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Gegen die am 24.11.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 03.12.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, über ihr Vermögen sei in 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses sei mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.12.2006, wirksam per 31.12.2006 im Wege eines Insolvenzplanbeschlusses aufgehoben worden. Die Fortsetzung der Gesellschaft wurde am 27.03.2008 in das Handelsregister eingetragen. Erst seit März 2007 sei sie wieder werbend tätig. Bis Mai 2007 habe sie über keine Liquidität verfügt, die die Erstellung eines Jahresabschlusses zugelassen habe. Erst im Mai 2007 sei ihr durch eine Kapitalerhöhung neue Liquidität zugeführt worden. Sie habe vom Insolvenzgericht erst am 21.06.2007 die für die Erstellung des Jahresabschlusses 2006 benötigten Geschäftsunterlagen erhalten.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ordnungsgeldentscheidung vom 21.11.2007 aufzuheben; hilfsweise, den Beschwerdegegner zur Neubescheidung zu verpflichten; äußerst hilfsweise ein Ordnungsgeld von 2.500 € festzusetzen.

Das Bundesamt für Justiz tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Aktien der Beschwerdeführerin würden nach wie vor an Börsen gehandelt. Der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sei durch Festsetzung von 2.500 statt der angedrohten 5.000 Ordnungsgeld Rechnung getragen worden.

II.

1. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde ist nur hinsichtlich des letzten Hilfsantrags begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.04.2008 - 11 T 28/07 - (GmbHR 2008, 593) u.a. folgendes ausgeführt:

"a. Nach § 155 Abs. 1 S. 1 InsO bleiben die Pflichten des Schuldners zur Rechnungslegung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechnungslegungspflicht des § 325 Abs. 1 S. 1 HGB trifft die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und zwar für die von ihnen repräsentierte Kapitalgesellschaft. Letzteres ist durch die Einfügung der Worte "für diese" in § 325 Abs. 1 S. 1 und § 325a Abs. 1 S. 1 HGB durch den Rechtsausschuss des Bundestages ausdrücklich klargestellt (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drucksache 16/2781 vom 27.09.2006 S. 12, Begründung S. 81). § 335 Abs. 1 S. 1 HGB bezeichnet als Adressaten des Ordnungsgeldverfahrens die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft. Durch die angesprochene Einfügung der Worte "für diese" in § 325 Abs. 1 S. 1 und § 325a Abs. 1 S. 1 HGB sollte die Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens gegen die Kapitalgesellschaft selbst (§ 335 Abs. 1 S. 2 HGB) ermöglicht werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, aaO S. 81). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts an der Rechtsnatur der Schuldnerin und an der Organstellung innerhalb der Kapitalgesellschaft (s. Haas in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. A., § 91 Rdn. 29; Holzer, ZVI 2007, 401, 403). Träger der Rechnungslegungspflicht im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 1 InsO bleiben damit die Organe der Kapitalgesellschaft für diese (s. auch LG Frankfurt a.M., ZIP 2007, 2325). Die Verpflichtung nach § 155 Abs. 1 S. 1 InsO ist zu unterscheiden von derjenigen des Insolvenzverwalters nach § 155 Abs. 1 S. 2 InsO. Bei letzterer handelt es sich um eine eigene Pflicht des Insolvenzverwalters (s. Kübler in Kübler/Prütting, InsO, § 155 Rdn. 3, 8; Hamburger Komm. InsO/Weitzmann, § 155 Rdn. 2).

b. Ebenso wie die Pflicht nach § 155 Abs. 1 S. 2 ist im Grundsatz die Pflicht des S. 1 vom Insolvenzverwalter zu erfüllen (jeweils aaO, so auch Schlauß, DB 2007, 2191, 2194). Dem daraus teilweise gezogenen Schluss, die Kapitalgesellschaft bzw. deren Organe könnten im Insolvenzfall nicht als Adressaten der Offenlegungspflicht des § 325 Abs. 1 HGB angesehen werden (so Kübler in Kübler/Prütting, InsO, § 155 Rdn. 73d; im Ergebnis auch Holzer, ZVI 2007, 401, 404; Grashoff, NZI 2008, 65, 69) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht die mögliche Sondersituation des Vorhandenseins insolvenzfreien Vermögens. Der Insolvenzverwalter kann in bezug auf insolvenzfreies Vermögen nicht rechnungslegungspflichtig sein (Maus, ZInsO 2008, 5 ff. bei Fn. 14). Das folgt aus dem Wortlaut des § 155 Abs. 1 S. 2 InsO. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die von den gleichen Autoren zutreffend betonte grundsätzliche Trennung zwischen der eigenen und der fremden Verpflichtung des Insolvenzverwalters aus § 155 Abs. 1 S. 2 und 1 InsO bezüglich der Offenlegungspflicht außer Betracht bleiben sollte. Die Meinung, Kapitalgesellschaften in Insolvenz könnten nicht Adressaten des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB sein, ist mit § 335 Abs. 1 S. 2 HGB nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesamt für Justiz weist zutreffend darauf hin, dass das EHUG keine Ausnahmen für Kapitalgesellschaften in Insolvenz vorsieht.

c. Das entspräche auch nicht der bisherigen Rechtslage. Nach § 71 Abs. 3 GmbHG und § 270 Abs. 3 AktG kann im Fall der Liquidation unter Umständen von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreit werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Jahresabschluss trotz Liquidation der Kapitalgesellschaft aufzustellen ist. Diese Vorschriften sollen nach der Gesetzesbegründung zur InsO auf Insolvenzfälle entsprechend angewendet werden (s. OLG München ZIP 2008, 219 = WM 2008, 542 mwN; Schmidt-Räntsch, Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz, 1995 § 155 Rdn. 1). Der Jahresabschluss war also schon vor dem Inkrafttreten des EHUG auch im Fall der Insolvenz aufzustellen. Er wäre auch gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 aF HGB zum Handelsregister einzureichen gewesen. Dies dürfte lediglich wegen des Antragserfordernisses des § 335a S. 3 aF HGB keine praktische Bedeutung erlangt haben. Da § 155 InsO durch das EHUG unverändert geblieben ist, bestand schon nach altem Recht der Dualismus zwischen den Pflichten nach § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO. Warum § 335 HGB in der Neufassung durch das EHUG nicht an diesen Dualismus anknüpfen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist durch die Einfügung in §§ 325 Abs. 1 S. 1, 325a Abs. 1 S. 1 HGB und die Schaffung von § 335 Abs. 1 S. 2 HGB ausdrücklich die Pflicht der Organe für die Gesellschaft betont und damit die differenzierende Regelung des § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO der Sache nach bestätigt worden. Zwar lassen die Materialien zu § 155 InsO die Möglichkeit offen, dass ein ursprünglich vollkaufmännisches Unternehmen je nach Stand der Abwicklung nur noch einen minderkaufmännischen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 4 Abs. 1 HGB aF erfordern könne und dadurch von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften nicht mehr erfasst werde. Auf Kapitalgesellschaften, um die es hier geht, ist dies aber nicht erstreckt worden (Schmidt-Räntsch, aaO).

d. Das Bundesamt für Justiz verweist ferner zutreffend darauf, dass mit dem EHUG EU-Richtlinien Rechnung getragen worden ist. Die Erste Richtlinie 68/151/EWG (ABl. Nr. L 065, S. 8) sieht in Art. 2 (1) f) vor, dass sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften (namentlich AG und GmbH) auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr zu erstrecken hat. Der EuGH hat bestätigt, dass diese Regelung uneingeschränkt umzusetzen und der Jahresabschluss offenzulegen ist (Rs C - 97/96, NZG 1998, 116, 117 Tz. 13 - 16 = ZIP 1998, 215 mit Anm. Schulze-Osterloh). Er hat festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Sanktionen bezüglich der Einhaltung von Art. 2 (1) f) der Ersten Richtlinie 68/151/EWG getroffen hatte (Rs C-191/95, NZG 1998, 902 = ZIP 1998, 1716 mit Anm. Schulze-Osterloh). Mit diesen europarechtlichen Vorgaben wäre es nicht vereinbar, Kapitalgesellschaften in Insolvenz von den Offenlegungspflichten freizustellen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, für die vermögensrechtliche Sphäre der insolventen Kapitalgesellschaft sei ausschließlich der Insolvenzverwalter zuständig, den die maßgeblichen EU-Richtlinien nicht im Blickfeld hätten (so Kübler, aaO, § 155 Rdn. 74d mit 73d). Die vorliegend zu beurteilende Offenlegungspflicht ist wie dargelegt keine eigene des Insolvenzverwalters. Die europarechtlichen Vorgaben erfassen die eigene Verpflichtung der Organe der insolventen Kapitalgesellschaft für diese durchaus.

e. Die Kammer hält auch eine teleologische Reduktion der Offenlegungspflicht des § 325 Abs. 1 S. 1 HGB für den Fall der Einstellung des Unternehmens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens für nicht angängig (aA MünchKomm InsO/Füchsl/Weishäupl, 2. A., § 155 Rdn. 8, 11). Das folgt bereits aus dem unter c. dargelegten Umkehrschluss aus §§ 71 Abs. 3 GmbHG, 270 Abs. 3 AktG. Wenn Jahresabschlüsse nach der gesetzlichen Regelung bei der Liquidation von Kapitalgesellschaften zu erstellen und offenzulegen sind, besteht kein Grund, dies in der Insolvenz anders zu behandeln (im Ergebnis ebenso Grashoff, NZI 2008, 65, 67). Es wird zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung aus § 155 Abs. 1 S. 2 InsO auch dem Gläubigerschutz dient (MünchKomm InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO, § 155 Rdn. 11). Insofern geht es insbesondere um die Deckung von Masseverbindlichkeiten (MünchKomm InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO). Über diesen Schutzzweck kann nicht mit der Erwägung hinweggegangen werden, die Frage der Deckung der Masseverbindlichkeiten stelle sich in allen Verfahren, bei denen aber auch die insolvenzspezifische Rechnungslegung zur Überwachung genüge (MünchKomm InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO). Denn dieser Schutzzweck wird gerade mit den gesetzlichen Offenlegungsvorschriften verfolgt. Wenn man ihn auch anders oder wenig aufwändig verfolgen könnte, ist das kein tauglicher Grund, der gesetzgeberischen Anordnung keine Folge zu leisten. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf die unter d. dargelegten europarechtlichen Vorgaben.

f. Die Verhängung von Ordnungsgeld nach § 335 HGB setzt Verschulden voraus. Dies ist in der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf des EHUG allerdings in Zweifel gezogen worden (BT-Drucksache 16/960, S. 78 - 80). Zur Begründung ist ausgeführt, die Festsetzung von Ordnungsgeld nach der Vorgängerregelung des § 335a aF HGB habe nicht in erster Linie eine repressive strafähnliche Sanktion wegen des in der zurückliegenden Zeit erfolgten Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht, sondern "- ebenso wie im Grundsatz das Zwangsgeld - ein Beugemittel, jedoch schärfer" zur Erzwingung einer alsbaldigen Vornahme der Offenlegung sein sollen (aaO, S. 79). Es handele sich um ein standardisiertes Verfahren mit dem Ziel, nach dem Verstreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungszeitpunkts ... einen im 6-Wochen-Rhythmus ständig anwachsenden Druck auf den gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft auszuüben, um so die bereits überfällige Offenlegung so schnell wie möglich zwangsweise herbeizuführen (aaO). Es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass das Ordnungsgeld nach § 335a aF HGB ein Verschulden nicht voraussetze. Dem vermag die Kammer für die Neufassung des § 335 HGB nicht zu folgen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 1, 3 HGB stellt eine Sanktion für das Unterlassen der Offenlegung des Jahresabschlusses dar (im Ergebnis wie hier Holzer, EWiR 2007, 593, 594). Insofern ist es zu unterscheiden von der Androhung nach § 335 Abs. 3 S. 1 und 4 HGB. Die Androhung verliert ihren Beugecharakter mit der Festsetzung des Ordnungsgeldes und der wiederholten Androhung. Ab diesem Zeitpunkt kann die Zahlbarkeit des festgesetzten Ordnungsgeldes (vorbehaltlich einer Abänderung der Ordnungsgeldentscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4, 5 HGB) nicht mehr durch Nachholung der versäumten Handlung vermieden werden. Damit hat die Festsetzung des Ordnungsgeldes strafähnlichen Charakter. Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerfG zu § 890 ZPO (BVerfG NJW 1981, 2457 mwN; s. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. A., § 890 Rdn. 15). Die in § 335 Abs. 3 S. 1 HGB vorgesehene Möglichkeit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die Unterlassung der Offenlegung mittels Einspruchs zu rechtfertigen, schließt damit die Möglichkeit der Berufung auf fehlendes Verschulden ein. Auch im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4, 5 HGB ist das Verschuldensmerkmal zu prüfen (so auch LG Hagen ZIP 2007, 1766). Ausgehend von dem strafähnlichen Charakter des Ordnungsgelds ist das Verschulden positiv festzustellen, eine Vermutung wie in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB greift nicht ein. ..."

B. Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Aus ihnen folgt, dass der Jahresabschluss für 2006 unbeschadet des Insolvenzverfahrens zu erstellen war. Die Beschwerdeführerin hat selbst den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Braunschweig vom 02.01.2007 vorgelegt, in dem sie von der Prüfungspflicht der Jahresabschlüsse für 2002 bis 2006 gemäß § 270 Abs. 3 AktG befreit worden ist. Der in obigen Ausführungen dargelegte Umkehrschluss aus § 270 Abs. 3 AktG und § 71 Abs. 3 GmbHG trifft deshalb uneingeschränkt im Fall der Beschwerdeführerin zu.

C. Die Organe der Beschwerdeführerin trifft an der Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen für 2006 auch Verschulden. Sie hätten sicherstellen müssen, dass sie in der Lage waren, die Frist des § 325 Abs. 4 HGB einzuhalten. Wenn die Erstellung der Jahresabschlussunterlagen von der Liquidität der Kapitalgesellschaft abhing, hätte Vorsorge für rechtzeitige Zuführung von Liquidität getroffen werden müssen. Insofern gilt nichts anderes als für die Erfüllung sonstiger gesetzlicher Pflichten. Die fortgesetzte Gesellschaft muss gemäß § 31 BGB für Versäumnisse früherer Organe haften. Ein Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsunterlagen erst am 21.06.2007 vom Insolvenzgericht erhalten hat. Sie hätte sicherstellen müssen, dass sie die Unterlagen so rechtzeitig erlangte, dass sie die Frist des § 325 Abs. 4 HGB einhalten konnte.

Andererseits erkennt auch das Bundesamt für Justiz, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Festsetzung eines Ordnungsgelds in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2.500 € ausreicht. Offenbar war eine Vielzahl von Organen von Kapitalgesellschaften in Insolvenz nicht mit den Auswirkungen der Neuregelung von § 335 HGB vertraut. Darauf wird es beruhen, dass die Sicherung der Erfüllung der Einreichungspflicht für die Jahresabschlussunterlagen 2006 bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Beschwerdeführerin Ende 2006 nicht berücksichtigt worden ist. Im Hinblick darauf, dass es um eine Neuregelung geht, die die Beschwerdeführerin in einer Sondersituation betroffen hat, kann die Festsetzung von 2.500 € Ordnungsgeld als angemessen betrachtet werden. Die angeführten verschuldensmindernden Gesichtspunkte können allerdings in Zukunft jedenfalls keine erhebliche Rolle mehr spielen, da sich Kapitalgesellschaften alsbald auf gesetzliche Neuregelungen einzustellen haben.

D. § 335 HGB ist nicht verfassungswidrig.

(1) Wie dargelegt setzt die Vorschrift ein Verschulden voraus.

(2) Die Kammer hat sich im übrigen bereits im Beschluss vom 19.01.2007 - 11 T 19/05, veröffentlicht in NRWE, zur Vorgängerregelung mit der Frage der Verfassungskonformität auseinandersgetzt und u.a. ausgeführt:

"2. Die Regelung des § 335a HGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

a. Dies gilt zunächst hinsichtlich des zugrunde liegenden § 325 HGB. Die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften ist das Äquivalent zu deren beschränkter Haftung (BayObLG BB 1998, 353, 354). Sie dient insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben (OLG Köln GmbHR 1991, 423, 424). Das rechtfertigt die Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung, der Berufsfreiheit und des Eigentumsschutzes (Art. 1, 2, 12, 14 GG).

b. Das in §§ 335a HGB, 140a Abs. 2 FGG geregelte Verfahren ist verfassungskonform. Das gilt auch, soweit nunmehr die Antragsbefugnis nicht mehr beschränkt ist sondern grundsätzlich jedermann zusteht. Das bewirkt eine umfassendere Verwirklichung des Schutzzwecks der Offenlegungspflichten. Die damit erhöhte Transparenz und Publizität der buchhalterischen und finanziellen Situation von Kapitalgesellschaften entspricht einem Anliegen, das in den letzten Jahren im Gesellschaftsrecht vom Gesetzgeber ausdrücklich verfolgt worden ist (s. KontraG, TransPuG). Dieses rechtfertigt es, dass Organe von Kapitalgesellschaften verstärkt mit der Sanktionierung von Verstößen gegen Offenlegungspflichten rechnen müssen. Das entspricht der nunmehr durch das Gesetz über elektronische Handelsregister ... (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. 2006 I S. 2553) eingeführten Regelung. ... Auch wenn das EHUG keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren hat, zeigt die gesetzliche Neuregelung, dass der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung des EuGH geforderte Transparenz und Publizität als wesentliche gesetzgeberische Anliegen weiter verfolgt und noch ausbaut. Die Haltung des Gesetzgebers ist deshalb auch bezogen auf die hier anzuwendende alte Fassung von §§ 335a, 325 HGB eindeutig.

c. Ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung ergibt sich nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen auf ihn und seine Familie.

aa. Der EuGH (BB 2004, 2456, 2459 f. Rdn. 53 - 57) hat darauf hingewiesen, dass insbesondere Art. 45 und 46 der Vierten Gesellschafts-RL Möglichkeiten bieten, Angaben (zu Jahresabschlüssen) allgemein zu halten und zu verhindern, dass den betreffenden Unternehmen durch die Offenlegung der Daten ein erheblicher Nachteil zugefügt werde. Diese Möglichkeiten kann der Beschwerdeführer nutzen.

bb. Eine Verfassungswidrigkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Darlegung einer erhöhten kriminellen Gefährdung durch die Offenlegung der Jahresabschlüsse der ... GmbH ausgesetzt würde. Einer solchen Gefahr kann er durch Wahl einer gesellschaftsrechtlichen Form für die von ihm etwa beherrschte ... GmbH begegnen, die nicht zur Offenlegung verpflichtet, an welche Personen etwaige Gewinne dieser Gesellschaft fließen. Wählt er eine Gesellschaftsform, die ihn dazu zwingt, seine Einnahmen aus der Gesellschaft in zum Handelsregister eingereichten Unterlagen offenzulegen, muss er die Nachteile dieser Gesellschaftsform in Kauf nehmen. Darin liegt weder ein Verstoß gegen Gesetze über den Datenschutz noch gegen das Grundgesetz. Das Vorbringen, eine Änderung der Gesellschaftsform der ... GmbH würde an den Gefährdungsproblemen nichts ändern, geht an den Möglichkeiten der Unternehmensverfassung ersichtlich vorbei.

cc. Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch aus der angeführten Gefährdung von Angehörigen des Beschwerdeführers keine Verfassungswidrigkeit der Offenlegungsvorschriften. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, solchen Gefährdungen entgegenzuwirken. ...

d. Es besteht kein Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Das ergibt sich aus dem zu a. bis c. Ausgeführten. Das BVerfG ist zudem bereits mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 02.09.2005 - 11 T 12/05 - befasst worden, in dem die Kammer verfassungsrechtlich begründete Einwendungen gegen § 335a HGB zurückgewiesen hat. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Beschluss vom 30.01.2006 - 1 BvR 2126/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden."

Darauf wird Bezug genommen.

(3) Auch § 335 Abs. 1 S. 2 HGB ist nicht verfassungswidrig. Es entspricht dem im Recht der Verbände allgemein geltenden Grundsatz des § 31 BGB, dass Kapitalgesellschaften für schuldhaftes Verhalten ihrer Organe haften müssen. Dieser zweifelsfrei verfassungskonforme Grundsatz ist in § 335 Abs. 1 S. 2 HGB in sinnvoller Weise auf das Ordnungsgeldverfahren des § 335 HGB angewendet worden. Aus dem gesetzgeberischen Motiv, die Zustellung im Ordnungsgeldverfahren sicherzustellen, kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe die allgemeine Regelung des § 335 Abs. 1 S. 2 HGB nicht treffen dürfen. Diese ist geeignet, dem Anliegen des Gesetzes, in europarechtlich konformer Weise für mehr Transparenz im Recht der Kapitalgesellschaften zu sorgen, zu besserer Wirkung zu verhelfen als dies bei den Vorgängerregelungen der Fall war.

3. Der erste Hilfsantrag ist unbegründet. Die Sache bedarf keiner Zurückverweisung. Die Begründetheit des letzten Hilfsantrags folgt aus dem zu 2. Ausgeführten.

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 335 Abs. 5 S. 5 HGB. Da die Beschwerde nur mit dem letzten Hilfsantrag Erfolg hat, entspricht es nicht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht erforderlich (s. Bumiller/Winkler, FGG, 8. A., § 13a Rdn. 5).

Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000.- €.






LG Bonn:
Beschluss v. 30.06.2008
Az: 11 T 48/07


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