Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2007
Aktenzeichen: 6 W (pat) 339/04

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2007, Az.: 6 W (pat) 339/04)

Tenor

Das Patent 103 16 274 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 5. August 2004 veröffentlichte Patent 103 16 274 mit der Bezeichnung "Druckminderer mit Schmutzfänger" ist am 3. November 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf eine offenkundige Vorbenutzung und legt dazu als Anlage D1a eine Betriebsanleitung "CosmoCLEAR" vom September 2001 vor. Außerdem bietet sie Zeugenbeweis an.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Druckminderer mit einer Einlassdruckkammer (14), die durch einen zylindrischen Schmutzfänger (68) in eine einlassseitige und eine regelventilseitige Teilkammer (70 bzw. 72) unterteilt ist, bei welcher in der einlassseitigen Teilkammer (70) angrenzend an den Schmutzfänger (68) Rückspülmittel (74) zur Erzeugung einer Rückspül-Strömung durch den Schmutzfänger (68) aus der regelventilseitigen Teilkammer (72) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückspülmittel (74) begrenzte Winkelbereiche des Schmutzfängers (68) überdecken und zum Erfassen des gesamten Umfangs des Schmutzfängers (68) um die Achse des Schmutzfängers (68) verdrehbar sind."

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

Im vorliegenden Fall ist zwar der Einspruchsschriftsatz unterschrieben, dieser Schriftsatz enthält aber lediglich eine pauschale Begründung, die den Anforderungen an eine substantiierte Einspruchsbegründung nicht genügt, und eine Verweisung auf eine anliegende Einspruchsbegründung. Diese mit gleichem Brief als Anlage zum Schriftsatz eingereichte, hinreichend substantiierte Einspruchsbegründung trägt jedoch keine Unterschrift.

Das Fehlen der Unterschrift ist aber dann unschädlich, wenn aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für Urheberschaft und Rechtsverkehrswillen besteht, so dass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Absenders dem Adressaten zugeleitet wurde. Ein solcher Anhaltspunkt kann etwa die Unterschrift auf einem anderen, mit eingereichten Schriftstück sein (vgl. BVerwGE 30, 274 - 281). Denn bei einer Einspruchsbegründung, die nicht gesondert unterschrieben, sondern lediglich der unterschriebenen Einspruchserklärung beigefügt ist, ist das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, wenn inhaltlich und äußerlich zwischen beiden Schriftstücken eine enge Verbindung besteht (BPatGE 45, 14 - 18 - Dichtigkeitsprüfung).

Im vorliegenden Fall enthält der unterschriebene Einspruchsschriftsatz den Hinweis auf die Anlage und nennt die Entgegenhaltungen und Einspruchsgründe, auf die die Einspruchsbegründung näher eingeht. Diese wurde auch mit dem Einspruchsschriftsatz und anderen Anlagen im selben Umschlag eingereicht. Daraus geht hinreichend sicher hervor, dass auch die Einspruchsbegründung von der Einsprechenden herrührt und mit deren Willen in Verkehr gelangt ist, so dass gegen die Zulässigkeit des Einspruchs keine Bedenken bestehen.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Druckminderer nach Anspruch 1 ist nicht neu.

Die Einsprechende hat u. a. als Anlage D1a eine Betriebsanleitung für die Hauswasserstation "CosmoClear" vom September 2001 vorgelegt, welche sich an den Kunden (vgl. Seite 2, oben) wendet.

Diese Betriebsanleitung stellt einen vorveröffentlichten Stand der Technik dar, da sie zum einen als Veröffentlichungsstand "09/01" nennt (vgl. letzte Seite, unten rechts) und zum anderen aufgrund ihrer Gestaltung und Aufmachung keine vernünftigen Zweifel dahingehend bestehen, dass diese Betriebsanleitung nicht in beachtlicher Auflagenhöhe zur Herausgabe an einen unbegrenzten Kreis von Kunden - nämlich an die Käufer des betreffenden Gerätes - bestimmt gewesen ist (vgl. auch BPatG BlPMZ 1990, 35, 36, re. Sp.).

Aus dieser Betriebsanleitung ist bekannt ein Druckminderer (vgl. S. 3, li. Sp. Abs. 2 und 3. letzte Zeile) mit einer Einlassdruckkammer (vgl. S. 10), die durch einen zylindrischen Schmutzfänger (vgl. S. 14/15, Pos. 15) in eine einlassseitige und eine regelventilseitige Teilkammer (vgl. S. 10) unterteilt ist, bei welcher in der einlassseitigen Teilkammer (70) angrenzend an den Schmutzfänger Rückspülmittel zur Erzeugung einer Rückspül-Strömung durch den Schmutzfänger aus der regelventilseitigen Teilkammer vorgesehen sind (vgl. S. 11, li. Sp., Abs. 1 und S. 14/15, Pos. 16), die sich weiterhin dadurch auszeichnet, dassdie Rückspülmittel begrenzte Winkelbereiche des Schmutzfängers überdecken (vgl. S. 14/15, Pos. 16) und zum Erfassen des gesamten Umfangs des Schmutzfängers um die Achse des Schmutzfängers verdrehbar sind (vgl. S. 11, re. Sp., Abs. 3).

Da somit die Betriebsanleitung einen Druckminderer zeigt, bei dem sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 verwirklicht sind, ist der Anspruch 1 nicht bestandsfähig.

b. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad").

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.09.2007
Az: 6 W (pat) 339/04


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