Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Mai 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 44/03
(BPatG: Beschluss v. 11.05.2005, Az.: 32 W (pat) 44/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die für "Tee" angemeldete Wortmarke Schwarzwälder Kirschhat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 5. Februar 2002 zurückgewiesen und die dagegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin mit Beschluss vom 6. November 2002, berichtigt am 23. Januar 2003, ebenfalls zurückgewiesen.
In den Beschlüssen heißt es, eine Internetrecherche zeige, dass die Bezeichnung "Schwarzwälder Kirsch" als beschreibende Bezeichnung für Früchtetees und aromatisierte Tees Verwendung finde. Damit sei die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig. Entgegen den Ausführungen der Anmelderin sei die Bezeichnung "Schwarzwälder Kirsch" auch für Dessertcremes, Eis, Pralinen, Schnaps, Kaffee und eben auch Tee eine nachweisbare Geschmacksbezeichnung. Daran bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis im Interesse der Mitbewerber, die auf Tees mit dieser Geschmacksrichtung hinweisen wollten.
Am 5. Dezember 2002 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, "Schwarzwälder Kirsch" beschreibe keine bestimmte Geschmacksrichtung; es sei insbesondere für Tee völlig nichtsagend.
Die Anmelderin beantragt, die angemeldete Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts einzutragen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen, wegen der sonstigen Einzelheiten, insbesondere die der Anmelderin übermittelten Rechercheergebnisse, auf den Akteninhalt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, die Markenstelle hat zurecht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen.
Dass "Schwarzwälder Kirsch" eine Geschmacksangabe auch für Tees ist, hat die Markenstelle mit den der Anmelderin übersendeten Recherchen ebenso belegt wie der Senat mit den von ihm ermittelten Internet-Seiten. Es mag sein, dass "Schwarzwälder Kirsch" eine Bandbreite an geschmacklichen Aromen umfasst, dennoch wird der Verbraucher eine gewisse einheitliche Vorstellung mit diesem beschreibenden Begriff verbinden; so muss z. B. Kirsche und Schokolade enthalten sein. Damit ist das angemeldete Wort zur Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art sowie Beschaffenheit geeignet und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig.
Ob der angemeldeten Marke daneben auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann dahingestellt bleiben.
Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
BPatG:
Beschluss v. 11.05.2005
Az: 32 W (pat) 44/03
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