Landgericht Darmstadt:
Urteil vom 25. April 2013
Aktenzeichen: 16 O 195/12

(LG Darmstadt: Urteil v. 25.04.2013, Az.: 16 O 195/12)

Tenor

1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.

Das Versäumnisurteil vom 06.11.2012 bleibt aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten im Wege der Teilklage die Feststellung eines Teilbetrages einer Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH(nachfolgend Schuldnerin).

Die Klägerin gewährte der A1 GmbH, gemeinsam mit anderen Kreditinstituten, jeweils unabhängig voneinander und unter Ausschluss einer Gesamthandsgläubigerschaft mit Vertrag vom 03.06.2005 ein Schuldscheindarlehen in Höhe von insgesamt €60.000.000,-. Dieses Schuldscheindarlehen wurde unter anderem durch Garantien bestimmter Tochtergesellschaften, darunter auch die Schuldnerin, besichert. Von dem Gesamtdarlehensbetrag von €60.000.000,- zahlte die Klägerin ihren Anteil von €5.000.000,- am 08.06.2005 auf ein Konto der Bank1 als Zahlstelle aus. Das Schuldscheindarlehen diente dem Kauf bestimmter Vermögensgegenstände der B-Gruppe sowie dem allgemeinen Geschäftsbetrieb.

Die Schuldnerin unterzeichnete am 03.06.2005 eine als Garantie bezeichnete und dem Darlehensvertrag als Anhang 3 b) beigefügte Erklärung (Garantievertrag).

Dort ist u.a. geregelt:

Nr.4:€Die Verpflichtungen jeder Garantiegeberin aus dieser Garantie werden durch die Handlungen, Unterlassungen,Angelegenheiten oder Dinge, die sie bei Fehlen dieser Klausel von ihren Verpflichtungen aus dieser Garantie entbinden oder diese verringern oder beeinträchtigen würden, nicht tangiert(€), einschließlich:f) eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens.€

Nr. 9:€Die Verpflichtungen aus dieser Garantie stellen direkte,unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte Verpflichtungen jeder Garantiegeberin dar und sind den Forderungen aller nicht abgesicherten und nicht nachrangigen Gläubiger der Garantiegeberinnen zumindest im Rang gleich gestellt.€€

Nr. 11:€Die Darlehensgeber vereinbaren, dass die Inanspruchnahme aus dieser Garantie, sofern sie nicht Darlehen betrifft, die einer Garantiegeberin oder einer Tochtergesellschaft dieser Garantiegeberin zur Verfügung gestellt werden, bei einer Garantiegeberin, bei der es sich um eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt (eine €deutsche Garantiegeberin€), soweit beschränkt ist, als zur Zufriedenheit der Darlehensgeber nachgewiesen wird, dass das Nettovermögen der betreffenden deutschen Garantiegeberin bei voller Inanspruchnahme aus dieser Garantie deren Stammkapital unter Verstoß gegen §§ 30 und 31 des deutschen GmbH-Gesetzes unterschreiten würde. Wenn die betreffende Garantiegeberin verlangt, nicht aus der Garantie in Anspruch genommen zu werden,muss sie schlüssige Beweise hinsichtlich der betreffenden Aktiva und Passiva, insbesondere einschließlich einer Zwischenbilanz (die auf Wunsch der Darlehensgeber zu testieren ist), zum Ende des letzten abgelaufenen Kalendermonats vorlegen, die es den Darlehensgebern erlauben, die betreffenden Beträge konkret zu bestimmen. €€ (Limitation Language).

Zwischen der Schuldnerin und der A1 GmbH als herrschendes Unternehmen wurde am 02.01.1996 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Die Schuldnerin war in ein zentrales Cash Management in Form von Cash Pools bei der Bank1 und der Bank2 einbezogen, die die A1 GmbHmit einzelnen verbundenen Unternehmen in Deutschland durchgeführt hat.

Am 21.08.2008 stellte die A1 GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am gleichen Tag wurde durch das Amtsgericht Offenbach/Main die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet.

Mit Schreiben vom 29.09.2008 hat die Klägerin unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Beteiligung an dem Schuldscheindarlehen mit sofortiger Wirkung gekündigt und ihre Forderung in Höhe von € 4.278.737,20 fällig gestellt. Mit Schreiben vom 21.11.2008 hat die Klägerin gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Forderung Ansprüche aus der Garantievereinbarung geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 30.10.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A1 GmbH eröffnet (8 IN €/08). Damit endete der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Schuldnerin,was am 28.04.2009 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Die Schuldnerin hatte von der A1 GmbH mit Wirkung vom 01.09.2002ein Darlehen von € 20.000.000,- bei einer Laufzeit von einem Jahr und automatischer Verlängerungsklausel gewährt bekommen, das durch Tilgung zum 15.10.2003 auf € 3.714.000,- reduziert worden und am 01.06.2004 wieder auf € 15.000.000,- erhöht worden war. Eine weitere Erhöhung der Darlehenssumme um €4.000.000,- auf € 19.000.000,- erfolgte am 01.06.2005, zu einem Zeitpunkt, als an die A1 GmbH das Schuldscheindarlehen ausgezahlt wurde, und zum 01.07.2005 auf € 25.000.000,-.

Am 10.03.2009 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin wurde durch Beschluss vom gleichen Tag durch das Amtsgericht Offenbach/Main angeordnet.

Ihre Forderung aus dem Garantievertrag meldete die Klägerin in Höhe von € 4.278.737,20 am 05.05.2009 gegenüber dem Beklagten zur Tabelle an.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 29.05.2009 mit Wirkung zum 01.06.2009 eröffnet (8 IN €/09). Die Schuldnerin war zahlungsunfähig als auch überschuldet. Die Liquiditätsunterdeckung betrug zum 30.04.2009 € 10.008.450,-.Die Überschuldung betrug zum 30.04.2009 bei einem Stammkapital von € 5.200.000,- unter Zugrundelegung von Zerschlagungswerten von € 10.207.746,- und Fortführungswerten € 3.075.333,-.

Der Beklagte hat die von der Klägerin angemeldete Forderung aus dem Garantievertrag unter Berufung auf die in dem Garantievertrag unter Ziffer 11 enthaltene Limitation Language bestritten.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin angemeldete Forderung sei zu Unrecht erfolgt, da der Anspruch der Klägerin wirksam entstanden sei, dem Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht aus der Limitation Language gemäß Ziffer 11 des Garantievertrages zustehe und hierdurch auch keine Nachrangigkeit der Garantieforderung im Sinne des § 39 InsO eingetreten sei.

Für das Eingreifen der Limitation Language sei nach dem Wortlaut ein Verstoß gegen §§ 30, 31 des GmbHG erforderlich, der im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Nach ihrem Regelungszweck sei die Limitation Language auch auf den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Da davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin zumindest einen Teil des Schuldscheindarlehens an die Schuldnerin weitergeleitet habe, könne sich der Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf die Limitation Language berufen. Der Schuldnerin habe der aus der Schuldscheindarlehensvaluta zur Verfügung gestellte Betrag von € 10.000.000,- auch nach dem von dem Beklagten genannten Rückführungszeitpunkt des 29.05.2007hinaus zur Verfügung gestanden. Ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung der A1 GmbH zum 31.05.2007 sei zeitgleich mit der Reduktion der Ausleihungen um €10.000.000,- eine neue und zusätzliche Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der A1 GmbH in Höhe von € 8.516.695,38begründet worden.

Die Klägerin beantragt,

einen Teilbetrag von € 750.000,- der von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH,€straße, O1, zu laufender Nr. € angemeldeten Forderung im Gesamtbetrag von € 4.278.737,20 im Rang des § 38InsO zur Insolvenztabelle festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, es mangele an einem wirksamen Abschluss des Garantievertrages, da der Beklagte nicht feststellen könne, ob die Bank1 das Original des von der Schuldnerin unterzeichneten Garantieurkunde physisch mit dem Original des Schuldscheindarlehensvertrages verbunden habe oder nicht. Er behauptet, die Schuldnerin habe das aus dem Schuldscheindarlehen von der A1 GmbH erhalten Darlehen von €10.000.000,- am 29.05.2007 an die A1 zurückgezahlt.

Der Beklagte hat die Einrede der Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 133 InsOerhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2012 hat der Beklagte keinen Antrag gestellt. Es erging Versäumnisurteil vom 06.11.2012gegen das der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 06.11.2012 war aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin hat Anspruch, einen Teilbetrag in Höhe von € 750.000,- der zur laufenden Nr. € angemeldeten Forderung im Gesamtbetrag von € 4.278.737,20 im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle festzustellen.

Die Garantievereinbarung ist wirksam zustande gekommen. Die von dem Beklagten angeführten Unwirksamkeitsgründe vermag die Kammer nicht zu teilen.

Dem Beklagten steht aus der Vereinbarung zu Nr. 11 des Garantievertrages (Limitation Language) kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Garantieforderung unterliegt keiner Nachrangigkeit. Eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, die zur Anfechtbarkeit führen könnte, liegt nicht vor.

1.

a)

Im Hinblick darauf, dass die Schuldnerin von der A1 GmbH verschiedene Darlehen, unter anderem auch aus dem streitgegenständlichen Schuldscheindarlehen erhalten hat, kann die Limitation Language, Nr. 11 des Garantievertrages im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Ziffer 11 des Garantievertrages ist zu entnehmen, €die Darlehensgeber vereinbaren, dass die Inanspruchnahme aus dieser Garantie, sofern sie nicht Darlehen betrifft, die einer Garantiegeberin oder einer Tochtergesellschaft dieser Garantiegeberin zur Verfügung gestellt werden, €beschränkt ist, als €€

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Schuldnerin von der A1 GmbH bereits im Jahr 2002 ein Darlehen von € 20.000.000,- erhalten hat. Neben weiteren Erhöhungen hat die Schuldnerin aus dem Schuldscheindarlehen der A1 GmbH Darlehen von € 4.000.000,- und € 6.000.000,- erhalten. Der Einwand des Beklagten, am 29.05.2007 seien diese Darlehen durch Zahlung von € 10.000.000,- zurückgeführt worden, ist unerheblich. Zum einen ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, welche Zweckbestimmung der Zahlung von jeweils € 5.000.000,- zugrunde lag. Dass dies die konkreten Darlehensverbindlichkeiten betraf ist nicht nachgewiesen, zumal die Schuldnerin auch andere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der A1 GmbH hatte und Zahlungsverpflichtungen aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gegenüber der A1 bestanden. Aber auch dann, wenn der Betrag in Höhe von € 10.000.000,- tatsächlich auf die Darlehen aus dem Schuldscheindarlehen gezahlt worden wären, bestünden weitere Darlehensverpflichtungen der Schuldnerin aus von der A1 GmbH gewährten Darlehen. Entsprechendes ist der betriebswirtschaftlichen Auswertung der A1 GmbH zum 31.05.2007 zu entnehmen. Danach ist gleichzeitig mit der Reduktion durch die Ausgleichung von € 10.000.000,- eine neue und zusätzliche Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der A1 GmbH in Höhe von € 8.516.695,38 begründet worden. Soweit in Nr. 11 des Garantievertrages €Darlehen€, die an die Garantiegeber ausbezahlt wurden bezeichnet sind, ist der Vereinbarung nicht der Zusatz zu entnehmen, dass es sich um Darlehen handeln muss, die direkt aus dem Schuldscheindarlehen geflossen sind. Gemeint sind Darlehen im Allgemeinen.

b)

Die Nichtanwendbarkeit der Limitation Language (Nr. 11 des Garantievertrages) folgt ferner aus Ziffer 4 f) des Garantievertrages, wonach €die Verpflichtungen jeder Garantiegeberin aus dieser Garantie werden durch die Handlungen, Unterlassungen, Angelegenheiten oder Dinge, die sie bei Fehlen dieser Klausel von ihren Verpflichtungen aus dieser Garantie entbinden oder diese verringern oder beeinträchtigen würden, nicht tangiert (€), einschließlich eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens.€

Die Argumentation des Beklagten, Ziffer 4 des Garantievertrages betreffe nach dem Wortlaut ausschließlich Verpflichtungen, während Ziffer 11 des Garantievertrages ein Recht regele, so dass die Anwendung der Ziffer 4 des Garantievertrages schon begrifflich nicht auf die Limitation Language anwendbar sei, kann nicht gefolgt werden.

Der Garantievertrag als solches betrifft die Verpflichtung der Garantiegeber für das Schuldscheindarlehen der A1 GmbH einzustehen. Unter gewissen Umständen, dazu zählt die Vereinbarung unter Ziffer 11 des Garantievertrages, kann diese Verpflichtung entfallen. Die Limitation Language stellt klar, unter welchen Voraussetzungen die Garantiegeber von ihrer Verpflichtung frei werden. In diesem Zusammenhang steht auch die Regelung der Ziffer 4 f) der Garantievereinbarung. Beide Regelungen sind inhaltlich mit der Verpflichtung der Garantiegeber aus der Garantievereinbarung verbunden.

c)

Ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus Ziffer 11 des Garantievertrages (Limitation Language) besteht zudem mangels Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG nicht.

In der Praxis der Konzernfinanzierung ist es üblich, dass Tochtergesellschaften in der Rechtsform der deutschen GmbH Sicherheiten für Darlehensverbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaften bestellen (sog. Upstream-Sicherheiten). Zum Schutz der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften vor einer persönlichen Haftung wird in Sicherungsverträgen, wie es vorliegend in der Garantievereinbarung erfolgt ist, eine Limitation Language aufgenommen. Die Vereinbarung einer Limitation Language führt im Ergebnis dazu, dass eine Verwertung der Sicherheit nicht erfolgen kann, soweit dies als eine verbotene Einlagenrückgewähr gemäß §§ 30, 31 GmbHG anzusehen wäre.

Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Nach § 43 Abs. 3 GmbHG haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber der Gesellschaft auf Rückzahlung etwaiger verbotener Auszahlungen.

Dementsprechend besteht der mit der Limitation Language verfolgte Zweck darin, das zur Erhaltung des nominellen Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen zu schützen und die Geschäftsführer der die Upstream-Sicherheiten gewährenden GmbH vor einer persönlichen Haftung zu schützen.

Der Auszahlungsbegriff des § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist weit zu verstehen (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflg. § 30 Rdnr. 33). Nach herrschender Ansicht kann auch eine Upstream-Besicherung darunter fallen. Sie ist daher nur zulässig, wenn sie nicht zu einer Unterbilanzierung führt.

Im Rahmen des MoMiG wurde die Vorschrift des § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG neu eingefügt, wonach eine verbotene Auszahlung nach § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG nicht vorliegt, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht oder wenn die Auszahlung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist.

Das EGGmbHG enthält zu § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG keine Übergangsregelung.

Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass die Neuregelung des § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG auch für Altfälle gilt (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflg., § 30 Rdnr. 96; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflg. § 30 Rdnr. 46). Der BGH hat dazu bisher keine grundlegende Entscheidung getroffen, allerdings für die Fälle des § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG entschieden, dass es für die Anwendung der Regelungen des § 30 Abs. 1 GmbHG in der vor oder nach dem Inkrafttreten des MoMiG geltenden Fassung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankommt (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 157/09).

Die Kammer folgt der Auffassung, dass auch auf den vorliegenden €Altfall€ die Vorschrift des § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG n.F. anwendbar ist.

Danach schließt der zwischen der Schuldnerin und der A1 GmbH bis zum 30.10.2008 bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG n.F. einen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG aus.

Auch die im überwiegenden Schrifttum geforderte Vollwertigkeit des Verlustausgleichsanspruchs (§ 302 Abs. 1 AktG) (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflg., § 30 Rdnr. 100 f.; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflg. § 30 Rdnr. 45) war bei Abschluss der Garantievereinbarung nach den vorliegenden Unterlagen gegeben. Es bestanden zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der A1 GmbH.

d)

Die Kammer vertritt zudem die Auffassung, dass Ziffer 11 der Garantievereinbarung (Limitation Language), unabhängig von der Regelung der Ziffer 4 f) der Garantievereinbarung, im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Garantiegebers nicht anwendbar ist.

Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Limitation Language, die einerseits die Erhaltung des Stammkapitals und damit der Gefahr des Insolvenzfalles und andererseits den Schutz des Geschäftsführers vor einer persönlichen Haftung zum Inhalt hat. Bei bestehenden Insolvenzverfahren bedürfen Dritte allerdings keines Schutzes mehr hinsichtlich der Erhaltung des Stammkapitals. Die Gesellschaft ist im Fall der Insolvenz bereits zahlungsunfähig und/oder überschuldet, das Stammkapital ist nicht mehr erhalten. An Stelle des Geschäftsführers tritt der Insolvenzverwalter, der nicht der persönlichen Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG unterliegt.

2.

Die Ansprüche der Klägerin aus der Garantievereinbarung sind auch nicht nachrangig. Eine Vereinbarung im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO ist nicht getroffen worden. Diese ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung Ziffer 11 der Garantievereinbarung.

§ 39 Abs. 2 InsO setzt eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner über den Nachrang voraus. Diese Vereinbarung ist privatrechtlicher Natur und kann entweder vor oder während des Insolvenzverfahrens geschlossen werden. Der Rangrücktritt muss regelmäßig ausdrücklich vereinbart sein, wobei die Annahmeerklärung auch durch konkludentes Handeln erfolgen kann. Die Vereinbarung muss vom Inhalt her verdeutlichen, dass die Forderung innerhalb des Insolvenzverfahrens nur mit einem Rang hinter den einfachen Insolvenzgläubigern befriedigt werden darf (vgl. Ehricke in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflg., § 39 Rdnr. 47).

Entsprechendes ist der Garantievereinbarung weder ausdrücklich noch bei entsprechender Auslegung zu entnehmen. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Erklärung bedurft, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass ihre Forderung auch im Insolvenzverfahren nachrangig gemäß § 39 Abs. 2 InsO behandelt werden soll. Genau das Gegenteil ist allerdings Ziffer 9 der Garantievereinbarung zu entnehmen, wonach die Verpflichtungen aus dieser Garantie nicht nachrangige Verpflichtungen jeder Garantiegeberin darstellen.

Die Forderung der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 39 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO nicht nachrangig.

3.

Ein Widerspruchsrecht des Beklagten gegen die Anmeldung der Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit der Garantievereinbarung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach §§ 146, 133 InsO. Insoweit kann ein Nachweis dafür, dass die Schuldnerin bei Abschluss der Garantieerklärung nicht von einer positiven Fortführungsprognose ausging, vielmehr bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg ihrer Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge ihrer Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat nicht geführt werden. Entsprechendes gibt der Vortrag des Beklagten in substantiierter Form nicht wieder.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.






LG Darmstadt:
Urteil v. 25.04.2013
Az: 16 O 195/12


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