Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juli 2009
Aktenzeichen: 3 Ni 23/08
(BPatG: Beschluss v. 15.07.2009, Az.: 3 Ni 23/08)
Tenor
1.
Der Tenor des am 14. Dezember 2009 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es statt "Die Beklagten tragen" heißen muss "Die Beklagte trägt".
2.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Tenor des am 14. Dezember 2009 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils war von Amts wegen des offensichtlichen Schreibfehlers nach § 95 PatG zu berichtigen.
Der Antrag der Beklagten zu 1. auf Berichtigung des Tatbestands war zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1. beantragt Berichtigung des Tatbestandes des am 14. Dezember 2009 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils mit der Begründung, dass der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Dezember 2009 gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den dort genannten Fragen nicht im Tatbestand des Urteils vollständig wiedergegeben seiund die Darstellung den Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht richtig wiedergebe. Die Anträge und die Begründung sei des entsprechend dem Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 96 PatG ist zulässig, aber ungegründet. Der Tatbestand ist nicht unrichtig, weil er den protokollierten Antrag, der im Übrigen ausführlich in den Urteilsgründen -welche ebenfalls Tatbestand im Sinne von § 96 PatG ist -abgehandelt worden ist (vgl. S. 82 bis S. 83), nicht anführt, denn hierdurch wird keine gegenteilige und keine unrichtige Aussage getroffen, zumal im Tatbestand ausdrücklich auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2009 verwiesen worden ist (vgl. S. 37 des Urteils), in welchem der Antrag protokolliert worden ist.
Über den Antrag konnte mangels Antrags auf mündliche Verhandlung auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Frau Engels Dr. Egerer Zettler Dr. Lange Dr. Schermer ist aus dem Dienst ausgeschieden Engelsprö
BPatG:
Beschluss v. 15.07.2009
Az: 3 Ni 23/08
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