Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 28. Oktober 2008
Aktenzeichen: 3-05 O 113/08, 3-05 O 113/08, 3-5 O 113/08, 3-5 O 113/08
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 28.10.2008, Az.: 3-05 O 113/08, 3-05 O 113/08, 3-5 O 113/08, 3-5 O 113/08)
Tenor
Der Beitritt des Beteiligten zu 8) wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beitritt der Streithelfer zu 7) und 9) statthaft ist.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten ihr Klagen haben die Kläger selbst zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits haben die Kläger sowie die Streithelfer selbst zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1) und 5) jeweils 20 %, die Kläger zu 2) und 4) jeweils 15 %, der Kläger zu 3) 5% und die Klägerin zu 6) 25 zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) bis 5) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) bis 5) jeweils gestattet die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegenüber der Klägerin zu 6) ist das Urteil gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Klage der Kläger zu 1) und 5) beträgt bis zur Verbindung jeweils EUR 200.000,--, für die Klage der Kläger zu 2) und 4) bis zur Verbindung jeweils EUR 150.000,--, für die Klage des Klägers zu 3) bis zur Verbindung EUR 50.000 und für die Klage der Klägerin zu 6) bis zur Verbindung EUR 250.000,-- und seit Verbindung insgesamt EUR 350.000,--.
Tatbestand
Am 5.6. 2008 fand die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Zu dieser Hauptversammlung hatte die Beklagte durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 23.4.2008 wie geladen und unter den Hinweisen angegeben:
"Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind sämtliche Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Der Nachweis muss durch einen von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform erstellten, in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweises des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. ... Stimmrecht Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten € auch eine Vereinigung von Aktionären € ausgeübt werden. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden.
Ausgelegte Unterlagen Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2007, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats, der Konzernabschluss zum 31.12.2007 sowie der erläuternde Bericht des Vorstands liegen ebenfalls in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der Auslagen. Sie sind auch auf der Homepage (www.triplan.com/investorrelations) der Gesellschaft zum Herunterladen oder zur Ansicht verfügbar."
Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zu den Akten gereichte Kopie dieser Bekanntmachung (Bl. 8 ff d. A.) verwiesen.
In § 17 der Satzung der Beklagten ist zum Stimmrecht in der Hauptversammlung folgendes geregelt:
"(1) Jede Stückaktie gewährt dem Inhaber in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht lebt auf mit der gesetzlichen Mindesteinlage.
(2) Es kann durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden."
In dieser Hauptversammlung wurden dann zu dem Tagesordnungspunkt 2 die Entlastung des Vorstandes, zum Tagesordnungspunkt 3 die Entlastung des Aufsichtsrats, zu Tagesordnungspunkt 4 die Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008, zu Tagesordnungspunkt 5 die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der V GmbH einer 100 %igen Tochter der Beklagten als Untergesellschaft, zu Tagesordnungspunkt 6 die Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern, zu Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung, und zu Tagesordnungspunkt 8 verschiedenen Satzungsänderungen.
Die Kläger und ihre Streithelfer sind der Auffassung, dass die Beschlussfassungen in dieser Hauptversammlung nichtig jedenfalls aber anfechtbar seien, wobei nicht alle Kläger jede Beschlussfassungen angreifen. Alle Kläger behaupte sie seinen bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung der streitgegenständlichen Hauptversammlung Aktionäre der Beklagten gewesen. Diese Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit ergebe sich daraus, dass die in der Ladung angegebenen Bedingungen fehlerhaft gewesen seien. Es verstoße gegen § 135 AktG wenn ausnahmslos für einen Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht verlangt werde, obwohl dies nach der gesetzlichen Regelung für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen, bzw. einer nach § 135 Abs. 9 und 12 AktG genannten Personen(vereinigung) nicht verlangt werden könne. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ihre Satzungsregelung berufen, da die Bestimmungen des § 135 AktG nicht abdingbar sei, zumindest sei jedoch zu fordern, dass in der Satzung eindeutig die gesetzliche Bestimmung des § 135 AktG abbedungen werde, was hier nicht gegeben sei. Zudem ergebe sich eine Anfechtbarkeit/Nichtigkeit daraus, dass in der Bekanntmachung die konkreten Daten für die Vorlage der Bescheinigung über den Aktionärsbesitz sowie der Tag der Anmeldung nicht genannten worden seien. Die Angabe über den Zeitpunkt des Aktienbesitzes sei auch fälschlicherweise auf einen Zeitpunkt von 21 Tagen vor der Hauptversammlung angegeben worden, zutreffend wären jedoch 21 Tage vor dem Zeitpunkt der Anmeldung. Die Beschlussfassungen über die Entlastungen seien anfechtbar, weil es an einem Gewinnverwendungsbeschluss fehle. Dieser sei aber angesichts des Gewinns erforderlich gewesen. Im Übrigen sei das Fragerecht der Aktionäre verletzt worden. Die Frage, wann sich die Hauptaktionärin zu der Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen habe, sei nicht beantwortet worden. Es seien zudem Auslagepflichten durch Nichtvorlage des Einzelabschlusses verletzt worden.
Die Kläger zu 1), 2), 3), 4), 6) und die Streithelferin zu 7) beantragen hinsichtlich der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.6.2008 festzustellen,
dass die Beschlussfassung
zu TOP 2 € Entlastung des Vorstandes €
zu TOP 3 € Entlastung des Aufsichtsrates -,
nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragt die Klägerin zu 6) festzustellen,
dass die Beschlussfassung
zu TOP 4 €Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008€
nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 5) und 6) festzustellen,
dass die Beschlussfassung
zu Top 5 € Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Beklagten als Obergesellschaft und einer V GmbH als Untergesellschaft
nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 1), 2), 4), 5), 6) und die Streithelferin zu 7)
festzustellen,
dass die Beschlussfassung
zu TOP 6 € Wahl von 2 Aufsichtsratsmitgliedern €
nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 1), 4), 5) und der Streithelfer zu 9)
festzustellen,
dass die Beschlussfassung zu TOP 7 - Ermächtigung zum Erwerb eigner Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und Verwendung € nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 1), 2), 5) und 6) festzustellen,
dass die Beschlussfassungen zu Top 8 € Satzungsänderungen € nichtig sind, bzw. für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bekanntmachung und Ladung zur Hauptversammlung ordnungsgemäß gewesen sei. Die Regelung des § 135 AktG sei durch die Satzung wirksam abbedungen. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen nach ihrer seit über 3 Jahren eingetragenen und unbeanstandet gebliebenen Satzung einzuladen. Eine Verpflichtung, dass in der Einladung relevante Fristen angegeben werden müssten, gebe es nicht. Der sog. record date sei auch zutreffend von der Hauptversammlung beginnend berechnet worden. Eine Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse besteht nicht. Ein Gewinnverwendungsbeschluss sei mangels Gewinns nicht möglich gewesen gewesen. Die Beklagte habe vielmehr einen Bilanzverlust erlitten. Die Hauptaktionärin habe sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet. Ein Auskunftsrecht hierüber bestehe für andere Aktionäre nicht. Der Einzelabschluss habe seit Bekanntmachung der Tagesordnung in den Geschäftsräumen der Beklagten als auch während der Hauptversammlung ausgelegen.
Es werd bestritten, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionäre der Beklagten gewesen seinen, dass die Kläger zu 1), 3, 4), 5) und 6) in der Hauptversammlung wirksam vertreten worden seien und dass die Kläger noch Aktionäre der Beklagten seien. Zudem handle es sich bei den Klägern um sog. Berufskläger, die zudem teilweise nur eine Aktie der Beklagten hielten.
Beklagten hielten. Die Klageerhebung durch eine Vielzahl von Klägern sei rechtsmissbräuchlich. Die Aktionärsstellung der Streithelfer werde bestritten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Das hinsichtlich der Streitbeitritte zu ergehende Zwischenurteil (§ 71 Abs. 2 ZPO) kann mit der Entscheidung über die Hauptsache verbunden werden, da auch die Hauptsache entscheidungsreif ist. Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 € 5 W 14/06 € BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
Die Nebenintervention der Streithelfer zu 7) und 9) zu den Anfechtungsklagen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 € 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft. Die von der Beklagten vorliegend auch nicht in Frage gestellte grundsätzliche Zulässigkeit der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren (vgl. hierzu Wilsing DStR 2007, 1265) ergibt sich aus der Urteilswirkung des § 248 Abs. 1 AktG (vgl. BGH a.a.O.) Nicht erforderlich ist, dass der Nebenintervenient die Voraussetzungen von § 245 Nr. 1 AktG in seiner Person erfüllt. Der Wirksamkeit der Nebenintervention steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenienten nicht anfechtungsbefugt i.S. des § 245 Nr. 1 AktG sind. Ein derartiges Erfordernis kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entscheidend für das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist die Gestaltungswirkung eines in einem Anfechtungsverfahren ergehenden stattgebenden Urteils gem. § 248 AktG. Dann aber kann ein Widerspruch des Nebenintervenienten ebenso wie die sonstigen Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis ohne klarstellende gesetzliche Anordnung nicht verlangt werden. Hierfür spricht gerade auch die gesetzgeberische Regelung in § 246 Abs. 4 AktG, wo der Gesetzgeber für den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Anfechtungskläger lediglich eine Frist eingeführt hat. Andernfalls hätte es nahe gelegen, bezüglich der Befugnis der Nebenintervenienten auch das Widerspruchserfordernis klar zu regeln. Dem Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 27), der neue Satz 2 in § 246 Abs. 1 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage, lässt sich ein eindeutiger Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs oder des Vorbesitzes der Aktie nicht entnehmen.
Abgesehen davon haben die Kläger zu 5) und 6) nicht nur Anfechtungsklage, sondern auch Nichtigkeitsklage erhoben, wofür hinsichtlich der Befugnis zur Geltendmachung der Nebenintervention die Stellung als Aktionär der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beitritts und der mündlichen Verhandlung ausreicht. Dies haben die Beteiligten zu 7) und 9) nachgewiesen.
Hingegen war der Streitbeitritt des Beteiligten zu 8) zurück zuweisen. Dieser hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung trotz des Bestreitens der Beklagten seine Aktionärsstellung nicht nachgewiesen. Mangels entsprechenden Antrags in der mündlichen Verhandlung € auch nicht durch einen Streitgenossen für ihn - war ihm, anders als den Beteiligten zu 9), auch keine Schriftsatzfrist zur Beibringung des Nachweises einzuräumen. Soweit er mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9.10.2008 nunmehr eine Bankbestätigung über die Aktionärseigenschaft seit 16.2.2006 vorgelegt hat, war dieses Vorbringen nach § 296a ZPO zu behandeln.
Die Klage ist unbegründet, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob Kläger wirksam in der Hauptversammlung von hiesigen Kläger zu 2) vertreten waren (vgl. hierzu OLG Hamm NZG 2001, 563) oder zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionäre der Beklagten waren. In beiden Fällen handelt es sich um materiell-rechtliche Voraussetzungen für eine Anfechtung. Die Klagen € sei es als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage - erweisen sich aber schon aus anderen Gründen materiell-rechtlich als nicht begründet.
Eine mangelhafte Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen wegen des Hinweises auf die Schriftlichkeit einer Vollmacht bei Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten die zur Nichtigkeit (vgl. Kammerurteil vom 26.8.2008 - 3-05 O 339/07 € BB 2008, 2141 -, OLG Frankfurt am Main Beschl. v.15.7.2008 - 5 W 15/08 € ZIP 2008, 1722) oder Anfechtbarkeit führen würde, ist nicht gegeben.
Trotz der im Schrifttum vielfach geäußerten Kritik (z. B. Stohlmeier/Mock BB 2008, 2143; Willburger DStR 2008, 1889; Verse in F.A.Z. v. 3.9.2008 S. 23) hält die Kammer an ihrer Ansicht fest, dass die Einberufung neben anderen Angaben die Bedingungen angeben muss, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen und dies auch den Fall der Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung betreffen kann. Sind die gemachten Angaben zum Nachweis der Bevollmächtigung unzutreffend, führt dies ggf. zur Nichtigkeit, jedenfalls aber zur Anfechtbarkeit, wenn man hier keinen besonders schweren Mangel sehen wollte.
Ein derartiger Fall liegt hier aber entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil von 26.8.2008 (- 3-05 O 339/07 € a.a.O., ebenso OLG Frankfurt am Main im dazugehörigen Freigabeverfahren 5 W 15/08 € ZIP 2008, 1722) ausgeführt, dass ein Verstoß bei einem unterschiedslosen Verlagen einer schriftlichen Vollmacht trotz der Bestimmung des § 135 AktG wonach eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigung) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde bedarf, sondern diese ist von dem Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten ist, nur dann zur Nichtigkeit/bzw. Anfechtbarkeit führen kann, wenn in der Satzung der Gesellschaft keine besonderen Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten sind.
Ein solcher Fall ist hier aber gegeben. In § 17 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ist geregelt, dass die Ausübung des Stimmrechts durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden kann. Dieses "kann" ist dahingehend zu verstehen, dass sich der Aktionär bei der Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, dieser aber einer schriftlichen Vollmacht bedarf.
Eine solche satzungsmäßige Regelung über den Nachweis der Vollmacht für alle Fälle € auch für die in § 135 AktG genannten Personen(vereinigungen) - ist statthaft, unabhängig davon, ob nicht die Beklagte schon deswegen die Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts entsprechend ihrer Satzungsbestimmung angeben musste, da dies Satzungsregelung schon über 3 Jahre im Handelsregister eingetragen ist und eine eventuelle Nichtigkeit dieser Satzung wegen Verstoßes gegen § 135 AktG nicht mehr geltend gemacht werden könnte und die Gesellschaft zu ihrer Hauptversammlung nach der zum Zeitpunkt der Landung in das Handelsregister eingetragenen Satzung genannten Teilnahmebedingungen zu laden hat (vgl. ständige Rspr. des OLG Frankfurt am Main, vgl. Urt. v. 22.7.2008 € 5 U 77/07 € LaReDa Hessen € zuletzt Beschluss vom 12.9.2008 € 5 W 21/08 - was in der Kritik von Stohlmeier/Mock übersehen wird -).
Die Regelung des § 174 BGB ist im Verhältnis zwischen Gesellschaft, Aktionär und seinem Bevollmächtigten nicht anwendbar, da hier die die aktienrechtlichen Spezialregelungen der §§ 134, 135 AktG eingreifen. Der Gesetzgeber (RegBegr BT.Drucks. 14/4051 S. 15) hat ausdrücklich die Anforderungen zurücknehmen und die Nachweiserfordernisse den Beteiligten überlassen wollen. Dies besagt aber, dass nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Satzung entsprechende Regelungen über die Vollmachtserteilung für alle Bevollmächtigten treffen kann.
Die Regelungen der §§ 134, 135 AktG sind als Einheit zu sehen, so dass wegen dieser satzungsmäßigen Ermächtigung zur Regelung der Form der Vollmacht in § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG diese auch die in § 135 AktG genannten Personen(vereinigungen) betrifft, so dass auch § 23 Abs. 5 AktG gewahrt ist. Die Urheber des NaStraG betrachteten § 135 AktG als Sonderregelung zu § 134 AktG. § 135 Abs. 1 AktG untersagt satzungsmäßige Schriftformerfordernisse nicht ausdrücklich, weshalb derartige Gestaltungen als bloß gesetzesergänzende Regelung (§ 23 Abs. 5 AktG) zulässig sind, wenn man nicht schon die Regelung des § 135 Abs. 4 Satz 3 AktG als Öffnungsklausel für eine satzungsmäßige Bestimmung der Form der Vollmacht für die in § 135 AktG genannten Personen(vereinigungen) verstehen will. Zudem soll die Streichung des Wortes "schriftlich" in § 135 AktG für die Beteiligten bloß die Möglichkeit begründen, die Nachweiserfordernisse selbst festzulegen, nicht aber diesen die Formfreiheit aufzwingen (vgl. hierzu Schulte/Bode AG 2008, 730; Zetsche/Gröning NZG 2000, 393, 399; Kindler NJW 2001, 1678, 1688 m.w.Nachw.). Dabei sind als Beteiligte nicht nur die des Vollmachtverhältnisses zu sehen, sondern auch die Gesellschaft, die ein Interesse haben kann, über eine satzungsmäßige Regelung den Nachweis der Vollmacht für alle Aktionäre zu regeln. Soweit daher die Kläger vortragen, dass das Schriftformerfordernis für die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung für alle Fälle einen Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften begründe, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr entspricht das hier in Rede stehende Schriftformerfordernis den Anforderungen des § 135 Aktiengesetz. Zwar muss seit dem Inkrafttreten des NaStraG eine Vollmacht nicht mehr schriftlich erteilt werden. Schreibt indes die Satzung einer Gesellschaft für die Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz eine Form vor, ist diese zu beachten. Mit dem Absehen vom Schriftformerfordernis wollte der Gesetzgeber die Regelungen zur Bevollmächtigung von Kreditinstituten liberalisieren und nicht dergestalt einschränken, dass fortan in einer Satzung festgeschriebene Schriftformerfordernisse unzulässig seien (so auch LG Krefeld v. 20.8.2008 - 11 O 14/08 € Beck RS 2008 1985).
Auch die weiter gerügten Mängel bei Bekanntmachung und Ladung führen nicht zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit. Für die Auffassung, dass sich der Nachweis auf den 21.Tag vor der Anmeldung beziehen muss, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr bestimmt § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG ausdrücklich, dass sich der Nachweis € bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung beziehen muss. Die Beschlussfassungen sind auch nicht zu beanstanden, weil in der Bekanntmachung und Ladung keine konkreten Daten für den Nachweis oder der Anmeldung mitgeteilt wurden. Die konkrete Nennung der Daten für den Nachweis oder die Anmeldung wird weder vom Gesetz noch von der Satzung der Beklagten gefordert. Es genügt, wenn die gesetzlichen oder satzungsmäßigen € wie Abweichung vom Gesetz - Zeiträume für den die Anmeldung und/oder den Aktionärsnachweis mitgeteilt werden. Die Beschlussfassungen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat können nicht damit angegriffen werden, dass es trotz Gewinns an einem Gewinnverwendungsbeschuss fehle. Wie sich aus dem im Internet veröffentlichten daher allgemeinkundig € Einzelabschluss der Beklagten ergibt, lag wegen des Verlustvortrages aus dem Vorjahr, der dem im Vorjahr ausgewiesenen Jahresverlust entspricht € kein Gewinn vor. Soweit ein Kläger vorbringt, der Jahrsabschluss habe vor der Hauptversammlung nicht ausgelegen, so ist dies erkennbar eine Behauptung ins Blaue hinein. Es werden keinerlei tatsächlichen Umstände vorgebracht, wann und in welcher Weise Einsicht versucht worden sein soll und diese mangels Auslage misslungen wäre. Zudem wird mit der Einstellung ins Internet gem. § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG der Auslageverpflichtung genüge getan.
Eine Informationspflichtverletzung liegt nicht vor. Die Frage, wann die Hauptaktionärin sich zur Hauptversammlung angemeldet hat, betrifft keine Angelegenheit der Gesellschaft i.S.d. § 131 AktG, so dass diese nicht zu beantwortet werden brauchte. Im Übrigen wird auch hier kein tatsächlichen Anhaltspunkte vorgebracht, warum die Hauptaktionärin sich nicht rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben soll und damit bei den Abstimmungen nicht mit hätte abstimmen dürfen, so dass die unzureichendende Anmeldung auch dies letztlich wieder eine Behauptung ins Blaue hinein darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, 101 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass die Kläger die Beschlüsse der Hauptversammlung in unterschiedlicher Weise angegriffen haben, und die Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse nicht die zuvor in den einzelnen Verfahren angefallen Gerichtsgebühren mehr berührt und die Verfahrensgebühr in diesen später verbundenen Verfahren bereits in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entstanden ist (vgl. OLG Koblenz NZG 2005, 817 m. w. Nachw.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, 711 ZPO gegenüber den Kläger zu 1) bis 5) und gegenüber der Klägerin zu 6) auf § 709 ZPO.
Der Streitwert für die Klage der Kläger zu 1) und 5) war bis zur Verbindung jeweils EUR 200.000,--, für die Klage der Kläger zu 2) und 4) bis zur Verbindung jeweils EUR 150.000,--, für die Klage des Klägers zu 3) bis zur Verbindung EUR 50.000 und für die Klage der Klägerin zu 6) bis zur Verbindung EUR 250.000,-- und seit Verbindung auf insgesamt EUR 350.000,-- festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main € dem nicht zu folgen die Kammer keinen Anlass sieht € ist regelmäßig bei Anfechtungen zu Hauptversammlungsbeschlüssen, mittlerer und großer Aktiengesellschaften, zu denen die Beklagte zu rechnen ist, ein Wert von EUR 50.000,-- je Beschlusspunkt anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände, eine Abweichung gebieten. Diese Umstände sieht die Kammer als nicht gegeben, so dass jeweils EUR 50.000,-- anzusetzen waren.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 28.10.2008
Az: 3-05 O 113/08, 3-05 O 113/08, 3-5 O 113/08, 3-5 O 113/08
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