Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Mai 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 3/15
(BGH: Beschluss v. 20.05.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 3/15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit Dezember 2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er befindet sich seit dem 19. Juli 2013 aufgrund eines Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) des Amtsgerichts R. im Bezirkskrankenhaus S. . Das Landgericht (Schwurgericht) R. ordnete durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 13. Juni 2014 nach § 63 StGB die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an und hielt den Unterbringungsbefehl aufrecht. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kläger am 17. Juli 2013 seine Mutter erstochen, war aber bei Begehung der Tat infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.
Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2014 dem Kläger aufgegeben, bis spätestens 23. Juni 2014 ein Gutachten des Leitenden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. Si. über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dieser Bescheid wurde dem für den Kläger zwischenzeitlich vom Amtsgericht K. bestellten Betreuer zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger persönlich Klage. Demgegenüber beauftragte sein Betreuer den Sachverständigen Dr. Si. mit der Begutachtung. Dr. Si. erstellte unter dem 3. Juli 2014 ein schriftliches Gutachten. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wies der Anwaltsgerichtshof den Betreuer darauf hin, dass mit der Vorlage des Gutachtens das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen sein dürfte und regte eine Anpassung des Antrags an die veränderte Lage an. Der Betreuer reagierte hierauf mit dem Hinweis, sein Mandant wolle keine Änderung. Mit Urteil vom 24. November 2014 hat der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen. Die Klage sei mit Vorlage des Gutachtens unzulässig geworden. Im Übrigen sei die Klage auch in der Sache unbegründet, da die Beklagte zu Recht nach § 15 Abs. 1 BRAO dem Kläger aufgegeben habe, ein Gutachten zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen dieses Urteil richtet sich der persönliche Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere der Antrag den Substantiierungsanforderungen genügt (vgl.
hierzu Senatsbeschluss vom 27. November 2014 - AnwZ (Brfg) 41/14, juris Rn. 3), kann dahinstehen. Jedenfalls wäre der Antrag - seine Zulässigkeit unterstellt - nicht begründet. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 24.11.2014 - BayAGH I - 1 - 6/14 -
BGH:
Beschluss v. 20.05.2015
Az: AnwZ (Brfg) 3/15
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