Amtsgericht Düsseldorf:
vom 23. Mai 2002
Aktenzeichen: 50 C 11933/01

(AG Düsseldorf: v. 23.05.2002, Az.: 50 C 11933/01)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 386,23 EUR nebst 5 % Zin-sen über den Basiszinssatz nach § 1 DÓG aus 4.328,28 EUR für die Zeit vom 15.08. bis zum 21.09.2001 und aus 386,23 EUR seit dem 22.09.2001 zu zahlen.

Die Klägerin hat 10 % und die Beklagte hat 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Satz 1 ZPO ver-zichtet.

Gründe

Die nach dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 27.09.2001 und dem Teil-Urteil vom 24.01.2002 noch verbleibende Klage ist begründet.

Die Klägerin kann gemäß §§ 1, 2, 14 ARB 75, § 17 BRAGO, § 1922 BGB die Zahlung von 386,23 EUR (755,40 DM) verlangen. Sie hat auch einen Anspruch auf den noch nicht anerkannten und ausgeglichenen Teil der Vorschussliquidation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.07.2001 (Bl. 31 GA.).

Durchgreifende Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht. Soweit die Beklagte - zunächst - bestritten hat, dass die Klägerin Erbin des zunächst die Klage erhebenden, am 05.09.2001 verstorbenen X ist, hat die Klägerin ihre Erbeneigenschaft mit der mit Schriftsatz vom 10.12.2001 (Bl. 196 GA) vorgelegten notariellen Urkunde vom 28.05.2001 belegt. In der notariellen Urkunde vom 28.05.2001 ist die Klägerin ausdrücklich mittels Erbvertrag als Erbe des X eingesetzt worden, ohne dass die Beklagte insoweit noch Einwendungen erhoben hätte.

Die Klägerin kann im Wege der Rechtsnachfolge den von der Beklagten noch nicht ausgeglichenen Teil der in der Liquidation vom 09.07.2001 enthaltenen Besprechungsgebühr in Höhe von 755,40 DM beanspruchen. Die von ihrem Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachte 10/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Beklagte - nunmehr - in Abrede stellt, dass überhaupt eine Besprechungsgebühr angefallen ist, ist dies ohne Belang. Indem sie eine in dem von ihr anerkannten Betrag von 8.465,38 DM enthaltene 7,5/10 Besprechungsgebühr anerkannt und eine solche auch in der Folgezeit ausgeglichen hat, hat sie die Berechtigung einer Besprechungsgebühr dem Grunde nach anerkannt. Damit kann sie von vornherein keine Einwendungen mehr insoweit erheben. Ungeachtet dessen ist aber auch eine Besprechungsgebühr im Hinblick auf das zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Frau X als fachmedizinischer Gutachterin am 01.06.2001 geführte 40-minütige Gespräch angefallen. Diese Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht durch eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO abgegolten. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Amtsgericht Düsseldorf im Urteil vom 21.09.2001 in Sachen X (Bl. 162 GA) an, in dem es wie folgt heißt:

"Die Abgrenzung dessen, was noch als allgemeines Betreiben des Geschäfts im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzusehen ist und dessen, was die zusätzliche Gebühr nach Nr. 2 auslöst, hat vom Wortlaut dieser Gebührentatbestände und ihrem Systemzusammenhang auszugehen. Danach werden Gespräche, die der Informationsbeschaffung dienen, z.B. Gespräche mit Zeugen, von der Geschäftsgebühr umfasst, während Besprechungen mit unbeteiligten Dritten die Besprechungsgebühr auslösen.

Insoweit ist die Geschäftsgebühr mit der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Besprechungsgebühr mit der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO vergleichbar.

Nicht jede Besprechung des Anwalts mit einem Sachverständigen löst die Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus, sondern nur dann, wenn dieser Sachverständige als "Dritter" anzusehen ist und nicht neben dem Auftraggeber als Informant oder Repräsentant. Voraussetzung hierfür ist auch nicht, dass der Dritte Gegner ist. Er darf nur nicht bereits im Lager "des Mandanten" sein, sondern ein "neutraler Dritter", mit dem ein sachbezogenes Gespräch im Sinne einer geistigen Auseinandersetzung (zwecks Förderung des Rechtsstreits, sei es außergerichtlich oder gerichtlich) geführt wird. Jedenfalls ist als Dritter nicht nur ein Gegner des Auftraggebers zu sehen."

Vorliegend ist Frau X als Dritte im aufgezeigten Sinne anzusehen, da sie als neutrale Gutachterin nicht im Lager des - ehemaligen - Klägers gestanden hat.

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesetzte Besprechungsgebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die 10/10 Gebühr ist gerechtfertigt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat in seinem überzeugenden Gutachten vom 28.02.2002 (Bl. 215 GA.) nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte 10/10 Besprechungsgebühr im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraum liegt. Dahinstehen kann, ob und inwieweit die Einholung des Gebührengutachtens möglicherweise entbehrlich gewesen ist. Denn das Gericht schließt sich in jedem Fall den überzeugenden Rechtsausführungen in dem Gutachten an und macht sich diese zu eigen. Erhebliche Einwendungen gegen den Inhalt des Gutachtens hat die Beklagte nicht vorgebracht. Soweit sie geltend macht, es sei nicht ersichtlich, auf welche Besprechung sich das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, beziehe geht dies fehl. Denn in dem Gutachten ist auf Seite 2 ausdrücklich Bezug genommen worden auf das 40-minütige Gespräch mit der fachmedizinischen Gutachterin Frau X. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe zu den Kriterien, anhand derer die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO bestimmt wird, nicht Stellung genommen. Eine ausführliche Stellungnahme dazu ist auf Seiten 6 und 7 der Klageschrift (Bl. 6 und 7 GA) erfolgt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 8.465,38 DM anerkannt hat, findet zu ihren Gunsten § 93 ZPO keine Anwendung. Denn die Beklagte hat Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Sie hat nicht substantiiert bestritten, das anwaltliche Schreiben des ehemaligen Klägers vom 09.07.2001 (Bl. 23 GA) erhalten zu haben mit der Folge, dass sie sich mit Ablauf der im weiteren Schreiben vom 22.07.2001 (Bl. 25 GA.) gesetzten Frist in Verzug befunden hat. Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, sie habe das Schreiben vom 09.07.2001 nicht erhalten, hat dieses pauschale Vorbringen keinen ausreichend fassbaren Sachgehalt. Nachdem der ehemalige Kläger mit Schriftsatz vom 07.09.2001 unter Vorlage eines Sendeberichts (Bl. 56 Ga.) geltend gemacht hat, sein Prozessbevollmächtigter habe das Schreiben vom 09.07.2001 eigenhändig als Telefax abgesandt, wären konkrete Angaben der Beklagten dazu erforderlich gewesen, ob denn bei ihr zur angegebenen Zeit am 09.07.2001 gegen 11.00 Uhr ein entsprechendes Telefax angekommen ist oder nicht. An solchen Angaben fehlt es aber. Im Gegenteil hält die Beklagte nicht mehr an einem Nichterhalt des Schreibens fest, sondern macht mit Schriftsatz vom 09.10.2001 (Bl.125 GA.) geltend, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Schreiben vom 09.07.2001 wegen eines nicht angegebenen Aktenzeichens an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgeschickt worden ist. Darauf kann die Beklagte sich aber nicht mit Erfolg berufen. Einerseits wäre es angezeigt gewesen, bei Zuordnungsschwierigkeiten eine kurze telefonische Rücksprache beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erhalten. Zum anderen ist ohnehin nicht nachvollziehbar, das und weshalb die Beklagte allein wegen der im Schreiben vom 09.07.2001 nicht angegebenen Schadensnummer eine Zuordnung nicht möglich gewesen sein soll. Denn in dem Schreiben ist die Versicherungsnummer des ehemaligen Klägers ebenso aufgeführt wie die Bezeichnung der Streitsache. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass diese Angaben für eine Zuordnung nicht ausgereicht haben sollen, zumal eine solche aufgrund der gleichlautenden Angaben im anwaltlichen Schreibens des Klägers vom 25.05.2001 (Bl. 15 GA) möglich gewesen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

- Bis zum 26.09.2001: 4.714,51 EUR (9.220,78 DM)

- für das Teilanerkenntnis und das

Teilanerkenntnis-Urteil vom

27.09.2001: 4.328,28 EUR (8.465, 38 DM)

- vom 27.09.2001 Im Übrigen bis

zum 05.12.2001: 386,23 EUR (755,40 DM)

- vom 06.12.2001 bis zum 23.01.

2002 693,01 EUR (1.355,40 DM)

- für das Teilurteil vom 24.01.2002: 306,78 EUR (600,-- DM)

- seit dem 24.01.2002 Im Übrigen: 386,23 EUR (755,40 DM).






AG Düsseldorf:
v. 23.05.2002
Az: 50 C 11933/01


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/68c897c853b7/AG-Duesseldorf__vom_23-Mai-2002_Az_50-C-11933-01




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