Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 2. Dezember 2013
Aktenzeichen: AGH 17/13, AGH 17/13 (I 7)
(AGH Celle: Urteil v. 02.12.2013, Az.: AGH 17/13, AGH 17/13 (I 7))
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des angeschuldigten Rechtsanwalts verworfen.
Gründe
Der Rechtsanwalt hat gegen das Urteil vom 14. Mai 2013 rechtzeitig Berufung einge- legt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunden vom 10.10.2013 und 16.11.2013 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden. Die telefonische Mitteilung aus seinem Büro, er schaffe die Wahrnehmung des Termins nicht, entschuldigt sein Nichterscheinen in keiner Weise. Der Rechtsanwalt ist mit der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden, § 143 Abs. 4 S. 2 BRAO.
Die eingelegte Berufung war daher nach §§ 143 Abs. 3 S. 2 BRAO, 329 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 197 Abs. 2 S. 1 BRAO.
AGH Celle:
Urteil v. 02.12.2013
Az: AGH 17/13, AGH 17/13 (I 7)
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