Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. April 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 404/03

(BPatG: Beschluss v. 20.04.2005, Az.: 28 W (pat) 404/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Kennzeichnungfür die Waren der Klasse 7

"Maschinen und Apparate zum Klassieren und/oder Sortieren und/oder Desagglomerieren von körnigen Feststoffmaterialien; Sichter, insbesondere Kaskadensichter"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke stelle lediglich den Buchstaben "V" in einer bestimmten Schrifttype dar, der als Hinweis auf die Bauform der beanspruchten Sichter bzw. auf die Ausstattung der weiteren beanspruchten Waren mit einem solchen Sichter keine betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen könne. Denn es sei durchaus üblich, im technischen Bereich eine V-förmige Bauweise mit dem entsprechenden Großbuchstaben zu beschreiben. Die Frage des Freihaltungsbedürfnisses ließ die Markenstelle offen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie - sinngemäß - beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 13. Juni 2001 und 21. Oktober 2003 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, auf dem in Rede stehenden Warengebiet sei der Buchstabe "V" nicht als Abkürzung zur Beschreibung bestimmter Eigenschaften bekannt oder gebräuchlich. Das angemeldete Zeichen trete den angesprochenen Verkehrskreisen immer in markenmäßiger Benutzung auf den Produkten selbst oder in funktioneller Verbindung mit ihnen entgegen, so dass der Verkehr in der Regel den Buchstaben einem bestimmten Geschäftsbetrieb zuordne und ihn als Unterscheidungszeichen von anderen Sichtern der Anmelderin sowie anderen Unternehmen auffasse. Die spezielle graphische Ausgestaltung des Buchstabens in einem nicht üblichen Druckbild lasse einen besonderen zeichenmäßigen Gesamteindruck entstehen, weshalb der Verkehr den Buchstaben nicht nur als Abkürzung für irgendeine der eigenen Phantasie überlassenen Begriffsdeutung zuordne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse der freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 MarkenG) und der mangelnden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Zum einen handelt es sich bei dem Buchstaben "V" im betroffenen Warensegment um eine beschreibende Angabe, die zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten ist. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, kennt der Verkehr eine Reihe von Verwendungen im Zusammenhang mit technischen Produkten, etwa den "V-Motor" oder die "V-Brake", bei denen jeweils durch den Buchstaben die äußerliche Bauform umschrieben wird. Wenn die Anmelderin dem entgegenhält, dass eine solche beschreibende Bedeutung auf dem hier betroffenen Warengebiet nicht bekannt sei, steht das in eklatantem Widerspruch zu ihren eigenen Werbebroschüren, in denen beispielsweise von "Verbesserungen bei der Rohmehl- und Zementerzeugung durch Rollenpresse und V-Sichter" die Rede ist. Ihre nachträgliche Erklärung, der Verkehr werde dies lediglich als "Sichter der Marke V" verstehen, da eine V-Bauform bei Sichtern keinen Sinn ergebe, wäre nur bei einer entsprechend markenmäßigen Hervorhebung des "V" nachvollziehbar und lässt sich schwerlich mit ihrer eigenen Patentanmeldung vereinbaren, in deren Offenlegungsschrift DE 199 44 421 A 1 es mit unmissverständlicher Klarheit heißt (Spalte 1):..."Weil im statischen Sichterteil die Sichtluft eine V-förmige Umlenkung erfährt, spricht man hierbei auch von einem sogenannten V-Sichter. Ein solcher statischer V-Sichter ... hat sich für das energiesparende Sichten und Desagglomerieren des Mahlgutes in einem einzigen Arbeitsgang bewährt." Angesichts derart glatt beschreibender Verwendung des Buchstabens V für eine bestimmte bekannte Bauform steht fest, dass dieser auch für die Mitbewerber zur freien Benutzung zur Verfügung bleiben muss.

Ebenso ergibt sich daraus aber, dass der beschreibende Gehalt des Buchstabens V für die hier betroffenen Fachkreise dermaßen im Vordergrund steht, dass sie ihm keinen betriebskennzeichnende Bedeutung zumessen werden. Vielmehr werden sie lediglich darin einen Hinweis auf die Bauform des (in die Maschinen oder Apparate eingebauten) Sichters erkennen, was zwangsläufig die Schlussfolgerung in sich trägt, dass dem Buchstaben insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die beiden Eintragungshindernisse entfallen auch nicht durch die konkrete grafische Ausgestaltung des Buchstabens. Die Grafik erschöpft sich nämlich in der Wiedergabe des Buchstabens in einer gängigen Schriftart ("Kabel Lift"), die dem Buchstaben keinerlei bildlichen "Überschuss" verleiht, der den Eindruck eines reinen Buchstabens aufheben könnte, und die deshalb für die Mitbewerber ebenfalls freizuhalten ist (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 8 Rdn. 145, 353 m.w.N.).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 20.04.2005
Az: 28 W (pat) 404/03


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