Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Dezember 1999
Aktenzeichen: 6 U 15/98

(OLG Köln: Urteil v. 17.12.1999, Az.: 6 U 15/98)

Tenor

Auf die Anschlußberufung der Klägerin und unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 04.12.1997 verkündete Urteil der 31. Zivil- kammer des Landgerichts Köln -31 O 425/97- wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, 1. Kommunikationsdienstleistungen, nämlich ein Intra- net für Àrzte, das von einem privaten Kooperations- partner aufgrund nachfolgend wiedergegebenen Rahmenvertrages zur Verfügung gestellt wird, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: 2. für ein elektronisches Kommunikationsnetz (Intranet) für Àrzte, Vertragsärzte und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10 Bundes- ärzteordnung mit den Aussagen (1) "die Beteiligten sind Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung", (2) "Die Àrzteschaft kann sich auf eine völlig neue Kommunikations- und Wissensplattform freuen. Die Bundesärztekammer und Kassen- ärztliche Bundesvereinigung bauen...ein geschlossenes Àrztenetz auf"wie nachfolgend wiedergegeben zu werben: 3. für die Teilnahme an einem elektronischen Kommunikationsnetz (Intranet) für Àrzte, Vertragsärzte und Personen mit einer Berufs- erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung unter Hinweis darauf, daß es sich um ein eigenes Netz der Àrzte handele, mit den folgenden Aussagen zu werben: (1) "ein geschlossenes Datennetz nur für Àrzte", (2) "und vor allem deshalb haben wir uns entschlossen,...ein eigenes geschlossenes Netzwerk für die Àrzteschaft zu nutzen" wie nachstehend wiedergegeben: Die Anschlußberufung der Klägerin im übrigen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 1/4, der Klägerin zu 3/4 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch unter Ziff 1) dieses Urteils gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1,5 Millionen DM, diejenige aus den Unter- lassungsgeboten unter Ziff 2) und Ziff 3) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheiten in jeweils der genannten Höhe erbringt. Die Zwangvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Kosten- ausspruchs durch die Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000.- DM abwenden, falls nicht die Beklagten vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-recht- lichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer liegt jeweils über 60.000.- DM.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein bundesweit zugängliches, speziell für Ärzte, Zahnärzte und Kliniken eingerichtetes elektronisches Kommunikationsnetz in Form eines sogenannten Intranets (auch: "Virtual Private Net" bzw. abgekürzt: "VPN"). Bei letzterem handelt es sich um ein im Internet plaziertes, von diesem jedoch abgeschlossenes Kommunikationsnetz, das nur einem bestimmten Nutzerkreis zugänglich ist, der sich - in aller Regel durch Eingabe eines Passworts - als zugriffsberechtigt ausweisen muss. Die Nutzer des Intranets können dabei ebenfalls in das "öffentliche" Internet wechseln, und dort Informationen abrufen, sowie die dort zur Verfügung gestellten sonstigen Möglichkeiten der elektronischen Telekommunikation nutzen. Der Zugriff auf das Internet sowie ein darin angebotenes Intranet wird auf Nutzerseite durch einen sogenannten Zugangs-Provider geschaffen, der im Rahmen einer vertraglichen Beziehung mit den Nutzern entgeltlich die Voraussetzungen des Zugangs zum Internet bzw. den darin angebotenen Möglichkeiten des Datenflusses und -austauschs herstellt. Der Anschluss derjenigen Unternehmen und Personen an das Internet, die auf Anbieterseite Daten und/oder Kommunikationsmöglichkeiten entweder in das öffentliche Internet einspeisen oder ein darin gegebenenfalls unterzubringendes geschlossenes Intranet aufbauen und betreiben lassen wollen, wird durch einen sogenannten Webspace-Provider bewerkstelligt.

Die Klägerin bietet in ihrem unter der Bezeichnung "T." betriebenen Intranet dem eingangs genannten Adressatenkreis u.a. die Möglichkeit, ärztliche Befunde, Diagnosen und privatärztliche Abrechnungen zu schreiben und "Online" - teilweise vom Computerbildschirm eines Arztes auf denjenigen eines anderen Arztes - zu übermitteln ("T.MAIL"/"T.FAKTUR"/"T.WORK"), wobei diverse Verschlüsselungsmechanismen die Vertraulichkeit der Patienten- und Abrechnungsdaten sicherstellen sollen. Unter der Rubrik "T.INFO" wird ferner der Zugang zu medizinischen Datenbanken und Fachinformationen sowie außerdem - unter den Rubriken "T.BANK" und "T.FON" - der elektronische Zahlungsverkehr und die Kommunikation per Bildtelefon über das Telekom-Netz angeboten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des von der Klägerin angebotenen "T." - Intranets wird auf den Werbeprospekt "T." (Bl. 341-344 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte zu 1) ist die aus den kassenärztlichen Vereinigungen gebildete kassenärztliche Bundesvereinigung, deren Aufgabe u.a. die Sicherstellung der vertragsärztlichen bzw. kassenärztlichen Versorgung (§ 75 Abs. 1, 2 u. 4 SGB V) sowie die Erstellung von Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung umfasst (§ 75 Abs. 7 SGB V). Zu den Aufgaben der aus einem Zusammenschluss der Landesärztekammern hervorgegangenen Beklagten zu 2) - der Bundesärztekammer - zählen gem. § 2 ihrer Satzung in der vom 98. Deutschen Ärztetag beschlossenen Fassung (Bl. 232 ff. d.A.) u.a. die Vermittlung des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs unter den Ärztekammern, die Förderung der ärztlichen Weiterbildung, die Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Regelung der ärztlichen Berufspflichten sowie die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft in Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen.

Die Beklagten haben sich entschlossen, ein unter der Bezeichnung "Deutsches Gesundheitsnetz (DGN)" betriebenes, approbierten Ärzten sowie Vertrags- bzw. Kassenärzten und bestimmten Institutionen des Gesundheitswesens zugängliches Intranet in Kooperation mit der später in o.tel.o. Telecommunikationsservice GmbH umfirmierten Vebacom Service GmbH (im folgenden: Vebacom) aufzubauen, worüber im März 1997 zwischen den genannten Beteiligten der aus der Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.1998 (Bl. 662-675 d.A.) ersichtliche Rahmenvertrag abgeschlossen wurde. Ausweislich der Präambel dieses Rahmenvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im einzelnen auf die vorbezeichnete Anlage verwiesen wird, sollten mit dem danach geplanten Vorhaben die Voraussetzungen geschaffen werden, die der Ärzteschaft in einem geschlossenen Intranet u.a. die Möglichkeit eines Informationsaustauschs Online untereinander sowie mit den Ärztekammern und kassenärztlichen Vereinigungen auf Landes- und Bundesebene bieten. Der Aufbau dieses Kommunikationsnetzes sollte schrittweise in insgesamt vier, sich am jeweiligen Grad der "Sensibilität" und Vertraulichkeit der betroffenen Daten orientierenden Stufen erfolgen, von denen gegenwärtig die beiden ersten Stufen realisiert sind: In der derzeit bereits umgesetzten ersten Stufe sind die öffentlichen Informationen der ärztlichen Körperschaften (z.B. Verlautbarungen, Selbstdarstellungen und Gesundheitstips) zugänglich, die für ein breites Publikum bestimmt sind. Die ebenfalls bereits verwirklichte Stufe 2 bietet zielgruppenspezifische Informationen an, auf die nur Ärzte, Fachberufe, geschlossene Benutzergruppen (z.B. Fachpresse) und Körperschaften Zugriff haben sollen. Die auf den noch im Planungsstadium befindlichen Stufen 3 und 4 vorgesehenen Möglichkeiten der Information und Kommunikation betreffen im wesentlichen die Übermittlung vertraulicher Patienten- und Abrechnungsdaten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf die Darstellungen der Beklagten Bl. 561 d.A. verwiesen.

Aufbau und Unterhaltung des "Deutschen Gesundheitsnetzes" sollte nach dem Rahmenvertrag durch die Vebacom bewerkstelligt werden. Unter § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrages heißt es hierzu u.a.:

"Die ... Körperschaften informieren ihre Mitglieder über Inhalte und Ziele des Deutschen Gesundheitsnetzes und die Voraussetzungen und Möglichkeiten für den Anschluss an dieses Netz. Der Anschluss an das Deutsche Gesundheitsnetz erfolgt durch die Vebacom Service GmbH oder eine Kooperation nach § 11 Abs. 2 ... aufgrund einer Erklärung (Anmeldeformular). ... Aufgrund der Anschlusserklärung gegenüber der Vebacom Service GmbH oder der Kooperation nach § 11 Abs. 2 erhält der Arzt eine Identifikations-Nummer, die ihn dem Online-Dienst als legitimierten Nutzer ausweist. In der Anschlusserklärung muss sich der Arzt verpflichten, die für die technischen Installationen und Dienstleistungen der Vebacom Service festgesetzten Preise und Entgelte an Vebacom Service GmbH zu zahlen."

Die in der vorbezeichneten Vertragsregelung erwähnte, in § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrages enthaltene Bestimmung hat im hier angesprochenen Teil den folgenden Wortlaut:

"Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich die Deutsche Apotheker- und Ärztebank in einer Kooperation mit Vebacom Service am Aufbau und der Unterhaltung des Online-Dienstes für das Deutsche Gesundheitsnetz beteiligen wird ...".

§ 11 Abs. 4 des Rahmenvertrages bestimmt schließlich weiter, dass

"die Vertragspartner ... sich einig (sc.: sind), dass den Mitgliedern der Ärztekammern und kassenärztlichen Vereinigungen als Nutzern des Deutschen Gesundheitsnetzes durch Gateways der Zugang zu anderen Informationsquellen und Online-Serviceeinrichtungen ermöglicht werden soll".

Unter Gebrauchmachen von der in § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrages vorgesehenen Kooperationsmöglichkeit gründeten die Vebacom sowie die Deutsche Apotheker- und Ärztebank sodann gemeinsam die DGN Service GmbH, die sich mit dem Aufbau und - soweit dieses bereits realisert ist - mit dem Betrieb des Deutschen Gesundheitsnetzes befaßt. Im Rahmen dieses von der DGN Service GmbH errichteten und unterhaltenen Intranets besteht sowohl die Möglichkeit des Zugriffs auf die von den Beklagten inhaltlich vorgegebenen und verantworteten "geschlossenen" Informations- und Kommunikationsdienste, als auch daneben die Möglichkeit, über eine eigenständige und als solche ausgewiesene Rubrik Zugriff auf kommerzielle Leistungen anderer Anbieter - z.B. "PC-Banking" der Deutschen Apotheker- und Ärztebank - sowie auf das gesamte Internet ohne Volumenbegrenzung zu nehmen. Nutzungsinteressenten bietet die DGN-Service GmbH als Zugangsprovider den Zugriff auf diese Leistungen zu den aus den Anlagen 2-4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.1998 (Bl. 676-679 d.A.) ersichtlichen Vertragsbedingungen an.

Die Beklagten stellten das vorbeschriebene "Deutsche Gesundheitsnetz (DGN)" (im folgenden: DGN) anlässlich der im November 1996 in Düsseldorf stattfindenden Fachmesse Medica dem Publikum im Rahmen von Vorträgen und Presseinformationen vor. Darüber hinaus wurde in Heft 46 vom 15.11.1996 des Deutschen Ärzteblattes, dessen Herausgeber die Beklagten sind, über das DGN berichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 4-13 d.A.) sowie auf die Anlage Bl. 650-652 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hält nicht nur verschiedene, in den nachfolgenden Anträgen im einzelnen wiedergegebene, den vorbezeichneten Verlautbarungen der Beklagten sowie dem Beitrag des Deutschen Ärzteblattes entnommene Aussagen betreffend das DGN, sondern bereits die Beteiligung der Beklagten am Aufbau und der Unterhaltung dieses Kommunikationsnetzes selbst für wettbewerbswidrig.

Die Beklagten, so hat die Klägerin geltend gemacht, mischten sich damit unter Ausnutzung der öffentlichrechtlichen Körperschaften zukommenden besonderen Stellung und Autorität und zudem außerhalb der Grenzen des sachlich Gebotenen und verfassungsrechtlich Zulässigen in einer Weise in den Wettbewerb privater Anbieter vergleichbarer Leistungen der elektronischen Kommunikationstechnologie ein, die geeignet sei, Konkurrenten insbesondere der DGN-Service GmbH vollständig vom Markt zu verdrängen und die darauf hinauslaufe, den Betrieb eines Kommunikationsnetzes für Ärzte auf das von der DGN Service GmbH angebotene Intranet zu monopolisieren. Infolge des von den Beklagten unter Heranziehung der DGN Service GmbH aufgebauten und unter Hervorhebung ihrer, der Beklagten, Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften der Ärzte beworbenen DGN verlören die Angebote anderer, speziell für Ärzte angebotener Netzwerke, hinter denen nicht in gleicher Weise die besondere Autorität der Beklagten stehe, jegliche Attraktivität. Die überwiegende Zahl, wenn nicht sogar alle Ärzte werde so veranlaßt werden, das DGN nicht etwa wegen einer besonderen wettbewerblichen Leistung zu bevorzugen, sondern allein aufgrund des kraft gesetzlicher Regelung den Beklagten bzw. den in ihnen organisierten Körperschaften zugewiesenen "amtlichen" Status, dem kein privater Anbieter etwas adäquates entgegensetzen könne. Die Beklagten bewegten sich mit dem Angebot eines Intranets für Ärzte auch außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkatalogs. Die Erfüllung der der Beklagten zu 1) zukommenden Aufgabe zur Mitwirkung an der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten und an einer angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen gebiete es nicht, mit einem Datennetz Informationsangebote zur Verfügung zu stellen, sowie einen elektronischen Kommunikationsweg unter Ärzten zu öffnen oder einen solchen Weg zur Abrechnung oder auch nur zur Übertragung von Abrechnungsdaten anzubieten. All diese Aufgaben könnten in gleicher Qualität und mit der gleichen Sicherheit und Schnelligkeit durch private Anbieter zur Verfügung gestellt werden, wie sie - die Klägerin - das mit ihrem T.-Intranet bzw. den darin angebotenen Diensten bereits tue. Die Beklagte zu 2) habe als in Form eines - privaten - Vereins bzw. Zweckverbandes gebildeter Zusammenschluß der Landesärztekammern keinen öffentlichrechtlichen Selbstverwaltungsauftrag. Die von den Beklagten zur Legitimation ihrer Beteiligung am Aufbau des DGN und der Werbung hierfür im einzelnen angezogenen Vorschriften des Sozialrechts (SGB V) bezögen sich ausschließlich auf die Landeskörperschaften, nicht jedoch auf sie selbst. Habe der Betrieb eines elektronischen Kommunikationsnetzes daher von vornherein nichts mit ärztlicher Selbstverwaltung zu tun, könnten die Beklagten sich zur Rechtfertigung des von ihnen auf die vorbeschriebene Weise aufgebauten Intranets auch nicht etwa auf angeblich nur bei ihnen gewährleistete besondere Sicherheitsstandards berufen. Denn auch sie, die Klägerin, biete mit ihrem T.-Intranet ein höchstmögliches Maß an Sicherheit bei der Datenübertragung, das - insbesondere in den Bereichen, die von der ärztlichen Schweigepflicht tangiert und besonders sensibel seien - bereits umgesetzt sei. Hingegen bediene sie sich bei der Werbung für ihr T.-Netz nicht der Beklagten oder einer anderen, mit hohem Ansehen und hoher Autorität ausgestatteten öffentlichrechtlichen Körperschaft. Die Beklagten setzten sich mit dem streitbefangenen Aufbau des DGN und der Werbung hierfür letztlich für privatwirtschaftliche Erwerbsinteressen der DGN-Service GmbH ein , die das DGN als Akquisitionsinstrument zur Gewinnung von Ärzten als Kunden für ihr künftiges kommerzielles Angebot und als Mittel zur Erlangung von Informationen über die Nutzer des DGN, also über ihre zukünftigen Kunden, verwende. Bei den im einzelnen angegriffenen Werbeaussagen, die letztlich den wahren Charakter des DGN als ein nach kommerziellen Gesichtspunkten aufgebautes und betriebenes Intranet eines Privatanbieters verschleierten, handele es sich sämtlich um unzulässige Autoritätswerbung. Unter Hervorhebung des Aspekts, dass sie als öffentlichrechtliche Körperschaften für "Exklusivität, Authentizität, Integrität, Qualität, Verlässlichkeit, Erreichbarkeit und Sicherheit" bürgen wollten, spiegelten die Beklagten der Ärzteschaft der Wahrheit zuwider vor, dass es sich beim DGN um "ihr" Netz handele, welches von der DGN Service GmbH lediglich technisch realisiert werde. Tatsächlich verhalte es sich aber so, dass die DGN-Service GmbH das Netz auf eigene Rechnung und eigenes Risiko aufgebaut und die Teilnehmerverträge zwischen den Ärzten und den Beklagten geschlossen habe, so daß sowohl technisch als auch rechtlich und wirtschaftlich das DGN ausschließlich in der Hand der DGN-Service GmbH liege.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, ein elektronisches Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte und/oder andere Teilnehmer aus dem Gesundheitsbereich unter dem Namen Deutsches Gesundheitsnetz oder einem anderen Namen aufzubauen und/oder aufbauen zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

h i l f s w e i s e,

die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittels zu verurteilen, es zu unterlassen.

Für ein privat betriebenes elektronisches Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte und/oder andere Teilnehmer aus dem Gesundheitsbereich mit den nachstehenden Aussagen zu werben:

aa)

Das Netz habe öffentlichrechtlichen Charakter

und/oder

bb)

das Netz sei ein selbst verwaltetes Netz der Ärzteschaft

und/oder

cc)

das Netz werde von der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit Unterstützung des Deutschen Ärzte-Verlages und der Deutschen Apotheke- und Ärztebank aufgebaut

und/oder

dd)

das Netz sei Anfang 1997 voll nutzbar

und/oder

ee)

spezielle Zugangs- und Verschlüsselungsmechanismen würden für besondere Sicherheit sorgen, bevor die Sicherheitsstandards etabliert sind

und/oder

ff)

"... die Beteiligten sind Bundesärztekammer und kassenärztliche Bundesvereinigung ..."

und/oder

gg)

"... sie (sc.: die kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer) bürgen für Exklusivität, Authentizität, Integrität, Qualität, Verlässlichkeit, Erreichbarkeit und Sicherheit der Dienste im Netz ..."

und/oder

hh)

"... die Ärzteschaft kann sich auf eine völlig neue Kommunikations- und Wissensplattform freuen. Die Bundesärztekammer und kassenärztliche Bundesvereinigung bauen ... ein geschlossenes Ärztenetz auf ..."

und/oder

ii)

"...Bundesärztekammer und kassenärztliche Bundesvereinigung präsentieren unter Beteiligung des Deutschen Ärzteverlages und der Deutschen Apotheker und Ärztebank ein eigenes Netzwerk für ärztliche Informationen und Kommunikation ..."

und zwar wie nachfolgend wiedergegeben:

b)

Für die Teilnahme an einem privaten elektronischen Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte und/oder andere Teilnehmer aus dem Gesundheitsbereich unter Hinweis darauf zu werben, dass es sich um ein eigenes Netz der Ärzte handele,

insbesondere ganz oder teilweise wie folgt wiedergegeben:

"... ein geschlossenes Datennetz nur für Ärzte ..."

und/oder

"... damit können alle Ärzte in Deutschland auf ihr eigenes Informations- und Kommunikationsnetz zugreifen ..."

und/oder

"... und vor allem aus diesem Grund haben wir uns entschlossen ... ein eigenes geschlossenes Netzwerk für die Ärzteschaft zu nutzen ..."

und/oder

"... ein exklusives Netz von Ärzten für Ärzte ..."

und/oder

"...wir sind deshalb den Erfahrungen unserer ... Kollegen gefolgt, die ausreichende Geschwindigkeit wie auch nötige Vertraulichkeit nur durch ein eigenes Netz erreichen konnten ..." .

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass sie sich mit dem Aufbau des DGN und dem Angebot seiner kommunikationstechnologischen Dienstleistungen im Rahmen der öffentlichen Aufgaben halten, die sie kraft gesetzlichen Auftrags für die und gegenüber der Ärzteschaft wahrzunehmen hätten. Das gelte ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte zu 2) selbst nicht Adressatin einer gesetzlichen Pflicht zur Wahrnehmung der Aufgaben ärztlicher Selbstverwaltung sei. Denn sie koordiniere die Aufgaben, die den in ihr zusammengeschlossenen Ärztekammern durch Landesgesetze übertragen seien, jedoch über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgingen. Insofern sei das Handeln der Beklagten zu 2) daher als Teil der öffentlichen Aufgabenerfüllung der Landesärztekammern und als Erledigung öffentlicher Aufgaben anzuerkennen. Beide Beklagten bewegten sich mit dem Aufbau des DGN auch innerhalb der ihnen durch die Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung gesetzten Grenzen. Es könne ihnen dabei weder als ein unlauterer Eingriff in den Wettbewerb des kommunikationstechnologischen Marktgeschehens angelastet werden, daß sie hierbei überhaupt die Dienste eines privaten Unternehmens, nämlich der DGN Service GmbH, herangezogen hätten, noch handelten sie mit der konkreten Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben durch das Informations- und Telekommunikationsangebot des DGN verfolgten und erfüllten, in wettbewerblicher Hinsicht anstößig. Im Rahmen der ihnen als Institutionen der vertragsärztlichen und berufsständischen Selbstverwaltung zugewiesenen Eigenverantwortung stehe es ihnen frei, die Inhalte und Angebote im DGN auszuwählen und zu gestalten. Die DGN-Service GmbH stelle ihnen dafür lediglich ein gemeinsames VPN und die vorgesehenen Online-Dienstleistungen technisch zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund handelten sie, die Beklagten, schon nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, jedenfalls aber liege auf ihrer Seite materiell kein als wettbewerblich unlauter zu qualifizierendes Verhalten vor, wenn sie sich zur Erfüllung und Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben der Hilfe eines privaten Unternehmens bedient hätten, solange sie dabei - was hier indessen der Fall sei - angemessen auf die sachlich berechtigten Interessen privater Wettbewerber Rücksicht nähmen. Ihre Entscheidung, den technischen Aufbau und Betrieb des DGN der Vebacom bzw. der DGN Service GmbH zu übertragen, beruhe allein darauf, dass unter allen kontaktierten Unternehmen allein diese Firma bereit und in der Lage gewesen sei, die Sicherheits- und Kontrollgarantien zu geben, die im Interesse der Ärzte und ihrer Patienten verlangt worden seien. Was die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen angehe, so fehle auch hier - da die fraglichen Aussagen als Information über die Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erbracht worden seien - nicht nur jegliche Wettbewerbsabsicht, sondern stellten sich die angegriffenen Aussagen auch inhaltlich weder als unzutreffend bzw. irreführend dar, noch seien sie aus sonstigen Gründen wettbewerblich zu beanstanden.

Mit Urteil vom 04.12.1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten entsprechend dem damit geltend gemachten Hauptbegehren unter auszugsweiser Aufnahme des Rahmenvertrages, die lediglich der Richtigstellung des klägerseits in Wirklichkeit angestrebten Verbots und dessen Anpassung an die konkrete Begehungsform diene, aus § 1 UWG zu Unterlassung verurteilt. Die Beklagten, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, beeinträchtigten mit dem von ihnen angekündigten Deutschen Gesundheitsnetz (Intranet für Ärzte) in erheblichem Maße den Wettbewerb und Marktzutritt privater Anbieter im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienstleistungen für Ärzte. Mit seinem breiten, auch rein "private" Anwendungsmöglichkeiten erfassenden Leistungsspektrum sowie ferner insbesondere der Möglichkeit zur Online-Abrechnung mit den kassenärztlichen Vereinigungen lasse das DGN für die Vermarktung konkurrierender Netze nur noch wenig Spielraum. Solange eine Online-Abrechnung nur im DGN-Netz erfolgen könne, und eben dies sei nach der Exklusivvereinbarung im Rahmenvertrag für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen, werde sich nur noch eine Minderheit der DGN-Nutzer für das Intranet der Klägerin oder ein solches anderer privater Anbieter derartiger Kommunikationsdienstleistungen entscheiden. Die Mehrheit der angesprochenen Nutzer werde sich vielmehr dem DGN der Beklagten zuwenden, zumal jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Ärzte den Beklagten aufgrund ihrer Stellung als Dachorganisationen der berufsständischen Interessenvertreter einen Vertrauensvorschuss entgegenbrächten. Die Beklagten, die bei alledem auch zu Zwecken des Wettbewerbs handelten, versperrten auf diese Weise mit dem Angebot ihres DGN der Klägerin und ebenso potentiellen weiteren Anbietern den Zugang zu dem hier interessierenden Markt in erheblichem Umfang und hätten damit als Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. als im Bereich der öffentlichen Daseins - und Gesundheitsfürsorge tätige Institutionen, zu deren Pflichtaufgaben der Aufbau und die Unterhaltung eines Intranets nicht zählten, das ihnen auferlegte Gebot der Rücksichtnahme auf die sachlich berechtigten Interessen der privaten Wettbewerber verletzt.

Gegen dieses ihnen am 23.12.1997 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 22.01.1998 Berufung eingelegt, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am 27.03.1998 eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet haben. Die Klägerin, der das landgerichtliche Urteil am 29.12.1997 zugestellt wurde, hat sich der Berufung der Beklagten mit einem am 09.11.1998 eingereichten Schriftsatz angeschlossen, mit welchem das erstinstanzlich verfolgte Klagebegehren umstrukturiert und erweitert worden ist.

Das landgerichtliche Urteil, so führen die Beklagten zur Begründung ihrer Berufung aus, gehe schon im Ansatz unzutreffend davon aus, daß zwischen den von ihnen im DGN angebotenen Diensten und ihren öffentlichen Aufgaben als ärztliche Selbstverwaltungskörperschaften kein oder nur ein ganz entfernter Bezug bestehe. Richtig sei vielmehr, daß sämtliche Dienstleistungsangebote, die das DGN nach dem Rahmenvertrag anbiete und anbieten solle, unmittelbar von den ihnen, den Beklagten, als ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften zugewiesenen Aufgaben getragen und abgedeckt würden. Das gelte auch für die von ihnen mit dem DGN gewählte konkrete Informations- und Kommunikationsform einschließlich der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil hervorgehobenen, im DGN vorgesehenen Möglichkeit der Übermittlung der kassenärztlichen Abrechnungen "online". Diese Form des Datentransports stelle einen zusätzlichen und inhaltsneutralen Weg der Erfüllung der den kassenärztlichen Vereinigungen zugewiesenen Aufgabe dar, die Abrechnungen der Kassenärzte entgegenzunehmen und nach sachlichrechnerischer Prüfung an die Krankenkassen weiterzuleiten. In das der Eigenverantwortung der Ärzte unterfallende Recht, die Art und Weise der Übermittlung der Abrechnung an die kassenärztlichen Vereinigungen zu bestimmen, werde dadurch weder eingegriffen noch werde darauf unzulässig Einfluß genommen. Es treffe ebenfalls nicht zu, daß nach dem Rahmenvertrag eine Abrechnungsübermittlung ausschließlich im DGN erfolgen könne. Vielmehr bleibe es jedem Kassenarzt unabhängig von einer etwaigen Teilnahme am DGN frei, ob und wie er seine Abrechnung den kassenärztlichen Vereinigungen übermittle, sei es traditionell in "Papierform", sei es auf elektronischem oder sonstigem Weg. Die kassenärztlichen Vereinigungen seien und blieben verpflichtet, jede Abrechnung unabhängig davon, welche Abrechnungsform und welchen Übermittlungsweg der Vertragsarzt wähle, auch auf anderem elektronischen Weg als über das DGN entgegenzunehmen, zu prüfen und an die Krankenkassen weiterzuleiten. Gegenteiliges sei im Rahmenvertrag weder vereinbart noch mit ihm beabsichtigt. Auch was die sonstigen, im DGN implantierten Angebote der ärztlichen Körperschaften angehe, könnten Nutzungsberechtigte, die sich an andere Zugangs-Provider als die DGN Service GmbH vertraglich gebunden hätten, hierauf ohne weiteres Zugriff nehmen. Die DGN-Leistungsangebote auf den Stufen 1 und 2 würden von der DGN Service GmbH kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt. Gleiches gelte für die noch im Aufbau befindlichen Stufen 3 und 4, die unter den geplanten Voraussetzungen für jeden approbierten Arzt und jeden Kassenarzt, auch wenn dieser einen anderen Zugangs-Provider als die DGN Service GmbH nutze, zugänglich sein würden. Hinsichtlich der Kosten werde dabei auch hier keine Schlechterstellung im Vergleich mit den Teilnehmern am DGN-Online-Dienst erfolgen. Der Aufbau und die Unterhaltung des DGN durch sie, die Beklagten, sei bei alledem nicht anders zu bewerten als der zeitgemäße Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie an Stelle der - weithin überholten - traditionellen Bürotechnik mit Schreibmaschine und in Papierform. Wenn sie sich für den Aufbau und den Betrieb des DGN der Dienste eines Dritten bedienten, so nur deshalb, weil ihnen eigene sächliche und personelle Mittel sowie die technologische Sachkunde nicht in dem für die Umsetzung und Realisierung dieses Vorhabens erforderlichen Maß zur Verfügung stünden. Ein unzulässiger Verdrängungswettbewerb werde hierdurch weder bewirkt, noch gefördert. Selbst wenn man, was die Beklagten unter Vertiefung ihres schon in erster Instanz vertretenen Standpunkts weiterhin in Abrede stellen, im Aufbau und Betrieb des DGN eine Wettbewerbshandlung sehen wollte, sei diese doch durch vernünftige, im öffentlichen Interesse liegende Belange gerechtfertigt, die in den ihnen - den Beklagten - zugewiesenen Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung begründet seien. Das DGN stelle nicht mehr dar, als ein Instrument der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften zur Erfüllung dieser Aufgaben. Daß die Beklagten dabei nach außen als Anbieter in Erscheinung träten, verstehe sich von selbst und habe weder mit einem Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung, noch damit zu tun, einem Dritten - hier konkret der DGN Service GmbH - einen unzulässigen wettbewerblichen Vorsprung vor anderen Mitbewerbern zu verschaffen. Daran ändere der Umstand nichts, daß im DGN über die Rubrik "DGN-Service" daneben Leistungen von Drittanbietern, z.B. "Telebanking" der Deutschen Ärzte- und Apothekerbank, oder sonstige kommerzielle Leistungen, z.B. des Deutschen Ärzteverlages, angeboten würden und erreichbar seien. Denn an diesen Leistungsangeboten, die mit den im Rahmenvertrag aufgeführten Leistungen nichts zu tun hätten, seien sie nicht beteiligt. Das von ihnen, den Beklagten, als ärztliche Selbstverwaltungskörperschaften inhaltlich verantwortete Deutsche Gesundheitsnetz (Intranet) einerseits sowie die genannten weiteren Leistungsangebote der DGN Service GmbH seien vielmehr strikt voneinander getrennt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage - auch in der ihr mittels der Anschlußberufung gegebenen Fassung - unter Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin, die das erstinstanzliche Klagebegehren im Wege der Anschlußberufung umformuliert, beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagten verurteilt werden,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

a)

ein elektronisches Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte, Vertragsärzte und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung aufzubauen und/oder aufbauen zu lassen,

und

bewerben und/oder bewerben zu lassen

und/oder

anbieten und/oder anbieten zu lassen,

insbesondere unter der/den Bezeichung(en)

"Deutsches Gesundheitsnetz"

und/oder

"DGN"

und/oder

"D/G/N"

und/oder

"Deutsches Gesundheitsnetz (DGN)"

und/oder

"Deutsches Gesundheitsnetz D/G/N"

und/oder

"D/G/N Deutsches Gesundheitsnetz";

b)

den unmittelbaren Zugang von Ärzten, Vertragsärzten und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung zu elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten der Beklagten oder einem von ihnen auf einen oder mehrere Anbieter von Kommunikationsnetzen zu beschränken,

insbesondere für

berufsbezogene Informationen der Beklagten,

Informationen der Beklagten zur Gestaltung der ärztlichen Fortbildung,

Preisvergleichsübersichten der Beklagten zu 1) für Vertragsärzte,

Leitlinien, Standards usw. der Beklagten zur medizinischen Qualitätssicherung,

Informationen der Beklagten zu 2) zur wirtschaftlichen Versorgungsweise und Praxisführung,

Austausch patientenbezogener Daten zwischen Ärzten, Vertragsärzten und den Beklagten oder von Ärzten und/oder Vertragsärzten untereinander,

Übermittlung von Abrechnungen vertragsärztlicher Leistungen,

c)

für ein elektronisches Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte, Vertragsärzte und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung mit den Aussagen zu werben

aa)

spezielle Zugangs- und Verschlüsselungsmechanismen würden für besondere Sicherheit sorgen, bevor die Sicherheitsstandards etabliert sind

und/oder

bb)

"die Beteiligten sind Bundesärztekammer und kassenärztliche Bundesvereinigung"

cc)

"die Ärzteschaft kann sich auf eine völlig neue Kommunikations- und Wissensplattform freuen. Die Bundesärztekammer und kassenärztliche Bundesvereinigung bauen ... ein geschlossenes Ärztenetz auf"

wie nachfolgend wiedergegeben:

d)

für die Teilnahme an einem elektronischen Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte, Vertragsärzte und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung unter Hinweis darauf, daß es sich um ein eigenes Netz der Ärzte handele, mit folgenden Aussagen zu werben:

(1) "damit können alle Ärzte in Deutschland auf ihr eigenes Informations- und Kommunikationsnetz zugreifen"

und/oder

(2) "und vor allem aus diesem Grunde haben wir uns entschlossen, ... ein eigenes geschlossenes Netzwerk für die Ärzteschaft zu nutzen"

und/oder

(3) "wir sind deshalb den Erfahrungen unserer ... Kollegen gefolgt, die ausreichende Geschwindigkeit wie auch nötige Vertraulichkeit nur durch ein eigenes Netz erreichen konnten".

Hinsichtlich weiterer ursprünglich mit Unterlassungsanträgen unter lit. c) und d) angegriffener Aussagen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

H i l f s w e i s e jeweils zu 1 a) bis d) beantragt die Klägerin,

der Beklagten zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,

Kommunikationsdienstleistungen, nämlich ein Intranet für Ärzte, das von einem privaten Kooperationspartner aufgrund nachfolgend wiedergegebenen Rahmenvertrages zur Verfügung gestellt wird, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht, so bringt die Klägerin in Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, dessen Unterlassungstenor sie mit ihrem Hilfsantrag weiterverfolgt, vor, sei bei seiner Beurteilung zu Recht davon ausgegangen, daß Aufbau und Betrieb des DGN nicht von den Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung gedeckt würden. Jedenfalls aber sei nicht erkennbar, weshalb die Erfüllung der von den Beklagten im einzelnen angezogenen Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung nur in dem geschlossenen Online-Dienst eines einzigen Providers bewerkstelligt werden könne bzw. weshalb Vertragsärzte Nutzungsverträge nur mit der DGN Service GmbH abschließen müssten, wenn sie daran interessiert seien, sich auf elektronischem Weg Zugriff auf die beklagtenseits angebotenen Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten zu verschaffen. Die elektronische Kommunikation von Ärzten untereinander sowie deren Kommunikation mit ihren Körperschaften erfordere nicht den Aufbau eines elektronischen Kommunikationssystems der Art und des Typs, wie es das DGN darstelle, zu dem - noch dazu ohne öffentlichrechtliche Ausschreibung - nur ein einziger Hardware- und Software-Anbieter zugelassen sei, an den die Nutzer mit Blick auf die unter § 7 Abs. 4 des Rahmenvertrages getroffene Regelung bei Abschluß eines Vertrages mindestens fünf Jahre gebunden seien. Bedenklich sei weiter die von den Beklagten mit dem DGN betriebene Kombination der Erteilung "körperschaftlicher" Informationen, offizieller Mitteilungen und Richtlinien usw. betreffend die ärztliche Berufsausübung mit dem geschlossenen Online-Dienst eines privaten Netzbetreibers, der es ermögliche, daß Ärzte auch in bezug auf patientenbezogene Daten unter Sicherung der Vertraulichkeit elektronisch kommunizieren könnten. Eine derartige Verquickung führe dazu, daß andere Anbieter für die elektronische Übermittlung patientenbezogener Daten unter ebensolcher Wahrung der Vertraulichkeit bei den Ärzten nicht mehr zum Zuge kommen könnten und vollständig vom Markt verdrängt würden. Den Beklagten müsse es daher abverlangt werden, sich mit dem Angebot eines eigenen Datennetzes für Ärzte zurückzuhalten und sich darauf zu beschränken, im Aufsichts- und Überwachungsweg auf dem Markt bereits installierte oder dort Zutritt suchende elektronische Kommunikationssysteme privater Anbieter zu überprüfen und ggf. zu beanstanden, wenn und soweit diese die Vertraulichkeit der elektronischen Übermittlung patientenbezogener Daten nicht hinreichend sicherstellten. Sie könnten einschreiten, wenn Ärzte sich an elektronischen Kommunikationsnetzen beteiligten, die eine Übermittlung patientenbezogener Daten ermöglichen, ohne deren Vertraulichkeit zu gewährleisten. Hingegen könnten und dürften sie sich nicht an die Stelle solcher privater Anbieter setzen und mit Hinweis auf ihre besondere Autoriät sowie unter Verquickung mit sonstigen Informationsdienstleistungen Ärzte davon abhalten oder abbringen, andere Hard- und Software-Angebote für die Übermittlung patientenbezogener Daten zu nutzen (Bl. 580/581 d.A.). Eine vergleichbare, als bedenklich und wettbewerblich unlauter zu bezeichnende Gemengelage sei zu verzeichnen, soweit das DGN den Kassenärzten die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Abrechnungen bieten solle. Denn nur solche Kassenärzte, die sich am DGN beteiligten, sollten die Möglichkeit haben, ihre Abrechnungen auf elektronischem Wege den kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln. Außerhalb des DGN sei eine derartige elektronische Übermittlung der Abrechnungen hingegen nicht vorgesehen. Selbst wenn aber auch für die Ärzte, die sich vertraglich an den Anbieter eines anderen VPN und an einen anderen Zugangs-Provider gebunden hätten, der Zugang zum DGN bzw. den darin gebotenen Möglichkeiten der Information und Kommunikation theoretisch möglich sei, werde jedenfalls in der Lebenswirklichkeit kein Vertragsarzt Gebrauch hiervon machen, weil er sich nicht die Einrichtungs- und Betriebskosten zweier paralleler elektronischer Kommunikationsnetze leisten könne oder wolle. Die Beklagten, die bei alledem auch zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere mit der dafür vorauszusetzenden Wettbewerbsförderungsabsicht handelten, strebten damit und im übrigen auch schon von der Kennzeichnung ihres elektronischen Kommunikationsnetzes her ein Monopol an und drängten sich in den Angebots- und Leistungsbereich aktueller wie potentieller privater Wirtschaftsunternehmen ein. Zugleich verletzten sie damit ihre öffentlichrechtliche Neutralitätspflicht, indem sie nur über einen Anbieter den elektronischen Zugang zum Internet eröffneten. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Werbung für das Deutsche Gesundheitsnetz und dessen Promotion sowie mit Blick auf den weiteren Umstand, daß der Gebrauch des Namens "Deutsches Gesundheitsnetz" nur einem einzigen Netzanbieter gestattet werde, verschafften sie diesem einen ganz erheblichen Vorsprung vor allen anderen Netzanbietern. Das Argument der Beklagten, sie müssten sich, um am Online-Verkehr teilnehmen zu können, für einen Webspace-Provider entscheiden, verfange dabei im Streitfall deshalb nicht, weil es hier um die hoheitliche Förderung eines einzigen Zugangs-Providers für ein bestimmtes medizinisches Kommunikationsnetz, nämlich das der DGN Service GmbH zum Nachteil eines anderen Zugangs-Providers gehe. Die Tatsache, daß andere Betreiber von Gesundheitsnetzen, die Zugang zu den Informationen der Beklagten haben wollten, sich mit der DGN Service GmbH auseinandersetzen müssten, bedeute damit nichts anderes, als daß ein Zugangs-Provider darauf verwiesen werde, sich dem guten Willen eines anderen Zugangs-Providers, d.h. eines Konkurrenten, auszuliefern. Für den Arzt, der sich für das T.-Netz der Klägerin entschieden habe, ziehe das die Konsequenz nach sich, daß er nicht damit rechnen könne, an die entsprechende Informationen der Beklagten herankommen und an deren Angeboten teilnehmen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu jeweils überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Im Ergebnis gleiches gilt ganz überwiegend für die - unselbständige - Anschlußberufung der Klägerin. Denn die auf diesem Wege von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten, unter lit. a) und lit. b) des Klageantrages geltend gemachten Haupt-Unterlassungsbegehren stellen sich als unbegründet dar. Demgegenüber erweist sich das in erster Instanz noch hilfsweise, zweitinstanzlich nunmehr allerdings ebenfalls im Rahmen von Hauptanträgen unter lit. c) und d) zur Entscheidung gestellte Unterlassungspetitum im wesentlichen als begründet, soweit zu diesem in dem über die einvernehmliche Erledigung der Hauptsache hinausgehenden Umfang noch materiell eine Entscheidung zu treffen ist. Was daher die gegen die Beteiligung der Beklagten am Aufbau und an der Unterhaltung des "Deutschen Gesundheitsnetzes" selbst gerichteten Unterlassungsverlangen angeht, vermag die Klägerin nur mit dem in erster Instanz als Hauptantrag und nunmehr hilfsweise geltend gemachten Petitum durchzudringen, so daß die in dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verurteilung - unter entsprechender Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung der Beklagten - zu bestätigen war. Soweit der erkennende Senat den erstinstanzlichen Verbotstenor - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - neu gefaßt und darin den Rahmenvertrag in seinem vollständigen Wortlaut aufgenommen hat, verbindet sich damit weder eine inhaltliche Änderung des landgerichtlichen Urteilsausspruchs, noch eine sachliche Reduzierung des entsprechenden Klagebegehrens der Klägerin. Die mit der vollständigen Aufnahme des streitgegenständlichen Rahmenvertrages bewirkte Neufassung des Tenors dient allein der Anpassung des von der Klägerin insoweit erstrebten und auch auszusprechenden Verbots an die zur Unterlassung begehrte konkrete Verletzungshandlung, die - was bereits dem erstinstanzlichen Unterlassungsantrag in Verbindung mit der Klagebegründung im Wege der Auslegung zwanglos entnommen werden kann - die Klägerin von Anfang an mit ihrer Klage angegriffen hat und mit dem verlangten Verbot untersagen lassen wollte.

Im einzelnen begründet sich das vorangestellte Ergebnis wie folgt:

Zu Recht hat das Landgericht - wenn zwar nicht ausdrücklich, so doch konkludent durch die Entscheidung im übrigen - seine Rechtswegzuständigkeit bejaht. Dem steht der von den Parteien geltend gemachte öffentlichrechtliche oder einer öffentlichrechtlichen Position zumindest angenäherte Status der Beklagten nicht entgegen. Fehlt wie im Streitfall eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, entscheidend (vgl. BGH GRUR 1993, 917/918 -"Abrechnungs-Software für Zahnärzte"-). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist eindeutig bürgerlichrechtlicher Natur, da sie den Beklagten letztlich untersagen lassen will, sich überhaupt mit dem Angebot eines eigenen Intranets in den Wettbewerb privater Anbieter geschlossener Netzwerke einzuschalten, jedenfalls aber dies nicht auf eine bestimmte konkrete Art und Weise zu tun. Liegt aber eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit vor, ist der Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.

1. Das mit dem Unterlassungsantrag unter lit. a) verfolgte Begehren, mit dem die Klägerin sich gegen den Aufbau und die Promotion eines elektronischen Datennetzes in Form eines Intranets durch die Beklagten schlechthin wendet, hat keinen Erfolg.

a) Allerdings gilt dies nicht schon deshalb, weil sich der dieses Klageziel formulierende Antrag als im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt, mithin unzulässig darstellte. Der Antrag läßt vielmehr hinreichend klar die Grenzen der Rechtskraft und die Vollstreckungsmöglichkeiten eines ihm etwa stattgebenden Tenors erkennen, mit welchem den Beklagten generell der Aufbau und das Angebot eines eigenen VPN und die Werbung hierfür untersagt werden soll. Soweit die Beklagten einwenden, die hier zu beurteilende Antragsfassung bringe die konkrete Art des Intranets, auf welches sich das Verbot beziehen soll, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, betrifft dies nicht die Frage des auf das Verbot des Aufbaus eines Intranets schlechthin, also unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung, gerichteten, vorliegend in Rede stehenden Unterlassungsantrags, sondern dessen materielle Berechtigung, mithin die Frage der Begründetheit der Klage.

b) Allein die von der Klägerin mit dem vorbezeichneten Antrag als solche angegriffene Beteiligung der Beklagten am Wirtschaftsleben auf dem hier betroffenen Markt der Anbieter geschlossener elektronischer Kommunikationsnetze und Informationsdienste ist indessen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Weder die von der Klägerin ausdrücklich geltend gemachten, noch die ihrem übrigen Sachvortrag nach in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte tragen den Unlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG.

Die grundsätzliche Befugnis öffentlichrechtlicher Körperschaften bzw. der öffentlichen Hand, sich am privaten Wirtschaftsleben zu beteiligen, wird allgemein nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG E 21, 362/369; BVerwG E 39, 329/336 - Kommunaler Bestattungsbetrieb"-; BGH NJW RR 1999, 1490/1492 -"Holsteiner Pferd"-; BGH NJW 1995, 2352/2354 -"Sterbegeldversicherung"-; BGH GRUR 1994, 516/517 -"Auskunft über Notdienste"-; BGH GRUR 1993, 917/919 = NJW 1993, 2680/2682 -"Abrechnungs-Software für Zahnärzte"-; BGH GRUR 1989, 603/605 -"Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III; ders. GRUR 1987, 116/118 -"Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 931 ff zu § 1 UWG - jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand ist zwischen der generellen Zulässigkeit dieser Betätigung und deren Ausgestaltung im Einzelnen zu unterscheiden. Die Frage der allgemeinen Zulässigkeit des wettbewerblichen Handelns betrifft die Grundentscheidung, ob sie sich überhaupt am Wettbewerb beteiligen können soll. Diese Entscheidung ist öffentlichrechtlich und für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung in aller Regel nicht entscheidend. Denn letztere befaßt sich nicht mit den Voraussetzungen des Zugangs zum Wettbewerb, sondern mit der Art und Weise der Beteiligung am Wettbewerb, also mit der Frage, wie die öffentliche Hand ihren Wettbewerb gestaltet. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die nach der Aufgabenstellung sachlich nicht gebotene Beteiligung der öffentlichen Hand zu einer Ausschaltung des Leistungswettbewerbs und damit zu einer ernstlichen Gefahr für dessen Bestand führen kann, kann bereits der Marktzutritt der öffentlichen Hand als solcher aus wettbewerbsrechtlcher Sicht zu untersagen sein (vgl. BGH a.a.O., - "Abrechnungs-Software für Zahnärzte"-; BGH GRUR 1982, 425/430 -" Brillen-Selbstabgabestellen"-; Baumach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 935 zu § 1 UWG - jeweils mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt dann, wenn der Marktzutritt eine öffentlichrechtliche Vorschrift verletzt, die gerade die Zulässigkeit und die Grenzen der privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand in einer Weise regelt, daß es dieser verwehrt ist, in den Wettbewerb am Markt einzugreifen (BGH, a.a.O., -"Sterbegeldversicherung"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 933 zu § 1 UWG). Abgesehen von diesen Fällen eines unzulässigen Verdrängungswettbewerbs unterliegt indessen nur die konkrete Art und Weise des Wettbewerbs der öffentlichen Hand der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung, wobei allerdings den Besonderheiten Rechnung zu tragen ist, die sich gerade aus ihrer hoheitlichen Stellung sowie dem ihr in aller Regel entgegengebrachten hohen Vertrauen ergeben (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 937 zu § 1 UWG mit weiteren Nachweisen). Zu einem wettbewerblichen Unterlassungsanspruch kann das Wettbewerbsverhalten der öffentlichen Hand danach regelmäßig erst dann führen, wenn sie sich dabei sittenwidriger Mittel bedient, beispielsweise unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlichrechtliche Körperschaft, oder wenn sie sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangt oder erstrebt (vgl.BGH a.a.O., -"Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I"-; OLG Köln WM 1995, 1970/1971; dass. WRP 1991, 259/262 -"Schilderverkauf"-).

Unter Zugrundelegen dieser Maßstäbe erweisen sich der hier zu beurteilende Marktzutritt und die Teilnahme der Beklagten am Wettbewerb der Anbieter geschlossener elektronischer Datennetze, die sich speziell an die Nutzergruppe der Ärzte und sonstigen Mitglieder des Gesundheitswesens richten, nicht als wettbewerbswidrig.

(1) Daß sich das Verhalten beider Beklagten dabei überhaupt an den eingangs dargestellten, zum Wettbewerb der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätzen messen lassen muß, kann keinem Zweifel unterliegen. Für die Beklagte zu 1) gilt das ohne weiteres deshalb, weil ihr gemäß § 77 Abs. 5 SGB V der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugewiesen ist, der ihr zudem in verschiedenen Bereichen die Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einschließlich des Erlasses von Verwaltungsakten gegenüber ihren Mitgliedern, den Kassenärztlichen Vereinigungen, verleiht (vgl. Schnapp in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. I, § 49 Rdn. 208/209; Kasseler Kommentar-Hess, Sozialversicherungsrecht, Rdn. 13 f zu § 77 SGB V). Aber auch auf die Beklagte zu 2) sind die für die Teilnahme der öffentlichen Hand am privaten Wirtschaftsverkehr geltenden Maßstäbe anwendbar. Zwar trifft es zu, daß ihr als aus einem Zusammenschluß der Landesärztekammern gebildeter privater Körperschaft als solcher kein öffentlichrechtlicher Status zukommt (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Bd. 2, Rdn. B 66). Ihre besondere Stellung und die Auswirkungen ihres Handelns rechtfertigen es indessen, ihr jedenfalls eine "quasiamtliche" Position beizumessen und folglich die zum Wettbewerb der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW RR 1999, 1490/1493 -"Holsteiner Pferd"- für eine Züchtervereinigung). Denn bei den Mitgliedern der Beklagten zu 2) handelt es sich ausnahmslos um die nach den jeweiligen Kammer- und Heilberufegesetzen der Länder als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Landesärztekammern (vgl. beispielhaft § 1 Satz 2 des HeilBerG NRW id.F. vom 27.04.1994), denen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung die Wahrnehmung öffentlichrechtlicher Aufgaben zugewiesen ist (vgl. Narr, a.a.O., B 18 und B 40). Die den Landesärztekammern danach u.a. im Interesse der Einheitlichkeit des Berufsbildes der Ärzte übertragenen Aufgaben umfassen insbesondere die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen, die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen auf der Grundlage der von den Ärztekammern beschlossenen Berufsordnungen, die Regelung der Weiterbildung zum Erwerb bestimmter Arztbezeichnungen, die Verantwortung für die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen sowie die Behandlung aller Angelegenheiten, die den Beruf, die Pflege des Gemeinsinns innerhalb des Berufs und die Wahrung der Berufsehre betreffen (vgl. Narr, a.a.O. Rdn. B 32). Zur Kooperation und Wahrnehmung der den Ärztekammern auf Landesebene zugewiesenen, durch die vorbezeichneten Aufgabenbereiche definierten gemeinsamen Belange ist die Beklagte zu 2) gegründet worden, deren Zweck gemäß § 2 ihrer Satzung ausdrücklich u.a. darin besteht, auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken und in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Interessen der Ärzteschaft zu wahren. Der Umstand, daß die Beklagte zu 2) aus einem Zusammenschluß ausschließlich der Landesärztekammern gebildet ist, definiert dabei nicht nur inhaltlich die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben, sondern begrenzt diese zugleich, da sie keine Aufgaben wahrnehmen kann, die über den Auftrag hinausreichen, der den Landesärztekammern gesetzlich übertragen worden ist. Ihr Aufgabenkatalog ist vielmehr durch eben diesen gesetzlichen Auftrag der Landesärztekammern umrissen und kann ohne entsprechende gesetzliche Regelung nicht erweitert werden (vgl. OVG Münster, NJW 1975, 1475; Narr, a.a.O., Rdn. B 66). Bestimmen und beschränken somit die den Landesärztekammern zugewiesenen Aufgaben die Tätigkeit der Beklagten zu 2), so kann diese aber auch umgekehrt über die ihr satzungsgemäß zukommende Aufgabe des Hinwirkens auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten wiederum Einfluß auf die Definition und das inhaltliche Verständnis der Berufspflichten der kammerangehörigen Ärzte nehmen, wie sie in die von den Ärztekammern auf Länderebene jeweils beschlossenen Berufordnungen Eingang finden und ggf. im Rahmen der berufsgerichtlichen Verfahren auch durchgesetzt werden können. Die Beklagte zu 2) nimmt vor diesem, ihre körperschaftliche Verfassung und satzungsgemäße Tätigkeit betreffenden Hintergrund folglich zumindest mittelbar am Status der Landesärztekammern teil, so daß es aus diesem Grund gerechtfertigt ist, ihr eine quasiamtliche Stellung zuzuerkennen, welche die Anwendbarkeit der für den Wettbewerb der öffentlichen Hand geltenden Grundsätze nach sich zieht.

(2) Der anhand der danach maßgeblichen Kriterien zu beurteilende Aufbau und das Angebot eines eigenen, sich speziell an Ärzte und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung wendenden geschlossenen elektronischen Datennetzes (Intranets) als solches hält den Anforderungen eines wettbewerblich zulässigen Verhaltens stand. Denn diese Tätigkeit der Beklagten ist durch den ihnen jeweils zugewiesenen Aufgabenbereich gedeckt und läßt auch die sachlich berechtigten Interessen privater Wettbewerber nicht außer Acht.

Der Beklagten zu 1) obliegt gemäß § 75 Abs. 1 SGB V u.a. die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang. Gemäß § 75 Abs. 2 SGB V hat sie darüber hinaus die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen, die Erfüllung der den Vertragsärzten auferlegten Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten, wozu u.a. die Aufgabe zählt, die Mitglieder in allen Fragen der vertragsärztlichen Versorgung zu beraten, damit bundeseinheitliche Vorschriften und Bewertungsmaßstäbe der kassenärztlichen Tätigkeit möglichst einheitlich angewandt werden (Schnapp in: Schulin, a.a.O., § 49 Rdn. 215 m.w.N.). Nach § 135 SGB V hat die Beklagte zu 1) überdies durch Richtlinien Verfahren und Maßnahmen der Qualitätsicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu bestimmen. Diese Richtlinien regeln dabei insbesondere u.a. die Bildung von Qualitätszirkeln unter Vertragsärzten zum wechselseitigen Erfahrungsaustausch und die Durchführung von Konsilien zur Überprüfung der fachlichen Qualifikation in Zweifelsfällen (vgl. Kasseler Kommentar-Hess, a.a.O., Rdn. 4 zu § 135 SGB V). Hinzu kommt schließlich, daß die Beklagte zu 1) gemäß § 295 Abs. 3 SGB V im Rahmen der mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 82,87 SGB V abgeschlossenen und abzuschließenden Verträge das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte vereinbaren kann einschließlich der nach § 295 Abs. 5 SGB V eröffneten Möglichkeit der Einführung maschineller Abrechnungsverfahren, die den Einsatz von Praxiscomputern durch den Arzt zur Erstellung der Abrechnungen und deren Übermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern umfasst ( vgl. Kasseler Kommentar-Hess, a.a.O., Rdn. 8 zu § 295 SGB V). Die genannten, das Tätigkeitsfeld der Beklagten zu 1) definierenden Vorschriften treffen keinerlei Regelungen, wie die Erfüllung der ihr danach obliegenden Aufgaben konkret wahrzunehmen ist. Insbesondere die vorstehend erwähnten Belange der mittels des Erlasses von Richtlinien zu bewirkenden Qualitätssicherung und der Überwachung der Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten durch die Kassenärzte sowie schließlich des Aushandelns von die Einführung elektronischer Abrechnungsverfahren durch die Ärzte ermöglichenden Vertragsbedingungen erlauben, wenn nicht sogar erfordern aber eine umfassende Information der Ärzte über diese ihre Berufsausübung jeweils betreffenden und reglementierenden Themenkomplexe sowie die meinungsbildende Kommunikation der Ärzte untereinander und mit ihren Kassenärztlichen Vereinigungen, für welche die mit den Möglichkeiten der elektronischen Telekommunikation eröffneten Wege des Datenzugriffs und -austauschs nicht verschlossen bleiben können. Soweit die Beklagte zu 1) daher den Anschluß an eben diese von der modernen Technik zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Telekommunikation via Internet sucht, und den Ärzten und sonstigen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Berechtigten den Zugriff auf die im Rahmen der vorbezeichneten Themenbereiche gebotenen Möglichkeiten des Datenaustauschs und der Datenübermittlung bietet, handelt sie nicht außerhalb des zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sachlich Gebotenen. Für die Beklagte zu 2) gilt nichts anderes. Schon der ihr nach § 2 ihrer Satzung auferlegte Zweck, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den auf Landesebene operierenden Ärztekammern zu vermitteln und diese zu beraten, ferner auch die weiteren Aufgaben der Förderung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Veranstaltung von Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme und der Herstellung von Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft sowie schließlich des Hinwirkens auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze der ärztlichen Tätigkeit auf allen Gebieten rechtfertigen als solche den Anschluß der Beklagten zu 2) an das Internet, um darin die Informationen und Kommunikationsangebote zu plazieren, mit denen die im Rahmen der erwähnten Aufgabenstellungen u.a. erforderliche Wissenvermittlung und Meinungsbildung stattfinden kann.

Bewegen sich die Beklagten folglich mit dem Anschluß an das Internet als solchem nicht außerhalb der Grenzen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben sachlich Gebotenen, kann es ihnen weiter auch nicht als nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben unlauter angelastet werden, wenn sie diesen Anschluß unter Heranziehung eines privaten Webspace-Providers gerade in Form eines geschlossenen Datennetzes bzw. Intranets bewerkstelligen, mit dem sie in Konkurrenz zu bereits auf dem Markt befindlichen oder dort erst noch Zutritt suchenden geschlossenen Kommunikationsnetzen privater Anbieter treten, die sich, wie die Klägerin mit ihrem T.-Netz, an den nämlichen Adressatenkreis wenden. Ein nach den vorstehenden Kriterien unzulässiger Verdrängungswettbewerb, der die erwähnten privaten Konkurrenten daran hindert, ihre wettbewerbliche Leistung auf dem Markt überhaupt zur Geltung zu bringen und der geeignet ist, den Leistungswettbewerb auf diesem Marktsegement vollständig zum Erliegen zu bringen, wird allein durch den Aufbau und das Angebot eines eigenen Intranets der Beklagten nicht bewirkt.

Daß sich der Marktauftritt der Beklagten dabei überhaupt auf den Wettbewerb auswirkt, kann - da die Beklagten aus den oben dargestellten Gründen damit zugleich die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen - das Unwerturteil wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht begründen (vgl. BGH NJW NJW 1993, 2680/2682 -"Abrechnungs-Software für Zahnärzte"-). Gleiches gilt im Hinblick auf die gewählte Form eines Intranets. Diese Struktur eines vom "öffentlichen" Internet abgeschlossenen Netzwerks erkärt sich aus der Zielgruppe der in erster Linie als potentielle Nutzer angesprochenen Ärzteschaft sowie der durch diese bestimmten Inhalte der zu transportierenden Daten, die im Grundsatz nicht nur vom fachlichen Hintergrund her, sondern vor allem auch wegen der in verschiedenen Bereichen zu wahrenden Anforderungen der Vertraulichkeit die Begrenzung der Zugangsberechtigung auf einen bestimmten Nutzerkreis rechtfertigen.

Die Beklagte begründet damit auch nicht die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs, der geeignet ist, die Anbieter geschlossener Datennetze für die nämliche Zielgruppe auszuschalten und damit letztlich den Leistungswettbewerb zum Erliegen zu bringen. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist im gegebenen Zusammenhang allein der Aufbau und die Promotion eines geschlossenen Datennetzes durch die Beklagten schlechthin, also unabhängig von der - erst im Rahmen des Hilfsantrags von der Klägerin zur Entscheidung gestellten - konkreten Form, wie sie für das Netzwerk der Beklagten in der Zusammenarbeit mit der Vebacom bzw. der DGN Service GmbH tatsächlich gefunden worden ist. Der Aufbau und das Angebot eines geschlossenen Datennetzes als solches, in dem die Beklagten die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen liegenden Informations- und Kommunikationsangebote plazieren, läßt aber die Gefahr eines Verdrängungswettbewerbs nicht erkennen. Denn die Beklagten bleiben mit ihrem im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben unterbreiteten "körperschaftlichen" Angebot der Information und Kommunikation hinter der Angebotspalette zurück, die von den privaten Online-Diensten bzw. den kommerziellen Anbietern von Informationen und Daten im Rahmen geschlossener Netzwerke untergebracht werden können. Diese können neben den Angeboten der Beklagten vergleichbaren Leistungen weitere kommerzielle Angebote - beispielsweise die Möglichkeit zum "Tele-Banking" u.ä. - unterbringen, die außerhalb des Aufgabenbereichs liegen, dessen Wahrnehmung den Beklagten bzw. ihren Mitgliedern gesetzlich zugewiesen ist. Auch wenn man daher berücksichtigt, daß die Beklagten für die in einem eigenen Intranet plazierten Angebote der Information und Kommunikation im angesprochenen Verkehr und gerade auch bei der Zielgruppe der Ärzte eine aus ihrem Status als öffentliche bzw. quasi-öffentliche, der ärztlichen Selbstverwaltung zuzuordnende Institutionen hergeleitete besondere Vertrauenstellung und ein besonderes Ansehen genießen, können sie sich nicht in einem Maße gegenüber den privaten Netzwerken anderer Online-Dienste durchsetzen, daß diese ihre Attraktivität völlig einbüßen und daher letztlich aus dem Markt gedrängt werden.

Auch der von der Klägerin im gegebenen Zusammenhang weiter angesprochene Gesichtspunkt, daß sich die Beklagten zum Aufbau ihres Intranets ohne vorherige "öffentliche Ausschreibung" der Hilfe eines privaten Fachunternehmens, konkret eines Webspace-Providers bedient haben, vermag dabei den Vorwurf eines wettbewerblich unzulässigen Verhaltens nicht zu begründen. Ungeachtet der Frage, inwiefern dieser, von der Klägerin zur Begründung der wettbewerblichen Anstößigkeit des Verhaltens der Beklagten angeführte Umstand überhaupt von dem hier zu beurteilenden Unterlassungsantrag getragen wird, durften und dürfen die Beklagten sich auch ohne eine förmliche Ausschreibung des - mangels eigener Sachkunde erforderlichen - Know-Hows eines privaten Dienstleisters bedienen, um ein Intranet aufzubauen. Aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten geht im übrigen hervor, daß sie zunächst die Angebote verschiedener Provider einholten, bevor sie sodann den Auftrag erteilten. Daß sie sich im Rahmen dieses Verfahrens von unsachlichen, die Mitbewerber des den Auftrag letztlich erhaltenden Providers in wettbewerblich angreifbarer Weise benachteiliegenden Erwägungen beeinflussen ließen, ist nicht ersichtlich.

Kann es somit unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Verdrängungswettbewerbs nicht beanstandet werden, daß die Beklagten überhaupt ein eigenes geschlossenes Netzwerk bzw. Intranet aufbauen, anbieten und bewerben, so trägt weiter auch die dafür konkret gewählte Bezeichnung als "Deutsches Gesundheitsnetz" in den von der Klägerin mit ihrem Antrag unter lit. a) im einzelnen aufgeführten Schreibweisen und Kurzformen den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf nicht. Denn mit der Aufnahme des Zusatzes "Deutsches..." wird keine Spitzen- oder Alleinstellung des von den Beklagten angebotenen Netzwerks im Vergleich zu den geschlossenen Netzwerken anderer Anbieter behauptet, sondern lediglich auf den Zuschnitt dieses Projekts als ein für den gesamten deutschen Raum gedachtes Mittel der Kommunikation und Information hingewiesen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 409 f zu § 3 UWG m.w.N.). Mit Blick auf den Umstand, daß auf das Intranet der Beklagten grundsätzlich auch von im Ausland ansässigen Nutzungsberechtigten Zugriff genommen werden kann, kommt dem Zusatz "Deutsch" ferner eine beschreibende Funktion der im Rahmen des Netzwerks gebotenen Informationen in dem Sinne zu, daß es sich dabei um solche handelt, die jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil auf deutsche Verhältnisse zugeschnitten sind und/oder diese berücksichtigen.

Da das mit dem Unterlassungsantrag unter lit. a) angegriffene Verhalten der Beklagten somit insgesamt schon sachlich nicht als wettbewerblich anstößig und unlauter zu qualifizieren ist, kommt es im gegebenen Zusammenhang schließlich nicht darauf an, ob auf Seiten der Beklagten im übrigen die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung, insbesondere die dafür in subjektiver Hinsicht zu fordernde Wettbewerbsabsicht vorliegen.

2. Mit dem unter lit. b) des Klageantrags geltend gemachten Unterlassungspetitum vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Auch dieses Klagebegehren scheitert daran, daß die sachlichen Voraussetzungen eines den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf begründenden Verhaltens auf Seiten der Beklagten nicht festzustellen sind.

Allerdings trifft es im Ansatz zu, daß die Beklagten sich diesen Unlauterkeitsvorwurf gefallen lassen müßten, wenn sie tatsächlich den Zugang der Nutzungsinteressenten zu einem von ihnen aufgebauten geschlossenen Netzwerk bzw. zu den darin untergebrachten Informations- und Kommunikationsdiensten auf einen oder mehrere Anbieter von Kommunikationsnetzen beschränkten. Denn die damit verbundene Hinleitung der Nutzungsinteressenten zu bestimmten Online-Diensten, deren gegen Entgelt zur Verfügung gestellte Leistung sie heranziehen müßten, um den Zugriff auf die beklagtenseits zur Verfügung gestellten "körperschaftlichen" Möglichkeiten der Information und Kommunikation zu erhalten, griffe ganz erheblich in den Leistungswettbewerb ein und wäre geeignet, mit diesen Online-Diensten konkurrierende Mitbewerber vollständig aus dem in Rede stehenden Marktsegment zu verdrängen. Mit Blick auf die oben erörterten Themenbezüge der von den Beklagten als ärztliche Selbstverwaltungskörperschaften angebotenen Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten sowie deren Relevanz für die Berufsausübung der als Nutzungsinteressenten angesprochenen Ärzte würden letzrere zu diesen bestimmten Online-Diensten in besonderem Maße hingezogen und verlören letztlich ihr Interesse an anderen geschlossenen Netzwerken, die ihnen nicht die attraktive und für die ärztliche Berufsausübung bedeutsame elektronische Zugriffsmöglichkeit auf die Daten ihrer Selbstverwaltungskörperschaften via Internet zur Verfügung stellen könnten. Die damit bewirkte Kanalisierung und Einengung der Wege des Datenzugriffs und -austauschs begründete die erhebliche Gefahr einer Monopolisierung der Möglichkeit des Zugangs zu den körperschaftlichen Informationen der Beklagten auf nur einen Online-Dienst oder eine kleine Gruppe von Online-Diensten, was den Bestand des Leistungswettbewerb der Anbieter vergleichbarer Netzwerke für Ärzte faktisch zum Erliegen bringen könnte.

Im Streitfall kann indessen nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten tatsächlich auf die vorbeschriebene Weise den Zugriff auf ihren körperschaftlichen Datenbestand beschränken. Die Beklagten haben in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 29.01.1999 und am 03.09.1999 vor dem Senat im einzelnen erläutert sowie ferner durch Vorlage einer die einzelnen Schritte des Zugriffs durch vom Netzwerk der Beklagten "unabhängige" Provider dokumentierenden Anlage (Bl. 819 ff d.A. - zum Schrifsatz der Beklagten vom 31.08.1999) veranschaulicht, daß der Zugriff auf die in ihrem Netzwerk angebotenen körperschaftlichen Informations- und Kommunikationsdienste über jeden Zugangs-Provider bewerkstelligt werden kann und bewerkstelligt werden können soll, mit dem ein Nutzungsinteressent bereits in vertraglicher Beziehung steht oder eine solche eingehen will. Die danach bestehende Möglichkeit des Zugriffs der Nutzungsberechtigten auf den Datenbestand der Beklagten über jeden Zugangs-Provider hat die Klägerin nicht zu entkräften oder zu widerlegen vermocht. Die von ihr vorgelegten Computerausdrucke, mit denen sie den Weg des Zugangs zu den gegenwärtig im Netzwerk der Beklagten gebotenen Informationen demonstriert, stützen im Gegenteil die Darstellung der Beklagten, daß sich die angesprochenen Nutzer über jeglichen Zugangs-Provider einen Eingang in das Intranet der Beklagten verschaffen können. Daß die Zugangs-Provider dafür streckenweise mit einem konkurrierenden Provider, dem die Beklagten den Aufbau und die Unterhaltung ihres Intranets übertragen haben, zusammenarbeiten müssen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn über die bloße Behauptung, daß insoweit eine Zusammenarbeit erforderlich wird, hat die Klägerin keine konkreten Unzuträglichkeiten namhaft machen können, an denen diese ggf. erforderliche Kooperation scheitern oder in einer Weise willkürlich erschwert werden könnte, daß sie oder andere Mitbewerber den Ärzten in bezug auf die körperschaftlichen Datenbestände keine vergleichbare Leistung versprechen und/oder eine solche erbringen könnte, wie es der Kooperations-Provider bieten kann. Auch der Umstand, daß der Zugriff auf gewisse Datenbestände im Intranet der Beklagten einem Nutzerkreis vorbehalten ist, dem hierfür eigens eine Legitimation in Form eines Passworts oder einer ähnlichen Kennung zugeteilt werden muß, wirft dabei keine Hürde auf, welche die Klägerin oder andere Online-Dienste im Zugriff auf den Datenbestand der Beklagten derart behindern würde, daß sie im Ergebnis vom Zugang ausgeschlossen würden. Denn auch in diesem Zusammenhang haben die Beklagten im einzelnen nachvollziehbar dargestellt, daß die jeweiligen, die Zugriffsberechtigung ausweisenden Kennungen und Passwörter an jeden dem zugriffsberechtigten Nutzerkreis angehörigen Interessenten vergeben und sodann automatisch aktualisiert würden, gleich über welchen Zugangsprovider dieser den Zutritt zu ihrem Netzwerk suche, ohne daß die Klägerin dem substantiell etwas entgegengesetzt hat. Gleiches gilt schließlich hinsichtlich des von der Klägerin vorgebrachten Arguments der angeblich erhöhten Kostenbelastung für die Nutzer, die sich über einen anderen, als den das Netzwerk der Beklagten aufbauenden und betreuenden Online-Dienst den Zugang zu den körperschaftlichen Leistungsangeboten der Beklagten verschaffen wollen. Auch hier haben die Beklagten im einzelnen dargestellt, daß die in ihrem Netzwerk angebotenen, von ihnen inhaltlich verantworteten Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten kostenneutral zur Verfügung gestellt werden (sollen) mit der Folge, daß demjenigen Nutzer, der sich an einen anderen Online-Dienst als den von den Beklagten zum Aufbau und zur Unterhaltung ihres Intranets herangezogenen gebunden hat, keine höheren Kosten entstehen als den Nutzern, die mit diesem, dem Netzwerk der Beklagten "nahestehenden" Online-Dienst in einer Vertragsbeziehung stehen. Die Klägerin hat demgegenüber nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb für den bloßen Zutritt zu den körperschaftlichen Informations- und Kommunikationsangeboten der Beklagten, die diese unabhängig von daneben ggf. noch gesondert angebotenen kommerziellen Leistungen des Online-Dienstes anbieten, andere oder zusätzliche Kosten allein deshalb entstehen sollen, weil statt dieses, das Intranet der Beklagten aufbauenden und unterhaltenden Online-Dienstes ein anderer genutzt wird. Die vorliegend zu treffende Beurteilung hat dabei auch nicht etwa die konkrete Struktur des DGN -Netzes der Beklagten zugrundezulegen, wie sie nach dem Rahmenvertrag in Kooperation mit der Vebacom bzw. der DGN Service GmbH aufgebaut und unterhalten wird. Denn die Klägerin greift auch mit dem hier in Rede stehenden Antrag - wie schon bei dem Antrag unter lit. a) - nicht die konkrete Form des Intranets der Beklagten an, wie es auf der Grundlage des Rahmenvertrages mit der Vebacom in Kooperation mit der DGN Service GmbH umgesetzt worden ist, sondern das Angebot eines eigenen Netzwerks schlechthin, welches den Zugang der genannten Zielgruppen zu den im Antrag im einzelnen aufgeführten - körperschaftlichen - Daten auf einen oder mehrere Anbieter von Kommunikationsnetzen angeblich beschränkt.

3) Scheitert die Klägerin aus den vorstehenden Erwägungen folglich mit den unter lit. a) und lit. b) ihres Klageantrags geltend gemachten, den Aufbau und das Angebot eines eigenen Kommunikationsnetzes schlechthin sowie die Bedingungen des Zugangs zu einem solchen Netz betreffenden Hauptbegehren, hat indessen ihr gegen das konkrete, in Kooperation mit der Vebacom bzw. der DGN Service GmbH auf der Grundlage des Rahmenvertrages aufgebaute und angebotene Intranet gerichteter Hilfsantrag Erfolg. Die Klägerin hat dabei klargestellt, daß über dieses Petitum auch dann eine Entscheidung getroffen werden soll, wenn sie nur mit einem einzelnen ihrer Hauptanträge nicht durchzudringen vermag, so daß bereits an dieser Stelle, also noch vor und unabhängig von der Beurteilung der mit den weiteren Haupt-Klageanträgen unter lit. c) und d) geltend gemachten Unterlassungsverlangen, mit denen einzelne konkrete Werbaussagen für das mit dem Hilfsantrag als solches angegriffene konkrete DGN-Intranet beanstandet werden, auf diesen Hilfsantrag einzugehen ist.

Das mit diesem Hilfsantrag zur Unterlassung verlangte Verhalten der Beklagten ist als wettbewerblich unlauter i.S. von § 1 UWG zu qualifizieren, da sie mit dem Angebot des in Umsetzung des Rahmenvertrages errichteten Intranets die Grenzen eines im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung gebotenen sachgerechten und angemessenen Wettbewerbsverhaltens überschreiten. Denn sie stellen damit die ihnen als öffentlichrechtliche bzw. quasiamtliche Körperschaften der ärztlichen Selbstverwaltung zukommende Autorität und das damit verbundene besondere Ansehen unter Verletzung der ihnen abzuverlangenden Rücksichtnahme auf die beruflichen Belange Dritter in den Dienst der privatwirtschaftlichen Interessen eines einzelnen Anbieters kommerzieller Online-Leistungen, die diesem einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern, darunter die Klägerin, verschafft.

a) Die Beklagten haben dabei - wie dies der in § 1 UWG formulierte Unterlassungstatbestand fordert- zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt.

Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist dann zu bejahen, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und der Handelnde dabei subjektiv in der Absicht tätig wird, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH GRUR 1988, 38/39 -"Leichenaufbewahrung"- mit weiteren Nachweisen). Daß das Angebot des auf der Grundlage des Rahmenvertrages in den Stufen 1 und 2 bereits realisierten und auf den Stufen 3 und 4 in Angriff genommenen Netzwerks der Beklagten objektiv geeignet ist, die wettbewerbliche Position der in diesem Zusammenhang eingeschalteten DGN Service GmbH zu fördern, kann keinem Zweifel unterliegen. Denn der Absatz der privaten Anbieter geschlossener Kommunikationsdienste, die nicht - wie das im DGN aber der Fall ist - ihre eigenen, über eine gesonderte Rubrik erreichbaren kommerziellen Angebote in einem gemeinsamen Kommunikationsnetz plazieren können, in dem auch die Beklagten ihre körperschaftlichen Angebote untergebracht haben, kann dadurch zum Vorteil der DGN Service GmbH, deren Online-Dienst eben diese umfassende Angebotspalette aufweist, benachteiligt werden. Sind damit auf Seiten der Beklagten die objektiven Anforderungen einer Wettbewerbshandlung zu bejahen, gilt das weiter auch in subjekiver Hinsicht. Denn die Beklagten haben in der nicht völlig von anderen wettbewerbsfremden oder wettbewerbsneutralen Beweggründen verdrängten Absicht gehandelt, den Wettbewerb der DGN Service GmbH zu fördern. Die Festellung einer solchen Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagten für sich in Anspruch nehmen, in Erfüllung der ihnen gesetzlich bzw. satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben zu handeln. Zwar trifft es zu, daß bei einem hoheitlichen Handeln mit privatrechtlichen Auswirkungen auf Mitbewerber nicht ohne weiteres vom Bestehen einer Wettbewerbsabsicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH, a.a.O., -"Leichenaufbewahrung"- m.w.N.). Indessen ist eine Wettbewerbsabsicht bei einem Tätigwerden der öffentlichen Hand dann anzunehmen, wenn die konkrete Zielsetzung ihres Handelns in einer eigenen Beteiligung oder der Unterstützung der Beteiligung eines Dritten am Wettbewerb besteht, ohne daß es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme (vgl. BGH, a.a.O., -"Abrechnungs-Software für Zahnärzte"- mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten geht im Streitfall bereits aus der unter § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrages formulierten Klausel hervor, wonach die Beklagten ihre Mitglieder über die Inhalte und Ziele des Deutschen Gesundheitsnetzes und die Voraussetzungen und Möglichkeiten für den Anschluß an dieses Netz durch die Vebacom bzw. die DGN Service GmbH informieren sollen. Dies würdigend erschöpft sich das mit dem Angebot des DGN auf der Grundlage des Rahmenvertrages verfolgte Ziel nicht in der Wahrnehmung und Erfüllung der den Beklagten gesetzlich und satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben, sondern läuft darüber hinaus in nicht lediglich nebensächlichem Maß zugleich auf die Hervorhebung der den Anschluß an dieses Netz als Provider bewerkstelligenden DGN Service GmbH hinaus, deren Position im Wettbewerb damit folglich auch subjektiv gefördert werden soll.

b) Das somit dem Anwendungsbereich des § 1 UWG unterfallende Verhalten der Beklagten erweist sich nach den innerhalb dieses Tatbestandes heranzuziehenden Kriterien eines wettbewerblich zulässigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des mißbräuchlichen Einsatzes einer der öffentlichen Hand zukommenden besonderen Autorität als unlauter.

Es ist zwar nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn eine mit Einfluß und Ansehen ausgestattete Autoritätsperson sich in die Werbung fremder Unternehmen zugunsten deren Waren- und Leistungsabsatzes einspannen läßt. Dazu kann es jedoch dann kommen, wenn sich die Autoritätsperson derart in die Absatzwerbung einspannen läßt, daß die solcherart Umworbenen hiermit durch unsachliche Einflußnahme für die Annahme einer Leistung "reif" gemacht und "eingefangen" werden. Da in diesen Fällen die Autorität nicht nur von dem einspannenden Unternehmen, sondern auch von der Autoritätsperson selbst mißbräuchlich eingesetzt wird, um diese kraft besonderen Vertrauens gegebene Stellung dazu auszunutzen, einem bestimmten Mitbewerber einen nicht auf Leistungswettbewerb beruhenden, sondern von sachfremden Erwägungen getragenen Vorsprung zu verschaffen, handelt auch die Autoritätsperson selbst wettbewerbswidrig (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 190, 937 zu § 1 UWG m.w.N.). Diese Grundsätze beanspruchen in erhöhtem Maße für die öffentliche Hand Geltung, da dieser in der Vorstellung eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs eine besondere Neutralität unterstellt wird, die die Angesprochenen in hohem Maße geneigt macht, ihren Empfehlungen nachzukommen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 937 zu § 1 UWG).

Die Beklagten haben sich mit dem Angebot ihres auf der Grundlage des Rahmenvertrages in Zusammenarbeit mit der DGN Service GmbH realisierten Intranets in dieser Weise wettbewerblich anstößig verhalten. Denn sie haben ihr eigenes "körperschaftliches" Angebot in einer Weise mit den kommerziellen Dienstleistungen der DGN Service GmbH verflochten, daß es letzterer ermöglicht wird, ihrem kommerziellen Angebot unter Ausnutzen des den Beklagten zukommenden Status einen "amtlichen" Anstrich zu verleihen, der geeignet ist, ihr allein deshalb, also unabhängig von einer eigenen wettbewerblichen Leistung, im angesprochenen Verkehr im Verhältnis gegenüber anderen Mitbewerbern eine bessere Ausgangsposition zu verschaffen.

Nach der unter § 11 Abs. 4 des Rahmenvertrages getroffenen Regelung ist das Intranet der Beklagten, in dem diese ihre "körperschaftlichen" Informations- und Kommunikationsangebote untergebracht haben und noch unterbringen wollen, von vorneherein so auszugestalten, daß über dieses Netz der Zugang zu den von der DGN Service GmbH als Online-Dienst und/oder Zugangsprovider gegen Entgelt zur Verfügung gestellten kommerziellen Leistungsangebote über "gateways" ermöglicht wird. Die von den Beklagten nach § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrages übernommene Verpflichtung, ihre Mitglieder über Inhalte und Ziele des DGN und die Voraussetzungen und Möglichkeiten des Anschlusses an dieses Netz zu unterrichten, umfaßt dabei den werblichen Hinweis auch auf das unter dem gemeinsamen "Dach" des Deutschen Gesundheitsnetzes erreichbare kommerzielle Leistungsangebot der nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrages gegründeten DGN Service GmbH, auf das über eine dort implantierte eigene Rubrik Zugriff genommen werden kann. Die Beklagten haben der DGN Service GmbH auf diese Weise eine gemeinsame Präsentationsform ihres kommerziellen Leistungsangebotes geschaffen, die eng mit ihren eigenen "öffentlichrechtlichen" bzw. "quasiamtlichen" Kommunikationsangeboten verbunden ist und die aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs einer durch die Beklagten ausgesprochenen Empfehlung der Leistungen der DGN Service GmbH gleichkommt. Dem kommerziellen Angebot der DGN Service GmbH wird damit zugleich ein wettbewerblicher Vorsprung vor anderen privaten Online-Diensten verschafft, der nicht in der eigenen Leistung der DGN Service GmbH begründet ist, sondern allein darauf beruht, daß die angesprochenen Nutzer mit Blick auf die amtliche Stellung und das besondere Ansehen der Beklagten erwarten, daß es sich bei dem Angebot der DGN Service GmbH um ein solches handele, das es "wert" sei, von den Beklagten werblich gefördert bzw. gemeinsam mit den eigenen körperschaftlichen Angeboten präsentiert zu werden. Die der DGN Service GmbH solcherart durch die Beklagten unter Ausnutzung ihrer "amtlichen" Autorität verschaffte Vergünstigung im Wettbewerb ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs unvereinbar und daher nach den Maßstäben des § 1 UWG als wettbewerblich unlauter zu untersagen.

4) Die mit dem Unterlassungsantrag unter lit. c) angegriffenen, nach der übereinstimmenden Teilerledigung der Hauptsache im übrigen noch streitigen Werbeaussagen erweisen sich ebenfalls ganz überwiegend als unzulässig.

Lediglich die unter aa) des vorstehenden Unterlassungsantrags (vormals: ee)) aufgeführte Aussage hält den Beanstandungen der Klägerin stand. Denn die hier in Rede stehende, von der Klägerin im Antrag aufgeführte Aussage ist von den Beklagten in dieser Form nicht verbreitet worden. In dem als Fundstelle von der Klägerin angegebenen Artikel "Auf der Medica beginnt die Online-Zukunft" des Deutschen Ärzteblattes findet sich lediglich die Formulierung:" Spezielle Zugangs- und Verschlüsselungsmechanismen sorgen dafür, daß die Daten sofort dort ankommen, wo sie hinsollen, und daß sie nur von denjenigen gelesen werden können, die dazu autorisiert sind". Dieser Äußerung kommt indessen ein anderer Aussagegehalt als der von der Klägerin als angeblich irreführend angegriffenen, in den Unterlassungsantrag eingestellten Aussage zu, daß spezielle Zugangs- und Verschlüsselungsmechanismen für besondere Sicherheit sorgen würden, bevor die Sicherheitsstandards etabliert sind. Denn eben diesen letzten Teil der Aussage, der in bezug auf das Netzwerk der Beklagten einen sich von vergleichbaren Netzwerken abhebenden und besseren Schutz der Sicherheit des Datentransports und der Vertraulichkeit der Kommunikation suggeriert, enthält die in den erwähnten Beitrag des Deutschen Ärzteblattes eingestellte Äußerung nicht.

Als unzulässig, weil irreführend i.S. von § 3 UWG erweist sich hingegen die mit dem Antrag unter lit. c) bb) (früher: ff) beanstandete Aussage "die Beteiligten sind Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung", wie sie in dem vorstehenden, im Deutschen Ärzteblatt publizierten Artikel enthalten ist (Bl. 4 d.A.). Denn jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten wird diese Aussage dahin verstehen, daß sämtliche, im DGN bzw. über dieses erreichbare Kommunikations- und Informationsangebote von den Beklagten getragen werden und in ihrer Mitverantwortung stehen, was hingegen - da die Angebote der DGN Service GmbH im übrigen rein kommerzieller Natur sind - objektiv unzutreffend ist. Daß die durch die vorstehende Aussage bei einem mehr als nur unbeachtlichen Teil der Adressaten bewirkte Fehlvorstellung auch geeignet ist, diese für das von der DGN Service GmbH im DGN ebenfalls unterbreitete kommerzielle Angebot, dem damit zugleich ein "amtlicher Anstrich" verliehen wird, zu interessieren, mithin von wettbewerblicher Relevanz ist, liegt angesichts des Ansehens der Beklagten und dem ihnen entgegengebrachten hohen Vertrauen auf der Hand.

Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der unter cc) (vormals hh) in den Unterlassungsantrag aufgenommenen Formulierung. Denn auch die in der hier fraglichen Aussage enthaltene Äußerung "...Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bauen...ein geschlossenes Ärztenetz auf" suggeriert, daß sämtliche, unter dem Dach des DGN gebotenen Leistungen von den Beklagten stammen, was indessen - wie vorstehend bereits ausgeführt ist - nicht zutrifft, weil nur ein Teil des DGN, nämlich die darin implantierten abgeschlossenen "körperschaftlichen" Informations- und Kommunikationsangebote" von den Beklagten herrühren.

5) Auch der Unterlassungsantrag unter lit. d) erweist sich im noch geltend gemachten Umfang nur teilweise als berechtigt.

Hinsichtlich der darin eingestellten, unter den Ziff. (1) und (2) noch angegriffenen Werbeaussagen ist das Unterlassungsbegehren aus den vorstehenden Erwägungen aus § 3 UWG begründet, weil auch diese Aussagen bei einem nicht unerheblichen Teil der Adressaten die objektiv unzutreffende Vorstellung auszulösen geeignet sind, daß alle unter dem Dach des DGN gebotenen Leistungen von den Beklagten stammen oder doch zumindest inhaltlich mitverantwortet werden. Nur zum Zwecke der Klarstellung und Anpassung an die klägerseits angegriffene Verletzungshandlung hat der Senat dabei in den entsprechenden Verbotsausspruch unter Ziff. 3 des Tenors die jeweiligen Textstellen und Publikationen aufgenommen, in denen sich die hier in Rede stehenden werblichen Hinweise befinden.

Soweit sich die Klägerin allerdings gegen die unter Ziff. (3) aufgeführte Aussage wendet, greift der geltend gemachte wettbewerbliche Irreführungs- und Unlauterkeitsvorwurf nicht. Denn daß private Anbieter genauso gut und genauso schnell den arztspezifischen Datentransport, beispielsweise im Abrechnungsverkehr, bewerkstelligen oder erleichtern können wie dies die Beklagten als ärztliche Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb eines geschlossenen Datennetzes bewältigen können, läßt sich den Ausführungen der für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Unlauterkeits- und Irreführungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht entnehmen, was vor allem mit Blick darauf gilt, daß die Beklagte zu 1) als Kassenärztliche Bundesvereinigung in denkbar engem funktionalen Kontakt mit den für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der kassenärztlichen Abrechnungen zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen steht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO und - soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend unter Verzicht auf eine diesbezügliche Begründung der Kostenentscheidung zur Erledigung gebracht haben - aus § 91 a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 17.12.1999
Az: 6 U 15/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6900000f3ec3/OLG-Koeln_Urteil_vom_17-Dezember-1999_Az_6-U-15-98




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