Landgericht Arnsberg:
Beschluss vom 23. November 2004
Aktenzeichen: 2 T 24/04
(LG Arnsberg: Beschluss v. 23.11.2004, Az.: 2 T 24/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; gerichtliche und außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2.) ist eine im Handelsregister Teil B unter Nr. 5450 eingetragene Gesellschaft, deren Stammkapital 4.050.000 Euro betrug. Die Beteiligten zu 3.) bis 7.) sind als Gesellschafter mit unterschiedlich hohen Geschäftsanteilen an der Beteiligten zu 2.) beteiligt.
Am 28.04.2004 beurkundete der Beteiligte zu 1.) einen Beschluß der Beteiligten zu 3.) bis 7.). Dieser hat u.a. folgenden Inhalt:
"1. Das Stammkapital wird von insgesamt 4.050.000 Euro um 906.800 Euro auf 4.956.800 Euro erhöht.
2. Es wird eine neue Stammeinlage im Nennwert von 906.000 Euro ausgegeben; die Stammeinlage ist in Geld zu erbringen.
3. Die durch den Erschienen zu 5) vertretene Gesellschafterin H wird zur Übernahme der Stammeinlage in Höhe von 906.800 Euro zugelassen.
4. Die Gesellschafterin H verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Übernahme der neuen Stammeinlage ein Aufgeld in Höhe von 7.293.200 Euro an die L GmbH zu zahlen. Das Aufgeld wird als Kapitalrücklage verbucht.
..."
Sodann erklärten die Erschienen verschiedene Satzungsänderungen.
Für seine Tätigkeit erstellte der Beteiligte zu 1.) unter dem 02.06.2004 eine Kostenberechnung. Darin erhebt er eine 20/10 Gebühr gemäß §§ 32, 141, 47 Satz 1 KostO für Beschlüsse von Gesellschaftsorganen (Kapitalerhöhung und Satzungsänderung) in Höhe von 2.844 Euro, und zwar ausgehend von einem Geschäftswert von 956.360 Euro.
Daneben erhebt er von einem Geschäftswert von 8.200.000 Euro eine 10/10-Gebühr für die Beurkundung einer Erklärung gemäß §§ 32, 141, 36 Abs. 1 KostO (Schuldanerkenntnis zur Aufgeldzahlung und Übernahmeerklärung zu der Stammeinlage) in Höhe von 9.605 Euro.
Die Beteiligten zu 2.) trägt vor, die Berechnung einer 10/10-Gebühr gemäß §§ 32, 141, 36 Abs. 1 KostO für einen Geschäftswert von 8.200.000 Euro sei fehlerhaft, da im Rahmen einer Kapitalerhöhung grundsätzlich der gesamte Erhöhungsbetrag maßgeblich sei. Bei einer Ausgabe über Pari setze sich der Geschäftswert aus der Summe des Nominalbetrages (7.293.200 Euro) und dem Aufgeld (906.800 Euro) zusammen. Auf diesen Wert sei eine 20/10-Gebühr bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 5.000 Euro zu berechnen.
Die Beteiligte zu 1.) tritt der Beschwerde entgegen. Er ist der Ansicht, bei der Verpflichtungserklärung der Beteiligten zu 7.) handele es sich nicht um die Beurkundung eines Beschlusses eines Gesellschaftsorgans, sondern um die Beurkundung einer schuldrechtlichen Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Aufgeldes.
Der Präsident des Landgerichts hat am 08.10.2004 eine Stellungnahme abgegeben.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1.) seine Kostenberechnung in formeller Hinsicht berichtigt.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) ist gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Beschwerde richtet sich allein gegen die kostenrechtliche Behandlung der Urkunde vom 28.04.04, UR-Nr. 277/04. Die in der Kostenberechnung vom 02.06.2004 weiter aufgeführten Gebühren werden mit der Beschwerde der Beteiligten zu 2.) nicht angegriffen.
Die in der Notarkostenberechnung vom 02.06.2004 zu der Urkunde Nr. 277/04 vom 28.04.04 erhobenen Gebühren und die jeweils zugrunde liegenden Geschäftswerte sind nicht zuungunsten der Beteiligten zu 2.) ermittelt worden.
In der Urkunde des Beteiligten zu 1.) vom 28.04.2004 sind Beschlüsse eines Gesellschaftsorgans, nämlich der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 2.) beurkundet. Dafür wird gemäß §§ 32, 141, 47 Satz 1 KostO das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Der Geschäftswert für den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals bemisst sich nach dem Nennbetrag der Kapitalerhöhung, vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 27, RN 17. Dieser beträgt 906.800 Euro. Für den Beschluß über die Änderung der Satzung hinsichtlich dieser Kapitalerhöhung kommen §§ 27 Abs. 3, 44 Abs. 1 KostO zur Anwendung. Denn die Kapitalerhöhung und die dadurch veranlasste Satzungsänderung betreffen denselben Gegenstand im Sinne dieser Vorschriften, vgl. Rohs/Wedewer, § 44, RN 10. Allerdings sind in der Urkunde darüber hinaus weitere Satzungsänderungen beschlossen worden, die nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 27 Abs. 3, 44 Abs. 1 KostO betreffen. Deshalb ist für den Beschluß über weitergehende Satzungsänderungen gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO ein Geschäftswert von 1 % des Stammkapitals (4.956.800 Euro) dazu zu addieren.
Der von dem Beteiligten zu 1.) der Gebühr gemäß §§ 32, 141, 47 Abs. 1 KostO zugrundegelegte Geschäftswert ist deshalb zutreffend. Allerdings beträgt eine volle Gebühr bei einem Geschäftswert von bis zu 960.000 Euro 1.497 Euro, so daß anstelle einer Gebühr von 2.844 Euro eine solche von 2.994 Euro zu erheben gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) ist bei der Gebühr für die Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 32, 141, 47 Abs. 1 KostO das Aufgeld in Höhe von 7.293.200 Euro nicht zu berücksichtigen. Denn bei der Aufgeldzahlung handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine bloße schuldrechtliche Zuzahlung, die gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1. HGB zwingend in die Kapitalrücklage zu buchen ist. Die Aufgeldzahlung ist keine gesetzliche Folge der beschlossenen Kapitalerhöhung und auch nicht zwingend mit der Übernahme einer neuen Stammeinlage verbunden. Sie beruht vielmehr auf der Übernahme einer entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung seitens der Beteiligten zu 7.). Diese betrifft nicht denselben Gegenstand wie der Beschluß über die Kapitalerhöhung, §§ 27 Abs. 3, 44 Abs. 1 KostO und ist daher gesondert zu berechnen. Insoweit unterscheidet sich die kostenrechtliche Behandlung der Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von derjenigen einer Aktiengesellschaft; dort gilt gegebenenfalls § 26 a AktG.
Die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgeldes in Höhe von 7.293.200 Euro und die Übernahme der neuen Stammeinlage durch die Beteiligte zu 7.) sind als einseitige Erklärungen gemäß §§ 32, 141, 36 Abs. 1 KostO mit einer vollen Gebühr abzurechnen. Der Geschäftwert ergibt sich aus der Summe der Aufgeldzahlung und des Nennbetrages der neuen Stammeinlage und beträgt 8.200.000 Euro. Eine volle Gebühr beträgt deshalb gemäß § 32 Abs. 1 KostO 9.605 Euro.
Eine Erhöhung der Kostenberechnung ist nicht möglich, weil damit ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peus) verbunden wäre. Deshalb kann die Kammer die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) nur zurückweisen, vgl. Rohs/Wedewer, § 156, RN 38. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO, nach der eine Erhöhung möglich ist, liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Absatz 5 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, daß die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
LG Arnsberg:
Beschluss v. 23.11.2004
Az: 2 T 24/04
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