Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. September 2011
Aktenzeichen: 41 O 40/09
(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.09.2011, Az.: 41 O 40/09)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Nebenintervention der Nebenintervenienten A und B sind zulässig. Die Nebenintervention des Nebenintervenienten C wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1.), zu 2.), zu 3.) und zu 4.) je zu einem Viertel.
Die Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin D und des Nebenintervenienten C tragen diese jeweils selbst.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen aus der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Dezember 2008.
Die Beklagte ist eine in dem Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter der Handelsregisternummer X eingetragene Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 500.000,00 €, dass in ebenso viele Stückaktien aufgeteilt ist (Bl 4 GA). Am 4. November 2008 wurde die Tagesordnung zur Hauptversammlung vom 12. Dezember 2008 veröffentlicht (Bl 41 GA). Der Tagesordnungspunkt 2 lautete: " Gewinnverwendung Im Geschäftsjahr 2007 ist ein Bilanzverlust in Höhe von Euro 140.493,53 angefallen, der auf neue Rechnung vorgetragen wird. Unter Tagesordnungspunkt 3 und 4 wurde die Entlastung Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007 vorgeschlagen.
Die Beklagte legte im Vorfeld der Hauptversammlung unter anderem einen Jahresabschluss zum 31.12.2007 sowie einen gemeinsamen Bericht des Aufsichtsrats und Vorstandes in ihren Geschäftsräumen aus und versandte diese Unterlagen an die Aktionäre. Eine Prüfung des Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 29.5.2007 zum Abschlussprüfer gewählt worden war, wurde bis zur Hauptversammlung nicht abgeschlossen.
Die Leitung der Hauptversammlung übernahm Herr Rechtsanwalt E als Vertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates F der nicht anwesend war. Der Kläger zu 2.) nahm an der Hauptversammlung vom 12. Dezember 2008 teil, er handelte für sich und als Vertreter der Klägerin zu 1.) und des Klägers zu 4.). Der Kläger zu 3.) wurde auf der Hauptversammlung durch Herrn Rechtsanwalt F vertreten.
Zu Tagesordnungspunkt 2 erklärte der Vorstand der Beklagten, Herr G, dass der in der Einladung angegebene Bilanzverlust um den Bilanzverlust aus dem Geschäftsjahr 2006 (EUR 9.980,57) erhöht werden müsste (Anlage B 1, S. 5). Vor der Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 3 stellte der Kläger zu 2.) in der Hauptversammlung 12 Fragen (zu dem genauen Wortlaut der Fragen 1 - 12, vgl Bl 8 f. sowie 125 GA). Laut notariellem Protokoll wurden die gestellten Fragen von dem Vorstand und dem Vorsitzenden beantwortet. Der Kläger zu 2.) ließ zu Protokoll nehmen, dass seine Fragen nach den Liquiditätszahlen zu den Quartalsenden, die Kosten (Stunden und Manntage) zu den Gerichtsverfahren, dem Datum der Aufsichtsratssitzungen und die Kosten des Immobilienerwerbs (Due Dilligence, Notar- und Anwaltskosten) nicht beantwortet seien (vgl. Anlage B 1, S. 7). Der Vorstand der Beklagten, Herr G, erklärte im Hinblick auf ein laufendes Anfechtungsverfahren zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2.) nicht zu antworten. Der Kläger zu 2.) sowie Herr Rechtsanwalt F für den Kläger zu 3.) erklärten sodann den Widerspruch zu den ausstehenden Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkt 3 und 4 zu Protokoll (vgl. Bl 5, 60 GA, Anlage B 1 S. 7). Auf der Hauptversammlung wurden schließlich die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst (vgl. Anlage B 1 S. 10). Zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 stellte Herr E unter Angabe der Ja- und Nein-Stimmen zur Niederschrift fest, dass die Hauptversammlung die Anträge der Verwaltung angenommen habe (vgl. Anlage B 1, S. 10). Anschließend erklärten Herr Rechtsanwalt F für den Kläger zu 4.) und Herr H für die Klägerin zu 1.) den Widerspruch zu den Tagesordnungspunkt 3 und 4 zu Protokoll (vgl. Anlage B 1 S. 11).
Die Klägerin zu 1.) und die Kläger waren bereits vor der Veröffentlichung der Tagesordnung Aktionäre der Beklagten und sind es bis heute (Bl 4, 37, 59, 121 GA). Die Kläger zu 2.), 3.) und 4.) sind Gesellschafter der Klägerin zu 1.), der Kläger zu 3.) ist zudem der Geschäftsführer der Klägerin zu 1.). Die Klägerin zu 1.) hat im Zeitraum von Ende 2007 bis März 2009 mindestens 53 Klagen eingelegt. Der Kläger zu 2.) hat bereits 53 Klagen gegen Beschlüsse von Aktiengesellschaften eingelegt. Der Kläger zu 3.) hat im Zeitraum von Ende 2006 bis März 2009 mindestens 52 Klagen gegen Beschlüsse von Aktiengesellschaften eingelegt. Der Kläger zu 4.) hat von Mitte 2006 bis März 2009 52 Klagen gegen Beschlüsse von Aktiengesellschaften eingelegt. Die Kläger/in zu 1.) bis 4.) haben zudem von September 2006 bis September 2009 mindestens 9 Klagen gemeinsam eingelegt (vgl. Anlage B 7 bis 11).
Die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 4.) behaupten, der Vorstand der Beklagten habe alle durch den Kläger zu 2.) gestellten Fragen zu Tagesordnungspunkt 3 unbeantwortet gelassen. Lediglich der Versammlungsleiter, Herr E, habe Fragen beantwortet. Des Weiteren behauptet die Klägerin zu 1.), dass die Beklagte entgegen den Vorgaben der Hauptversammlung im Jahr 2007 weder eine abgeschlossene Prüfung des Jahresabschlusses 2007 herbeigeführt, noch einen Konzernabschluss erstellt habe. Die Klägerin zu 1.) und die Kläger zu 2.) und 3.) sind der Ansicht, den Mitgliedern des Vorstandes sei die Entlastung zu versagen gewesen, da den Aktionären bei Bekanntmachung der Gewinnverwendung unter Tagesordnungspunkt 2 in der Einladung zur Hauptversammlung die falsche Höhe des Bilanzverlustes mitgeteilt wurde. Sie sind zudem der Ansicht, dass vorstehende Mängel zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Jahr 2007 (Tagesordnungspunkt 3) führen. Auch der Entlastungsbeschluss der Mitglieder des Aufsichtsrates (Tagesordnungspunkt 4) sei nichtig oder anfechtbar. Der Aufsichtsrat sei seiner Berichtserstattungspflicht aus § 171 Abs. 2 AktG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Zum einen da der Aufsichtsrat keinen eigenen Bericht verfasst habe und zum anderen da ein gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrates und des Vorstandes den Mindestanforderungen an die Berichtspflicht nicht genüge, insbesondere da er keine Angaben über die Prüfung der Geschäftsführung enthalte.
Die Klägerin zu 1.) vertritt darüber hinaus die Ansicht, die Versammlung sei nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Herr Rechtsanwalt E hierzu nicht berufen sei. Allein aus diesem Grund seien daher alle auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 4.) sind zudem der Ansicht die beiden gefassten Beschlüsse seien nicht ordnungsgemäß festgestellt worden.
Der Kläger zu 3.) behauptet, entgegen der Ankündigung der Beklagten unter Tagesordnungspunkt 1 in der Einladung zu der Hauptversammlung seien ein Lagebericht, ein Bericht des Aufsichtsrates und ein Jahresabschluss, der eine Gewinn- und Verlustrechnung beinhaltete, weder ausgelegt noch auf Anfrage versandt worden seien.
Die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 4.) haben zunächst beantragt, den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Dezember 2008 zum Tagesordnungspunkt 2 "Gewinnverwendung" für nichtig zu erklären (Bl 3, 120 GA). Bezüglich dieses Antrags haben die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 4.) eine teilweise Klagerücknahme erklärt (Bl 225, 296 f. GA).
Zunächst haben die Nebenintervenientin A mit Schriftsatz vom 2. April 2009, die Nebenintervenientin D mit Schriftsatz vom 7. April 2009 und der Nebenintervenient C mit Schriftsatz vom 4. April 2009 ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt (Bl 207, 216, 218 GA). Schließlich hat der Nebenintervenient B mit Schriftsatz vom 1. Juli 2009 seinen Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt (Bl 365 GA).
Die Nebenintervenientin D mit Schriftsatz vom 15. April 2011 die Zurücknahme ihrer Nebenintervention erklärt (vgl. Bl. 558 GA).
Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 hat die Klägerin zu 1.), mit Schriftsatz vom 11. Januar 2009 hat der Kläger zu 2.), mit Schriftsatz jeweils vom X haben der Kläger zu 3.) und 4.) Klage erhoben. Die Klagen wurden der Beklagten am X zugestellt, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten am X sowie X (Bl 160, 163, 174 GA).
Die Klägerin zu 1.) und die Kläger zu 2.) bis 4.) beantragen,
die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Dezember 2012 zum Tagesordnungspunkt 3 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007" und zum Tagesordnungspunkt 4 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007" für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass die in den Hauptanträgen benannten Beschlüsse nichtig sind.
Der Kläger zu 3.) beantragt zudem,
äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse unwirksam sind.
Die Klägerin zu 1.) und die Kläger zu 2.) und 3.) beantragen,
die Nebenintervention der Nebeninterventen A und C zurückzuweisen.
Die Klägerin zu 1.) beantragt,
die Nebenintervention des Nebenintervenienten B zurückzuweisen.
Die Beklagte sowie die Nebenintervenienten A und B beantragen,
die Klagen abzuweisen.
Im Hinblick auf die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (Tagesordnungspunkt 3) behauptet die Beklagte, dass die meisten Fragen bereits in der Hauptversammlung durch den Vorstand der Beklagten beantwortet worden seien. Unbeantwortet geblieben seien lediglich die vier Fragen, die im notariellen Protokoll erwähnt seien (Anlage B 1 S. 7, Fragen 5 - 8 auf Bl 8 GA, Bl 184 GA). Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwei dieser Fragen (Frage 5 und 8) so speziell seien, dass sie nicht im Rahmen der Hauptversammlung "aus dem Stand" zu beantworten seien. Die beiden weiteren unbeantworteten Fragen (Fragen 6 und 7) seien rechtsmissbräuchlich, da sie nur im Hinblick auf die vom Kläger zu 2.) erhobene Auskunftsklage gegen die Beklagte zwecks Ausforschung gestellt worden seien. Die Beantwortung der Fragen sei im Übrigen nicht zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich.
Hinsichtlich der nicht abgeschlossenen Prüfung des Jahresabschlusses ist die Beklagte der Ansicht, hierzu weder nach einem Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 2007 noch nach dem Gesetz verpflichtet zu sein. Sie ist zudem der Ansicht, sie sei von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gem. § 293 HGB befreit. Im Hinblick auf die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 4) ist die Beklagte zunächst der Ansicht, der Aufsichtsrat sei seiner Berichtspflicht nachgekommen. An die Berichtspflicht dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen sei eine mögliche Verletzung der Berichtspflicht für den in der Hauptversammlung gefassten Entlastungsbeschluss nicht relevant.
Die Beklagte behauptet hinsichtlich der übrigen Vorwürfe der Kläger: Der Vorsitzende des Aufsichtsrates habe die Hauptversammlung krankheitsbedingt nicht leiten können. Aus § 12 der Satzung der Beklagten folge, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates dessen Stellvertreter die Leitung übernehme. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Feststellungen über die Beschlussfassung, wie sie sich aus dem Protokoll ergeben, den Anforderungen des § 130 Abs. 2 AktG genüge und hinreichend klar sei.
Die Beklagte behauptet, sie habe den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Aufsichtsratsbericht und den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands seit dem 3. November 2008 in den Räumen der 1strasse 0 in Düsseldorf sowie in den Räumen der Beklagten in Freigericht ausgelegt. Diese Unterlagen seien Aktionären, die darum baten, postalisch zugesendet worden. Zudem sei die steuerliche Bilanz in der Hauptversammlung jedem Aktionär ausgeteilt worden. Der Bericht des Abschlussprüfers müsse den Unterlagen nicht beiliegen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die in der Einladung mitgeteilte fehlerhafte Angabe des Bilanzverlustes sei für die angefochtenen Beschlüsse nicht relevant. Die Beklagte ist schließlich der Auffassung sämtliche Anfechtungsklagen seien rechtmissbräuchlich. Hierfür spreche zum einem, dass die im Streitfall geltend gemachten Anfechtungsgründe lediglich formeller Natur seien. Zum anderen, dass die Kläger nur geringfügige Beteiligungen an der Beklagten hielten. Die Klägerin zu 1.) hielten 2 Aktien und die Kläger zu 3.) und 4.) hielten jeweils 1 Aktie, der Kläger zu 2.) 16 Aktien (Anlage B 4). Schließlich spreche für die Rechtsmissbräuchlichkeit, dass die Kläger in der Vergangenheit gemeinsam oder mit Personen aus dem Umfeld von Herrn I eine Vielzahl aktienrechtlicher Anfechtungsverfahren geführt hätten.
Die Klägerin und die Kläger treten dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Die Klägerin zu 1.) ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die gestellten Fragen bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der Hauptversammlung beantworten zu können. Die Prüfung des Jahresabschlusses hätte nach den Vorgaben der Hauptversammlung 2007 durch Vorstand und Aufsichtsrat herbeigeführt werden müssen. Die Klagen seien nicht rechtsmissbräuchlich, da die Anfechtungsgründe nicht rein formeller Natur seien und sie zwar eine Vielzahl von aktienrechtlichen Verfahren geführt habe, diese jedoch erfolgreich. Der Kläger zu 2.) behauptet, keinesfalls an einem Vergleich interessiert zu sein und zwischen 16.000 und 25.000 Aktien zu besitzen.
Die Klägerin zu 1.) und die Kläger zu 2.) und 3.) sind der Ansicht, die Nebenintervenienten hätten kein berechtigtes rechtliches Interesse an der Nebenintervention, zusätzlich werde ihre Aktionärseigenschaft bestritten. Die Klägerin zu 1.) ist darüber hinaus der Ansicht, die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten seien rechtsmissbräuchlich, da die Nebenintervenienten lediglich das Interesse, sich einen Gebührenanspruch zukommen zu lassen, verfolgten, in der Sache jedoch nichts vorzubringen hätten. Zudem sei der Nebenintervenient B ein sogenannter Berufskläger.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger(in) zu 1.) bis 4.) wiederum entgegen. Sie behauptet, dass sich praktisch alle Fragen aus dem während der Hauptversammlung ausgeteilten Jahresabschluss beantworten lassen oder eine Beantwortung nicht erforderlich war (der Jahresabschluss Bl 67 ff. GA). Des Weiteren fehle das Prüfergebnis des Aufsichtsrats, da der Vorsitzende des Aufsichtsrats aufgrund seiner Krankheit bisher keinen Termin mit dem Abschlussprüfer finden konnte.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I. Zum Zwischenstreit:
Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten A und B sind zulässig; die Nebenintervention des Nebenintervenienten C ist unzulässig.
1.
Voraussetzung der Zulässigkeit der Nebenintervention ist gem. § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Unterstützung der Beklagten. Bei der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage besteht dieses rechtliche Interesse grundsätzlich bei allen Aktionären.
Bei dem auf Klägerseite beitretenden Nebenintervenienten folgt es grundsätzlich aus der in §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Urteils für und gegen alle Aktionäre. Da sämtliche Aktionäre der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils unterworfen werden, ist die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in einem Anfechtungsprozess im Wege der Nebenintervention verfassungsrechtlich unabdingbar (BGH, Beschluss vom 26. 5. 2008 - II ZB 23/07, NZG 2008, 630, 631).
Gleiches muss auch für die auf Beklagtenseite beitretenden Nebenintervenienten gelten. Auch insoweit folgt ein rechtliches Interesse bereits aus der gesetzlich angeordneten Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Urteils für und gegen alle Aktionäre (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2009 - 12 W 1050/09, BeckRS 2009, 22157; Bürgers/Körber, AktG, 2008, § 246 Rn. 33; Hüffer in Münchner Kommentar, AktG, 2. Aufl. § 246 Rn. 7, 9).
Die Nebenintervenienten A und B haben ein rechtliches Interesse an der Unterstützung der Beklagten, da sie nachgewiesen haben, Aktionäre der Beklagten zu sein (vgl. Bl 312 und 368 GA). Die Nebenintervention des Nebenintervenienten C ist zurückzuweisen, da dieser trotz gerichtlichen Hinweises unter Fristsetzung (vgl. Bl. GA) bisher nicht nachgewiesen hat, Aktionär der Beklagten zu sein. Die J hat ihre Nebenintervention zurückgenommen (vgl. Bl. 558 GA).
2.
Die Nebenintervenienten handeln zudem nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Beitritt kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn er in grob eigennütziger Weise erfolgt und alleine von dem Bestreben geleitet ist, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zu erzielen bzw. den Kläger gerade durch den Kostenerstattungsanspruch unter Druck zu setzen. (LG Köln, Urteil vom O - 91 O 125/08, BeckRS 2010, 01788). Entsprechend der Rechtsprechung hinsichtlich der Erhebung rechtsmissbräuchlicher Anfechtungsklage durch Berufskläger muss auch für einen Nebenintervenienten gelten, dass dezidiert dargelegt werden muss, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte auf den Missbrauch geschlossen werden kann. Insoweit sind die Kläger beweisbelastet (BGHZ 146, 296, 312). Den Klägern gelingt es vorliegend nicht einen entsprechenden Nachweis der Rechtsmissbräuchlichkeit zu erbringen. Allein der Umstand, dass die Nebenintervenienten überwiegend keinen eigenen Vortrag zu Sache erbracht haben, ist nicht ausreichend, die Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen. Auch die Verfolgung des Rechtsstreits ohne eigenen Sachvortrag kann für einen Nebenintervenienten von Interesse sein. Für den Fall, dass eine Partei tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersieht, kann der Nebenintervenient mittels eigener Schriftsätze diese Defizite ausgleichen (LG Köln, Urteil vom O - 91 O 125/08, BeckRS 2010, 01788), verpflichtet ist hierzu indes nicht.
Zudem ist zu beachten, dass das Gesetz die Möglichkeit der Nebenintervention vorsieht und allein unter die Voraussetzung eines rechtlichen Interesses stellt. Soweit diese Voraussetzung vorliegt, besteht auch ein Kostenerstattungsanspruch. Dass der Nebenintervenient diesen Anspruch in gewisser Weise ausnutzt, kann noch nicht ausreichen, um die Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen.
II. Zur Hauptsache:
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
1.
Die Kläger sind anfechtungsbefugt i.S.v. § 245 Nr. 1 AktG. Die Kläger sind schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung am 4. November 2008 Aktionäre der Beklagten gewesen. Sie haben gegen die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 3 und 4 Widerspruch zur Niederschrift erklärt (vgl. Bl 5, 60 GA, Anlage B 1 S. 7 und S. 11).
2.
Die Anfechtungsklagen bezüglich der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 12. Dezember 2008 sind innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben worden. Zwar erfolgte die Erhebung der Klagen gem. § 253 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 246 Abs. 2 S. 2 ZPO erst mit deren Zustellung an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Beklagten am O sowie O, doch kommt den Klägern die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO zugute. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Klagen bei Gericht, da eine Zustellung demnächst erfolgte. Die hilfsweise erhobenen Nichtigkeitsklagen sind nicht fristgebunden, da § 249 Abs. 1 AktG nicht auf § 246 Abs. 1 AktG verweist.
3.
Zwar beruhen die unter dem Tagesordnungspunkt 3 und 4 am 12. Dezember 2008 beschlossene Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Ergebnis auf einer Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG (nachfolgend zu 4. dort (a) bis (g)). Jedoch sind die Klagen unabhängig von einer Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG aber aufgrund ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit unbegründet (5.).
4.
Eine relevante Auskunftsverletzung liegt zwar nicht vor (a)) und auch die weiteren geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Anfechtung überwiegend nicht (b) bis (f)). Der Aufsichtsrat hat jedoch gegen seine Berichtspflicht aus § 171 Abs. 2 AktG und der Vorstand gegen seine Pflicht zur Auslegung der in § 175 Abs. 2 AktG genannten Unterlagen verstoßen, da der Aufsichtsratsbericht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt (g)).
a)
Die Anfechtung der unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossenen Entlastung der Vorstandsmitglieder lässt sich nicht darauf stützen, dass die Beklagte die vom Kläger zu 2.) im Einzelnen gestellten Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortet hätte (zum genauen Wortlaut der Fragen 1 bis 12 vgl. Bl 8 GA).
Grundsätzlich kann die Verletzung von Auskunftspflichten aus § 131 AktG eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung des Gesetzes gem. § 243 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AktG begründen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn die unter den Voraussetzungen des § 131 AktG berechtigterweise verlangte Auskunft überhaupt nicht, unvollständig oder unrichtig erteilt wurde. Voraussetzung einer Auskunftspflicht ist gem. § 131 Abs. 1 S. 1 AktG, dass sich die Auskunft auf Angelegenheiten der Gesellschaft bezieht und vom Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs aus zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (Hüffer in Aktiengesetz, 9. Auflage 2010, § 131 Rn 11 f.). Ist Gegenstand der Tagesordnung ein Entlastungsbeschluss i.S.v. § 120 AktG, muss auch die Beurteilungsrelevanz i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 hieran gemessen werden. Zu entscheiden haben die Aktionäre darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie sich in der Unternehmensführung bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist. Ein Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche enthält der Beschluss nicht (vgl § 120 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Auskunft muss mithin auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet sein, die zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich sind (BGH NJW 2005, 828, 829). Zudem muss sich die Auskunft auf Geschäftsvorgänge der Beklagten aus dem jeweiligen Geschäftsjahr beziehen (Reger in Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 2008, § 131 Rn 12). Ein Auskunftsverlangen ist nicht berechtigt, wenn es missbräuchlich ist. Der Versuch, durch eine exzessive Ausübung des Fragerechts Anfechtungsgründe zu schaffen, kann treuwidrig sein. Die Auskunftsverweigerung des Vorstands stellt dann keinen Anfechtungsgrund dar (vgl Hüffer in Münchener Kommentar AktG, 2. Auflage, 2001, § 243 Rn 112).
Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen bedürfen die Beurteilungsrelevanz sowie Berechtigung eines Auskunftsverlangens einer Einzelfallbetrachtung. Diese ergibt vorliegend im Hinblick auf die vom Kläger zu 2.) in der Hauptversammlung gestellten Fragen keine relevante Verletzung einer Auskunftspflicht durch den Vorstand:
aa) Die 1. Frage ("Benennen Sie die Zinskosten im Jahr 2007, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Darlehensgebern") wurde, soweit sie beurteilungsrelevant war, vollständig beantwortet.
Zunächst erbringt das notarielle Protokoll der Hauptversammlung vom 12. Dezember 2008 gem. § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, dass die Frage beantwortet wurde. Auf S. 7 des Protokolls heißt es: " Die gestellten Fragen wurden von dem Vorstand und dem Vorsitzenden beantwortet." (Anlage B1) Die Kläger bestreiten nicht die Richtigkeit der Beurkundung, § 415 Abs. 2 ZPO.
Ob die Frage ausreichend und richtig beantwortet wurde, kann anhand des Protokolls nicht beurteilt werden, da der Inhalt der Antwort nicht protokolliert wurde. Es bedarf diesbezüglich jedoch keiner Beweisaufnahme, da sich die Antworten auf die Frage nach den einzelnen Darlehensgebern und den Zinskosten jedenfalls aus dem Jahresabschluss ergeben (S. 8 und 11 des Jahresabschluss). Der Jahresabschluss lag laut notariellem Protokoll allen Aktionären bei der Hauptversammlung zur Einsichtnahme vor (Anlage B 1 S. 5). Eine Information, die sich bereits aus dem Jahresabschluss ergibt, bedarf keiner Wiederholung in der Hauptversammlung (vgl. Hüffer in Aktiengesetz, 9. Auflage 2010, § 131 Rdn. 19 m.w.N.). Dies widerspricht zwar dem Grundsatz der mündlichen Auskunftserteilung, die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Danach soll die Gesellschaft den fragenden Aktionär mit schuldbefreiender Wirkung auf die Einsichtnahme in einschlägige Unterlagen verweisen können, sofern sich der Aktionär anhand der Aufzeichnungen schneller und zuverlässiger als mittels einer mündlichen Information unterrichten kann (BGH NJW 1987, 3186, 3190; Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage 2004, § 131 Rn 80).
Eine weitere Auskunftserteilung, also eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Darlehensgebern, war nicht beurteilungsrelevant. Zwar darf der Aktionär grundsätzlich die Aufgliederung bestimmter Positionen im Jahresabschluss verlangen, das Verlangen nach Aufgliederung darf jedoch kein Selbstzweck sein. Vielmehr muss der fragende Aktionär regelmäßig dartun, weshalb er bestimmte Positionen aufgegliedert wissen will. Als anzuerkennende Motive sind hier beispielsweise ein besonders schlechtes Periodenergebnis (OLG Hamburg NZG 2001, 513, 514 sowie Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage 2004, § 131 Rn 170 m.w.N.). Vorliegend haben die Kläger keine anerkennenswerten Motive für ihr Auskunftsverlangen dargelegt.
bb) Hinsichtlich der 2. und 3. Frage gelten dieselben Erwägungen (vgl. zum Wortlaut der Fragen Bl 8 GA). Soweit die Fragen beurteilungsrelevant sind, ergeben sich die Antworten aus dem Jahresabschluss. Insbesondere die Darlehenssumme und die Darlehensgeber ergeben sich wiederum aus dem Jahresabschluss (S. 8 und 11 des Jahresabschluss). Der Erwerb des Objekts Dormagen ergibt sich aus dem gemeinsamen Bericht des Aufsichtsrates und Vorstandes (Bl 100 GA).
cc) Die 4., 5., 6. und 7. Frage, sind laut notariellem Protokoll nicht beantwortet worden, (vgl. S. 7 des Protokolls, Anlage B 1).
Die Antwort auf die 4. Frage, die die Kosten des Immobilienerwerbs (Due Dilligence, Notar- und Anwaltskosten) betrifft, ergibt sich jedoch ebenfalls, soweit sie beurteilungsrelevant ist, aus den, den Aktionären zur Verfügung gestellten, Unterlagen. Die Kosten, die der Beklagten in dem Geschäftsjahr 2007 allgemein für die Tätigkeit von Beratern und Rechtsanwälten, entstanden sind, ergeben sich aus dem Jahresabschluss, vgl. (Bl 80 GA, S. 11 des Jahresabschluss). Es ist kein anerkennenswertes Motiv ersichtlich, warum die weitere Aufschlüsselung nach den konkreten Kosten des Immobilienerwerbs (Due Dilligence, Notar- und Anwaltskosten) erforderlich war. Die Ausforschung im Hinblick auf einen Schadenersatzprozess des Klägers zu 2.) ist jedenfalls nicht anerkennenswert. Insbesondere ist hierbei nicht erkennbar, dass die Auskunft vom Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs für die Beurteilung der Entscheidung über die Entlastung erforderlich ist.
Die 5., 6. und 7. Frage, stoßen ebenfalls an die dem Auskunftsrecht immanenten Grenzen, da sie zu speziell sind, um sofort beantwortet zu werden. Den Vorstand einer Aktiengesellschaft trifft zwar grundsätzlich eine Vorbereitungspflicht, um auch spezielle Fragen beantworten zu können. Trotz angemessener Vorbereitung kann es jedoch vorkommen, dass der Vorstand zur Beantwortung von Fragen nicht imstande ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Frage in dieser Form nicht zu erwarten war und auch nicht angekündigt worden ist. Die Auskunftspflicht ist in diesem Fall nicht verletzt, wenn der Vorstand die Antwort schuldig bleibt (so im Ergebnis auch BGH in NJW 1960, 1150 mit einer auf § 242 BGB abhebenden Begründung, sowie Hüffer in Aktiengesetz, 9. Auflage 2010, § 131 Rn 10). Die Fragen 5 bis 7 wurden von den Klägern nicht angekündigt waren und waren nicht zu erwarten. Zudem sind sie nicht beurteilungsrelevant, da ein objektiv denkender Aktionär, der nicht in einen Schadenersatzprozess mit der Aktiengesellschaft verwickelt ist, an ihrer Beantwortung kein Interesse hat. Insbesondere die 6. und 7. Frage, die auf die der Beklagten entstandenen Kosten für die Klageerwiderung gerichtet, ist nicht relevant für die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands relevant, sondern allein für den Kläger zu 2.) von Interesse.
dd) Die Antworten auf die Fragen 8. bis 10. ergeben sich ebenfalls aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen, soweit sie nicht zu speziell und beurteilungsrelevant sind. Insbesondere ergibt sich der Kaufpreis für das Objekt in Dormagen bereits aus dem gemeinsamen Bericht des Aufsichtsrates und Vorstandes (Bl 100 GA). Ein anerkennenswertes Motiv für die weitere Aufschlüsselung der Angaben im Jahresabschluss hinsichtlich der im Vorfeld des Erwerbs entstandenen Kosten, der Erwerbskosten sowie der Mieteinnahmen und Gemeinschaftskosten ist nicht ersichtlich.
ee) Die Fragen 11. und 12. beziehen sich nicht auf das Geschäftsjahr 2007 und sind daher für den Entlastungsbeschluss, mit dem den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2007 das Vertrauen ausgesprochen werden soll, nicht beurteilungsrelevant.
ff) Über diese Erwägungen hinaus erscheint das Auskunftsverlangen nicht berechtigt sondern missbräuchlich. Es besteht im Rahmen der Würdigung dieses Einzelfalles der Eindruck, dass die Kläger sich durch die exzessive Ausübung des Fragerechts Anfechtungsgründe schaffen wollen.
b)
Die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes lässt sich nicht darauf stützen, dass die Prüfung des Jahresabschlusses nicht abgeschlossen wurde. Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH NJW 2003, 1032, 1034). Ein schwerwiegender Gesetzesverstoß liegt nur dann vor, wenn eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bestand. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte ist nicht gem. § 316 Abs. 1 S. 1 HGB dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der Jahresabschluss ist lediglich bei Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 276 Abs. 1 sind, gem. § 316 Abs. 1 S. 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Beklagte gehört zu den kleinen Aktiengesellschaften i.S.v. § 267 HGB (Bl 94 GA). Auch der Hauptversammlungsbeschluss vom 29.5.2007 sah keine Pflicht vor, dass die Prüfung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 2008 beendet sein müsse (vgl. Bl 60 GA).
c)
Die Anfechtung des Beschlusses lässt sich nicht mit dem Fehlen eines Konzernabschlusses begründen. Die Kläger sind für das Vorliegen der Anfechtungsgründe grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2001, § 243 Rn 135). Die Kläger tragen die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt oder wegen derer die Beklagte hiervon nicht gem. § 293 HGB befreit ist, nichts vor.
d)
Die unrichtige Bekanntmachung des Bilanzverlustes unter Tagesordnungspunkt 1 rechtfertigt eine Anfechtung nicht. Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen die Bekanntmachungsvorschriften der Abs. 1 bis 3 des § 124 AktG zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen (Reger in Bürgers/Körber, Aktiengesetz, § 124 Rn 28; Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage 2004, § 124 Rn 62). Der Bekanntmachungsfehler muss wie jeder Verfahrensfehler für die Beschlussfassung relevant gewesen sein. Hätte ein (fiktiver) verständiger Durchschnittsaktionärs, der bei der Beschlussfassung den Fehler kannte, gleichwohl dem Beschlussantrag zugestimmt, so liegt in der Regel ein minder schwerer Verstoß gegen § 124 Abs. 1 bis 3 vor, der eine Anfechtung ausschließt. Angesichts des großen Aufwands einer Wiederholung der Hauptversammlung besteht Einigkeit darüber, dass nicht jeder noch so marginale Bekanntmachungsfehler zur erfolgreichen Beschlussanfechtung führen sollte (Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage 2004, § 124 Rn 63). Für die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates war der Bekanntmachungsfehler nicht relevant, da er nach der Richtigstellung durch Herrn G eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre nicht behinderte. Eine Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 2 fand nicht statt, sodass dieser aufgrund des Bekanntmachungsfehlers auch nicht angefochten werden kann.
e)
Eine unzureichende Beschlussfeststellung führt ebenfalls nicht zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Aus § 130 Abs. 2 AktG folgt, dass eine Beschlussfeststellung notwendig ist, da die Beschlussfassung in die Niederschrift aufzunehmen ist. Die bloße Verkündung von Ja- und Nein-Stimmen genügt nicht. Der Vorsitzende muss vielmehr feststellen, dass der Antrag angenommen oder abgelehnt, oder sinngleich dass der Beschluss mit näher bezeichnetem Inhalt zustande gekommen oder nicht zustande gekommen ist (Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, § 130 Rn. 22). Diesen Anforderungen sind die Beschlussfeststellungen im notariellen Protokoll der Hauptversammlung gerecht geworden. Es erfolgte nicht nur die Angabe der Ja- und Nein-Stimmen, sondern auch eine nähere Bezeichnung des Beschlussinhalts. Der Versammlungsleiter stellte zu Punkt 3 - Entlastung des Vorstandes - unter genauer Angabe der Ja- und Nein- Stimmen fest, dass die Hauptversammlung den Antrag der Verwaltung angenommen hat (Anlage B 1, S. 10).
f)
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass der Aufsichtsratsvorsitzende, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung oblag und der krankheitsbedingt nicht anwesend war, durch seinen Stellvertreter Herrn Rechtsanwalt E vertreten wurde. Dies entspricht der Regelung in der Satzung, nach der die Leitung der Hauptversammlung dem Vertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden zu übertragen ist (vgl § 12 der Satzung der Beklagten, Bl 549 GA). Eine solche Vertretungsregelung verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Die Hauptversammlung muss einen Leiter haben. Das folgt aus § 129 Abs. 4 S. 2 AktG und aus § 130 Abs. 2 AktG. Über die Person des Leiters sagt das Gesetz allerdings nichts. Üblich ist es zwar, dass die Satzung den Aufsichtsratsvorsitzenden zum Leiter der Hauptversammlung bestimmt, die Satzung kann jedoch Vertretungsregelung für Verhinderungsfälle enthalten (Hüffer in Aktiengesetz, 9. Auflage 2010, § 129 Rn 18).
g)
Die unter Tagesordnungspunkt 3 und 4 gefassten Beschlüsse über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind jedoch wegen einer Gesetzesverletzung i.S.v. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, da der Aufsichtsratsbericht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
aa) Der Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates kann angefochten werden, da der Aufsichtrat seine Berichtspflicht aus § 171 Abs. 2 AktG verletzt hat. Der Aufsichtrat hat gem. § 171 Abs. 2 S. 1 AktG über das Ergebnis seiner Prüfung der Abschlussunterlagen zu berichten. Grundsätzlich kann es ausreichen zur Prüfung zu sagen, dass der Aufsichtrat die Unterlagen geprüft hat und die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat (Kopff in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2003, § 171 Rn 149). Auch für die Berichtspflicht über die Überwachungstätigkeit gem. § 171 Abs. 2 S. 2 AktG können teilweise formelhafte Wendungen den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen (Kopff in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2003, § 171 Rn 154). Der gemeinsame Bericht des Aufsichtsrates und des Vorstandes wird jedoch selbst diesen Mindestanforderungen in keiner Weise gerecht. Er enthält keinerlei Angaben, ob der Aufsichtsichtsrat die Abschlussunterlagen geprüft hat und in welche Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung während des Geschäftsjahres geprüft hat (vgl. Bl 99 GA). Zwar wird auch für die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses wegen mangelhafter Berichterstattung verlangt, dass der Verstoß für den Beschluss relevant war (Kopff in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2003, § 171 Rn 178). Dies muss jedoch vorliegend bejaht werden. Ein objektiv urteilender Aktionär muss als Grundlage für eine vernünftige Willensbildung Informationen über das Ergebnis der Prüfung der Abschlussunterlagen und auch Informationen über die Tätigkeit des Aufsichtsrates haben. Ohne diese Informationen kann eine Entlastungsentscheidung, mit der die Tätigkeit des Aufsichtrates gebilligt werden soll, vernünftigerweise nicht ergehen.
bb) Der Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes ist ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt anfechtbar, da ein unzureichender Aufsichtsratsbericht auch eine Informationspflichtverletzung des Vorstands darstellt, vgl. §§ 120 Abs. 3, 175 Abs. 2 AktG.
5.
Trotz der Anfechtbarkeit der Beschlüsse sind die Anfechtungsklagen aber unbegründet, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Die Ausübung der Anfechtungsbefugnis unterliegt dem aus § 242 BGB folgenden Verbot des Rechtsmissbrauchs. Die Missbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ist höchstrichterlich angenommen worden, wenn der Kläger die Klage mit dem Ziel führt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (BGH vom 22.5.1989, II ZR 206/88 - BGHZ 109, 296, 311; Hüffer in Aktiengesetz, 9. Auflage 2010, § 245 Rn 22 bis 26). Der Anfechtungskläger wird dabei im Allgemeinen erwarten, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, um den Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden zu vermieden oder zumindest gering zu halten. Die Geltendmachung einer ungerechtfertigten Forderung in strafrechtlich erheblicher Weise, also im Wege der Nötigung oder Erpressung, ist nicht zwingende Voraussetzung der Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwandes (BGHZ 107, 296, 308 ff.). Sofern der Anfechtende sich nur den "Lästigkeitswert" seiner Klage abkaufen lassen will und das Klagerecht somit in zweckentfremdeter Weise aus sachfremden Gründen zu seinem eigenen Vorteil nutzt, liegt eine unzulässige Zweck-Mittel-Relation vor. In diesem Fall ist es auch unerheblich, ob eine Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre. Der Aktionär braucht auch nicht von der Vorstellung auszugehen, dass er die Gesellschaft zur Leistung auffordern muss. Es genügt vielmehr, dass er mit der Klage erstrebt, die Gesellschaft werde sich unter dem Druck der befürchteten wirtschaftlichen Nachteile an ihn wenden und ihm Zahlungsangebote unterbreiten. Diese Erwartungshaltung, die eine innere Tatsache darstellt, muss dem Aktionär nachgewiesen werden. Im Rahmen der Prüfung, ob eine solche Tatsache festgestellt werden kann, muss allen von den Parteien vorgetragenen Umständen nachgegangen und diese einer umfassenden Würdigung unterzogen werden (OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom O - 12 U 77/06, BeckRS 2008, 13889). Für die innere Einstellung können vier individuelle Beweiszeichen von Bedeutung sein, von denen zwar jedes für sich nicht allein tragfähig sein mag, die aber in ihrer Gesamtschau ein überzeugendes Bild ergeben: Aus der Bereitwilligkeit zum Vergleich, aus den geltend gemachten Klagegründen, aus einem geringem Aktienbesitz und aus zahlreichen früheren durch Vergleich beendeten aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren des Klägers (OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom O - 5 U 183/07, BeckRS 2009, 03996).
Diese vorgenannte Rechtsprechung greift insgesamt keinesfalls völlig neue Merkmale auf; diese sind in Teilen bereits durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden (vgl. z.B. BGH NJW 1989, 2689, 2692). Zusätzlich kann auf eine Treuwidrigkeit und ein Missbrauch des Anfechtungsrechts der Umstand hindeuten, dass z.B. eine professionelle Struktur eingerichtet und genutzt wird, um gegen mehrere Kapitalgesellschaften, ggfs. sogar bundesweit, als Kläger aufzutreten. In diesem Fall kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass in erster Linie das wohl verstandene Interesse der jeweiligen Gesellschaft im Vordergrund steht. In einer Gesamtschau sind alle vorstehenden Kriterien als "flexible Merkmale einer rechtmissbräuchlichen Anfechtungsklage" zu bezeichnen, denn es ist nicht erforderlich, dass stets alle Merkmale erfüllt sein müssen. Ansonsten wären Umgehungstatbestände möglich.
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze folgt hieraus für diesen Einzelfall folgendes:
Das Gericht kann aus nachgewiesenen objektiven Umständen den Schluss auf die subjektiven Merkmale eines Missbrauchs des Anfechtungsrechts schließen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht hier steht nach den Gesamtumständen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Anfechtungsklage aus grob eigennützigen Motiven erhoben wurde. Es liegen mehrere der vorstehend erwähnten Merkmale vor.
a) Zunächst sind die geltend gemachten Anfechtungsgründe formeller Natur. Es handelt sich ausschließlich um Verfahrensfehler. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn beim Zustandekommen des Beschlusses Gesetz oder Satzung verletzt werden. Dabei ist der Begriff des Zustandekommens nicht eng zu fassen, also nicht auf den Abstimmungsvorgang und die Feststellung seines Ergebnisses zu beschränken. Vielmehr gehört das gesamte Verfahren in diesen Zusammenhang, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Durchführung, die Erstattung von vorbereitenden Berichten und die Erteilung von Auskünften. Ein Inhaltsfehler liegt demgegenüber vor, wenn die von der Hauptversammlung im Beschluss getroffene Regelung dem Gesetz oder der Satzung nicht entspricht (Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage 2004, § 120 Rn 47 f.). Die Kläger rügen in keinem Fall den Inhalt des gefassten Beschlusses, sondern immer Fehler im Zusammenhang mit dessen Zustandekommen, namentlich Bekanntmachungsfehler bei der Einberufung der Hauptversammlung, die Nichtbeantwortung von Fragen vor der Beschlussfassung, nicht rechtzeitig vor Beschlussfassung abgeschlossene Prüfung des Jahresabschluss, die fehlerhafte Erstattung des vorbereitenden Aufsichtsratsberichts, die nicht ordnungsgemäße Versammlungsleitung und Beschlussfassung.
b) Die Kläger haben in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl aktienrechtlicher Anfechtungsverfahren geführt. Die ergibt sich aus den Anlagen B 7 bis 11 (Bl 199 f. GA). Die Klägerin zu 1.) hat im Zeitraum von Ende 2007 bis März 2009 mindestens 53 Klagen eingelegt. Der Kläger zu 2.) hat bereits 53 Klagen gegen Beschlüsse von Aktiengesellschaften eingelegt, ob dies in den letzten 18 Monaten, wie die Beklagte behauptet, oder in einem längeren Zeitraum geschah ist ohne Belang (Bl 244 GA). Der Kläger zu 3.) hat im Zeitraum von Ende 2006 bis März 2009 mindestens 52 Klagen gegen Beschlüsse von Aktiengesellschaften eingelegt. Der Kläger zu 4.) hat von Mitte 2006 bis März 2009 52 Klagen gegen Beschlüsse von Aktiengesellschaften eingelegt. Die Kläger/in zu 1.) bis 4.) haben zudem von September 2006 bis September 2009 mindestens 9 Klagen gemeinsam eingelegt (vgl. Anlage B 7 bis 11). Die Vielzahl aktienrechtlicher Anfechtungsverfahren wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt (vgl. insbes. Bl 233 GA). Angegriffen werden lediglich die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen.
c) Die Kläger sind gesellschaftsrechtlich im Rahmen einer GmbH, der Klägerin zu 1., organisiert. Denn die Kläger zu 2), 3.) und 4.) sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten sämtlich Gesellschafter der Klägerin zu 1.); der Kläger zu 3.) ist zudem der Geschäftsführer der Klägerin zu 1.) (Bl 338 GA). Sie haben zusammen schon eine Vielzahl aktienrechtlicher Verfahren geführt.
d) Schließlich verfügen die Kläger über einen geringen Aktienbesitz an der Beklagten. Die Klägerin zu 1.) hielt laut Teilnehmerverzeichnis zwei Aktien und die Kläger zu 3.) und 4.) hielten jeweils eine Aktie, der Kläger zu 2.) 16 Aktien (Anlage B 4, Bl 198 GA). Die Kläger bestreiten nicht erheblich, nicht über diesen geringen Aktienbesitz zu verfügen. Der klägerische Vortrag ist widersprüchlich, da er nicht mit ihren eigenen Angaben auf dem Teilnehmerverzeichnis (vgl. Anlage B 4) übereinstimmt.
e) Lediglich eine Bereitschaft zu einem schnellen Vergleichsschluss im vorliegenden Rechtsstreit kann den Klägern nicht vorgeworfen werden. Auf dieses Merkmal kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Grund hierfür ist folgende Überlegung: Verlangt man für den Nachweis der Missbräuchlichkeit immer das Vorliegen aller Merkmale, eröffnet dies dem missbräuchlich handelnden Aktionär die Möglichkeit sein Verhalten an die Rechtsprechung anzupassen und darauf zu achten, dass er niemals Anlass für die Bejahung aller Merkmale gibt.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 und 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 sowie auf § 269 ZPO. Auf Grund der Wirkung eines stattgebenden Urteils für und gegen alle Aktionäre nach §§ 248 1, 249 S. 1 AktG handelt es sich bei dem Beitritt zu einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage um eine streitgenössische Nebenintervention i.S.v. § 69 ZPO. Die Verteilung der Nebeninterventionskosten bestimmt sich daher ausschließlich nach § 101 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 100 Abs. 1 ZPO. Sind dem Gegner der unterstützten Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, erfassen sie wegen der Fiktion des § 69 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage 2010, § 101 Rn 9). Dementsprechend waren die Interventionskosten der Nebenintervenienten A und B nicht getrennt zu tenorieren.
Die D trägt die Kosten der Nebenintervention aufgrund ihrer Rücknahme der Nebenintervention gemäß § 269 ZPO analog (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O. § 66 Rn 12); der Nebenintervenient C trägt die Kosten, da seine Nebenintervention im Rahmen des Zwischenstreits zurückgewiesen worden ist.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.
V.
Streitwert: 50.000 Euro.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.09.2011
Az: 41 O 40/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/691f431c32ea/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-September-2011_Az_41-O-40-09