Landgericht Heilbronn:
Urteil vom 29. Juli 2005
Aktenzeichen: 21 O 50/05; 21 O 50/05 KfH
(LG Heilbronn: Urteil v. 29.07.2005, Az.: 21 O 50/05; 21 O 50/05 KfH)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem blickfangmäßig hervorgehobenen Hinweis:der große Möbeldiskonter auf dem Weg zur Nr. 1zu werben, wie z. B. in dem bis 26.02.2005 gültigen Werbeprospekt.2. Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zum Betrag von 250.000,00 EUR, im Uneinbringlichkeitsfalle Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten.3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.05.2005.4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein klagebefugter Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG neuer Fassung.
Die Beklagte ist ein Möbeleinzelhandelsunternehmen. Sie gehört zur Gruppe der so genannten Möbeldiskonter, welche sich nach dem Verkehrsverständnis durch den Umstand auszeichnen, dass grundsätzlich die angebotenen Waren sofort mitgenommen werden können und müssen und dem entsprechend auf Grund der Abholpreise Preisvorteile gegenüber dem sonstigen Möbeleinzelhandel bestehen. Die Beklagte hat auch in H. in der N. Str. ... einen Abholmarkt eröffnet. Für diese Neueröffnung hat die Beklagte unter anderem mit dem beigefügten Werbeprospekt (K1) geworben. Die Vorderseite dieses Werbeprospekts, welches bis 26.02.2005 gültig war, enthielt neben dem blickfangmäßig hervorgehobenen Hinweis auf die Neueröffnung in H. vor blauem Hintergrund den auf einer roten trapezförmigen Fläche in gelber Schrift ebenfalls blickfangmäßig hervorgehobenen Hinweis:
Der große Möbeldiskonter auf dem Weg zur Nr. 1.
Ähnliche hervorgehobene Hinweise finden sich auch im inneren des Prospekts auf jeder Doppelseite und zwar jeweils auf der rechten Seite oben.
Die Klägerin trägt vor, diese Werbeaussage der Beklagten sei unzutreffend und irreführend. Die Beklagte sei nicht auf dem Weg zur Nr. 1 der Möbeldiskonter. Die Beklagte behaupte in ihrer Werbung sie habe in Europa bereits 59 Filialen. Abgesehen davon, dass dies die Klägerin bestreite ist die Klägerin der Auffassung, dass der Wettbewerber der Beklagten, der I. -Konzern mit der I. Deutschland GmbH & Co. KG und die R. GmbH & Co. KG eine Spitzenstellung einnehmen. Die Firma I... verfüge weltweit über 211 Filialen und in Deutschland über Filialen an 34 Standorten (Anlage K4b). Im Geschäftsjahr 2004 habe die Firma I. einen Umsatz von weltweit 12,8 Mrd. EUR erzielt und in Deutschland von annähernd 2,5 Mrd. EUR. Das Sortiment von I. bestehe aus insgesamt ca. 10.000 Artikeln. Die Klägerin verweise auch auf die vorgelegte Anfrage bezüglich der Firma R. (Anlagen K5a bis K5c). Die Firma R. verfüge in Deutschland über mehr als 70 Märkte. Die irreführende Werbeaussage der Beklagten sei im Sinne von § 3 UWG neuer Fassung geeignet den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Die Marktbedeutung eines Unternehmens sei für die angesprochenen Verbraucher von erheblicher Bedeutung. Insbesondere für Diskont-Unternehmen erwarte der Verbraucher Preisvorteile im Vergleich zu weniger bedeutenden Unternehmen und auch eine größere Sortimentsbreite. Auch würden aus der Größe eines Unternehmens seitens des Verbrauchers Rückschlüsse auf die sonstige Leistungsfähigkeit gezogen werden insbesondere Service und Qualität der angebotenen Leistungen.
Neben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch mache die Klägerin in der vorliegenden Hauptsacheklage auch ihren aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG neuer Fassung folgenden Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Abmahnung vom 21.02.2005 entstandenen Kosten in Höhe von 189,00 EUR geltend (K6).
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Mit dem blickfangmäßig hervorgehobenen Hinweis:
Der große Möbeldiskonter auf dem Weg zur Nr. 1
zu werben, wie z. B. in dem bis 26.02.2005 gültigen Werbeprospekt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagzustellung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bis Juni dieses Jahres verfüge sie über 63 Filialen. Sie sei stetig in Expansionsbegriffen. Sie werde bis Ende Juni dieses Jahres über mehr als 90 Filialen verfügen und damit über weit mehr Filialen als der bislang größte Möbeldiskonter, die R. GmbH & Co. KG mit 70 Märkten. Zutreffend habe allerdings die Klägerin richtig ausgeführt, dass der bislang größte Möbeldiskonter in Europa die Firma R. GmbH & Co. KG sei. Die Firma I. sei ein Unternehmen, das von Publikum wegen seiner besonderen Eigenständigkeit mit anderen Unternehmen nicht verglichen werde. So habe auch bezeichnender Weise die Firma I. in ihrem Schreiben vom 29.03.2005 (Anlage K4b) ausgeführt, dass die Beklagte für das Einrichtungsunternehmen I. nur von peripherer Bedeutung sei. Wegen dieser besonderen Eigenständigkeit könne vom Publikum I. nicht als Möbeldiskonter angesehen werden. Das Publikum differenziere zwischen Möbeldiskontern und sonstigen Vertriebssegmenten, insbesondere dem Vertriebskonzept I..
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokollerklärungen der Parteien Bezug genommen.
Beide Parteien haben Zustimmung gem. § 349 Abs. 3 ZPO erteilt.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
II. 1. Ein wesentliches Kriterium bei den Angaben zur Größe eines Unternehmens ist sicherlich primär der Umsatz (OLG Stuttgart Urteil vom 18.12.1998; K3). Insoweit geht die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag bezüglich der Firma R. GmbH & Co. KG von einem Umsatz in Höhe von 750 Mio. EUR aus. Für sich selbst geht die Beklagte für das Jahr 2006 von einem Umsatz in Höhe von ca. 750 Mio. bis 800 Mio. EUR aus.
Daraus folgt - den Vortrag der Beklagten insoweit als wahr unterstellt - dass im Vergleich zur Firma R. die angegriffene Werbebehauptung nicht gerechtfertigt ist, denn auch nach den behaupteten geplanten Umsatzzahlen der Beklagten fehlt es an einem hinreichend deutlichen Vorsprung zur Firma R. GmbH & Co. KG. Im Übrigen könnte selbst beim Eintreffen der behaupteten geplanten Umsatzzahlen der Beklagten für das Jahr 2006 jedenfalls derzeit noch nicht von einem dauerhaften Vorsprung ausgegangen werden.
2. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie von der Sortimentbreite mit dem Sortiment der Firma R. und auch dem der Firma I. von rund 10.000 verschiedenen Artikeln mithalten könnte.
3. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wie viel Filialen sie in Deutschland hat. Feststeht jedoch, dass die Firma R. GmbH & Co. KG allein in Deutschland über mehr als 70 Möbel-Mitnahmemärkte verfügt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Schreiben der Firma R. vom 22.04.2005 (Anlage K5b). Die Firma I. hat mitgeteilt (vgl. Anlage K4b) dass sie in Deutschland an 34 Standorten vertreten ist und weltweit es 211 I. -Einrichtungshäuser in 32 Ländern gibt. Ferner hat I. mitgeteilt, dass im Geschäftsjahr 2004 der weltweite Umsatz 12,8 Mrd. EUR betrug, davon 2,94 Mrd. EUR in Deutschland. Schließlich hat I. in dem Antwortschreiben vom 29.03.2005 an die Klägerin mitgeteilt dass uns M. und M. im Einrichtungsgeschäft natürlich ein Begriff ist, wir aber in unserer Beurteilung nicht sehen, dass der beworbene Platz den Tatsachen entspricht.
Für das Einrichtungsunternehmen I. sind sie nur von peripherer Bedeutung.
4. Die Beklagte bestreitet indessen auch nicht dass die Firma I. vom weltweiten Umsatz und von der Artikelbreite der Beklagten deutlich überlegen ist. Die Beklagte vertritt vielmehr die Auffassung, dass die Firma I. nicht als Möbeldiskonter zu bezeichnen ist, selbst wenn I..letztlich ein Mitnahmemarkt sei.
Diese Auffassung wird von der Kammer nicht geteilt. Diskontpreise bedeuten nichts anderes als niedrigere Preise als im üblichen Einzelhandelsgeschäft (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, zu § 5 UWG Randziffer 7.99 bis 7.101).
Wie die Beklagte vertreibt I. seine I. -Möbel in Mitnahme-Märkten und bietet wegen der damit verbundenen Abholpreise gegenüber dem sonstigen Möbeleinzelhandel Preisvorteile. Aus Sicht der aufgeklärten Verbraucher erfüllt deshalb I. die maßgeblichen Kriterien eines Möbel-Diskonters. Die Beklagte hebt die besondere Eigenständigkeit und das eigenständige Image von I. hervor. Insoweit ist der Beklagten sicherlich Recht zu geben. Denn unter den Möbeldiscountern verfügt I. in der Tat über eine absolute Spitzenstellung die von der Beklagten nicht annähernd erreicht wird. Dies hat die Firma I. auch in ihrem Schreiben vom 29.03.2005 (Anlage K4b) deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass I. die Auffassung vertritt, der von der Beklagten beworbene Platz entspreche nicht den Tatsachen. Für das Einrichtungsunternehmen I. sei die Beklagte nur von peripherer Bedeutung.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Firma I. zu den Möbeldiskontern gehört und deshalb in den Vergleich einbezogen werden muss.
5. Die im Tenor untersage Werbung ist irreführend und wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 5, 8 UWG. Die Werbeaussage ist unzutreffend und gem. § 3 UWG neuer Fassung geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Marktbedeutung eines Unternehmens ist für den aufgeklärten Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Der aufgeklärte Verbraucher sieht insbesondere bei Diskontunternehmen von der Marktbedeutung her Rückschlüsse auf Preisvorteile im Vergleich zu weniger bedeutenden Unternehmen insbesondere was Umsatz/Sortimentbreite und Qualitätsstandard betrifft. Auch allgemein gehaltene Aussagen zur Größe eines Unternehmens werden vom Verkehr typischerweise ernst genommen. Sie werden gerade nicht lediglich als Marktschreierische oder nicht sagende Übertreibungen vom Verkehr gewertet. Dies gilt insbesondere bei Angaben zur Größe eines Unternehmens (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.1998, Anlage K3).
Erfahrungsgemäß geht deshalb von einer sich auf die Größe und Bedeutung eines Unternehmens zielenden Werbung eine erhebliche Anreizwirkung auf die angesprochenen Verbraucher aus, was zwangsläufig zu einer Verlagerung der Nachfrage führen wird. Betroffen sind deshalb auch die Interessen der Wettbewerber der Beklagten.
Der Unterlassungsantrag ist deshalb in vollem Umfang begründet.
6. Ebenso ist der Zahlungsantrag hinsichtlich des Ersatzes der Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG neuer Fassung in vollem Umfang begründet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich um eine Verbandsklage handelt. Ausgehend von einem Mitkonkurrenten müsste der Streitwert nach Auffassung der Kammer grundsätzlich in dem Bereich von mindestens 80.000,00 EUR liegen. Die Kammer nimmt wegen der Verbandsklage einen 50 %igen Abschlag vor und setzt den Streitwert auf 40.000,00 EUR fest.
LG Heilbronn:
Urteil v. 29.07.2005
Az: 21 O 50/05; 21 O 50/05 KfH
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