Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 15. Oktober 2014
Aktenzeichen: M 6b K 14.1339
(VG München: Urteil v. 15.10.2014, Az.: M 6b K 14.1339)
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung;Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks;Grundsätze der Berichterstattung;Verweigerung der Beitragszahlung wegen €Strukturellem Defizit€ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das anlässlich der Berichterstattung über eine Partei zutage getreten sein soll
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wird ab September 2013 beim Beklagten als privater Rundfunkteilnehmer mit einer Wohnung geführt. Er teilte dem Beklagten mittels Formblatt mit Datum ... September 2013 mit, seine Wohnung abmelden zu wollen (Blattangabe der Verwaltungsakte nicht möglich, da diese unnummeriert ist). Der Beklagte akzeptierte die Abmeldung jedoch nicht.
Nachdem seit diesem Zeitpunkt der Anmeldung der klägerischen Wohnung ab September 2013 nur einmal am ... November 2013 a... EUR bezahlt wurden, der Kläger im Übrigen aber mehrmals mitgeteilt hatte, er verweigere ab Oktober 2013 die Zahlung von Rundfunkbeiträgen und wünsche eine gerichtliche Klärung seiner Zahlungspflicht, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Februar 2014 für den Zeitraum 9/2013 bis einschließlich 11/2013 unter Berücksichtigung der bezahlten a... EUR rückständige Rundfunkbeiträge von b... EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wurde kein Rechtsbehelf ergriffen.
Mit weiterem Bescheid vom ... März 2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 12/2013 bis einschließlich 2/2014 von c... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR, gesamt d... EUR gegenüber dem Kläger fest.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... März 2014, das am ... März 2014 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom ... März 2014 aufzuheben.
Zur Begründung trug er vor, der öffentlich-rechtliche Rundfunk werde seinen in § 11 Rundfunkstaatsvertrag € RStV € umschriebenen Aufgaben nicht gerecht. Es liege insoweit ein strukturelles Versagen vor. In der folgenden, umfangreichen Darstellung die mit Schreiben vom ... September 2014 noch ergänzt wurde, wird am Beispiel der Partei €Alternative für Deutschland € AfD €€ sodann unter Heranziehung einzelner Fernsehbeiträge wie der Tagesschau oder des Politmagazins Monitor im Detail dargelegt, dass aus Sicht des Klägers die Berichterstattung über die AfD entweder zu Unrecht überhaupt nicht erfolgte oder wenn, dann nicht unparteiisch, sondern tendenziell klar negativ. Dadurch sei die Partei nicht nur in einem schlechten Licht erschienen, sondern diese Art der einerseits unterbliebenen, andererseits manipulativ-negativen Berichterstattung sei mitursächlich dafür, dass die AfD bei der Bundestagswahl 2013 knapp an der 5%-Hürde gescheitert sei. Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einem derartigen Maße seinen Aufgaben nicht gerecht werde, sei er auch nicht berechtigt, sich aus den Zwangs-Beiträgen der Bürger zu finanzieren. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014, eingegangen am ... Mai 2014, die Verwaltungsakte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid insbesondere damit, der Kläger sei unstreitig seit September 2013 Inhaber einer Wohnung, weshalb er zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden dürfe. Da er grundlos die Zahlung verweigert habe, sei auch die Festsetzung eines Säumniszuschlags gerechtfertigt. Ein €strukturelles Defizit€ bestehe beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Das Gericht hat zur Sache am ... Oktober 2014 mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... Oktober 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1. Der Bescheid vom ... März 2014 ist formell und materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum 12/2013 bis einschließlich 2/2014 Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag € RBStV € (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 € 7 ZB 13.1817 € juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Insoweit hat er gegen den Rundfunkbeitrag Einwände nicht erhoben. Eine wirksame Abmeldung seiner Wohnung hat er mittels des Formulars vom ... September 2013 nicht vorgenommen, da er diese nicht gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 5 RBStV begründet hat.
1.2 Die gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags seitens des Klägers erhobenen Einwände sind nicht durchgreifend.
Das Vorbringen, es liege deshalb ein €strukturelles Defizit€ beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor, weil dessen Berichterstattung über die AfD unzureichend, tendenziell, parteiisch und manipulativ-negativ gewesen sei, kann schon vom Ansatz her der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst nämlich weit mehr als die Berichterstattung über Parteien oder allgemein innerstaatliches politisches Geschehen.
Gemäß § 11 Rundfunkstaatsvertrag € RStV € ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Dazu haben sie in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Dadurch sollen sie die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
Aus dieser gesetzlichen Aufgabenbeschreibung wird ohne weiteres deutlich, dass die Berichterstattung über Parteien in Deutschland und erst recht über nur eine bestimmte Partei im Verhältnis zum Gesamtauftrag nur einen sehr geringen Anteil ausmacht. Das gilt erst recht für die Berichterstattung über einen einzelnen Politiker / eine einzelne Politikerin. Selbst wenn diese Berichterstattung generell kritikwürdig oder gar erheblich defizitär wäre, so ließe sich daraus noch längst nicht ein Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gänze im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben ableiten. Dies wiederum gilt umso mehr, als die Berichterstattung, die der Kläger kritisiert, im Verhältnis zum Gesamtangebot, das der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegenwärtig nahezu 24 Stunden täglich über rund 20 Fernsehsender und rund 40 Hörfunkprogramme € ohne Internetangebote € verbreitet, schon zeitlich und vom Gewicht her einen nur geringen Anteil ausmacht. Angesichts all dessen sind Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete strukturelle Defizit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht ersichtlich (im Ergebnis wie hier VG Bayreuth U.v. 20.6.2011, Az. B 3 K 10.766).
Freilich haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Tat € worauf der Kläger zu Recht hinweist € bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Geschähe dies in Bezug auf die Berichterstattung zu einem bestimmten Thema wie der AfD nicht, so würde das den Kläger allerdings gleichwohl nicht zur Verweigerung der Zahlung von Rundfunkbeiträgen berechtigen. Vielmehr stünden andere Wege offen, um Abhilfe einzufordern, allen voran die Möglichkeit der Gegendarstellung (z.B. gemäß § 8 ARD-Staatsvertrag oder § 9 ZDF-Staatsvertrag). Hierfür und für presserechtliche Schritte steht der Zivilrechtsweg offen. Daneben sind für die Kontrolle der Programmgestaltung und der Programminhalte diverse Gremien zuständig. Neben den Medienanstalten der Länder sind dies insbesondere die Programmkommissionen, Programmbeiräte und Rundfunkbeiräte. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Weg zu den Verfassungsgerichten möglich, wobei wohl eher die Partei selbst € hier die AfD € denn eine Einzelperson auf diesem Weg Erfolgsaussichten haben kann. Dem Kläger dagegen ist es rechtlich nicht möglich, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine gerichtliche Überprüfung seines Vortrages zu erreichen, dass seiner Meinung nach unzureichend oder falsch über die AfD in ARD und ZDF berichtet worden sein soll. Es gibt kein subjektiv-öffentliches, einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung in Presse, Rundfunk oder Fernsehen. Unter sehr engen Voraussetzungen mag es möglich sein, eine Berichterstattung zu unterbinden, etwa wenn sie zu irreparablen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte führen würde. Umgekehrt besteht aber kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Berichterstattung.
Neben all dem ist schließlich noch auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu verweisen, der die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Auch dies setzt dem Begehren des Klägers, eine inhaltliche Kontrolle der Berichterstattung über die AfD im öffentlich-rechtlichen Fernsehen durch ein Gericht zu erreichen, von vornherein Grenzen. Zur Kontrolle wären wiederum die Zivilgerichte, Strafgerichte sowie ggf. die Verfassungsgerichte unter den genannten Voraussetzungen berufen. Eine Äußerung des erkennenden Gerichts zu den Behauptungen des Klägers kommt dagegen von Rechts wegen nicht in Betracht.
2. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge € Rundfunkbeitragssatzung € vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge € unstreitig € bei Fälligkeit nicht bezahlt, sodass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 EUR festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger c... EUR Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 EUR sind, sodass der Säumniszuschlags i.H.v. 8,00 EUR anzusetzen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO.
4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 61,94 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
VG München:
Urteil v. 15.10.2014
Az: M 6b K 14.1339
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