Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Mai 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 1/11

(BGH: Beschluss v. 12.05.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 1/11)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 26. Oktober 2010 zugestellte Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin mit Rechtsmittelbelehrung am 26. Oktober 2010 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin mit Fax vom 26. November 2010 beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 28. Dezember 2010, begründet.

2. Nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Klägerin hätte deshalb bis zum 27. Dezember 2010 ihren Antrag gegenüber dem Bundesgerichtshof begründen müssen. Ihre Begründung ist jedoch erst am 28. Dezember 2010 und zudem nicht beim Bundesgerichtshof, sondern beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2010 - 2 AGH 4/10 -






BGH:
Beschluss v. 12.05.2011
Az: AnwZ (Brfg) 1/11


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