Kammergericht:
Beschluss vom 28. Februar 2012
Aktenzeichen: 25 W 88/11
(KG: Beschluss v. 28.02.2012, Az.: 25 W 88/11)
1. Zur Unterscheidungskraft gemäß § 18 HGB einer Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG.
2. Zur Individualisierung des Geschäftsgegenstandes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
3. Die Gründungskosten der Gesellschaft richten sich nach der Gründungssatzung, nicht aber nach der Gründungsverhandlung.
4. Im Interesse des Gläubigerschutzes müssen die Angaben zu den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten in der Gründungssatzung so konkret sein, dass ein Dritter allein aus der Satzungsformulierung erkennen kann, ob bestimmte Kosten von der Gesellschaft erstattet werden.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 30. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. September 2011 wird bei einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligte meldete durch den Notar € T€ am 16. Februar 2011 die Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 09. März 2011 gab das Registergericht der Beteiligten auf, insgesamt sieben Mängel zu beseitigen. Nachdem die Beteiligte in Erfüllung der entsprechenden Auflagen diverse Unterlagen nachgereicht hatte, hielt das Amtsgericht nur noch an drei Rügen fest. Die Firma sei rein beschreibend und habe daher keinerlei Unterscheidungskraft. Der unklare Geschäftsgegenstand, der nach Angaben der Beteiligten einen Schreibfehler darstelle, sei in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu berichtigen. Ein Hinweis in der Anmeldung reiche nicht aus. Zudem widerspreche die Regelung hinsichtlich der Gründungskosten in der Gründungsverhandlung der Regelung des Gesellschaftsvertrages, was durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgen müsse. Nachdem der mit weiterer Zwischenverfügung vom 03. Juni 2011 der Beteiligten aufgezeigte Mangel beseitigt worden war, wies das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 26. September 2011 den Eintragungsantrag vom 16. Februar 2011 zurück.
Gegen diesen ihr am 27. September 2011 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte mit Schreiben vom 30. September 2011 Beschwerde ein. Sie macht geltend, den Firmennamen nunmehr geändert zu haben.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
B.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I)
Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG.
II)
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Dies ist bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft des vorgesehenen Firmennamens der Fall.
Der Firmenname auch einer Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG muss gemäß § 18 HGB eine solche Unterscheidungskraft besitzen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 4 Rn. 6). Diese ist zweifelhaft bei einer bloßen Branchen- oder Gattungsbezeichnung für Waren oder Dienstleistungen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 4 Rn. 6b), da eine solche auf eine unbestimmte Vielzahl anderer Unternehmen derselben Branche zutrifft (Baumbach/Hueck, a.a.O.).
Das Registergericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dies bei der hier gewählten Firma €G € UG€ nicht der Fall ist. Bei beiden Begriffen handelt es sich um allgemeine Bezeichnungen für das Tätigkeitsfeld vieler Firmen, ohne dass ihnen Unterscheidungskraft zukäme.
Zwar hat die Beteiligte mitgeteilt, dass der Firmenname nunmehr €A € P € UG€, abgekürzt €A € € UG€ lauten solle. Die Firma der Gesellschaft kann vor der € hier noch nicht erfolgten € Eintragung in das Handelsregister nur durch einvernehmliche Änderung des Gesellschaftsvertrages, die der notariellen Form bedarf, geändert werden (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 4 Rn. 25). Diesem Erfordernis hat die Beteiligte aber nicht entsprochen, so dass der vom Registergericht zu Recht gerügte Mangel fortbesteht.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Unternehmens enthalten. Dessen Angabe muss für Dritte informativ, also entsprechend individualisiert sein (BGH DB 1981, 466, Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 8).
Das ist bei der Angabe €Handel mit Baubedarf€ € entgegen der Ansicht des Registergerichts € noch der Fall, da sie einem unvoreingenommenen Dritten noch eine relativ konkrete Vorstellung über die damit gemeinten Gegenstände, wie Steine, Zement, Fliesen usw., vermittelt.
Dies trifft aber bei der zu Recht vom Amtsgericht Charlottenburg gerügten Angabe €Handel mit Architektur€ nicht zu. Es bleibt nämlich völlig unklar, was damit gemeint ist. Nicht deutlich wird, ob etwa Architektenentwürfe, schon errichtete Häuser oder etwas Anderes darunter zu verstehen ist. Den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist damit nicht genügt.
3. Soweit das Registergericht ferner beanstandet, dass die Regelung der Gründungskosten der Gesellschaft in der Gründungsverhandlung der entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag widerspricht, greift dieses Bedenken so nicht durch. Maßgebend ist die Satzung. Nur sie schafft objektives Recht auch gegenüber Dritten, wie z.B. Gläubigern oder künftigen Gesellschaftern (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 2 Rn. 13). Sie ist daher aus sich selbst heraus auszulegen. Unbeachtlich ist dabei die Entstehungsgeschichte der Satzung, ihre Entwürfe etc., soweit es sich nicht ausnahmsweise um gesellschaftsinterne Probleme der Gründungsgesellschafter handelt (Lutter/Hommelhoff/Bayer a.a.O.).
Allerdings ist die Satzungsregelung zu den Gründungskosten unter Punkt VIII. in der vorliegenden Form wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 AktG analog unwirksam. Zwar enthält das GmbHG keine dem § 26 AktG entsprechende Regelung. Allerdings gilt die Notwendigkeit, bestimmte für Gesellschaftsgläubiger gefährliche Belastungen des Gesellschaftsvermögens im Gründungsstadium im Gesellschaftsvertrag offenzulegen, und hierdurch zu begrenzen, auch im GmbHR-Recht (vgl. BGHZ 107, 1, zitiert nach juris, Rn. 13; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 5 Rn. 57).
Soweit die Satzung über den Gründungsaufwand nichts aussagt, sind deshalb entsprechend § 26 Abs. 2 AktG im Verhältnis zur GmbH die Gründer dessen alleinige Schuldner mit der Folge, dass sie im Außenverhältnis für Rechnung der GmbH zu leisten und dieser zu erstatten haben, was sie an Gründungsaufwand aufgebracht hat (BGH a.a.O.). Nach § 26 Abs. 2 AktG ist in der Satzung der Gesamtaufwand offenzulegen, den die Gesellschaft zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat. Zur Kennzeichnung des Gesamtaufwands reicht es nicht aus, dass die Kosten, aus denen er sich zusammensetzt, ihrer Art nach im einzelnen namentlich genannt werden. Vielmehr sind die einzelnen Kosten zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen (BGH a.a.O., Rn. 14). Aufgabe der Gründer und nicht außenstehender Dritter ist es, die Kosten zu errechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenzufassen; der interessierte Dritte muss sich durch einen Blick in die Satzung über die Vorbelastungen unterrichten können, ohne erst Berechnungen anstellen zu müssen (BGH a.a.O., Rn. 14).
Diesen Anforderungen hat die Gesellschaft jedoch nicht entsprochen. Hier ist im Gesellschaftsvertrag unter VIII. bestimmt, dass die Gründungskosten in Höhe von 1.500 € von der Gesellschaft übernommen werden, alle weiteren Kosten aber vom Gesellschafter-Geschäftsführer getragen werden. Diese Regelung erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenregelung.
Im Interesse des Gläubigerschutzes müssen die Angaben zu den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten in der Satzung so konkret sein, dass der interessierte Dritte ohne weitere Berechnungen allein aus der Satzungsformulierung erkennen kann, ob bestimmte Kosten von der Gesellschaft erstattet werden oder nicht (LG Essen GmbHR 2003, 471, zitiert nach juris, Rn. 13). Aus diesem Grunde reicht es nicht aus, wenn die Gesellschaftssatzung Kostenpositionen lediglich durch einen Oberbegriff zusammenfassend umschreibt (LG Essen a.a.O., Rn. 13). Die erstattungsfähigen Einzelkosten müssen vielmehr nach ihrer Art namentlich benannt werden (LG Essen a.a.O., Rn. 13).
Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Die von der Beschwerdeführerin gewählte vertragliche Formulierung Gründungskosten in Höhe von € 1.500,-- ist unklar. Sie macht zwar deutlich, dass die Kosten des Vertrages erstattet werden. Sie lässt aber nicht erkennen, was zu den Gründungskosten gezählt wird. Dies war ursprünglich im Gründungsprotokoll anders vorgesehen. Dort wurde bestimmt, dass die Gesellschaft, die mit der Gründung verbundenen Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Anmeldung der Gesellschaft beim und ihrer Eintragung in das Handelsregister sowie der Bekanntmachung bis zum Gesamtbetrag von € 300,-- trägt. Dies wurde aber nicht Gegenstand des Gesellschaftsvertrages. Maßgebend ist aber der Inhalt der Satzung (s.o.). Insbesondere bedürfen die Gründungskosten noch einer besonderen Überprüfung durch die Gesellschafter, nachdem sie im Gründungsprotokoll von Gesamtkosten für konkrete Gründungsmaßnahmen ausgingen, die nur 20 % des in der Satzung geregelten Gründungskostenbetrages ausmacht.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
C.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.
KG:
Beschluss v. 28.02.2012
Az: 25 W 88/11
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