Landgericht Braunschweig:
Beschluss vom 5. August 2016
Aktenzeichen: 5 OH 62/16
(LG Braunschweig: Beschluss v. 05.08.2016, Az.: 5 OH 62/16)
Tenor
Dem Oberlandesgericht Braunschweig werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vorgelegt:
A. Feststellungsziele klägerseits
I. Entscheidung zur Verwendung der Software
1. a) Die Beklagte hat sich in den Jahren 2005 und 2006, spätestens aber im Jahr 2007 entschieden, Abschalteinrichtungen (sog. €Defeat Devices€) in ihre Diesel-Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 zu implementieren.
b) Dabei hat sie unter anderem in den USA sowie in der Europäischen Union gegen geltendes Recht verstoßen.
c) Bei der Entscheidung der Beklagten zur Verwendung der Manipulationssoftware in ihren Dieselfahrzeugen, um den tatsächlichen Stickoxid-Ausstoß zu verschleiern, handelte es sich um eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG in der bis zum 01.07.2016 gültigen Fassung (fortan: § 13 WpHG a.F.).
2. a) Die Beklagte hat es bis zum 22.09.2015, 11:39 Uhr, unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 37b Abs. 1 und § 15 WpHG in der bis zum 01.07.2016 gültigen Fassung (fortan: § 15 WpHG a.F.) zu veröffentlichen.
b) Zumindest hat sich die publizitätspflichtige Insiderinformation im Zusammenhang mit der unzulässigen Beeinflussung von Schadstoffmessungen bei Dieselfahrzeugen der VW-Gruppe ebenfalls spätestens am 31.12.2006 zu einer Insiderinformation i.S.d. §§ 13, 15 WpHG a.F. verdichtet.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte war nicht gemäß § 15 Abs. 3 WpHG a.F. von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit.
5. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten.
6. Indem die Beklagte diese unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
7. Diese Unterlassung war in Bezug auf die Beeinflussung der Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
II. Kenntnis ab 2007
1. Der Beklagten war spätestens ab dem Jahr 2007 bewusst, dass sie die einschlägigen US-Stickoxid-Normen beim Motorentyp EA 189 mit zulässigen Mitteln und im vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmen nicht erfüllen konnte.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. zu veröffentlichen.
5. Diese Veröffentlichungspflicht oblag der Beklagten ab ihrer Kenntnis von der Insiderinformation und entstand täglich als eigenständige Pflicht aufs Neue.
6. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
8. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
III. Warnung Bosch 2007
1. Die Firma xxx warnte die Beklagte im Jahr 2007 in einem Schreiben vor der illegalen Verwendung der von ihr - der Firma xxx - entwickelten Software zur Abgasnachbehandlung; aufgrund dieser Warnung hatte die Beklagte Kenntnis darüber oder hätte Kenntnis haben müssen, dass in Fahrzeugen der an die Beklagte angeschlossenen Marken die Software eingesetzt werden könnte, um so Abgasnormen einzuhalten und Verkaufszulassungen zu bekommen.
2. Diese Kenntnis stellte eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. zu veröffentlichen.
5. Für die Beklagte bestand keine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F..
6. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Indem die unverzügliche Mitteilung unterlassen wurde, wurden erhebliche Umstände im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG in der bis zum 01.07.2016 gültigen Fassung (fortan: § 20a WpHG a.F.) verschwiegen.
IV. Abgaszertifizierung im April 2008
1. Die Beklagte hat in ihrem Antrag auf Abgaszertifizierung mit Datum vom 08.04.2008, betreffend die Baureihen Volkswagen Jetta und Jetta Sportwagen, 2,0 Liter Diesel, wahrheitswidrig versichert, keine unerlaubten Abschalteinrichtungen in diese Fahrzeuge zu implementieren.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. zu veröffentlichen.
5. Diese Veröffentlichungspflicht oblag der Beklagten ab ihrer Kenntnis von der Insiderinformation und entstand täglich als eigenständige Pflicht aufs Neue.
6. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
8. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
V. Verwendung der Software
1. Die Beklagte hat seit spätestens Juni 2008 unerlaubte Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeuge der VW-Gruppe mit dem Motorentyp EA 189 (ca. 11 Millionen Pkw weltweit) implementiert.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. zu veröffentlichen. Sie hätte diesen Umstand schon bei Implementierung der Software, spätestens aber am 02.06.2014 per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen müssen. Tatsächlich erfolgte die Mitteilung erst am 22.09.2015.
5. Diese Veröffentlichungspflicht oblag der Beklagten ab ihrer Kenntnis von der Insiderinformation und entstand täglich als eigenständige Pflicht aufs Neue.
6. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
8. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
VI. Kenntnis ab 06.06.2008
1. a) Am 06.06.2008 erteilte die kalifornischen Umweltbehörde (California Air Resources Board, fortan auch: CARB) der Beklagten die emissionsrechtliche Zulassung zum Betrieb der Modelle Jetta und Jetta Sportwagen 2,0 Liter Diesel; diese enthielt einen ausdrücklichem Hinweis darauf, dass diese Fahrzeuge keine unerlaubten Abschalteinrichtungen enthalten dürfen unter Androhung sogenannter zivilrechtlicher Strafen von bis zu 5.000,00 USD pro manipuliertem Fahrzeug.
b) Der Beklagten war spätestens seit dem 06.06.2008 bewusst, dass ihr erhebliche Strafen und Risiken drohen, sollte ihre Manipulation der Diesel-Fahrzeuge den US-Behörden bekannt werden.
2. Der Umstand unter b) stellte eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. zu veröffentlichen.
5. Diese Veröffentlichungspflicht oblag der Beklagten ab ihrer Kenntnis von der Insiderinformation und entstand täglich als eigenständige Pflicht aufs Neue.
6. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
8. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
VII. Öffentliche Mitteilung Juni 2008
1. Die Beklagte hat seit spätestens Juni 2008 wider besseres Wissen öffentlich behauptet, dass ihre Diesel-Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 die einschlägigen US-Stickoxid-Normen unterschreiten.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. zu veröffentlichen.
5. Diese Veröffentlichungspflicht oblag der Beklagten ab ihrer Kenntnis von der Insiderinformation und entstand täglich als eigenständige Pflicht aufs Neue.
6. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
8. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
VIII. Techniker-Info 2011
1. Im Hause der Beklagten ist im Jahre 2011 der damalige Chef der Aggregate-Entwicklung der Marke VW, Herr xxx, über die Verwendung einer Manipulationssoftware zur Verschleierung des tatsächlichen Stickoxid-Ausstoßes in Dieselfahrzeugen der an sie angeschlossenen Marken durch einen Techniker der Beklagten informiert worden.
2. Bei dieser Tatsache handelte es sich um eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F.. Zumindest hat sich die publizitätspflichtige Insiderinformation im Zusammenhang mit der unzulässigen Beeinflussung von Schadstoffmessungen bei Dieselfahrzeugen der VW Gruppe ebenfalls spätestens am 31.12.2011 zu einer kursrelevanten Insiderinformation i.S.d. §§ 13, 15 WpHG a.F. verdichtet.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37 Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, die vorgenannten Insiderinformationen unverzüglich im Sinne von § 15 a.F., § 37b Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen.
3. Das Unterlassen der Veröffentlichung der vorbezeichneten Insiderinformationen ist sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.
4. Für die Volkswagen AG bestand keine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F..
5. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder zumindest grober Fahrlässigkeit.
6. Indem die unverzügliche Mitteilung unterlassen wurde, wurden erhebliche Umstände im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG a.F. verschwiegen.
IX. Zweite Generation des Motors EA 189 (2012)
1. Die Beklagte ließ im Jahr 2012 erneut auch bei der neuen zweiten Generation des Motors €EA 189€ mit der SCR-Technologie jeweils ein Kontrollmodul mit einer Softwaresteuerung zur Manipulation von Abgaswerten im Rahmen der Testverfahren zur Zertifizierung einbauen und vermarktete, verkaufte und lieferte Fahrzeuge mit dieser Technik aus.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation nach § 13 Abs. 1, § 15 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar.
4. Diese Insiderinformation ist bis zum 22.09.2015 nicht öffentlich bekannt gewesen.
5. Die Beklagte hat es bis zum 22.09.2015 unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen.
6. Die Beklagte ist verpflichtet gewesen, diese Insiderinformation spätestens im Jahr 2012, hilfsweise zum 31.12.2012, per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.
X. Dritte Generation des Motors EA 189 (2014)
1. Die Beklagte ließ im Jahr 2014 erneut auch bei der neuen 3. Generation des Motors €EA 189€ mit der SCR-Technologie jeweils ein Kontrollmodul mit einer Softwaresteuerung zur Manipulation von Abgaswerten im Rahmen der Testverfahren zur Zertifizierung einbauen und vermarktete, verkaufte und lieferte Fahrzeuge mit dieser Technik aus.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation nach § 13 Abs. 1, § 15 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar.
4. Diese Insiderinformation ist bis zum 22.09.2015 nicht öffentlich bekannt gewesen.
5. Die Beklagte hat es bis zum 22.09.2015 unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen.
6. Die Beklagte ist verpflichtet gewesen, diese Insiderinformation spätestens am 31.12.2014 per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.
XI. Dieselmotoren der Audi AG und Porsche AG
1. Die Konzerngesellschaften Audi AG und Porsche AG haben im Jahr 2013 in 3,0-Liter-Dieselmotoren jeweils ein Kontrollmodul mit einer Softwaresteuerung zur Manipulation von Abgaswerten im Rahmen der Testverfahren zur Zertifizierung eingebaut und Fahrzeuge mit dieser Technik vermarktet, ausgeliefert und verkauft.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation nach § 13 Abs. 1, § 15 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar.
4. Diese Insiderinformation ist bis zum 22.09.2015 nicht öffentlich bekannt gewesen.
5. Die Beklagte hat es bis zum 22.09.2015 unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen.
6. Die Beklagte ist verpflichtet gewesen, diese Insiderinformation spätestens im Jahr 2013, hilfsweise zum 31.12.2014, per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.
XII. Ermittlungen EPA und CARB ab Mai 2014
1.
a) Die Antragsgegnerin hatte bereits ab dem 15.05.2014 Kenntnis oder hätte Kenntnis davon haben müssen, dass Ermittlungen durch die Environmental Protection Agency (fortan: EPA) und die CARB eingeleitet wurden aufgrund von erheblichen Diskrepanzen zwischen den offiziellen Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und den entsprechenden realen Emissionswerten im Alltagsbetrieb ihrer Diesel-Fahrzeuge (Überschreitung der zulässigen Grenzwerte bei einigen Fahrzeugen der Beklagten um den Faktor 15 bis 35) wobei folgende Fahrzeugmarken und -modelle betroffen waren: Audi (A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5 und TT der Baujahre 2009-2014), Skoda (Fabia, Roomster, Octavia und Superb der Baujahre 2009-2013), Volkswagen Deutschland (Golf VI, Passat VII, Tiguan I, Polo, Jetta, Scirocco, Caddy, und Transporter der Baujahre 2009-2014) und Volkswagen America (Jetta der Baujahre 2009-2015, Jetta Sportwagen der Baujahre 2009-2014, Beetle der Baujahre 2012-2015, Beetle Cabrio der Baujahre 2012-2015, Golf der Baujahre 2010-2015, Golf Sportwagen des Baujahrs 2015 und Passat der Baujahre 2012-2015).
b) Die Beklagte bestätigte der CARB gegenüber im Mai 2014 die Kenntnis der überhöhten Messwerte und im Oktober 2014, dass die Messwerte einiger in den USA vertriebener Fahrzeuge der Beklagten erheblich über den Höchstwerten lagen und stellte eine Software vor, die die Emissionen reduzieren sollte.
c) Im Anhang einer E-Mail des damaligen Leiters der Umweltabteilung der Volkswagen Group of America, xxx, an den damaligen CEO und Präsidenten der Volkswagen Group of America, xxx, vom 15.05.2014, wurden die möglichen Konsequenzen und Risiken dieser Ermittlungen stichwortartig wie folgt aufgezeigt:
€Mögliche Konsequenzen / Risiken
1. Monetäre Strafen
2. Recall und Nachbesserung der Fahrzeuge
3. Fahrzeuge zurückkaufen und außer Landes bringen
EPA: 37.500 US$
CARB: 5.500 US $
Modelljahre 2009 bis 2014 (~ 500 000 bis 600 000 Fahrzeuge)€
2. Diese Umstände (1. a) bis 1. c)) stellten Insiderinformationen im Sinne von § 13 WpHG a.F. dar. Zumindest hatten sich diese Umstände spätestens am 23.05.2014, allerspätestens 30.06.2014 zu einer kursrelevanten Insiderinformation i.S.d. §§ 13, 15 WpHG a.F. verdichtet.
3. Diese Insiderinformationen betrafen die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformationen unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. - spätestens am 17.05.2014, hilfsweise zum 31.05.2014 - zu veröffentlichen.
5. Die Beklagte war nicht gemäß § 15 Abs. 3 WpHG a.F. von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit.
6. Indem die unverzügliche Mitteilung unterlassen wurde, wurden erhebliche Umstände im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG a.F. verschwiegen.
7. Diese Veröffentlichungspflicht oblag der Beklagten jeweils ab ihrer Kenntnis von der Insiderinformation und entstand täglich als jeweils eigenständige Pflicht aufs Neue.
8. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten.
9. Indem die Beklagte diese unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
10. Diese Unterlassung war in Bezug auf die Beeinflussung der Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
XIII. Zeit-Online vom 13.10.2014
1. Bei dem Artikel der Zeit-Online vom 13.10.2014 handelte es sich in Verbindung mit den tatsächlich durch die Beklagte vorgenommenen Abgasmanipulationen um eine Insiderinformation im Sinne von § 13 Abs. 1 WpHG a.F..
2. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG
3. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen.
4. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Handlung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
XIV. Untersuchungen Dezember 2014
1. Die Beklagte stellte bereits im Dezember 2014 durch eigene Untersuchungen fest, dass der tatsächliche Stickoxid-Ausstoß ihrer Dieselfahrzeuge erheblich über den Prüfstandswerten liegt.
2. Hierbei handelte es sich um eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F..
3. Diese Insiderinformation betraf die Antragsgegnerin unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, die vorgenannte Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen.
5. Das Unterlassen der Veröffentlichung der vorbezeichneten Insiderinformation ist sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.
XV. Rückrufaktion Dezember 2014
1. Im Dezember 2014 leitete Volkswagen eine auf die seit Mai 2014 mit den US-Umweltbehörden EPA und CARB andauernde Korrespondenz zurückgehende freiwillige Rückrufaktion in den Vereinigten Staaten von Amerika ein, in der ca. 500.000 der mit der Software €Defeat Device€ ausgestatteten Fahrzeuge umgerüstet werden sollten.
2. Diese Rückrufaktion oder zumindest deren Scheitern stellte eine Insiderinformation nach § 13 Abs. 1 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Volkswagen AG unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG.
4. Die Volkswagen AG hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. - spätestens am 03.12.2014 - zu veröffentlichen.
5. Für die Volkswagen AG bestand keine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F..
6. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Indem die unverzügliche Mitteilung unterlassen wurde, wurden erhebliche Umstände im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG a.F. verschwiegen.
XVI. Mitteilung CARB Juli 2015
1. Am 08.07.2015 teilte die CARB der Beklagten mit, sie habe im Rahmen von Tests festgestellt, dass die Stickstoff-Emissionen der Diesel-Fahrzeuge der Beklagten weiterhin deutlich über den gesetzlich zulässigen Werten lägen.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation nach § 13 Abs. 1, § 15 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen.
5. Diese Veröffentlichungspflicht oblag der Beklagten ab ihrer Kenntnis von der Insiderinformation und entstand täglich als jeweils eigenständige Pflicht aufs Neue.
6. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
8. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
XVII. Eingeständnis August 2015
1. Die Beklagte gestand am 19.08.2015 gegenüber der CARB ein, in Motoren der von ihr produzierten, vermarkteten, ausgelieferten und verkauften Fahrzeuge Kontrollmodule mit einer die Abgaswerte manipulierenden Software zur Beeinflussung der Abgaswerte bei den Tests für die Zulassung der Fahrzeuge seit dem Jahr 2009 eingebaut zu haben.
2. Dieser Umstand stellte eine Insiderinformation nach § 13 Abs. 1, § 15 WpHG a.F. dar.
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar.
4. Diese Insiderinformation ist bis zum 22.09.2015 nicht öffentlich bekannt gewesen.
5. Die Beklagte hat es bis zum 22.09.2015 unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen.
6. Die Beklagte ist verpflichtet gewesen, diese Insiderinformation spätestens am 20.08.2014 per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.
XVIII. Eingeständnis September 2015
1. Die Beklagte gab bereits am 03.09.2015 gegenüber der EPA und CARB zu, dass in ihren Dieselfahrzeugen eine Manipulationssoftware (€Defeat Device€) installiert worden ist, um den tatsächlichen Stickoxid-Ausstoß ihrer Dieselfahrzeuge zu verschleiern, wobei folgende Fahrzeugmarken und -modelle betroffen waren: Audi (A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5 und TT der Baujahre 2009-2014), Skoda (Fabia, Roomster, Octavia und Superb der Baujahre 2009-2013), Volkswagen Deutschland (Golf VI, Passat VII, Tiguan I, Polo, Jetta, Scirocco, Caddy, und Transporter der Baujahre 2009-2014) und Volkswagen America (Jetta der Baujahre 2009-2015, Jetta Sportwagen der Baujahre 2009-2014, Beetle der Baujahre 2012-2015, Beetle Cabrio der Baujahre 2012-2015, Golf der Baujahre 2010-2015, Golf Sportwagen des Baujahrs 2015 und Passat der Baujahre 2012-2015).
2. Hierbei handelte es sich um eine Insiderinformation im Sinne im Sinne von § 13 WpHG a.F..
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 a.F., § 37b Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen.
5. Die Beklagte war nicht gemäß § 15 Abs. 3 WpHG a.F. von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit.
6. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten.
7. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie erhebliche Umstände im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG a.F. verschwiegen.
8. Indem die Beklagte diese unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
9. Diese Unterlassung war in Bezug auf die Beeinflussung der Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
XIX. Mitteilung der EPA vom 18.09.2015
1. Die Beklagte erhielt am 18.09.2015 eine Mitteilung der EPA, in der der Antragsgegnerin mitgeteilt worden ist, dass ein Verstoß der Beklagten gegen den Clean Air Act festgestellt worden ist.
2. Hierbei handelte es sich um eine Insiderinformation im Sinne von § 13 WpHG a.F..
3. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG.
4. Die Beklagte hat es unterlassen, die vorgenannte Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 a.F., § 37b Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen.
5. Die Beklagte war nicht gemäß § 15 Abs. 3 WpHG a.F. von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit.
6. Das Unterlassen der Veröffentlichung der vorbezeichneten Insiderinformationen ist sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.
XX. Geschäftsberichte der Beklagten:
1. Folgende Geschäftsberichte der Beklagten geben die Verhältnisse der Beklagten insoweit unrichtig wieder, als die finanziellen Risiken aus dem Komplex Abgasmanipulation verschwiegen werden und keine Rückstellungen für diese Risiken enthalten sind:
zum Zeitraumveröffentlicht am2008 12.03.20092009 11.03.20102010 10.03.20112011 12.03.20122012 14.03.20132013 13.03.20142014 12.03.20152. a) Diese Geschäftsberichte stellen Jahresfinanzberichte i. S. d. § 37v WpHG dar.
b) § 37v WpHG ist Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
3. a) Diese Geschäftsberichte stellen Jahresabschlüsse i. S. d. § 331 Nr. 1 und Nr. 2 HGB dar.
b) § 331 Nr. 1 und Nr. 2 HGB sind Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
4. Die Beklagte kannte die Unrichtigkeit der Geschäftsberichte im Zeitpunkt derer Veröffentlichung.
5. Die Unrichtigkeit beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XXI. Halbjahresfinanzberichte der Beklagten
1. Folgende Halbjahresfinanzberichte der Beklagten geben die Verhältnisse der Beklagten insoweit unrichtig wieder, als die finanziellen Risiken aus dem Komplex Abgasmanipulation verschwiegen werden und keine Rückstellungen für diese Risiken enthalten sind:
zum Zeitraumveröffentlicht am2008 Jan-Jun23.07.20082009 Jan-Jun30.07.20092010 Jan-Jun29.07.20102011 Jan-Jun28.07.20112012 Jan-Jun26.07.20122013 Jan-Jun31.07.20132014 Jan-Jun31.07.20142015 Jan-Jun29.07.20152. a) Diese Halbjahresfinanzberichte stellen Halbjahresfinanzberichte i. S. d. § 37w WpHG dar.
b) § 37w WpHG ist Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
3. a) Diese Halbjahresfinanzberichte unterfallen dem Anwendungsbereich des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG.
b) § 400 AktG ist Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
4. Die Beklagte kannte die Unrichtigkeit der Halbjahresfinanzberichte im Zeitpunkt derer Veröffentlichung.
5. Die Unrichtigkeit beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XXII. Ad-hoc-Mitteilungen:
1. Die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten vom
23.07.200802.03.200930.07.200926.02.201029.07.201025.02.201128.07.201124.02.201226.07.201222.02.201330.07.201321.02.2014enthalten Insiderinformationen im Sinne von § 13 WpHG a.F.; in diesen werden die finanziellen Risiken aus dem Komplex Abgasmanipulation verschwiegen und es sind keine Rückstellungen für diese Risiken enthalten.
2. Diese Insiderinformationen betrafen die Beklagte unmittelbar im Sinne von § 37b Abs. 1 WpHG und § 37c Abs. 1 WpHG.
3. Diese Insiderinformationen sind unwahr, unvollständig oder irreführend.
4. Die Beklagte kannte die Unrichtigkeit der Insiderinformationen.
5. Die Beklagte war gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WpHG a.F. zur unverzüglichen Berichtigung der Ad-hoc-Mitteilungen verpflichtet.
6. Diese Berichtigungspflicht oblag der Beklagten ab dem jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt der Ad-hoc-Mitteilungen und entstand täglich als jeweils eigenständige Pflicht aufs Neue.
7. Diese Berichtigung hat die Beklagte unterlassen.
8. Diese Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. Die Veranlassung der Ad-hoc-Mitteilung durch die Beklagte war sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.
10. Die Beklagte hat in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter durch diese Ad-hoc-Mitteilungen vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
XXIII. Kausalitäten:
1. Im Falle der Haftung gemäß § 37b Abs.1 WpHG wird eine €Anlagestimmung€ nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises vermutet, wenn das Unternehmen vorsätzlich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen hat; der Anspruchsteller muss deshalb die Abschlusskausalität weder für den Kursdifferenz- noch für den Transaktionsschaden darlegen und diese auch nicht beweisen.
2. Im Rahmen der Haftung der Beklagten gemäß § 37c Abs. 1 WpHG muss der Anspruchsteller die Abschlusskausalität weder für den Kursdifferenz- noch für den Transaktionsschaden darlegen und diese auch nicht beweisen.
3. Die Beklagte trägt im Rahmen der §§ 37b, c WpHG die Darlegungs- und Beweislast dafür, wann die Insiderinformationen zeitlich entstanden und seit wann diese ihr bekannt gewesen sind.
4. Im Rahmen der Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 37v WpHG muss der Anspruchsteller die Abschlusskausalität weder für den Kursdifferenz- noch für den Transaktionsschaden darlegen und auch nicht beweisen.
5. Im Rahmen der Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 37w WpHG muss der Anspruchsteller die Abschlusskausalität weder für den Kursdifferenz- noch für den Transaktionsschaden darlegen und auch nicht beweisen.
6. Im Rahmen der Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 331 HGB muss der Anspruchsteller die Abschlusskausalität weder für den Kursdifferenz- noch für den Transaktionsschaden darlegen und auch nicht beweisen.
7. Im Rahmen der Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 400 AktG muss der Anspruchsteller die Abschlusskausalität weder für den Kursdifferenz- noch für den Transaktionsschaden darlegen und auch nicht beweisen.
8. Im Rahmen der Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB muss der Anspruchsteller die Abschlusskausalität weder für den Kursdifferenz- noch für den Transaktionsschaden darlegen und auch nicht beweisen
XXIV. Aktivlegitimation:
1. Eine Haftung der Beklagten aus §§ 37b, c WpHG umfasst Schäden aus Transaktionen in folgenden Finanzinstrumenten:
VW-Stammaktien
VW-Vorzugsaktien
VW-Anleihen
Anleihen von Tochtergesellschaften der Volkswagen AG
Vorzugsaktien der Porsche SE
Anspruchsteller, welche Transaktionen in vorgenannten Finanzinstrumenten getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.
2. Eine Haftung der Beklagten aus §§ 37b, c WpHG umfasst sowohl Kursdifferenz- wie Transaktionsschäden.
3. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 37v, 37w WpHG umfasst Schäden aus Transaktionen in folgenden Finanzinstrumenten:
VW-Stammaktien
VW-Vorzugsaktien
VW-Anleihen
Derivate auf vorbezeichnete von der Volkswagen AG selbst emittierte Wertpapiere
Anleihen von Tochtergesellschaften der Volkswagen AG
Vorzugsaktien der Porsche SE
Anspruchsteller, welche Transaktionen in vorgenannten Finanzinstrumenten getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.
4. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 37v, 37w WpHG umfasst sowohl Kursdifferenz- wie Transaktionsschäden.
5. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB, § 331 HGB umfasst Schäden aus Transaktionen in folgenden Finanzinstrumenten:
VW-Stammaktien
VW-Vorzugsaktien
VW-Anleihen
Derivate auf vorbezeichnete von der Volkswagen AG selbst emittierte Wertpapiere
Anleihen von Tochtergesellschaften der Volkswagen AG
Vorzugsaktien der Porsche SE
Anspruchssteller, welche Transaktionen in vorgenannten Finanzinstrumenten getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.
6. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB, § 331 HGB umfasst sowohl Kursdifferenz- wie Transaktionsschäden.
7. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB, § 400 AktG umfasst Schäden aus Transaktionen in folgenden Finanzinstrumenten:
VW-Stammaktien
VW-Vorzugsaktien
VW-Anleihen
Derivate auf vorbezeichnete von der Volkswagen AG selbst emittierte Wertpapiere
Anleihen von Tochtergesellschaften der Volkswagen AG
Vorzugsaktien der Porsche SE
Anspruchssteller, welche Transaktionen in vorgenannten Finanzinstrumenten getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.
8. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB, § 400 AktG umfasst sowohl Kursdifferenz- wie Transaktionsschäden.
9. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB umfasst Schäden aus Transaktionen in folgenden Finanzinstrumenten:
VW-Stammaktien
VW-Vorzugsaktien
VW-Anleihen
Derivate auf vorbezeichnete von VW selbst emittierte Wertpapiere
Anleihen von Tochtergesellschaften von VW
Porsche-Vorzugsaktien
Anspruchssteller, welche Transaktionen in vorgenannten Finanzinstrumenten getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.
10. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB umfasst sowohl Kursdifferenz- wie Transaktionsschäden.
XXV. Passivlegitimation:
Soweit ihre Wissensvertreter sich durch rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestandes des § 264a StGB im Zusammenhang mit der Verwendung der manipulierten Software strafbar gemacht haben sollten, ist auch die Beklagte passiv legitimiert für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB.
XXVI. Schaden
1. Der Rückabwicklungsschaden bei Verkauf berechnet sich wie folgt:
Saldierung der im Zeitraum einer Ad-hoc-Pflichtverletzung getätigten Käufe und der dazu korrespondierenden Verkäufe erfolgt nach dem Prinzip €first in - first out€ (kurz FIFO). Nach dieser Methode wird dem zeitlich ersten Kauf der erste zeitlich nachfolgende Verkauf zugerechnet und dann saldiert.
2. Der Kursdifferenzschaden pro Finanzinstrument errechnet sich als Differenz zwischen dem jeweiligen Schlusskurs vom 17.09.2015 zu dem vom 22.09.2015 an der Börse XETRA; sollte ein Handel an XETRA nicht stattgefunden haben, ist die Börse Frankfurt am Main maßgebend; sollte auch an der Börse Frankfurt am Main kein Handel stattgefunden haben, ist auf diejenige Börse abzustellen, an welcher der Anspruchsteller die Transaktion im Finanzinstrument vorgenommen hat.
3. Maßgeblich für die Schadensberechnung des Anspruchstellers sind nur die von diesem geltend gemachten Transaktionen.
4. Bei der Schadensberechnung bleiben eventuelle Dividenden-Zahlungen unberücksichtigt.
5. Der Ermittlung des Schadens kann ein hypothetischer Kursverlauf zu Grunde gelegt werden.
6. Der Kursdifferenzschaden pro am 22.09.2015 gehaltener Vorzugsaktien der Volkswagen AG (WKN 766403) beläuft sich mindestens auf EUR 59,50.
XXVII. Verjährung
1. Die Verjährungsfristen der §§ 37b, c Abs. 4 WpHG in der bis zum 09.07.2015 geltenden Fassung finden bei vorsätzlicher Pflichtverletzung keine Anwendung.
2. §§ 37b, c Abs. 4 WpHG in der bis zum 09.07.2015 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Ansprüche, die am 10.07.2015 bestanden, aber noch nicht verjährt waren.
3. Ansprüche auf Schadensersatz wegen der unterlassenen Veröffentlichung der Insiderinformationen verjähren gemäß § 37b WpHG frühestens zum 31.12.2018.
B. Feststellungsziele beklagtenseits
1. a) Es wird festgestellt, dass die im Frühjahr 2014 in den USA vorgenommenen Abgasuntersuchungen der US-Umweltbehörden CARB und EPA, die hierbei festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die anschließenden Gespräche zwischen der Beklagten und den US-Umweltbehörden über die technischen Ursachen der festgestellten Unregelmäßigkeiten und über etwaige Lösungen Bestandteile eines komplexen und gestreckten Sachverhalts darstellen, die sich erst am 18.09.2015 mit dem öffentlichen Bekanntwerden der unzulässigen Beeinflussung von Schadstoffmessungen bei Diesel-Fahrzeugen der VW-Gruppe aufgrund der an diesem Tag veröffentlichten Notice of Violation sowie der diesbezüglichen Pressekonferenz der EPA an demselben Tag zu einer kursrelevanten Insiderinformation i.S.d. §§ 13, 15 WpHG a.F. verdichtet hatten, die jedoch infolge der Veröffentlichung durch die EPA bereits öffentlich bekannt und daher nicht publizitätspflichtig war.
b) Es wird festgestellt, dass eine über die Insiderinformation gemäß Antrag zu 1.a hinausgehende weitere publizitätspflichtige Insiderinformation im Zusammenhang mit der unzulässigen Beeinflussung von Schadstoffmessungen bei Diesel-Fahrzeugen der VW-Gruppe erst am 22.09.2015 vorlag, nachdem Volkswagen die wirtschaftlichen Auswirkungen des öffentlich bekannt gewordenen Compliance-Verstoßes ermittelt und eine vorsorgliche Rückstellung gebildet hatte.
c) Es wird festgestellt, dass Volkswagen die Insiderinformation gemäß Antrag zu 1.b am 22.09.2015 unverzüglich i.S.d. § 15 Abs. 1 WpHG a.F. veröffentlicht hat.
d) Es wird festgestellt, dass es vor dem 18.09.2015 keine Umstände oder Ereignisse im Zusammenhang mit der unzulässigen Beeinflussung von Schadstoffmessungen bei Diesel-Fahrzeugen der VW-Gruppe gab, die als wesentliche Zwischenschritte eigenständige publizitätspflichtige Insiderinformationen i.S.d. § 15 WpHG a.F. darstellen.
e) Es wird festgestellt, dass es vor dem 18.09.2015 keine Umstände oder Ereignisse im Zusammenhang mit der unzulässigen Beeinflussung von Schadstoffmessungen bei Diesel-Fahrzeugen der VW-Gruppe gab, die ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential hatten und daher publizitätspflichtige Insiderinformationen i.S.d. § 15 WpHG a.F. darstellen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte jedenfalls ab Kenntnis der nach US-amerikanischem Umweltrecht als unzulässiges Defeat Device einzustufenden Softwareveränderung, nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. zum Schutz ihrer berechtigten Interessen von der Ad-hoc-Publizitätspflicht befreit war.
3. Es wird festgestellt, dass zudem eine Schadenszurechnung nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens entfällt, weil die Selbstbefreiungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. vorlagen.
4. Es wird festgestellt, dass der Vorstand der Beklagten nicht schuldhaft i.S.d. § 37b WpHG handelte, da er die ihm sukzessive zur Kenntnis gebrachten Informationen über die Abgasuntersuchungen der US-Behörden und deren technische Ursachen stets fehlerfrei beurteilte und auf der Grundlage der ihm vorliegenden und von ihm sorgfältig analysierten Einschätzungen seiner Rechtsberater davon ausgehen durfte, die Dieselthematik zeitnah ohne kursrelevante Verwerfungen für das Gesamtunternehmen im Verhandlungswege mit den US-Behörden lösen zu können.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kapitalmarkt nicht grob unrichtig i.S.d. § 826 BGB informierte, indem sie vor dem 22.09.2015 davon absah, eine Ad-hoc-Mitteilung im Zusammenhang mit den Abgasuntersuchungen der US-Behörden und deren technische Ursachen zu veröffentlichen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte weder sittenwidrig noch vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB handelte, indem sie nicht vor dem 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung im Zusammenhang mit den Abgasuntersuchungen der US-Behörden und deren technische Ursachen veröffentlichte.
Gründe
I.
Der Beschluss ergeht nach § 6 KapMuG.
Es liegen beim Landgericht Braunschweig mehr als zehn gleichgerichtete Musterverfahrensanträge zu dem nachfolgend mitzuteilenden Lebenssachverhalt vor. Davon hat die Kammer bereits zehn Anträge gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG bekannt gemacht. Dabei handelt es sich um die Verfahren mit den Aktenzeichen 5 O 100/16, 5 O 158/16, 5 O 2069/15, 5 O 2070/15, 5 O 2074/15, 5 O 2075/15, 5 O 2094/15, 5 O 2305/15, 5 O 2445/15 und 5 O 2619/15. Von der Bekanntmachung weiterer Musterverfahrensanträge hat die Kammer nach § 3 Abs. 4 KapMuG abgesehen.
Diesen und den weiteren beim Landgericht Braunschweig vorliegenden gleichgerichteten Verfahren liegt folgender Lebenssachverhalt zugrunde:
Die jeweiligen Kläger machen als Aktionäre der Beklagten (Stammaktien und Vorzugs-aktien), teilweise als Aktionäre der Porsche Automobil Holding SE (Vorzugsaktien) und einzelne Kläger auch als Erwerber von Anleihen der Beklagten bzw. ihrer Tochtergesellschaften sowie von Swaps Ansprüche gegen die Beklagte wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Hinblick auf den sog. Abgasskandal (Manipulationen bei der Software von Dieselmotoren) und damit verbundene Strafforderungen US-amerikanischer Umweltbehörden geltend.
Die als Aktiengesellschaft börsennotierte Beklagte ist ein großer Automobilhersteller mit Sitz in Wolfsburg, der im Jahre 2007 unter der Bezeichnung VW EA 189 eine neue Baureihe von Dieselmotoren vorstellte und diese ab dem Jahr 2008 in Serie baute und auch in den USA vermarktete. Insgesamt wurden diese Dieselmotoren in etwa elf Millionen Fahrzeugen verbaut. Tatsächlich hielten diese Dieselmotoren bestimmte Emissionsgrenzwerte nur im Prüfzyklus, nicht aber in der Praxis ein. Insbesondere wurden dadurch bestimmte in den USA geltende Emissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten. Dieser Umstand wurde in einer Veröffentlichung der ICCT (The International Council on Clean Transportation) und des Center for Alternative Fuels, Engines & Emissions der West Virginia University im Mai 2014 festgestellt. Über die Ergebnisse der vorgenannten Studie berichtete am 13.10.2014 auch die €Zeit-Online€ ohne Benennung der Beklagten selbst. Im Anschluss an die Studie nahmen die US-amerikanischen Umweltbehörden EPA und CARB die Ermittlungen auf. Die Beklagte trat mit diesen Behörden in Diskussionen und nahm eigene Tests vor. Im Dezember 2014 führte die Beklagte eine freiwillige Rückrufaktion durch, die das Problem der zu hohen Emissionswerte aber im Ergebnis nicht beheben konnte. Spätestens am 03.09.2015 räumte die Beklagte den Einbau einer als €Defeat Device€ bezeichneten Software, welche die Abgaswerte manipulieren konnte, gegenüber den US-amerikanischen Behörden schließlich ein, wobei einzelne Kläger behaupten, ein Eingeständnis sei bereits am 19.08.2015 erfolgt. Den Kapitalmarkt informierte die Beklagte am 22.09.2015 mit einer Ad-hoc-Mitteilung, nachdem bereits am 18.09.2015 die EPA in einer Veröffentlichung eine breite Öffentlichkeit über die Diesel-Thematik unterrichtet hatte. Der Aktienkurs der Stamm- und Vorzugsaktien der Beklagten brach in der Zeit vom 17.09.2015 bis zum 30.09.2015 stark ein.
Die jeweiligen Kläger meinen, die Beklagte hätte eine Ad-hoc-Publizitätspflicht frühzeitig nach der Entscheidung zur Durchführung von Manipulationen an den Dieselmotoren und erst recht nach deren Bekanntwerden getroffen. Sie behaupten, die Entscheidung zum Einbau der Manipulationssoftware sei bei der Entwicklung des Dieselmotors VW EA 189 schon ab dem Jahre 2005 gefällt worden. Die Beklagte sei auch intern sowohl durch eine Warnung des Zulieferers Bosch im Jahre 2007 als auch durch eine Warnung eines Technikers im Jahre 2011 auf das Problem hingewiesen worden. Der Vorstand der Beklagten hätte zudem frühzeitig, spätestens ab Mai 2014 aufgrund von Prüfungen US-amerikanischer Umweltbehörden, von den Manipulationen Kenntnis erlangt. Der Beklagten sei auch bereits seit dem 06.06.2008 bekannt, dass die US-amerikanischen Umweltbehörden bei Verstößen gegen Abgasvorschriften hohe Geldstrafen verhängen dürfen, was erheblichen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Aktie habe. Daher hätte die Beklagte rechtzeitig zum Schutz der Aktionäre eine Ad-hoc-Mitteilung über diese Problematik abgeben müssen. Eine derartige Pflicht habe sich spätestens nach Aufnahme der Ermittlungen US-amerikanischer Behörden im Mai 2014 und dann anlässlich der im Dezember 2014 durchgeführten Rückrufaktion, sowie allerspätestens am 03.09.2015, als die Verwendung einer als €Defeat Device€ bezeichneten Software eingeräumt wurde, ergeben.
Für jeden der genannten Zeitpunkte gehen die Kläger von dem Vorliegen einer Insiderinformation aus, welche die Beklagte unmittelbar betroffen und welche diese vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht unverzüglich veröffentlicht habe, wobei ein Teil der Kläger meint, dass die Veröffentlichungspflicht ab Kenntnis täglich neu entstanden sei (Komplexe I. - XIX.). Daneben wird für die meisten der Komplexe die Feststellung begehrt, dass in dem Unterlassen der Mitteilung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern liege. Daneben begehrt ein Teil der Kläger die Feststellung, dass bestimmte, im Einzelnen bezeichnete, Geschäftsberichte (Komplex XX.), Halbjahresberichte (Komplex XXI.) sowie Ad-hoc-Mitteilungen (Komplex XXII.) insoweit unrichtig seien, als die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Abgasmanipulation verschwiegen worden und keine Rückstellungen für diese Risiken enthalten seien. Hierdurch sei eine Anlagestimmung erzeugt worden, die dazu führe, dass unabhängig von der Kenntnisnahme des Anlegers von diesen Berichten die Kausalität für den Kaufentschluss vermutet werde. Die Kausalität sei für sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu vermuten (Komplex XXIII. Nr. 1. - 2. und 4. - 8.).
Die Kläger behaupten, sie hätten nach der Entstehung der Mitteilungspflicht entweder keine Finanzinstrumente der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften bzw. der Porsche SE erworben oder aber sie zu einem erheblich niedrigeren Einstandspreis erwerben können, wenn die Beklagte ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. In rechtlicher Hinsicht wird von einer Vielzahl der Kläger darüber hinaus die Ansicht vertreten, die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der Entstehung der Insiderinformation und auch für denjenigen, zu dem die Information der Beklagten bekannt geworden sei (Komplex XXIII. Nr. 3). Weitere Rechtsfragen, die geklärt werden sollen, betreffen die Aktivlegitimation für mögliche Schadensersatzansprüche, die möglichen auszugleichenden Schäden (Komplex XXIV.), die Passivlegitimation der Beklagten für einen möglichen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (XXV.), die Schadensberechnung einschließlich der Höhe eines möglichen Kursdifferenzschadens (Komplex XXVI.) sowie Fragen der Verjährung (Komplex XXVII.).
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie ihre Mitteilungspflicht nicht verletzt habe. Die Argumentation der Kläger und das Abstellen auf einzelne Zeitpunkte sei bereits im Ansatz verfehlt, weil es sich um einen gestreckten Sachverhalt gehandelt habe, der sich erst am 18.09.2015 zu einer Insiderinformation verdichtet habe, die zu diesem Zeitpunkt aber auch zugleich durch die Veröffentlichung der EPA öffentlich bekannt geworden sei. Sie behauptet, sie habe bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon ausgehen können, dass die Ermittlungen der US-amerikanischen Umweltbehörden keine größere Kursrelevanz haben würden, weil die Problematik ohne größere Verwerfungen für das Gesamtunternehmen im Wege einer Vergleichslösung abgeschlossen werden könnte. Man sei auch davon ausgegangen, dass das Problem auf den US-amerikanischen Markt beschränkt sei, auf dem die Beklagte lediglich mit überschaubaren Stückzahlen aktiv ist.
Die Beklagte behauptet dazu auch, dass die Entscheidung, die Motorsteuersoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen des Bereichs Aggregate-Entwicklung getroffen worden sei. Der Vorstand der Beklagten habe weder von der Programmierung der unzulässigen Softwareveränderung noch von deren späterem Einsatz in den betroffenen Diesel-Aggregaten Kenntnis gehabt, sondern erst im Sommer 2015 von der Thematik erfahren. Der Compliance-Verstoß sei auch intern nur äußerst schwer aufzudecken gewesen, da die Manipulation in den Tiefen der Software-Algorithmen vergraben gewesen sei und nur für Eingeweihte und nicht von außen erkennbar gewesen sei.
Jedenfalls meint die Beklagte auch, gemäß § 15 Abs. 3 WpHG a.F. von der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen befreit gewesen zu sein, weil ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestanden habe.
II.
Die Kammer hat gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG die im Wortlaut unterschiedlichen, im Ergebnis aber gleichgerichteten Musterverfahrensanträge aus den hier vorliegenden Verfahren, in denen die Beklagte bis zum heutigen Tage bereits rechtliches Gehör hatte, in den oben genannten Feststellungszielen gebündelt. Bei der Formulierung der einzelnen Feststellungsziele ist die Kammer nicht an den Wortlaut der einzelnen Musterverfahrensanträge gebunden (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 61). In diesem Sinne hat die Kammer etwa die nach dem Wortlaut des Antrags begehrte umfassende Feststellung der Unrichtigkeit der Geschäftsberichte, Halbjahresberichte und Ad-hoc-Mitteilungen (Komplexe XX. bis XXII.) ohne inhaltliche Veränderung anhand der Begründung der Kläger präzisiert. Daneben war es auch aus sprachlichen Gründen und zur Vermeidung weiterer Redundanzen erforderlich, nicht jeden einzelnen Antrag aus den Verfahren wortlautgetreu wiederzugeben. Die gleichgerichteten Musterverfahrensanträge, die insoweit nicht wortlautgetreu wiedergegeben worden sind, sind sinngemäß in den oben genannten Feststellungszielen enthalten. Aufgenommen worden sind alle zulässigen gleichgerichteten Feststellungsziele zu dem genannten Lebenssachverhalt, unabhängig von der Frage, ob sie in zehn Verfahren gestellt worden sind (vgl. hierzu KK-KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 6 Rn. 69 f). Soweit einzelne Kläger der Ansicht sein sollten, dass die von ihnen formulierten Feststellungsziele nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich von den oben genannten Feststellungszielen abweichen, steht es diesen frei, diese nachträglich im Verfahren nach § 15 KapMuG in das Musterverfahren einzuführen. Auf das Verfahren der Erweiterung des Musterverfahrens sind auch diejenigen Kläger zu verweisen, die Musterverfahrensanträge gestellt haben, die inhaltlich über die in dem vorliegenden Beschluss enthaltenen Feststellungsziele hinausgehen, zu denen aber die Beklagte noch kein rechtliches Gehör hatte.
Ein Teil der Musterverfahrensanträge zielt in tatsächlicher Hinsicht auf Umstände ab, die in den Ausgangsverfahren nach derzeitigem Stand unstreitig sind (z.B. Implementierung der Software als solche in drei Generationen des Motors EA 189, Mitteilung der CARB an die Beklagte im Juli 2015). In rechtlicher Hinsicht dürfte zu einzelnen Feststellungszielen abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung existieren (insbesondere Komplex XXIII.). Die Kammer sieht jedoch aus prozessökonomischen Gründen aus den nachfolgenden Gründen das Bedürfnis, auch diese Punkte zum Gegenstand des Musterverfahrens zu machen.
Vorliegend handelt es sich nicht um ein €kompaktes€ Musterverfahren, das lediglich die rechtliche Würdigung eines im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts zum Gegenstand hat, sondern um ein €komplexes€ Musterverfahren mit einer Vielzahl von Feststellungszielen, bei dem gleichermaßen anspruchsbegründende wie auch anspruchsausschließende Feststellungen und die Klärung von Rechtsfragen Gegenstand des Musterverfahrens sind (vgl. zu den €Typen€ des Musterverfahrens KK-KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 12 Rn. 6 ff). Jeder der Komplexe zu I. bis XX. enthält eine Kombination aus der Feststellung von Tatsachen (jeweils unter 1.) und Klärung von Rechtsfragen (jeweils unter 2. ff). Diese Kombination lässt es sinnvoll erscheinen, sowohl die Feststellung der Tatsachen wie auch die Klärung der hierauf unmittelbar bezogenen Rechtsfragen zum Gegenstand des Musterverfahrens zu machen, zumal einerseits die Klärung bzgl. der Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem angeblichen jeweiligen Vorliegen einer Insiderinformation ohne die zugrunde liegenden Tatsachen nicht verständlich wäre und umgekehrt ein Bedürfnis für die Feststellung einer Tatsache nicht bestehen dürfte, wenn der Musterentscheid in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es sich nicht um eine Insiderinformation handeln sollte. In diesem Fall wäre nach dem Verständnis der Kammer die Feststellung zu dem gesamten Komplex nicht zu treffen. Sollten die Feststellungen im Sinne der beklagtenseits unter 1.a - 1.d unterbreiteten Feststellungsziele getroffen werden, käme es ohnehin nicht mehr auf Feststellungen zu den einzelnen von den Klägern genannten Zeitpunkten für das Vorliegen einer Insiderinformation an.
Soweit die Feststellungsziele höchstrichterlich möglicherweise bereits entschiedene Rechtsfragen betreffen, folgt hieraus nicht, dass die Anträge unzulässig sind. Die Klärungsbedürftigkeit ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn die Frage bereits höchstrichterlich beantwortet ist, sondern es müssen als weitere Voraussetzungen hinzukommen, dass die betreffende Entscheidung noch nicht lange zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine Rechtsprechungsänderung ersichtlich sind (KK-KapMuG/Kruis, a.a.O., § 2 Rn. 72). Hingegen ist es nicht erheblich, ob das Prozessgericht selbst von der bestehenden Rechtsprechung abweichen möchte oder nicht (so aber KK-KapMuG/Kruis, a.a.O.), weil die Entscheidung der im Musterverfahren unterbreiteten Rechtsfragen nicht dem Prozessgericht obliegt, sondern dem Oberlandesgericht.
Unabhängig von diesen Voraussetzungen gebietet es zudem die Prozessökonomie, die Fragen bereits im Musterverfahren abschließend zu klären. Es mag zutreffend sein, dass die Einleitung eines Musterverfahren nicht gerechtfertigt ist, wenn die Feststellungsziele allein aus bereits höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen bestehen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, a.a.O., § 2 Rn. 71). Vorliegend ist aber ohnehin über eine Vielzahl von Feststellungszielen zu befinden. In diesem Zusammenhang können auch Rechtsfragen ohne großen zusätzlichen Aufwand mit der Bindungswirkung des § 22 Abs. 1 KapMuG in der Weise geklärt werden, dass eine Änderung der Rechtsprechung nicht geboten sei. Unterbliebe eine solche Feststellung könnten die Kläger nach Abschluss des Musterverfahrens - soweit nach dem Inhalt des Musterentscheids Ansprüche in Betracht kommen sollten - immer noch geltend machen, dass die Rechtsprechung zu der Frage der Kausalität unzutreffend sei und diese Frage würde dann erst im Instanzenzug geklärt werden.
Soweit einzelne Musterverfahrensanträge nicht nur aus sprachlichen Gründen oder zur Vermeidung von Redundanzen, sondern wegen deren inhaltlicher Unzulässigkeit nach § 3 Abs. 1 KapMuG keinen Eingang in diesen Beschluss gefunden haben, erfolgt deren Zurückweisung nicht im hiesigen Beschluss, sondern in den dortigen Verfahren. Gegenstand des hiesigen Vorlagebeschlusses sind nur die zu seiner Erstellung beigezogenen Musterverfahrensanträge, während im Vorlagebeschluss Verweise auf Schriftsätze oder sonstige Aktenbestandteile der Ausgangsverfahren zu unterbleiben haben, weil diese weder dem Oberlandesgericht zur Verfügung gestellt werden, noch Dritten, die im Klageregister den Vorlagebeschluss abrufen, bekannt sind (KK- KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 6 Rn. 67 f).
LG Braunschweig:
Beschluss v. 05.08.2016
Az: 5 OH 62/16
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