Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2007
Aktenzeichen: 28 W (pat) 105/07
(BPatG: Beschluss v. 04.07.2007, Az.: 28 W (pat) 105/07)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2006 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 303 09 667 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 54 783 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 303 09 667 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 54 783 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
BPatG:
Beschluss v. 04.07.2007
Az: 28 W (pat) 105/07
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